Wohlerworbene Rechte. Widerspruch zur Verfassung
- ShortId
-
08.1130
- Id
-
20081130
- Updated
-
24.06.2025 23:18
- Language
-
de
- Title
-
Wohlerworbene Rechte. Widerspruch zur Verfassung
- AdditionalIndexing
-
12;66;Wassernutzung;Gewohnheitsrecht;Wasserkraftwerk;Verfassungsmässigkeit der Gesetze;Rechtssicherheit;Rechtsquelle;Auslegung des Rechts;Verfassung
- 1
-
- L04K05030104, Gewohnheitsrecht
- L03K050301, Rechtsquelle
- L04K05030102, Verfassung
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L04K06010504, Wassernutzung
- L05K0503020901, Verfassungsmässigkeit der Gesetze
- L04K17030202, Wasserkraftwerk
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Gesetzgebung ist grundsätzlich jederzeit änderbar. Aber der Gesetzgeber muss sich, wie andere staatliche Organe, an die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns und an die verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte halten. Der Begriff der wohlerworbenen Rechte ist in diesem Zusammenhang zu sehen.</p><p>Als wohlerworbene Rechte gelten im allgemeinen Verwaltungsrecht Rechte, die ihrem Inhaber eine eigentumsähnliche Position verschaffen und die auch vom Gesetzgeber nur unter den Voraussetzungen für einen Eingriff in die Eigentumsgarantie eingeschränkt oder widerrufen werden können (vgl. Enrico Riva, Wohlerworbene Rechte - Eigentum - Vertrauen, Bern 2007, insbesondere S. 33ff., 127ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1008; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 399f.; André Grisel, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, S. 589ff.). Die Frage, ob ein Recht in diesem Sinn als wohlerworben gelten kann, lässt sich zumeist nicht aufgrund einer abstrakten Begriffsdefinition, sondern nur durch Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Normen und verfassungsmässigen Rechte und gestützt auf eine Interessenabwägung beantworten. Deshalb erachten mehrere Autoren den Begriff des wohlerworbenen Rechtes als entbehrlich oder überholt (vgl. z. B. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 116, 165; Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR 1983, S. 187). Wieweit der Gesetzgeber bei der Schaffung neuen Rechtes auf bestehende Rechtspositionen Rücksicht nehmen muss, kann auch generell - d. h. über die sogenannten wohlerworbenen Rechte hinaus - unter dem Titel des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) behandelt werden (vgl. Alfred Kölz, a. a. O.).</p><p>Ein wohlerworbenes Recht geniesst höchstens den erwähnten Schutz eines Grundrechtes (Eigentumsgarantie oder Vertrauensgrundsatz). Einschränkungen bleiben zumindest unter den Voraussetzungen von den Artikeln 36 und 26 Absatz 2 BV immer möglich. Wohlerworbene Rechte stehen somit nicht ausserhalb der demokratisch legitimierten verfassungsmässigen Ordnung.</p><p>Das Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 1916 (WRG; SR 721.80) bezeichnet in Artikel 43 Absatz 1 das durch die Konzession verliehene Nutzungsrecht als wohlerworbenes Recht. Welchen Schutz das Nutzungsrecht geniesst, wird in Absatz 2 des gleichen Artikels festgelegt. Die Verwendung des Ausdrucks "wohlerworbenes Recht" ist daher nicht entscheidend (vgl. Werner Dubach, Die wohlerworbenen Rechte im Wasserrecht, in: Bundesamt für Wasserwirtschaft, Hrsg., Mitteilung 1/80, S. 17f.). Nach Artikel 43 Absatz 2 WRG kann das einmal verliehene Nutzungsrecht nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden. Das Bundesgericht hat die Anwendung von neueren, strengeren Gesetzen jedoch als zulässig erachtet, wenn diese nicht in die Substanz oder den Wesensgehalt des durch die Konzession begründeten Nutzungsrechtes eingreifen (BGE 107 Ib 140 E. 3b; 126 II 171 E. 3c). Ausserdem werden Konzessionen höchstens für die Dauer von 80 Jahren ab der Eröffnung des Betriebes erteilt (Art. 58 WRG). Altrechtliche Konzessionen ohne zeitliche Begrenzung sind nachträglich zu befristen (BGE 127 II 69 E. 5b).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In Artikel 43 des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes wird der aus der vordemokratischen Feudalzeit stammende Begriff der "wohlerworbenen Rechte" verwendet. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Bedeutet "wohlerworbenes Recht", dass:</p><p>a. alle anderen Rechtsverhältnisse wie Arbeits-, Familien-, Erb- und Sachenrecht sowie alle anderen öffentlichen und privaten Rechte "schlechterworben" oder nicht erworben sind?</p><p>b. Inhaber solcher Sonderrechte mit dafür verwendeten Begriffen wie "gesetzesbeständige" Rechte unsere direkte Demokratie inklusive Bundesgesetzgebung ausschalten können und geltendes Bundesrecht nicht anwenden müssen, wie z. B. 1981/1984 beim Fall Ilanzer Kraftwerke?</p><p>c. es sich hier um Privilegien und Sonderrechte handelt, die bei anderen Rechtsverhältnissen vorenthalten werden? Wenn ja, wo existiert dafür eine Verfassungsgrundlage?</p><p>2. Seit der Gründung unseres Bundesstaates 1848 kann die Bundesverfassung jederzeit geändert werden. Seit dem 25. Oktober 1908 ist gemäss Bundesverfassung im Wasserrecht die "künftige Gesetzgebung vorzubehalten". Kann der Bundesrat tolerieren, dass Einzelne das geltende Bundesrecht nicht anwenden müssen mit der Begründung, es sei "gesetzesbeständig"?</p><p>a. Können sich noch weitere Rechtssubjekte mit derselben Begründung von der Anwendung des geltenden Bundesrechts dispensieren? Wenn ja, welche?</p><p>b. Der ehemalige Bundesrichter W. Dubach bezweifelt aufgrund der Bundesverfassungs-Revisionsklausel, dass der "Gesetzgeber über sich selbst hinausgreifen" kann. Entsprechende Zusicherungen hätten keine Rechtswirkung. Teilt der Bundesrat diese Auffassung?</p><p>3. Bundesrichter Dubach wies in einem Gutachten nach, dass "eine begriffliche Umschreibung der wohlerworbenen Rechte nicht gelungen" ist, und sprach von einer "Fiktion ... mit dem Ziel ... einen Sachverhalt absichtlich anders zu charakterisieren, als es in Wirklichkeit ist". Der Staats- und Verfassungsrechtler Prof. Dr. A. Kölz sprach von "Zeugen unbewältigter juristischer Vergangenheit", die eigentlich abzuschaffen wären (vgl. Legende Greina, S. 81ff).</p><p>Entstehen Nachteile für die Konzedenten und Konzessionäre, wenn diese "Fiktion" (die bisher für mehr Rechtsunsicherheit und Dutzende von Rechtsverfahren sorgte) verfassungskonform durch die Eigentumsgarantie ersetzt wird? Könnten diese Nachteile allenfalls finanziell abgegolten werden? Wenn doch, welche?</p>
- Wohlerworbene Rechte. Widerspruch zur Verfassung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Gesetzgebung ist grundsätzlich jederzeit änderbar. Aber der Gesetzgeber muss sich, wie andere staatliche Organe, an die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns und an die verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte halten. Der Begriff der wohlerworbenen Rechte ist in diesem Zusammenhang zu sehen.</p><p>Als wohlerworbene Rechte gelten im allgemeinen Verwaltungsrecht Rechte, die ihrem Inhaber eine eigentumsähnliche Position verschaffen und die auch vom Gesetzgeber nur unter den Voraussetzungen für einen Eingriff in die Eigentumsgarantie eingeschränkt oder widerrufen werden können (vgl. Enrico Riva, Wohlerworbene Rechte - Eigentum - Vertrauen, Bern 2007, insbesondere S. 33ff., 127ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1008; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 399f.; André Grisel, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, S. 589ff.). Die Frage, ob ein Recht in diesem Sinn als wohlerworben gelten kann, lässt sich zumeist nicht aufgrund einer abstrakten Begriffsdefinition, sondern nur durch Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Normen und verfassungsmässigen Rechte und gestützt auf eine Interessenabwägung beantworten. Deshalb erachten mehrere Autoren den Begriff des wohlerworbenen Rechtes als entbehrlich oder überholt (vgl. z. B. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 116, 165; Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR 1983, S. 187). Wieweit der Gesetzgeber bei der Schaffung neuen Rechtes auf bestehende Rechtspositionen Rücksicht nehmen muss, kann auch generell - d. h. über die sogenannten wohlerworbenen Rechte hinaus - unter dem Titel des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) behandelt werden (vgl. Alfred Kölz, a. a. O.).</p><p>Ein wohlerworbenes Recht geniesst höchstens den erwähnten Schutz eines Grundrechtes (Eigentumsgarantie oder Vertrauensgrundsatz). Einschränkungen bleiben zumindest unter den Voraussetzungen von den Artikeln 36 und 26 Absatz 2 BV immer möglich. Wohlerworbene Rechte stehen somit nicht ausserhalb der demokratisch legitimierten verfassungsmässigen Ordnung.</p><p>Das Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 1916 (WRG; SR 721.80) bezeichnet in Artikel 43 Absatz 1 das durch die Konzession verliehene Nutzungsrecht als wohlerworbenes Recht. Welchen Schutz das Nutzungsrecht geniesst, wird in Absatz 2 des gleichen Artikels festgelegt. Die Verwendung des Ausdrucks "wohlerworbenes Recht" ist daher nicht entscheidend (vgl. Werner Dubach, Die wohlerworbenen Rechte im Wasserrecht, in: Bundesamt für Wasserwirtschaft, Hrsg., Mitteilung 1/80, S. 17f.). Nach Artikel 43 Absatz 2 WRG kann das einmal verliehene Nutzungsrecht nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden. Das Bundesgericht hat die Anwendung von neueren, strengeren Gesetzen jedoch als zulässig erachtet, wenn diese nicht in die Substanz oder den Wesensgehalt des durch die Konzession begründeten Nutzungsrechtes eingreifen (BGE 107 Ib 140 E. 3b; 126 II 171 E. 3c). Ausserdem werden Konzessionen höchstens für die Dauer von 80 Jahren ab der Eröffnung des Betriebes erteilt (Art. 58 WRG). Altrechtliche Konzessionen ohne zeitliche Begrenzung sind nachträglich zu befristen (BGE 127 II 69 E. 5b).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In Artikel 43 des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes wird der aus der vordemokratischen Feudalzeit stammende Begriff der "wohlerworbenen Rechte" verwendet. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Bedeutet "wohlerworbenes Recht", dass:</p><p>a. alle anderen Rechtsverhältnisse wie Arbeits-, Familien-, Erb- und Sachenrecht sowie alle anderen öffentlichen und privaten Rechte "schlechterworben" oder nicht erworben sind?</p><p>b. Inhaber solcher Sonderrechte mit dafür verwendeten Begriffen wie "gesetzesbeständige" Rechte unsere direkte Demokratie inklusive Bundesgesetzgebung ausschalten können und geltendes Bundesrecht nicht anwenden müssen, wie z. B. 1981/1984 beim Fall Ilanzer Kraftwerke?</p><p>c. es sich hier um Privilegien und Sonderrechte handelt, die bei anderen Rechtsverhältnissen vorenthalten werden? Wenn ja, wo existiert dafür eine Verfassungsgrundlage?</p><p>2. Seit der Gründung unseres Bundesstaates 1848 kann die Bundesverfassung jederzeit geändert werden. Seit dem 25. Oktober 1908 ist gemäss Bundesverfassung im Wasserrecht die "künftige Gesetzgebung vorzubehalten". Kann der Bundesrat tolerieren, dass Einzelne das geltende Bundesrecht nicht anwenden müssen mit der Begründung, es sei "gesetzesbeständig"?</p><p>a. Können sich noch weitere Rechtssubjekte mit derselben Begründung von der Anwendung des geltenden Bundesrechts dispensieren? Wenn ja, welche?</p><p>b. Der ehemalige Bundesrichter W. Dubach bezweifelt aufgrund der Bundesverfassungs-Revisionsklausel, dass der "Gesetzgeber über sich selbst hinausgreifen" kann. Entsprechende Zusicherungen hätten keine Rechtswirkung. Teilt der Bundesrat diese Auffassung?</p><p>3. Bundesrichter Dubach wies in einem Gutachten nach, dass "eine begriffliche Umschreibung der wohlerworbenen Rechte nicht gelungen" ist, und sprach von einer "Fiktion ... mit dem Ziel ... einen Sachverhalt absichtlich anders zu charakterisieren, als es in Wirklichkeit ist". Der Staats- und Verfassungsrechtler Prof. Dr. A. Kölz sprach von "Zeugen unbewältigter juristischer Vergangenheit", die eigentlich abzuschaffen wären (vgl. Legende Greina, S. 81ff).</p><p>Entstehen Nachteile für die Konzedenten und Konzessionäre, wenn diese "Fiktion" (die bisher für mehr Rechtsunsicherheit und Dutzende von Rechtsverfahren sorgte) verfassungskonform durch die Eigentumsgarantie ersetzt wird? Könnten diese Nachteile allenfalls finanziell abgegolten werden? Wenn doch, welche?</p>
- Wohlerworbene Rechte. Widerspruch zur Verfassung
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