Zulassung im Fachbereich Design an Fachhochschulen. Anpassung

ShortId
08.3027
Id
20083027
Updated
27.07.2023 19:10
Language
de
Title
Zulassung im Fachbereich Design an Fachhochschulen. Anpassung
AdditionalIndexing
32;Studium;Fachhochschule;künstlerisches Schaffen;Prüfung;Zugang zur Bildung;Produktgestaltung
1
  • L05K1302050102, Fachhochschule
  • L04K13020110, Studium
  • L04K13010103, Prüfung
  • L05K0706010302, Produktgestaltung
  • L04K01060310, künstlerisches Schaffen
  • L04K13030117, Zugang zur Bildung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 5 Absatz 1 FHSG erreicht man die prüfungsfreie Zulassung zu Studiengängen in sechs Fachbereichen mit der Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf. Mit der Verordnung über die Zulassung zu Fachhochschulstudien (SR 414.715) hat das EVD einzig für den Fachbereich Design (Gestaltung) mit einer Kann-Formulierung die Eignungsabklärung als zusätzliche Zulassungsvoraussetzung für alle Diplomstudiengänge eingeführt. Dies führte in der Praxis dazu, dass an Fachhochschulen in diesem Fachbereich eine permanente Studien-Zulassungsbeschränkung geschaffen wurde und Jugendliche mit einer beruflichen Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf und mit der Berufsmaturität gestalterischer Richtung nicht zum BA-Studiengang zugelassen werden. An der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) wurden im Jahre 2006 und 2007 je 44 Studienwillige mit der beruflichen Grundbildung und mit vorhandener Berufsmatur (55 Prozent bzw. 65 Prozent der Bewerberinnen und Bewerber) abgewiesen. Im Jahr 2007 kamen für die 120 Studienplätze an der FHNW nur noch 28 Prozent aus dem "Hauptzubringer" Berufsmaturität. Die Eignungsabklärung im Fachbereich Design lässt sich nur mit einer zusätzlichen Selektion gegen die Berufsmaturanden begründen und widerspricht dem Geist des FHSG, dass die Bachelor-Studienzulassung mit der Berufsmaturität erreicht wird und dass die Fachhochschulen grundsätzlich auf eine berufliche Grundausbildung aufbauen.</p>
  • <p>Nach Artikel 5 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 (FHSG) und der dazugehörigen Beschlüsse der einschlägigen Konferenzen sowie Artikel 6 der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 2005 über die Zulassung zu Fachhochschulen (Zulassungsverordnung) kann die Fachhochschule in zwei Fachbereichen (Design, soziale Arbeit) neben den allgemein geltenden Zulassungsvoraussetzungen die Zulassung an die Fachhochschule von einer Eignungsabklärung oder -prüfung abhängig machen. In vier Fachbereichen (Gesundheit, Musik, Theater und andere Künste, angewandte Psychologie und angewandte Linguistik) sind für alle Studierenden Eignungsabklärungen vorgesehen. In den fünf andern Fachbereichen (Technik und Informationstechnologie, Bau-, Architektur und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft sowie Wirtschaft und Dienstleistungen) sind nach dem Fachhochschulgesetz keine Eignungsabklärungen möglich. Die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Sport ist in der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) über die Fachhochschulstudiengänge Sport vom 14. Januar 2005 geregelt und erfolgt ebenfalls aufgrund einer Eignungsabklärung. Eignungsabklärungen stellen somit in mehreren Fachbereichen ein gängiges Kriterium für die Zulassung zu einem Fachhochschulstudium dar. </p><p>Die Eignungsabklärungen nach dem Fachhochschulgesetz dienen der Klärung, ob der Studierende über die Fähigkeiten für das entsprechende Fachhochschulstudium und für die Ausübung der im Studium vermittelten beruflichen Qualifikationen verfügt. Im Fachbereich Design sind die Eignungsabklärungen als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Der Entscheid über die Durchführung und die Modalitäten der Eignungsabklärungen liegt bei der Fachhochschule. Dabei wäre es bereits heute im Einklang mit der geltenden bundesrechtlichen Regelung, die Eignungsabklärungen - wie der Motionär verlangt - auf die Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge zu beschränken. </p><p>Die Eignungsabklärungen nach dem Fachhochschulgesetz stellen aber keine rechtliche Grundlage für den Fall dar, dass die Zahl der Studieninteressierten die Zahl der Studienplätze übersteigt und als Ultima Ratio die Einführung von Zulassungsbeschränkungen notwendig macht. Vielmehr liegt diese Zuständigkeit im Fachhochschulbereich mit Ausnahme des Fachhochschulstudiengangs Sport bei den Kantonen. Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit von namentlich kapazitätsbedingten Zulassungsbeschränkungen an das Erfordernis geknüpft, dass die Einführung von Zulassungsbeschränkungen zumindest in den Grundzügen auf der Stufe des formellen Gesetzes getroffen und dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt wird (vgl. dazu BGE 121 Ia 22; BGE 125 I 176). Paragraf 8 Absatz 2 des Vertrags der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) bildet in der FHNW die geltende rechtliche Grundlage für Zulassungsbeschränkungen, wie sie der Motionär erwähnt. Bei Einhalten der Zulassungsregelung des Fachhochschulgesetzes steht das Bundesrecht einer als Ultima Ratio verfügten Zulassungsbeschränkung - auch bei Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsmaturität - durch den Trägerkanton oder die Trägerkantone der Fachhochschule nicht entgegen.</p><p>Die Berufsmaturität ist der Hauptzubringer an die Fachhochschulen. Studierende ohne Berufsmaturität und/oder ohne Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf haben für die Zulassung an die Fachhochschule eine qualifizierte einjährige Arbeitswelterfahrung nach Artikel 5 FHSG und Artikel 5 der dazugehörigen Zulassungsverordnung nachzuweisen. Der Bundesrat legt Wert darauf, dass die Fachhochschulen diese gesetzlichen Anforderungen, namentlich bei Inhaberinnen und Inhabern einer gymnasialen Maturität, konsequent einfordern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Zulassung zu Fachhochschulstudien so zu ändern, dass Studienwillige mit einer Berufsmaturität gestalterischer Richtung und mit einer Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf im Sinne von Artikel 2 des FHSG die Studienzulassung im Fachbereich Design erreichen und Eignungsabklärungen nur für Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge vorgesehen werden können.</p>
  • Zulassung im Fachbereich Design an Fachhochschulen. Anpassung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 5 Absatz 1 FHSG erreicht man die prüfungsfreie Zulassung zu Studiengängen in sechs Fachbereichen mit der Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf. Mit der Verordnung über die Zulassung zu Fachhochschulstudien (SR 414.715) hat das EVD einzig für den Fachbereich Design (Gestaltung) mit einer Kann-Formulierung die Eignungsabklärung als zusätzliche Zulassungsvoraussetzung für alle Diplomstudiengänge eingeführt. Dies führte in der Praxis dazu, dass an Fachhochschulen in diesem Fachbereich eine permanente Studien-Zulassungsbeschränkung geschaffen wurde und Jugendliche mit einer beruflichen Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf und mit der Berufsmaturität gestalterischer Richtung nicht zum BA-Studiengang zugelassen werden. An der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) wurden im Jahre 2006 und 2007 je 44 Studienwillige mit der beruflichen Grundbildung und mit vorhandener Berufsmatur (55 Prozent bzw. 65 Prozent der Bewerberinnen und Bewerber) abgewiesen. Im Jahr 2007 kamen für die 120 Studienplätze an der FHNW nur noch 28 Prozent aus dem "Hauptzubringer" Berufsmaturität. Die Eignungsabklärung im Fachbereich Design lässt sich nur mit einer zusätzlichen Selektion gegen die Berufsmaturanden begründen und widerspricht dem Geist des FHSG, dass die Bachelor-Studienzulassung mit der Berufsmaturität erreicht wird und dass die Fachhochschulen grundsätzlich auf eine berufliche Grundausbildung aufbauen.</p>
    • <p>Nach Artikel 5 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 (FHSG) und der dazugehörigen Beschlüsse der einschlägigen Konferenzen sowie Artikel 6 der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 2005 über die Zulassung zu Fachhochschulen (Zulassungsverordnung) kann die Fachhochschule in zwei Fachbereichen (Design, soziale Arbeit) neben den allgemein geltenden Zulassungsvoraussetzungen die Zulassung an die Fachhochschule von einer Eignungsabklärung oder -prüfung abhängig machen. In vier Fachbereichen (Gesundheit, Musik, Theater und andere Künste, angewandte Psychologie und angewandte Linguistik) sind für alle Studierenden Eignungsabklärungen vorgesehen. In den fünf andern Fachbereichen (Technik und Informationstechnologie, Bau-, Architektur und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft sowie Wirtschaft und Dienstleistungen) sind nach dem Fachhochschulgesetz keine Eignungsabklärungen möglich. Die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Sport ist in der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) über die Fachhochschulstudiengänge Sport vom 14. Januar 2005 geregelt und erfolgt ebenfalls aufgrund einer Eignungsabklärung. Eignungsabklärungen stellen somit in mehreren Fachbereichen ein gängiges Kriterium für die Zulassung zu einem Fachhochschulstudium dar. </p><p>Die Eignungsabklärungen nach dem Fachhochschulgesetz dienen der Klärung, ob der Studierende über die Fähigkeiten für das entsprechende Fachhochschulstudium und für die Ausübung der im Studium vermittelten beruflichen Qualifikationen verfügt. Im Fachbereich Design sind die Eignungsabklärungen als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Der Entscheid über die Durchführung und die Modalitäten der Eignungsabklärungen liegt bei der Fachhochschule. Dabei wäre es bereits heute im Einklang mit der geltenden bundesrechtlichen Regelung, die Eignungsabklärungen - wie der Motionär verlangt - auf die Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge zu beschränken. </p><p>Die Eignungsabklärungen nach dem Fachhochschulgesetz stellen aber keine rechtliche Grundlage für den Fall dar, dass die Zahl der Studieninteressierten die Zahl der Studienplätze übersteigt und als Ultima Ratio die Einführung von Zulassungsbeschränkungen notwendig macht. Vielmehr liegt diese Zuständigkeit im Fachhochschulbereich mit Ausnahme des Fachhochschulstudiengangs Sport bei den Kantonen. Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit von namentlich kapazitätsbedingten Zulassungsbeschränkungen an das Erfordernis geknüpft, dass die Einführung von Zulassungsbeschränkungen zumindest in den Grundzügen auf der Stufe des formellen Gesetzes getroffen und dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt wird (vgl. dazu BGE 121 Ia 22; BGE 125 I 176). Paragraf 8 Absatz 2 des Vertrags der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) bildet in der FHNW die geltende rechtliche Grundlage für Zulassungsbeschränkungen, wie sie der Motionär erwähnt. Bei Einhalten der Zulassungsregelung des Fachhochschulgesetzes steht das Bundesrecht einer als Ultima Ratio verfügten Zulassungsbeschränkung - auch bei Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsmaturität - durch den Trägerkanton oder die Trägerkantone der Fachhochschule nicht entgegen.</p><p>Die Berufsmaturität ist der Hauptzubringer an die Fachhochschulen. Studierende ohne Berufsmaturität und/oder ohne Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf haben für die Zulassung an die Fachhochschule eine qualifizierte einjährige Arbeitswelterfahrung nach Artikel 5 FHSG und Artikel 5 der dazugehörigen Zulassungsverordnung nachzuweisen. Der Bundesrat legt Wert darauf, dass die Fachhochschulen diese gesetzlichen Anforderungen, namentlich bei Inhaberinnen und Inhabern einer gymnasialen Maturität, konsequent einfordern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Zulassung zu Fachhochschulstudien so zu ändern, dass Studienwillige mit einer Berufsmaturität gestalterischer Richtung und mit einer Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf im Sinne von Artikel 2 des FHSG die Studienzulassung im Fachbereich Design erreichen und Eignungsabklärungen nur für Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge vorgesehen werden können.</p>
    • Zulassung im Fachbereich Design an Fachhochschulen. Anpassung

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