Rettungsmassnahmen zugunsten systemrelevanter Unternehmen

ShortId
08.1139
Id
20081139
Updated
24.06.2025 23:19
Language
de
Title
Rettungsmassnahmen zugunsten systemrelevanter Unternehmen
AdditionalIndexing
15;Unternehmensbeihilfe;Finanzkrise;Interventionspolitik;Stützungspolitik;Unternehmenspolitik;Staatsgarantie;Grossbank;Grossunternehmen;Haftung
1
  • L05K0704010111, Unternehmensbeihilfe
  • L05K0704010208, Interventionspolitik
  • L06K070401020801, Stützungspolitik
  • L06K050702010102, Staatsgarantie
  • L05K0703060301, Grossunternehmen
  • L04K11010105, Finanzkrise
  • L04K05070202, Haftung
  • L04K07030403, Unternehmenspolitik
  • L05K1104010104, Grossbank
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Auf der rechtlichen Ebene sollten in einem liberalen Wirtschaftssystem schwergewichtig das Gesellschafts- und das Aufsichtsrecht geeignete Rahmenbedingungen schaffen, damit die Aufgabe der Unternehmensleitung in einer verantwortungsvollen Weise wahrgenommen wird. Die im Parlament hängige Aktienrechtsreform enthält einige gewichtige Elemente, welche die Interessen des Verwaltungsrates und der mit der Geschäftsführung betrauten Personen stärker mit denjenigen der Aktionäre und Anspruchsgruppen am dauerhaften Gedeihen der Gesellschaft in Übereinstimmung bringen (z. B. Präzisierung des Sorgfaltsmassstabs im Bereich der Vergütungen; die Kompetenzen der Generalversammlung bei der Genehmigung der Vergütungen des Verwaltungsrates; Senkung der Schwellenwerte zur Ausübung der Aktionärsrechte wie Sonderprüfungen). Gegen Ende 2007 nahm zudem die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde ihre Tätigkeit auf. Die Revisionsunternehmen, die Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien oder mit Anleihensobligationen revidieren, wurden damit einer strengen Aufsicht unterstellt. Schliesslich werden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) aufgrund ihrer aufsichtsrechtlichen Kompetenzen zusätzliche Bestimmungen betreffend Vergütungssysteme vorangetrieben. Diese Bestimmungen wirken zudem über den Kreis der Personen mit Organstellung hinaus.</p><p>2. Der Bund ist - spezialgesetzliche oder vertragliche Grundlagen vorbehalten - nicht verpflichtet, eine private Gesellschaft, die in Schwierigkeiten geraten ist, vor dem Konkurs zu bewahren. Unterstützt der Bund dennoch eine solche Gesellschaft, so kann er diese Hilfe an Bedingungen knüpfen, wobei er aber bei Aktiengesellschaften die Grundprinzipien des Aktienrechtes, z. B. die Gleichbehandlung der Aktionäre, beachten sollte. Er kann die zuständigen Organe beispielsweise zur Abklärung verpflichten, ob Verantwortlichkeitsklagen gegen frühere Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführung erfolgversprechend sind. Die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Rückerstattungs- und Schadenersatzansprüchen (Art. 678 bzw. Art. 754 des Obligationenrechtes, OR) liegt aber in erster Linie bei der geschädigten Gesellschaft und ihren Aktionären (dies können auch Pensionskassen sein). Die Kapitalmehrheit kann zudem gültig über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage gegen den Verwaltungsrat beschliessen, der die Gesellschaft kontrolliert (Art. 693 OR). Im Rahmen der hängigen Aktienrechtsreform soll diese Möglichkeit auf den Bereich der Rückforderungsklage ausgedehnt werden.</p><p>Erleidet der Bund aufgrund der Unterstützung einer Gesellschaft oder der mit ihr verbundenen Personen einen unmittelbaren Schaden, so stehen ihm Möglichkeiten offen, diesen Schaden geltend zu machen oder sogar abzuwenden. Je nach juristischer Qualifizierung der Unterstützungsvereinbarung ist öffentliches Recht oder Zivilrecht anzuwenden. In Betracht zu ziehen sind u. a. folgende Möglichkeiten:</p><p>- Als Gesellschaftsgläubiger oder sogar als Aktionär könnte der Bund gestützt auf das Aktienrecht (u. a. Art. 754 OR) einen unmittelbaren Schaden geltend machen.</p><p>- Unterliegt die Vereinbarung zur Unterstützung dem Zivilrecht, so stünden dem Bund vermutlich die Haftungsbestimmungen des allgemeinen Haftpflicht- und Vertragsrechtes (u. a. Art. 41ff. und Art. 97ff. OR) zur Verfügung, wenn die Gesellschaft schuldhaft Haupt- und Nebenpflichten im Rahmen der Unterstützungsaktion verletzt und ihm daraus ein Schaden entstanden ist.</p><p>- Das Bankengesetz sieht in Artikel 26 verschiedene Schutzmassnahmen vor, die bereits bei ernsthaften Liquiditätsproblemen von der Finma - auch superprovisorisch - ergriffen werden können.</p><p>- Werden Insolvenzentschädigungen an Arbeitnehmer ausgerichtet, so gehen deren Rechte, insbesondere die Privilegien gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), im Umfang der Leistungen auf die Arbeitslosenversicherung über.</p><p>- Im Rahmen der hängigen Aktienrechtsreform soll die Aktivlegitimation für die Rückforderungsklage auf Gesellschaftsgläubiger ausgedehnt werden, und die Rückforderung zu hoher Vergütungen soll unter erleichterten Voraussetzungen möglich sein (Art. 678 E-OR).</p><p>- Zudem ist - u. a. gestützt auf die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Liquidation des Swissair-Konzerns - geplant, das Nachlassverfahren des SchKG zu überarbeiten und punktuell zu ergänzen; gerade auch bei grossen Unternehmen soll zumindest ein Teil des Geschäftsbetriebes leichter einer Sanierung zugeführt werden können.</p><p>Ein unmittelbarer Handlungsbedarf zu weiteren gesetzlichen Massnahmen ist deshalb zu verneinen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die aktuelle Finanzkrise und das damit verbundene Rettungspaket für die UBS haben gezeigt, dass systemrelevante Unternehmen vom Staat gerettet werden müssen und somit faktisch nicht in Konkurs gehen können. Während die Unternehmen aufgrund dieses Wissens versucht sein können, überhöhte Risiken einzugehen, um damit ihre Gewinne zu maximieren, tragen der Staat bzw. dessen Bürger die möglichen Kosten einer daraus nötig werdenden Rettungsaktion.</p><p>1. Wie gedenkt der Bundesrat in Zukunft vorzugehen, um der Schaffung solcher falscher Anreizstrukturen der obersten Führungsorgane von systemrelevanten Unternehmen vorzubeugen?</p><p>2. Sollten gesetzliche Massnahmen ergriffen werden, um die obersten Führungsorgane systemrelevanter Unternehmen haftbar zu machen für einen dem Staat aus einer Rettungsmassnahme entstehenden Schaden? Wenn ja, welche gesetzlichen Massnahmen?</p>
  • Rettungsmassnahmen zugunsten systemrelevanter Unternehmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Auf der rechtlichen Ebene sollten in einem liberalen Wirtschaftssystem schwergewichtig das Gesellschafts- und das Aufsichtsrecht geeignete Rahmenbedingungen schaffen, damit die Aufgabe der Unternehmensleitung in einer verantwortungsvollen Weise wahrgenommen wird. Die im Parlament hängige Aktienrechtsreform enthält einige gewichtige Elemente, welche die Interessen des Verwaltungsrates und der mit der Geschäftsführung betrauten Personen stärker mit denjenigen der Aktionäre und Anspruchsgruppen am dauerhaften Gedeihen der Gesellschaft in Übereinstimmung bringen (z. B. Präzisierung des Sorgfaltsmassstabs im Bereich der Vergütungen; die Kompetenzen der Generalversammlung bei der Genehmigung der Vergütungen des Verwaltungsrates; Senkung der Schwellenwerte zur Ausübung der Aktionärsrechte wie Sonderprüfungen). Gegen Ende 2007 nahm zudem die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde ihre Tätigkeit auf. Die Revisionsunternehmen, die Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien oder mit Anleihensobligationen revidieren, wurden damit einer strengen Aufsicht unterstellt. Schliesslich werden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) aufgrund ihrer aufsichtsrechtlichen Kompetenzen zusätzliche Bestimmungen betreffend Vergütungssysteme vorangetrieben. Diese Bestimmungen wirken zudem über den Kreis der Personen mit Organstellung hinaus.</p><p>2. Der Bund ist - spezialgesetzliche oder vertragliche Grundlagen vorbehalten - nicht verpflichtet, eine private Gesellschaft, die in Schwierigkeiten geraten ist, vor dem Konkurs zu bewahren. Unterstützt der Bund dennoch eine solche Gesellschaft, so kann er diese Hilfe an Bedingungen knüpfen, wobei er aber bei Aktiengesellschaften die Grundprinzipien des Aktienrechtes, z. B. die Gleichbehandlung der Aktionäre, beachten sollte. Er kann die zuständigen Organe beispielsweise zur Abklärung verpflichten, ob Verantwortlichkeitsklagen gegen frühere Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführung erfolgversprechend sind. Die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Rückerstattungs- und Schadenersatzansprüchen (Art. 678 bzw. Art. 754 des Obligationenrechtes, OR) liegt aber in erster Linie bei der geschädigten Gesellschaft und ihren Aktionären (dies können auch Pensionskassen sein). Die Kapitalmehrheit kann zudem gültig über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage gegen den Verwaltungsrat beschliessen, der die Gesellschaft kontrolliert (Art. 693 OR). Im Rahmen der hängigen Aktienrechtsreform soll diese Möglichkeit auf den Bereich der Rückforderungsklage ausgedehnt werden.</p><p>Erleidet der Bund aufgrund der Unterstützung einer Gesellschaft oder der mit ihr verbundenen Personen einen unmittelbaren Schaden, so stehen ihm Möglichkeiten offen, diesen Schaden geltend zu machen oder sogar abzuwenden. Je nach juristischer Qualifizierung der Unterstützungsvereinbarung ist öffentliches Recht oder Zivilrecht anzuwenden. In Betracht zu ziehen sind u. a. folgende Möglichkeiten:</p><p>- Als Gesellschaftsgläubiger oder sogar als Aktionär könnte der Bund gestützt auf das Aktienrecht (u. a. Art. 754 OR) einen unmittelbaren Schaden geltend machen.</p><p>- Unterliegt die Vereinbarung zur Unterstützung dem Zivilrecht, so stünden dem Bund vermutlich die Haftungsbestimmungen des allgemeinen Haftpflicht- und Vertragsrechtes (u. a. Art. 41ff. und Art. 97ff. OR) zur Verfügung, wenn die Gesellschaft schuldhaft Haupt- und Nebenpflichten im Rahmen der Unterstützungsaktion verletzt und ihm daraus ein Schaden entstanden ist.</p><p>- Das Bankengesetz sieht in Artikel 26 verschiedene Schutzmassnahmen vor, die bereits bei ernsthaften Liquiditätsproblemen von der Finma - auch superprovisorisch - ergriffen werden können.</p><p>- Werden Insolvenzentschädigungen an Arbeitnehmer ausgerichtet, so gehen deren Rechte, insbesondere die Privilegien gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), im Umfang der Leistungen auf die Arbeitslosenversicherung über.</p><p>- Im Rahmen der hängigen Aktienrechtsreform soll die Aktivlegitimation für die Rückforderungsklage auf Gesellschaftsgläubiger ausgedehnt werden, und die Rückforderung zu hoher Vergütungen soll unter erleichterten Voraussetzungen möglich sein (Art. 678 E-OR).</p><p>- Zudem ist - u. a. gestützt auf die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Liquidation des Swissair-Konzerns - geplant, das Nachlassverfahren des SchKG zu überarbeiten und punktuell zu ergänzen; gerade auch bei grossen Unternehmen soll zumindest ein Teil des Geschäftsbetriebes leichter einer Sanierung zugeführt werden können.</p><p>Ein unmittelbarer Handlungsbedarf zu weiteren gesetzlichen Massnahmen ist deshalb zu verneinen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die aktuelle Finanzkrise und das damit verbundene Rettungspaket für die UBS haben gezeigt, dass systemrelevante Unternehmen vom Staat gerettet werden müssen und somit faktisch nicht in Konkurs gehen können. Während die Unternehmen aufgrund dieses Wissens versucht sein können, überhöhte Risiken einzugehen, um damit ihre Gewinne zu maximieren, tragen der Staat bzw. dessen Bürger die möglichen Kosten einer daraus nötig werdenden Rettungsaktion.</p><p>1. Wie gedenkt der Bundesrat in Zukunft vorzugehen, um der Schaffung solcher falscher Anreizstrukturen der obersten Führungsorgane von systemrelevanten Unternehmen vorzubeugen?</p><p>2. Sollten gesetzliche Massnahmen ergriffen werden, um die obersten Führungsorgane systemrelevanter Unternehmen haftbar zu machen für einen dem Staat aus einer Rettungsmassnahme entstehenden Schaden? Wenn ja, welche gesetzlichen Massnahmen?</p>
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