Forderung nach Wirkungseffizienz

ShortId
08.3003
Id
20083003
Updated
25.06.2025 00:10
Language
de
Title
Forderung nach Wirkungseffizienz
AdditionalIndexing
52;Umweltpolitik (speziell);Umweltrecht;Kosten-Wirksamkeits-Analyse;Kosten-Nutzen-Analyse;Gesetzesevaluation
1
  • L03K060103, Umweltpolitik (speziell)
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
  • L06K070302020502, Kosten-Wirksamkeits-Analyse
  • L06K070302020501, Kosten-Nutzen-Analyse
  • L04K06010309, Umweltrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>a. Die Motion möchte das Verhältnismässigkeitsprinzip im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) verankern und dieses so erweitern, dass zusätzlich ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis von Umweltschutzmassnahmen gelten soll.</p><p>Zum Prinzip der Verhältnismässigkeit:</p><p>Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist ein Prinzip jeglichen staatlichen Handelns und hat Verfassungsrang (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung). Für die hier interessierende Rechtsanwendung besagt es, dass eine verfügte Massnahme geeignet sein muss, das angestrebte Ziel zu erreichen. Massgebend ist damit die Wirksamkeit der Massnahme. Die Massnahme muss auch erforderlich sein, d. h., es muss sich um die mildeste Massnahme handeln. Sie darf insbesondere sachlich, räumlich und zeitlich nicht über das Notwendige hinausgehen. Schliesslich muss sie für den Betroffenen auch zumutbar sein, d. h., es muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Ziel und dem Eingriff gewahrt sein (nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen).</p><p>Sämtliche Behörden sind verpflichtet, ihre Verfügungen im Rahmen des gesetzlichen Spielraums verhältnismässig auszugestalten. Verletzen sie das Prinzip der Verhältnismässigkeit, so kann dies in einem Beschwerdeverfahren als Rechtsverletzung gerügt werden. Die Anwendung des Prinzips der Verhältnismässigkeit ist damit gewährleistet.</p><p>Eine zusätzliche Verankerung im USG führt zu Doppelspurigkeiten. Es ist gesetzestechnisch grundsätzlich problematisch, allgemein geltende oder bereits anderswo geregelte Grundsätze - wie das Prinzip der Verhältnismässigkeit - in einem einzelnen Spezialgesetz zu wiederholen. Dies könnte zur falschen Annahme verführen, es solle in anderen Bereichen, wo es nicht speziell geregelt ist, nicht gelten. Zudem enthält die Motion nur gewisse Elemente des Prinzips der Verhältnismässigkeit. Dies würde zur Frage führen, ob im USG das Prinzip der Verhältnismässigkeit in modifizierter Weise gelten solle. Eine solche Situation führt zu Schwierigkeiten in der Rechtsanwendung und damit zu Rechtsstreiten.</p><p>Zum Kosten-Nutzen-Verhältnis:</p><p>Mit dem Begriff "angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis" ist die wirtschaftliche Tragbarkeit einer Massnahme gemeint. Hier ist vorerst festzuhalten, dass Behörden nicht beliebig teure Massnahmen verfügen können. Wie oben erläutert, verlangt das Prinzip der Verhältnismässigkeit, dass zwischen dem angestrebten Ziel und der Massnahme ein vernünftiges Verhältnis bestehen muss (nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen). Das Kosten-Nutzen-Verhältnis fliesst damit in jedem Fall in die Interessenabwägung mit ein.</p><p>Das USG kennt über das Prinzip der Verhältnismässigkeit hinaus keinen allgemeinen Grundsatz, dass nur wirtschaftlich tragbare Massnahmen getroffen werden dürfen. Hingegen sieht das Gesetz die wirtschaftliche Tragbarkeit in den einzelnen Regelungsbereichen wo nötig ausdrücklich vor. So sind z. B. beim vorsorglichen Immissionsschutz nach Artikel 11 Absatz 2 USG Massnahmen nur möglich, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Bei der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte jedoch müssen verschärfte Massnahmen getroffen werden, bis die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden können, soweit das USG wie beim Lärm keine Ausnahmen vorsieht.</p><p>Würde die wirtschaftliche Tragbarkeit von Umweltschutzmassnahmen generell im USG verankert, könnte mit dem USG das Ziel, den Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen, nicht mehr erreicht werden. So müsste beispielsweise die Erstellung von Anlagen bewilligt werden, obwohl die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten werden können. Entsprechendes gilt auch für Entscheide in den Bereichen umweltgefährdende Stoffe, Organismen, Abfälle, Altlasten usw. Auch würde eine solche Bestimmung eine klare Differenz zu anderen Bestimmungen im USG schaffen und damit auch Anlass zu Rechtsunsicherheit bieten.</p><p>Zudem werden Regulierungen auf Verordnungs- oder Gesetzesebene seit 1999 einer Wirkungsanalyse unterzogen (Art. 170 der Bundesverfassung). Dabei werden u. a. Punkte wie die Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns, alternative Regelungen und Auswirkungen auf einzelne gesellschaftliche Gruppen und die Gesamtwirtschaft analysiert. Im Rahmen dieser Regulierungsfolgeabschätzung werden demzufolge auch alle Massnahmen im Bereich des Umweltschutzes, die in einem Gesetz oder einer Verordnung festgehalten werden, untersucht. Diese Analysen bilden eine wichtige Entscheidungsgrundlage für eine effiziente Umsetzung von Umweltschutzanliegen. Zusätzlich sind der Bund und die Kantone auch verpflichtet, den Erfolg der Massnahmen des USG zu prüfen (Art. 44 Abs. 1 USG). Zeigt sich im Rahmen dieser Gesetzesevaluationen Handlungsbedarf, so werden die notwendigen Rechtsänderungen durch den Bundesrat und die Verwaltung vorbereitet.</p><p>b. Die Motion möchte im USG verankern, dass verfügte Massnahmen periodisch auf ihre Wirksamkeit überprüft und bei geringer Wirksamkeit und/oder bei ungünstigem Kosten-Nutzen-Verhältnis widerrufen werden können.</p><p>Grundsätzlich soll ein mit Verfügung gestaltetes Rechtsverhältnis von Dauer sein. Eine rechtskräftige Verfügung kann deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder geändert werden. Dafür bestehen allgemeine Institute des Verwaltungsverfahrensrechtes, nämlich der Widerruf und die Revision. Sie kommen insbesondere zum Tragen, wenn der Betroffene neue erhebliche Tatsachen vorbringen kann, die eine Änderung der Verfügung rechtfertigen. Für Verfügungen von Bundesbehörden gilt dabei das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, für Verfügungen der Kantone gilt das kantonale Verfahrensrecht. Es wäre deshalb systematisch falsch, eine solche Verfahrensregelung in das USG aufzunehmen. Zudem würde der Gesetzgeber damit in die kantonale Verfahrenshoheit eingreifen.</p><p>Um sicherzustellen, dass verfügte Massnahmen aufgrund neuer erheblicher Tatsachen nicht weitergeführt werden müssen, genügen die Rechtsinstitute des Widerrufes oder der Revision vollauf. Es wäre jedoch weder sinnvoll noch effizient, wenn die Verwaltung - wie dies die Motion verlangt - ihre rechtskräftigen Verfügungen laufend wieder anpassen müsste, ohne dass dazu erhebliche Gründe vorliegen. Dies würde zudem zu einem wesentlichen Mehraufwand für die Verwaltung führen. Dazu müssten zusätzliche Ressourcen geschaffen werden, was aus der Sicht des Bundesrates nicht wünschenswert ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vorzulegen, der die materiell-rechtlichen Voraussetzungen dafür schafft, dass:</p><p>a. die Massnahmen zum Schutze der Umwelt sachlich und räumlich nach dem Kriterium der Wirksamkeit und einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis eingesetzt werden und</p><p>b. verfügte Massnahmen periodisch auf ihre Wirksamkeit überprüft und bei geringer Wirksamkeit und/oder bei ungünstigem Kosten-Nutzen-Verhältnis widerrufen werden.</p>
  • Forderung nach Wirkungseffizienz
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20070046
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>a. Die Motion möchte das Verhältnismässigkeitsprinzip im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) verankern und dieses so erweitern, dass zusätzlich ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis von Umweltschutzmassnahmen gelten soll.</p><p>Zum Prinzip der Verhältnismässigkeit:</p><p>Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist ein Prinzip jeglichen staatlichen Handelns und hat Verfassungsrang (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung). Für die hier interessierende Rechtsanwendung besagt es, dass eine verfügte Massnahme geeignet sein muss, das angestrebte Ziel zu erreichen. Massgebend ist damit die Wirksamkeit der Massnahme. Die Massnahme muss auch erforderlich sein, d. h., es muss sich um die mildeste Massnahme handeln. Sie darf insbesondere sachlich, räumlich und zeitlich nicht über das Notwendige hinausgehen. Schliesslich muss sie für den Betroffenen auch zumutbar sein, d. h., es muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Ziel und dem Eingriff gewahrt sein (nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen).</p><p>Sämtliche Behörden sind verpflichtet, ihre Verfügungen im Rahmen des gesetzlichen Spielraums verhältnismässig auszugestalten. Verletzen sie das Prinzip der Verhältnismässigkeit, so kann dies in einem Beschwerdeverfahren als Rechtsverletzung gerügt werden. Die Anwendung des Prinzips der Verhältnismässigkeit ist damit gewährleistet.</p><p>Eine zusätzliche Verankerung im USG führt zu Doppelspurigkeiten. Es ist gesetzestechnisch grundsätzlich problematisch, allgemein geltende oder bereits anderswo geregelte Grundsätze - wie das Prinzip der Verhältnismässigkeit - in einem einzelnen Spezialgesetz zu wiederholen. Dies könnte zur falschen Annahme verführen, es solle in anderen Bereichen, wo es nicht speziell geregelt ist, nicht gelten. Zudem enthält die Motion nur gewisse Elemente des Prinzips der Verhältnismässigkeit. Dies würde zur Frage führen, ob im USG das Prinzip der Verhältnismässigkeit in modifizierter Weise gelten solle. Eine solche Situation führt zu Schwierigkeiten in der Rechtsanwendung und damit zu Rechtsstreiten.</p><p>Zum Kosten-Nutzen-Verhältnis:</p><p>Mit dem Begriff "angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis" ist die wirtschaftliche Tragbarkeit einer Massnahme gemeint. Hier ist vorerst festzuhalten, dass Behörden nicht beliebig teure Massnahmen verfügen können. Wie oben erläutert, verlangt das Prinzip der Verhältnismässigkeit, dass zwischen dem angestrebten Ziel und der Massnahme ein vernünftiges Verhältnis bestehen muss (nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen). Das Kosten-Nutzen-Verhältnis fliesst damit in jedem Fall in die Interessenabwägung mit ein.</p><p>Das USG kennt über das Prinzip der Verhältnismässigkeit hinaus keinen allgemeinen Grundsatz, dass nur wirtschaftlich tragbare Massnahmen getroffen werden dürfen. Hingegen sieht das Gesetz die wirtschaftliche Tragbarkeit in den einzelnen Regelungsbereichen wo nötig ausdrücklich vor. So sind z. B. beim vorsorglichen Immissionsschutz nach Artikel 11 Absatz 2 USG Massnahmen nur möglich, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind. Bei der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte jedoch müssen verschärfte Massnahmen getroffen werden, bis die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden können, soweit das USG wie beim Lärm keine Ausnahmen vorsieht.</p><p>Würde die wirtschaftliche Tragbarkeit von Umweltschutzmassnahmen generell im USG verankert, könnte mit dem USG das Ziel, den Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen, nicht mehr erreicht werden. So müsste beispielsweise die Erstellung von Anlagen bewilligt werden, obwohl die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten werden können. Entsprechendes gilt auch für Entscheide in den Bereichen umweltgefährdende Stoffe, Organismen, Abfälle, Altlasten usw. Auch würde eine solche Bestimmung eine klare Differenz zu anderen Bestimmungen im USG schaffen und damit auch Anlass zu Rechtsunsicherheit bieten.</p><p>Zudem werden Regulierungen auf Verordnungs- oder Gesetzesebene seit 1999 einer Wirkungsanalyse unterzogen (Art. 170 der Bundesverfassung). Dabei werden u. a. Punkte wie die Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns, alternative Regelungen und Auswirkungen auf einzelne gesellschaftliche Gruppen und die Gesamtwirtschaft analysiert. Im Rahmen dieser Regulierungsfolgeabschätzung werden demzufolge auch alle Massnahmen im Bereich des Umweltschutzes, die in einem Gesetz oder einer Verordnung festgehalten werden, untersucht. Diese Analysen bilden eine wichtige Entscheidungsgrundlage für eine effiziente Umsetzung von Umweltschutzanliegen. Zusätzlich sind der Bund und die Kantone auch verpflichtet, den Erfolg der Massnahmen des USG zu prüfen (Art. 44 Abs. 1 USG). Zeigt sich im Rahmen dieser Gesetzesevaluationen Handlungsbedarf, so werden die notwendigen Rechtsänderungen durch den Bundesrat und die Verwaltung vorbereitet.</p><p>b. Die Motion möchte im USG verankern, dass verfügte Massnahmen periodisch auf ihre Wirksamkeit überprüft und bei geringer Wirksamkeit und/oder bei ungünstigem Kosten-Nutzen-Verhältnis widerrufen werden können.</p><p>Grundsätzlich soll ein mit Verfügung gestaltetes Rechtsverhältnis von Dauer sein. Eine rechtskräftige Verfügung kann deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder geändert werden. Dafür bestehen allgemeine Institute des Verwaltungsverfahrensrechtes, nämlich der Widerruf und die Revision. Sie kommen insbesondere zum Tragen, wenn der Betroffene neue erhebliche Tatsachen vorbringen kann, die eine Änderung der Verfügung rechtfertigen. Für Verfügungen von Bundesbehörden gilt dabei das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, für Verfügungen der Kantone gilt das kantonale Verfahrensrecht. Es wäre deshalb systematisch falsch, eine solche Verfahrensregelung in das USG aufzunehmen. Zudem würde der Gesetzgeber damit in die kantonale Verfahrenshoheit eingreifen.</p><p>Um sicherzustellen, dass verfügte Massnahmen aufgrund neuer erheblicher Tatsachen nicht weitergeführt werden müssen, genügen die Rechtsinstitute des Widerrufes oder der Revision vollauf. Es wäre jedoch weder sinnvoll noch effizient, wenn die Verwaltung - wie dies die Motion verlangt - ihre rechtskräftigen Verfügungen laufend wieder anpassen müsste, ohne dass dazu erhebliche Gründe vorliegen. Dies würde zudem zu einem wesentlichen Mehraufwand für die Verwaltung führen. Dazu müssten zusätzliche Ressourcen geschaffen werden, was aus der Sicht des Bundesrates nicht wünschenswert ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vorzulegen, der die materiell-rechtlichen Voraussetzungen dafür schafft, dass:</p><p>a. die Massnahmen zum Schutze der Umwelt sachlich und räumlich nach dem Kriterium der Wirksamkeit und einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis eingesetzt werden und</p><p>b. verfügte Massnahmen periodisch auf ihre Wirksamkeit überprüft und bei geringer Wirksamkeit und/oder bei ungünstigem Kosten-Nutzen-Verhältnis widerrufen werden.</p>
    • Forderung nach Wirkungseffizienz

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