Was bewog den Bundesrat zur vorschnellen Kosovo-Anerkennung?

ShortId
08.3032
Id
20083032
Updated
28.07.2023 07:51
Language
de
Title
Was bewog den Bundesrat zur vorschnellen Kosovo-Anerkennung?
AdditionalIndexing
08;nationale Minderheit;Nationalitätenkonflikt;diplomatische Beziehungen;Kosovo;abhängiges Gebiet;internationales Recht;Neutralität;Saisonarbeiter/in;Minderheitenschutz;nationale Unabhängigkeit;USA
1
  • L06K030102040101, Kosovo
  • L03K100101, nationale Unabhängigkeit
  • L04K10020102, diplomatische Beziehungen
  • L02K0506, internationales Recht
  • L04K10010503, Neutralität
  • L05K0502040602, nationale Minderheit
  • L04K04010201, Nationalitätenkonflikt
  • L04K05020406, Minderheitenschutz
  • L04K10010101, abhängiges Gebiet
  • L04K03050305, USA
  • L05K0702020115, Saisonarbeiter/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die voreilige Anerkennung stellt mehr Fragen, als sie angeblich beantwortet.</p>
  • <p>1. Die Anerkennung eines Staates ist ein freiwilliger, einseitiger Hoheitsakt. Vorausgesetzt, dass sie die Regeln des Völkerrechtes respektiert, unterliegt sie dem freien politischen Ermessen des anerkennenden Staates. Die Schweiz ist der Auffassung, dass die Anerkennung von Kosovo völkerrechtskonform ist und den zehn Prinzipien der KSZE-Schlussakte Rechnung trägt.</p><p>Für die Schweiz setzt eine Anerkennung voraus, dass das betreffende Gebiet über die Merkmale eines Staates im Sinne des Völkerrechtes verfügt, d. h. über ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und eine Staatsgewalt. Bei Kosovo trifft dies zu.</p><p>Die Resolution Nr. 1244 des Uno-Sicherheitsrates verbietet der Staatengemeinschaft nicht, Kosovo anzuerkennen. Die Resolution Nr. 1244 erwähnt zwar die territoriale Integrität und die Souveränität der Bundesrepublik Jugoslawien, aber nicht in den rechtlich verbindlichen Paragrafen. Ausserdem werden die Souveränität und territoriale Integrität nicht in zeitlich unbeschränkter und absoluter Weise festgehalten, sondern nur im Hinblick auf den politischen Prozess, der durch die Resolution zur Lösung der Kosovo-Krise eingeleitet und dessen Ausgang vom Sicherheitsrat bewusst offengelassen wurde. Dieser politische Prozess ist trotz den grossen Bemühungen aller Beteiligten gescheitert. Falls der Sicherheitsrat tatsächlich hätte verbieten wollen, ein unabhängiges Kosovo auf unabsehbare Zeit anzuerkennen, hätte er dies klar und unmissverständlich im operativen, rechtsverbindlichen Teil der Sicherheitsratsresolution Nr. 1244 regeln müssen.</p><p>Die Frage der Staatenanerkennung hat nichts mit dem Neutralitätsrecht zu tun. Dieses regelt die militärischen Pflichten eines neutralen Staates bei einem bewaffneten Konflikt. Unter neutralitätspolitischen Aspekten ist daran zu erinnern, dass die Schweiz stets eine geradlinige, konsequente Anerkennungspraxis gepflegt hat, die sich am Völkerrecht und an der Haltung gleichgesinnter Staaten orientiert. Ausserdem richtet sie sich nach dem Grundsatz der Universalität; d. h., sie unterhält zu möglichst allen Staaten diplomatische Beziehungen.</p><p>2. Kosovo verfügt über eine funktionsfähige Regierung und ein Parlament. Das Kriterium der Staatsgewalt ist trotz der internationalen Militär- und Zivilpräsenz erfüllt. Die Behörden von Kosovo haben ihren festen Willen bekundet, alle Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovo-Status" des Sondergesandten des Uno-Generalsekretärs, Marti Ahtisaari, ergeben. Dies schliesst den Minderheitenschutz mit ein.</p><p>3. Die Schweiz verzichtet grundsätzlich darauf, die Anerkennung eines Staates an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen. Wie vorher erwähnt, haben in Kosovo die kosovarischen Behörden ihren festen Willen bekundet, alle Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus dem Vorschlag Ahtisaaris ergeben. Dies schliesst den Minderheitenschutz, die Achtung der Menschenrechte sowie die Respektierung der Grundsätze der Uno-Charta sowie der zehn Prinzipien der KSZE-Schlussakte mit ein. Diese Werte sind auch in der Verfassung der Republik Kosovo festgehalten, die am 9. April 2008 vom Parlament der Republik Kosovo verabschiedet worden ist und am 15. Juni 2008 in Kraft treten wird.</p><p>Als einer der Staaten, die sich besonders für die Unterstützung der Bevölkerung von Kosovo eingesetzt und dessen Unabhängigkeit anerkannt haben, wurde die Schweiz eingeladen, in der International Steering Group für Kosovo (ISG) Einsitz zu nehmen. Die ISG ist das Leitungs- und Aufsichtsorgan des International Civilian Office (ICO), das sicherstellen soll, dass der unabhängige Kosovo die Bedingungen des Ahtisaari-Plans erfüllt. Im ISG wird die Schweiz speziell seine Prioritäten in Kosovo verteidigen; dazu gehören insbesondere der Schutz und die Förderung von Menschenrechten und Minderheiten. In dieser Perspektive wurde ein Schweizer Vertreter zum Leiter der wichtigen Abteilung ernannt, die im ICO für die Minderheiten zuständig ist.</p><p>4. Der Vorschlag des kosovarischen Premierministers Thaçi, das Saisonnierstatut für die Kosovarinnen und Kosovaren in der Schweiz wieder einzuführen, wurde Anfang März im Rahmen allgemeiner Erklärungen zu den bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und Kosovo gemacht; bis jetzt wurden keine offiziellen Demarchen dazu unternommen, und die kosovarischen Behörden haben den Vorschlag beim offiziellen Besuch der EDA-Vorsteherin im März nicht angesprochen.</p><p>Im Übrigen gibt es das Saisonnierstatut seit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union von 2002 nicht mehr; auch das neue Ausländergesetz sieht diese Möglichkeit nicht vor.</p><p>5. Die Schweiz hat immer ausgewogene Beziehungen zu Südosteuropa gepflegt und dabei die legitimen Interessen aller Parteien berücksichtigt. Mit der Anerkennung von Kosovo soll der Wille der Schweiz, die engen Beziehungen zum wichtigen Partner Serbien weiter zu intensivieren und die bereits bisher sehr gute Zusammenarbeit zwischen unseren beiden Ländern im Bereich der technischen Zusammenarbeit oder in den internationalen Finanzinstitutionen zu verstärken, keineswegs infrage gestellt werden.</p><p>Die technische Zusammenarbeit mit Belgrad wird weitergeführt, und verschiedene bilaterale Treffen in den Bereichen Wirtschaft und Migration fanden wie geplant statt.</p><p>6. Wie weiter oben ausgeführt, wurde der Entscheid, Kosovo anzuerkennen, nach eingehender Prüfung aller Interessen der Schweiz gefasst.</p><p>Dabei ging es nicht darum, für die eine oder andere Seite Partei zu ergreifen, sondern um die Frage, wie die Schweiz in dem vom Interpellanten erwähnten komplexen globalen Umfeld am besten zur Stabilität der Region und damit zu deren politischen und wirtschaftlichen Entwicklung beitragen kann. In diesem Sinn erinnern wir daran, dass die Schweiz schon im Jahre 2005 zum Schluss gelangt ist, dass die Unabhängigkeit von Kosovo unvermeidlich ist und angesichts unserer engen bilateralen Beziehungen auch im schweizerischen Interesse liegt. Sie hatte damals diesen Schluss aufgrund einer profunden Analyse und nach intensiven Konsultationen ihrer ausländischen Partner gezogen. Heute stellt man fest, dass diese Partner zu einem guten Teil ihre Haltung teilen.</p><p>Man sollte zusätzlich betonen, dass Kosovo zuerst als eine europäische Angelegenheit betrachtet werden soll, und die EU-Staaten haben sich über wesentliche Aspekte ihrer Politik gegenüber Kosovo geeinigt und sind damit in der Lage, die Federführung für die künftige zivile internationale Präsenz und Aufbauarbeit wahrzunehmen. Die USA werden aber sicher weiterhin eine erhebliche Rolle spielen. Und die Schweiz arbeitet mit allen in Kosovo engagierten Partnerländern gut zusammen.</p><p>7. Angesichts der grossen kosovo-albanischen Gemeinschaft in der Schweiz und der infolgedessen intensiven menschlichen Kontakte zwischen unseren Ländern hat die Schweiz natürlich ein direktes Interesse an der Stabilität und dem Wohlergehen dieses Staates. In diesem Sinne geht es auch um Interessen der inneren Sicherheit. Eine Aufschiebung oder sogar ein Verzicht auf eine Anerkennung hätte zu Problemen in sehr wichtigen Bereichen geführt, etwa in Bezug auf die Regelung von Fragen im Zusammenhang mit den Identitäts- und Reisepapieren der in der Schweiz lebenden Kosovarinnen und Kosovaren und die Anerkennung der Papiere der in Kosovo lebenden Personen (die in diesem Fall nicht möglich wäre, was zu Schwierigkeiten bei den Visa führen würde). Zudem hätte dies vor allem die Zusammenarbeit im Bereich Rückkehr/Rückschaffung und in anderen wichtigen bilateralen Bereichen erschwert oder sogar verunmöglicht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Geht der Bundesrat nicht auch davon aus, dass die völkerrechtlichen Voraussetzungen - u. a. die Uno-Resolution Nr. 1244, Schlussakte von Helsinki - für die Anerkennung nicht erfüllt sind? Ist er mit seiner Anerkennung nicht voreilig dem von den USA einseitig geprägten Begiff der "earned sovereignty" gefolgt, welcher positivrechtlich nicht völkerrechtskonform ist und letztlich auf einer unilateralen Sezession gründet?</p><p>Widerspricht das nicht der völkerrechtsgestützten Neutralitätspolitik?</p><p>2. De facto ist Kosovo ein Protektorat. Wie kann damit die Voraussetzung der eigenständigen Staatsgewalt als dritte der einschlägigen Autonomieanforderungen (Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt) auch nur annähernd erfüllt sein? Wie kann von einem Staatsvolk gesprochen werden, wenn die Minderheiten (Roma, Goran u. a.) bislang vom Akt des Unabhängigkeitsprozederes in Wahrung ihrer Minderheitenrechte ausgeschlossen blieben?</p><p>3. Die Minderheiten in Kosovo sind nicht geschützt. Schutz der Minderheiten ist Teil des Völkerrechtes. Bislang konnte dieser Schutz trotz Militärpräsenz nicht durchgesetzt werden: ein Armutszeugnis. Wie kommt der Bundesrat nun heute darauf, zu meinen, der Minderheitenschutz könne jetzt dank der Unabhängigkeit verwirklicht werden? Wie will der Bundesrat die ethnische Säuberung von Kosovo stoppen? Warum stellte der Bundesrat keinen Konnex zwischen Minderheitenschutz und Anerkennung her?</p><p>4. Wie antwortet der Bundesrat auf den Vorschlag des Präsidenten von Kosovo nach Wiedereinführung des Saisonnierstatuts für Staatsangehörige von Kosovo in der Schweiz?</p><p>5. Auf welche Weise will der Bundesrat die Gleichberechtigung der nunmehr plötzlich wohl aus taktischen Gründen beschworenen Gleichbehandlung Serbiens realiter verwirklichen?</p><p>6. Wie entgegnet der Bundesrat dem Vorwurf, mit der voreiligen Anerkennung amerikanischen Hegemonialinteressen (Öl- und Gaspipeline, Militärstützpunkt) in einem heiklen globalen Umfeld zu folgen und sich auch damit von der völkerrechtsgestützten Neutralitätspolitik zu entfernen?</p><p>7. Spielten auch innenpolitische Erwägungen eine Rolle, wenn ja, welche?</p>
  • Was bewog den Bundesrat zur vorschnellen Kosovo-Anerkennung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die voreilige Anerkennung stellt mehr Fragen, als sie angeblich beantwortet.</p>
    • <p>1. Die Anerkennung eines Staates ist ein freiwilliger, einseitiger Hoheitsakt. Vorausgesetzt, dass sie die Regeln des Völkerrechtes respektiert, unterliegt sie dem freien politischen Ermessen des anerkennenden Staates. Die Schweiz ist der Auffassung, dass die Anerkennung von Kosovo völkerrechtskonform ist und den zehn Prinzipien der KSZE-Schlussakte Rechnung trägt.</p><p>Für die Schweiz setzt eine Anerkennung voraus, dass das betreffende Gebiet über die Merkmale eines Staates im Sinne des Völkerrechtes verfügt, d. h. über ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und eine Staatsgewalt. Bei Kosovo trifft dies zu.</p><p>Die Resolution Nr. 1244 des Uno-Sicherheitsrates verbietet der Staatengemeinschaft nicht, Kosovo anzuerkennen. Die Resolution Nr. 1244 erwähnt zwar die territoriale Integrität und die Souveränität der Bundesrepublik Jugoslawien, aber nicht in den rechtlich verbindlichen Paragrafen. Ausserdem werden die Souveränität und territoriale Integrität nicht in zeitlich unbeschränkter und absoluter Weise festgehalten, sondern nur im Hinblick auf den politischen Prozess, der durch die Resolution zur Lösung der Kosovo-Krise eingeleitet und dessen Ausgang vom Sicherheitsrat bewusst offengelassen wurde. Dieser politische Prozess ist trotz den grossen Bemühungen aller Beteiligten gescheitert. Falls der Sicherheitsrat tatsächlich hätte verbieten wollen, ein unabhängiges Kosovo auf unabsehbare Zeit anzuerkennen, hätte er dies klar und unmissverständlich im operativen, rechtsverbindlichen Teil der Sicherheitsratsresolution Nr. 1244 regeln müssen.</p><p>Die Frage der Staatenanerkennung hat nichts mit dem Neutralitätsrecht zu tun. Dieses regelt die militärischen Pflichten eines neutralen Staates bei einem bewaffneten Konflikt. Unter neutralitätspolitischen Aspekten ist daran zu erinnern, dass die Schweiz stets eine geradlinige, konsequente Anerkennungspraxis gepflegt hat, die sich am Völkerrecht und an der Haltung gleichgesinnter Staaten orientiert. Ausserdem richtet sie sich nach dem Grundsatz der Universalität; d. h., sie unterhält zu möglichst allen Staaten diplomatische Beziehungen.</p><p>2. Kosovo verfügt über eine funktionsfähige Regierung und ein Parlament. Das Kriterium der Staatsgewalt ist trotz der internationalen Militär- und Zivilpräsenz erfüllt. Die Behörden von Kosovo haben ihren festen Willen bekundet, alle Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovo-Status" des Sondergesandten des Uno-Generalsekretärs, Marti Ahtisaari, ergeben. Dies schliesst den Minderheitenschutz mit ein.</p><p>3. Die Schweiz verzichtet grundsätzlich darauf, die Anerkennung eines Staates an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen. Wie vorher erwähnt, haben in Kosovo die kosovarischen Behörden ihren festen Willen bekundet, alle Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus dem Vorschlag Ahtisaaris ergeben. Dies schliesst den Minderheitenschutz, die Achtung der Menschenrechte sowie die Respektierung der Grundsätze der Uno-Charta sowie der zehn Prinzipien der KSZE-Schlussakte mit ein. Diese Werte sind auch in der Verfassung der Republik Kosovo festgehalten, die am 9. April 2008 vom Parlament der Republik Kosovo verabschiedet worden ist und am 15. Juni 2008 in Kraft treten wird.</p><p>Als einer der Staaten, die sich besonders für die Unterstützung der Bevölkerung von Kosovo eingesetzt und dessen Unabhängigkeit anerkannt haben, wurde die Schweiz eingeladen, in der International Steering Group für Kosovo (ISG) Einsitz zu nehmen. Die ISG ist das Leitungs- und Aufsichtsorgan des International Civilian Office (ICO), das sicherstellen soll, dass der unabhängige Kosovo die Bedingungen des Ahtisaari-Plans erfüllt. Im ISG wird die Schweiz speziell seine Prioritäten in Kosovo verteidigen; dazu gehören insbesondere der Schutz und die Förderung von Menschenrechten und Minderheiten. In dieser Perspektive wurde ein Schweizer Vertreter zum Leiter der wichtigen Abteilung ernannt, die im ICO für die Minderheiten zuständig ist.</p><p>4. Der Vorschlag des kosovarischen Premierministers Thaçi, das Saisonnierstatut für die Kosovarinnen und Kosovaren in der Schweiz wieder einzuführen, wurde Anfang März im Rahmen allgemeiner Erklärungen zu den bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und Kosovo gemacht; bis jetzt wurden keine offiziellen Demarchen dazu unternommen, und die kosovarischen Behörden haben den Vorschlag beim offiziellen Besuch der EDA-Vorsteherin im März nicht angesprochen.</p><p>Im Übrigen gibt es das Saisonnierstatut seit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union von 2002 nicht mehr; auch das neue Ausländergesetz sieht diese Möglichkeit nicht vor.</p><p>5. Die Schweiz hat immer ausgewogene Beziehungen zu Südosteuropa gepflegt und dabei die legitimen Interessen aller Parteien berücksichtigt. Mit der Anerkennung von Kosovo soll der Wille der Schweiz, die engen Beziehungen zum wichtigen Partner Serbien weiter zu intensivieren und die bereits bisher sehr gute Zusammenarbeit zwischen unseren beiden Ländern im Bereich der technischen Zusammenarbeit oder in den internationalen Finanzinstitutionen zu verstärken, keineswegs infrage gestellt werden.</p><p>Die technische Zusammenarbeit mit Belgrad wird weitergeführt, und verschiedene bilaterale Treffen in den Bereichen Wirtschaft und Migration fanden wie geplant statt.</p><p>6. Wie weiter oben ausgeführt, wurde der Entscheid, Kosovo anzuerkennen, nach eingehender Prüfung aller Interessen der Schweiz gefasst.</p><p>Dabei ging es nicht darum, für die eine oder andere Seite Partei zu ergreifen, sondern um die Frage, wie die Schweiz in dem vom Interpellanten erwähnten komplexen globalen Umfeld am besten zur Stabilität der Region und damit zu deren politischen und wirtschaftlichen Entwicklung beitragen kann. In diesem Sinn erinnern wir daran, dass die Schweiz schon im Jahre 2005 zum Schluss gelangt ist, dass die Unabhängigkeit von Kosovo unvermeidlich ist und angesichts unserer engen bilateralen Beziehungen auch im schweizerischen Interesse liegt. Sie hatte damals diesen Schluss aufgrund einer profunden Analyse und nach intensiven Konsultationen ihrer ausländischen Partner gezogen. Heute stellt man fest, dass diese Partner zu einem guten Teil ihre Haltung teilen.</p><p>Man sollte zusätzlich betonen, dass Kosovo zuerst als eine europäische Angelegenheit betrachtet werden soll, und die EU-Staaten haben sich über wesentliche Aspekte ihrer Politik gegenüber Kosovo geeinigt und sind damit in der Lage, die Federführung für die künftige zivile internationale Präsenz und Aufbauarbeit wahrzunehmen. Die USA werden aber sicher weiterhin eine erhebliche Rolle spielen. Und die Schweiz arbeitet mit allen in Kosovo engagierten Partnerländern gut zusammen.</p><p>7. Angesichts der grossen kosovo-albanischen Gemeinschaft in der Schweiz und der infolgedessen intensiven menschlichen Kontakte zwischen unseren Ländern hat die Schweiz natürlich ein direktes Interesse an der Stabilität und dem Wohlergehen dieses Staates. In diesem Sinne geht es auch um Interessen der inneren Sicherheit. Eine Aufschiebung oder sogar ein Verzicht auf eine Anerkennung hätte zu Problemen in sehr wichtigen Bereichen geführt, etwa in Bezug auf die Regelung von Fragen im Zusammenhang mit den Identitäts- und Reisepapieren der in der Schweiz lebenden Kosovarinnen und Kosovaren und die Anerkennung der Papiere der in Kosovo lebenden Personen (die in diesem Fall nicht möglich wäre, was zu Schwierigkeiten bei den Visa führen würde). Zudem hätte dies vor allem die Zusammenarbeit im Bereich Rückkehr/Rückschaffung und in anderen wichtigen bilateralen Bereichen erschwert oder sogar verunmöglicht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Geht der Bundesrat nicht auch davon aus, dass die völkerrechtlichen Voraussetzungen - u. a. die Uno-Resolution Nr. 1244, Schlussakte von Helsinki - für die Anerkennung nicht erfüllt sind? Ist er mit seiner Anerkennung nicht voreilig dem von den USA einseitig geprägten Begiff der "earned sovereignty" gefolgt, welcher positivrechtlich nicht völkerrechtskonform ist und letztlich auf einer unilateralen Sezession gründet?</p><p>Widerspricht das nicht der völkerrechtsgestützten Neutralitätspolitik?</p><p>2. De facto ist Kosovo ein Protektorat. Wie kann damit die Voraussetzung der eigenständigen Staatsgewalt als dritte der einschlägigen Autonomieanforderungen (Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt) auch nur annähernd erfüllt sein? Wie kann von einem Staatsvolk gesprochen werden, wenn die Minderheiten (Roma, Goran u. a.) bislang vom Akt des Unabhängigkeitsprozederes in Wahrung ihrer Minderheitenrechte ausgeschlossen blieben?</p><p>3. Die Minderheiten in Kosovo sind nicht geschützt. Schutz der Minderheiten ist Teil des Völkerrechtes. Bislang konnte dieser Schutz trotz Militärpräsenz nicht durchgesetzt werden: ein Armutszeugnis. Wie kommt der Bundesrat nun heute darauf, zu meinen, der Minderheitenschutz könne jetzt dank der Unabhängigkeit verwirklicht werden? Wie will der Bundesrat die ethnische Säuberung von Kosovo stoppen? Warum stellte der Bundesrat keinen Konnex zwischen Minderheitenschutz und Anerkennung her?</p><p>4. Wie antwortet der Bundesrat auf den Vorschlag des Präsidenten von Kosovo nach Wiedereinführung des Saisonnierstatuts für Staatsangehörige von Kosovo in der Schweiz?</p><p>5. Auf welche Weise will der Bundesrat die Gleichberechtigung der nunmehr plötzlich wohl aus taktischen Gründen beschworenen Gleichbehandlung Serbiens realiter verwirklichen?</p><p>6. Wie entgegnet der Bundesrat dem Vorwurf, mit der voreiligen Anerkennung amerikanischen Hegemonialinteressen (Öl- und Gaspipeline, Militärstützpunkt) in einem heiklen globalen Umfeld zu folgen und sich auch damit von der völkerrechtsgestützten Neutralitätspolitik zu entfernen?</p><p>7. Spielten auch innenpolitische Erwägungen eine Rolle, wenn ja, welche?</p>
    • Was bewog den Bundesrat zur vorschnellen Kosovo-Anerkennung?

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