Niederlassungsabkommen vom 25. April 1934 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien

ShortId
08.1129
Id
20081129
Updated
24.06.2025 23:07
Language
de
Title
Niederlassungsabkommen vom 25. April 1934 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien
AdditionalIndexing
08;Familienrecht;Politik der Zusammenarbeit;Meistbegünstigung;bilaterales Abkommen;Kündigung eines Vertrags;Iran
1
  • L05K1002020103, bilaterales Abkommen
  • L05K0303010603, Iran
  • L03K100102, Politik der Zusammenarbeit
  • L03K010301, Familienrecht
  • L05K0507020104, Kündigung eines Vertrags
  • L07K07010204010104, Meistbegünstigung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Niederlassungsabkommen mit dem Kaiserreich Persien ist durch die Veränderung der politischen Situation in Iran im Jahr 1979 nicht aufgehoben worden. Es ist im Grundsatz nach wie vor anwendbar, insbesondere für die schweizerischen und iranischen Gerichte. Die Absätze 1 und 2 von Artikel 8 regeln den Zugang zu den Gerichten, zu anderen Behörden sowie weitere Aspekte gerichtlicher Verfahren.</p><p>Die Absätze 3 und 4 von Artikel 8 betreffen das Personen-, Familien- und Erbrecht. In Bezug auf Flüchtlinge sind diese Bestimmungen durch Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) ersetzt worden, bei welchem sowohl Iran als auch die Schweiz Vertragsparteien sind. Diese Bestimmung legt fest, dass sich die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings nach dem Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, nach dem Gesetz des Aufenthaltslandes bestimmt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zählt zur personenrechtlichen Stellung einer Person im Sinne des Flüchtlingsabkommens auch deren familienrechtliche Beziehungen und damit auch die Regelung der elterlichen Sorge. Demgemäss ist das Niederlassungsabkommen, soweit es das Familienrecht betrifft, lediglich auf iranische Paare in der Schweiz anwendbar, bei welchen beide Partner die iranische Staatsbürgerschaft besitzen und keinen Flüchtlingsstatus haben.</p><p>Nach Artikel 8 Absatz 3 des Niederlassungsabkommens kann eine Vertragspartei von der Anwendung der nationalen Gesetzgebung der anderen Vertragspartei auf deren Staatsangehörige "in besondern Fällen und insofern, als dies allgemein gegenüber jedem andern fremden Staat geschieht", abweichen. Gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 31. August 1934 betreffend die Genehmigung des Niederlassungsabkommens bezweckt diese Ausnahmeklausel, "der in der Schweiz bestehenden Ordnung Rechnung zu tragen" (BBl 1934 157, 160). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes und die herrschende Lehre erblicken in der Formulierung von Artikel 8 Absatz 3 einen Vorbehalt des Ordre public, wie er sich heute aus Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (SR 291) ergibt. Der Vorbehalt des Ordre public greift dann ein, wenn die Anwendung des fremden Rechtes zu einem Ergebnis führt, welches das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt und grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet. In der Praxis haben die schweizerischen Gerichte gestützt auf diese Grundsätze das iranische Recht nur innerhalb der Schranken des Ordre public angewendet.</p><p>Artikel 8 des Abkommens regelt nicht nur das Personen- und Familienrecht, sondern in den Absätzen 1 und 2 auch den Zugang zu den Gerichten. Die jeweiligen Staatsangehörigen sind von der Leistung von Kostenvorschüssen und Prozesskautionen befreit, und es besteht die Möglichkeit der erleichterten Vollstreckung von Prozessentschädigungen. Diese Garantien sind selbstverständlich auch anwendbar auf schweizerische Staatsangehörige in Iran. Sie sind insbesondere darum bedeutungsvoll, weil Iran auf diesen Gebieten mit der Schweiz sonst keine Abkommen geschlossen hat und insbesondere nicht Mitgliedstaat des Haager Übereinkommens über den internationalen Zugang zur Rechtspflege vom 25. Oktober 1980 ist (SR 0.274.133).</p><p>Der Bundesrat ist aus diesen Gründen der Ansicht, dass das Niederlassungsabkommen, insbesondere dessen Artikel 8, keine negativen Auswirkungen auf die schweizerische Rechtsordnung hat, sondern vielmehr namentlich aufgrund der Vorteile, die sich daraus für die schweizerischen Staatsangehörigen in Iran ergeben können, beibehalten werden soll.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 25. April 1934 unterzeichnete die Schweiz ein Niederlassungsabkommen mit dem Kaiserreich Persien, das am 2. Juli 1935 in Kraft trat (SR 0.142.114.362). Viele Jahre sind seither vergangen, und sowohl das internationale wie das innerstaatliche Recht haben sich weiterentwickelt. Die in dem Abkommen von 1934 geregelten Sachgebiete werden inzwischen von anderen Rechtsnormen abgedeckt, die oft im Widerspruch zu diesem stehen.</p><p>Gemäss Artikel 8 des Abkommens unterstehen in Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht die Angehörigen einer der beiden Vertragsparteien im Gebiet der anderen Vertragspartei weiterhin den Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates. Dies gelte insbesondere für das Eherecht, das eheliche Güterrecht, die Regelungen über Ehescheidung, Ehetrennung, Mitgift, Vaterschaft, Abstammung, Adoption, Mündigkeit, Volljährigkeit, Vormundschaft und Beistandschaft, Entmündigung, testamentarische und gesetzliche Erbfolge, Nachlassabwicklungen und Erbauseinandersetzungen, ferner für alle anderen Angelegenheiten des Familienrechtes einschliesslich aller den Personenstand betreffenden Fragen. Auf alle diese Sachgebiete würden im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei ausschliesslich die Rechtsvorschriften des Heimatstaates der betroffenen Person gelten. </p><p>Zwischen dem iranischen und dem schweizerischen Familienrecht bestehen heute erhebliche Unterschiede, insbesondere bezüglich Ehe und Ehescheidung, aber auch was die Zuteilung der Erbanteile an weibliche und männliche Nachkommen sowie viele andere Bereiche betrifft. Deshalb ist Artikel 8 des Abkommens nicht mehr anwendbar.</p><p>Wenn also Artikel 8 nicht mehr anwendbar ist und die in den übrigen Artikeln behandelten Sachgebiete in anderen Gesetzen geregelt werden, beabsichtigt der Bundesrat dann nicht, das Abkommen unter Einhaltung der vorgesehenen Frist von sechs Monaten zu kündigen? Wenn nicht, aus welchen Gründen will der Bundesrat an dem Abkommen festhalten?</p>
  • Niederlassungsabkommen vom 25. April 1934 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Niederlassungsabkommen mit dem Kaiserreich Persien ist durch die Veränderung der politischen Situation in Iran im Jahr 1979 nicht aufgehoben worden. Es ist im Grundsatz nach wie vor anwendbar, insbesondere für die schweizerischen und iranischen Gerichte. Die Absätze 1 und 2 von Artikel 8 regeln den Zugang zu den Gerichten, zu anderen Behörden sowie weitere Aspekte gerichtlicher Verfahren.</p><p>Die Absätze 3 und 4 von Artikel 8 betreffen das Personen-, Familien- und Erbrecht. In Bezug auf Flüchtlinge sind diese Bestimmungen durch Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) ersetzt worden, bei welchem sowohl Iran als auch die Schweiz Vertragsparteien sind. Diese Bestimmung legt fest, dass sich die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings nach dem Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, nach dem Gesetz des Aufenthaltslandes bestimmt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zählt zur personenrechtlichen Stellung einer Person im Sinne des Flüchtlingsabkommens auch deren familienrechtliche Beziehungen und damit auch die Regelung der elterlichen Sorge. Demgemäss ist das Niederlassungsabkommen, soweit es das Familienrecht betrifft, lediglich auf iranische Paare in der Schweiz anwendbar, bei welchen beide Partner die iranische Staatsbürgerschaft besitzen und keinen Flüchtlingsstatus haben.</p><p>Nach Artikel 8 Absatz 3 des Niederlassungsabkommens kann eine Vertragspartei von der Anwendung der nationalen Gesetzgebung der anderen Vertragspartei auf deren Staatsangehörige "in besondern Fällen und insofern, als dies allgemein gegenüber jedem andern fremden Staat geschieht", abweichen. Gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 31. August 1934 betreffend die Genehmigung des Niederlassungsabkommens bezweckt diese Ausnahmeklausel, "der in der Schweiz bestehenden Ordnung Rechnung zu tragen" (BBl 1934 157, 160). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes und die herrschende Lehre erblicken in der Formulierung von Artikel 8 Absatz 3 einen Vorbehalt des Ordre public, wie er sich heute aus Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (SR 291) ergibt. Der Vorbehalt des Ordre public greift dann ein, wenn die Anwendung des fremden Rechtes zu einem Ergebnis führt, welches das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt und grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet. In der Praxis haben die schweizerischen Gerichte gestützt auf diese Grundsätze das iranische Recht nur innerhalb der Schranken des Ordre public angewendet.</p><p>Artikel 8 des Abkommens regelt nicht nur das Personen- und Familienrecht, sondern in den Absätzen 1 und 2 auch den Zugang zu den Gerichten. Die jeweiligen Staatsangehörigen sind von der Leistung von Kostenvorschüssen und Prozesskautionen befreit, und es besteht die Möglichkeit der erleichterten Vollstreckung von Prozessentschädigungen. Diese Garantien sind selbstverständlich auch anwendbar auf schweizerische Staatsangehörige in Iran. Sie sind insbesondere darum bedeutungsvoll, weil Iran auf diesen Gebieten mit der Schweiz sonst keine Abkommen geschlossen hat und insbesondere nicht Mitgliedstaat des Haager Übereinkommens über den internationalen Zugang zur Rechtspflege vom 25. Oktober 1980 ist (SR 0.274.133).</p><p>Der Bundesrat ist aus diesen Gründen der Ansicht, dass das Niederlassungsabkommen, insbesondere dessen Artikel 8, keine negativen Auswirkungen auf die schweizerische Rechtsordnung hat, sondern vielmehr namentlich aufgrund der Vorteile, die sich daraus für die schweizerischen Staatsangehörigen in Iran ergeben können, beibehalten werden soll.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 25. April 1934 unterzeichnete die Schweiz ein Niederlassungsabkommen mit dem Kaiserreich Persien, das am 2. Juli 1935 in Kraft trat (SR 0.142.114.362). Viele Jahre sind seither vergangen, und sowohl das internationale wie das innerstaatliche Recht haben sich weiterentwickelt. Die in dem Abkommen von 1934 geregelten Sachgebiete werden inzwischen von anderen Rechtsnormen abgedeckt, die oft im Widerspruch zu diesem stehen.</p><p>Gemäss Artikel 8 des Abkommens unterstehen in Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht die Angehörigen einer der beiden Vertragsparteien im Gebiet der anderen Vertragspartei weiterhin den Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates. Dies gelte insbesondere für das Eherecht, das eheliche Güterrecht, die Regelungen über Ehescheidung, Ehetrennung, Mitgift, Vaterschaft, Abstammung, Adoption, Mündigkeit, Volljährigkeit, Vormundschaft und Beistandschaft, Entmündigung, testamentarische und gesetzliche Erbfolge, Nachlassabwicklungen und Erbauseinandersetzungen, ferner für alle anderen Angelegenheiten des Familienrechtes einschliesslich aller den Personenstand betreffenden Fragen. Auf alle diese Sachgebiete würden im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei ausschliesslich die Rechtsvorschriften des Heimatstaates der betroffenen Person gelten. </p><p>Zwischen dem iranischen und dem schweizerischen Familienrecht bestehen heute erhebliche Unterschiede, insbesondere bezüglich Ehe und Ehescheidung, aber auch was die Zuteilung der Erbanteile an weibliche und männliche Nachkommen sowie viele andere Bereiche betrifft. Deshalb ist Artikel 8 des Abkommens nicht mehr anwendbar.</p><p>Wenn also Artikel 8 nicht mehr anwendbar ist und die in den übrigen Artikeln behandelten Sachgebiete in anderen Gesetzen geregelt werden, beabsichtigt der Bundesrat dann nicht, das Abkommen unter Einhaltung der vorgesehenen Frist von sechs Monaten zu kündigen? Wenn nicht, aus welchen Gründen will der Bundesrat an dem Abkommen festhalten?</p>
    • Niederlassungsabkommen vom 25. April 1934 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien

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