Was unternimmt der Bundesrat, um das Bankkundengeheimnis zu stärken?
- ShortId
-
08.3021
- Id
-
20083021
- Updated
-
28.07.2023 07:50
- Language
-
de
- Title
-
Was unternimmt der Bundesrat, um das Bankkundengeheimnis zu stärken?
- AdditionalIndexing
-
24;Deutschland;Bankgeheimnis;nationales Recht;Verfassungsartikel;Steuerausweichung;Legalität;Datenerhebung
- 1
-
- L04K11040208, Bankgeheimnis
- L04K05030205, nationales Recht
- L05K0503010203, Verfassungsartikel
- L04K11070601, Steuerausweichung
- L04K12030402, Datenerhebung
- L04K08020502, Legalität
- L04K03010105, Deutschland
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Schutz der Privatsphäre - gerade auch in Vermögensangelegenheiten - ist ein wichtiger Bestandteil unseres Wertesystems und zugleich ein wichtiger Standortfaktor für den Finanzplatz Schweiz. Deshalb hat der Bundesrat immer wieder betont, dass das Bankgeheimnis nicht zur Disposition steht. Der Bundesrat ist entschlossen, diese Haltung weiterzuführen. Das Bankgeheimnis ist aber nicht unbeschränkt gültig. Bei Verdacht auf kriminelle Aktivitäten wie Terrorismus, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei oder Steuerbetrug wird es aufgehoben, und inländische wie ausländische Behörden erhalten Zugriff auf die Bankinformationen.</p><p>2./3. Unsere Bundesverfassung schützt in Artikel 13 die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger vor staatlichen Eingriffen. Es ist unbestritten, dass von dieser Bestimmung auch die individuelle Vermögenssphäre und damit das Bankgeheimnis miterfasst ist. Ein expliziter Schutz des Bankgeheimnisses in der Bundesverfassung ist aus rechtlicher Sicht deshalb nicht erforderlich. Es besteht kein Anlass, das Bankgeheimnis als Sonderfall in Artikel 13 der Bundesverfassung explizit aufzuführen. Andere Bereiche, die ebenfalls sehr sensible Daten betreffen können - z. B. medizinische Personendaten oder Daten der Rechtsanwälte über ihre Klienten -, werden auch nicht ausdrücklich erwähnt. Das steuerliche Bankgeheimnis, um das es den Interpellanten geht, ist heute durch die schweizerischen Steuer- und Verfahrensgesetze sowie durch die Doppelbesteuerungsabkommen und die bilateralen Verträge II rechtlich gut abgesichert. Eine explizite Aufnahme des Bankgeheimnisses in die Bundesverfassung schafft rechtlich keinen Mehrwert.</p><p>4. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Behörden Deutschlands keine Massnahmen treffen, welche die Souveränität der Schweiz verletzen oder Verträgen entgegenstehen, die im Verhältnis zwischen den beiden Staaten gelten.</p><p>5./6. Die Frage, welche Beweismittel in einem ausländischen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren eingesetzt werden dürfen, bestimmt sich jeweils nach dem einschlägigen Verfahrensrecht des betreffenden Landes. Es ist nicht am Bundesrat, sich zu ausländischen Verfahrensordnungen zu äussern. Im Übrigen kommt für den Bundesrat eine aktive Beschaffung von steuerrelevanten Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln nicht infrage.</p><p>7. Falls die Steuerbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Steuerdaten aus dem Ausland beschaffen wollen, stehen ihnen hierfür die Mittel der internationalen Amtshilfe zur Verfügung. Die Bestimmungen über die internationale Amtshilfe in Steuersachen finden sich in erster Linie in den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.</p><p>8. Eine Verschärfung wurde kürzlich vom Parlament beschlossen. Mit dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (Referendumsvorlage: BBl 2007 4625), welches auf den 1. Januar 2009 in Kraft treten wird, werden die unterschiedlichen Strafdrohungen in den Finanzmarktgesetzen harmonisiert und gleichzeitig verschärft. Die vorsätzliche Verletzung des Bankgeheimnisses wird neu mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 1 080 000 Franken (maximal 360 Tagessätze zu höchstens 3000 Franken) bedroht. Bei fahrlässiger Begehungsweise wird die Strafdrohung auf Busse bis zu 250 000 Franken lauten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nachdem sich der deutsche Geheimdienst auf illegalem Wege, unter Bezahlung eines Millionenbetrages, vertrauliche Bankdaten aus dem Fürstentum Liechtenstein beschafft hat und damit eine eigentliche Hetzjagd gegen vermeintliche Steuersünder losgetreten hat, kommt nun auch die Schweiz ins Visier deutscher Politiker. Wie jeder demokratische und souveräne Staat hat die Schweiz das Recht, in ihrer Verfassung und ihren Gesetzen ihr eigenes Steuersystem zu regeln. Die Steuerhoheit und die freie Handhabung eines Bankkundengeheimnisses sind daher ein wichtiges Grundprinzip eines jeden souveränen Staates. Im Zusammenhang mit dem Vorgehen des deutschen Staates bezüglich der Akquisition privater und vertraulicher Bankdaten von einem Liechtensteiner Geldinstitut und den Äusserungen und Angriffen diverser deutscher Politiker auf Steuersysteme souveräner Staaten wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie steht er zum Bankkundengeheimnis?</p><p>2. Welche Strategie hat er, um das Bankkundengeheimnis und damit die Privatsphäre der Bürger zu stärken?</p><p>3. Welche Massnahmen sind gemäss Bundesrat zu treffen, um das Bankkundengeheimnis innerstaatlich zu stärken (z. B. Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Verfassung)?</p><p>4. Erachtet er ein allfälliges Vorgehen deutscher Behörden zum Erwerb von Steuerdaten analog dem Fall Liechtenstein als rechtsstaatlich zulässig?</p><p>5. Erachtet er die Verwertung so erlangter Steuerdaten als legal?</p><p>6. Falls ja, gedenkt er ebenfalls im Ausland Steuerdaten auf dieselbe Weise zu beschaffen?</p><p>7. Welche gesetzliche Möglichkeit sieht der Bundesrat, um den Erwerb und die Verwertung solcher Daten zu beantragen?</p><p>8. Ist er bereit, einer Verschärfung der Strafbestimmungen bei Verletzung des Bankkundengeheimnisses zuzustimmen (heute wird die Verletzung des Bankkundengeheimnisses nur mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder einer Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, während für die Weitergabe der liechtensteinischen Daten 4 Millionen Euro bezahlt worden sein sollen)?</p>
- Was unternimmt der Bundesrat, um das Bankkundengeheimnis zu stärken?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Schutz der Privatsphäre - gerade auch in Vermögensangelegenheiten - ist ein wichtiger Bestandteil unseres Wertesystems und zugleich ein wichtiger Standortfaktor für den Finanzplatz Schweiz. Deshalb hat der Bundesrat immer wieder betont, dass das Bankgeheimnis nicht zur Disposition steht. Der Bundesrat ist entschlossen, diese Haltung weiterzuführen. Das Bankgeheimnis ist aber nicht unbeschränkt gültig. Bei Verdacht auf kriminelle Aktivitäten wie Terrorismus, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei oder Steuerbetrug wird es aufgehoben, und inländische wie ausländische Behörden erhalten Zugriff auf die Bankinformationen.</p><p>2./3. Unsere Bundesverfassung schützt in Artikel 13 die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger vor staatlichen Eingriffen. Es ist unbestritten, dass von dieser Bestimmung auch die individuelle Vermögenssphäre und damit das Bankgeheimnis miterfasst ist. Ein expliziter Schutz des Bankgeheimnisses in der Bundesverfassung ist aus rechtlicher Sicht deshalb nicht erforderlich. Es besteht kein Anlass, das Bankgeheimnis als Sonderfall in Artikel 13 der Bundesverfassung explizit aufzuführen. Andere Bereiche, die ebenfalls sehr sensible Daten betreffen können - z. B. medizinische Personendaten oder Daten der Rechtsanwälte über ihre Klienten -, werden auch nicht ausdrücklich erwähnt. Das steuerliche Bankgeheimnis, um das es den Interpellanten geht, ist heute durch die schweizerischen Steuer- und Verfahrensgesetze sowie durch die Doppelbesteuerungsabkommen und die bilateralen Verträge II rechtlich gut abgesichert. Eine explizite Aufnahme des Bankgeheimnisses in die Bundesverfassung schafft rechtlich keinen Mehrwert.</p><p>4. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Behörden Deutschlands keine Massnahmen treffen, welche die Souveränität der Schweiz verletzen oder Verträgen entgegenstehen, die im Verhältnis zwischen den beiden Staaten gelten.</p><p>5./6. Die Frage, welche Beweismittel in einem ausländischen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren eingesetzt werden dürfen, bestimmt sich jeweils nach dem einschlägigen Verfahrensrecht des betreffenden Landes. Es ist nicht am Bundesrat, sich zu ausländischen Verfahrensordnungen zu äussern. Im Übrigen kommt für den Bundesrat eine aktive Beschaffung von steuerrelevanten Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln nicht infrage.</p><p>7. Falls die Steuerbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Steuerdaten aus dem Ausland beschaffen wollen, stehen ihnen hierfür die Mittel der internationalen Amtshilfe zur Verfügung. Die Bestimmungen über die internationale Amtshilfe in Steuersachen finden sich in erster Linie in den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.</p><p>8. Eine Verschärfung wurde kürzlich vom Parlament beschlossen. Mit dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (Referendumsvorlage: BBl 2007 4625), welches auf den 1. Januar 2009 in Kraft treten wird, werden die unterschiedlichen Strafdrohungen in den Finanzmarktgesetzen harmonisiert und gleichzeitig verschärft. Die vorsätzliche Verletzung des Bankgeheimnisses wird neu mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 1 080 000 Franken (maximal 360 Tagessätze zu höchstens 3000 Franken) bedroht. Bei fahrlässiger Begehungsweise wird die Strafdrohung auf Busse bis zu 250 000 Franken lauten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nachdem sich der deutsche Geheimdienst auf illegalem Wege, unter Bezahlung eines Millionenbetrages, vertrauliche Bankdaten aus dem Fürstentum Liechtenstein beschafft hat und damit eine eigentliche Hetzjagd gegen vermeintliche Steuersünder losgetreten hat, kommt nun auch die Schweiz ins Visier deutscher Politiker. Wie jeder demokratische und souveräne Staat hat die Schweiz das Recht, in ihrer Verfassung und ihren Gesetzen ihr eigenes Steuersystem zu regeln. Die Steuerhoheit und die freie Handhabung eines Bankkundengeheimnisses sind daher ein wichtiges Grundprinzip eines jeden souveränen Staates. Im Zusammenhang mit dem Vorgehen des deutschen Staates bezüglich der Akquisition privater und vertraulicher Bankdaten von einem Liechtensteiner Geldinstitut und den Äusserungen und Angriffen diverser deutscher Politiker auf Steuersysteme souveräner Staaten wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie steht er zum Bankkundengeheimnis?</p><p>2. Welche Strategie hat er, um das Bankkundengeheimnis und damit die Privatsphäre der Bürger zu stärken?</p><p>3. Welche Massnahmen sind gemäss Bundesrat zu treffen, um das Bankkundengeheimnis innerstaatlich zu stärken (z. B. Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Verfassung)?</p><p>4. Erachtet er ein allfälliges Vorgehen deutscher Behörden zum Erwerb von Steuerdaten analog dem Fall Liechtenstein als rechtsstaatlich zulässig?</p><p>5. Erachtet er die Verwertung so erlangter Steuerdaten als legal?</p><p>6. Falls ja, gedenkt er ebenfalls im Ausland Steuerdaten auf dieselbe Weise zu beschaffen?</p><p>7. Welche gesetzliche Möglichkeit sieht der Bundesrat, um den Erwerb und die Verwertung solcher Daten zu beantragen?</p><p>8. Ist er bereit, einer Verschärfung der Strafbestimmungen bei Verletzung des Bankkundengeheimnisses zuzustimmen (heute wird die Verletzung des Bankkundengeheimnisses nur mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder einer Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, während für die Weitergabe der liechtensteinischen Daten 4 Millionen Euro bezahlt worden sein sollen)?</p>
- Was unternimmt der Bundesrat, um das Bankkundengeheimnis zu stärken?
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