Schaffung eines nationalen Registers für vorbestrafte Pädophile

ShortId
08.3033
Id
20083033
Updated
28.07.2023 08:07
Language
de
Title
Schaffung eines nationalen Registers für vorbestrafte Pädophile
AdditionalIndexing
12;Informationsrecht;Jugendschutz;sexuelle Gewalt;Verzeichnis;Datenbasis;Urteil
1
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L06K050102010305, sexuelle Gewalt
  • L04K02020702, Verzeichnis
  • L03K050403, Urteil
  • L04K12010201, Informationsrecht
  • L06K120301010301, Datenbasis
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Immer häufiger werden Kinder auch in der Schweiz Opfer von Pädophilen. Die minderjährigen Opfer sind oftmals für den Rest ihres Lebens physisch, aber auch psychisch unwiderruflich geschädigt. Gleichzeitig haben Angebot und Konsum von Kinderpornografie beängstigende Ausmasse angenommen.</p><p>Trotz vermehrter Anstrengungen der Behörden ist für die nähere Zukunft keine Trendwende zu erwarten. Dies zeigt: Ein effizienter Schutz unserer Kinder vor solchen pädophilen und psychisch kranken Straftätern ist wichtiger denn je.</p><p>Neben Präventionsmassnahmen, harten strafrechtlichen Sanktionen und der Verwahrung müssen namentlich Eltern von Minderjährigen bessere Informationsmöglichkeiten haben. Eltern, aber auch Schulen oder Kindergärten sollen sich frei und kostenlos informieren können über allfällige vorbestrafte Pädophile in ihrer Nachbarschaft. Bei Bedarf sollen die zuständigen Polizeibehörden überdies von sich aus aktiv werden.</p><p>Mit "Sarah's Law" (England) und "Megan's Law" (USA) gibt es bereits Beispiele für solche Datenbanken. Auch in der Schweiz ist ein nationales Register aufzubauen, über welches die Behörden entsprechende Informationen abrufen können. Wohnort, Name sowie Aussehen solcher Straftäter müssen unbürokratisch zugänglich sein. Für pädophile Straftäter ist deshalb eine gesetzliche Pflicht zu begründen, die entsprechenden Daten regelmässig an die Behörden zu übermitteln, wobei gleichzeitig für deren Nichteinhaltung harte Sanktionen vorzusehen sind.</p>
  • <p>Die Zahl der Verurteilungen Erwachsener wegen Sexualdelikten an Kindern in der Schweiz ist seit 1999 stabil geblieben und hat zum Teil sogar abgenommen. Das Gesamtbild der Sexualstraftaten an Kindern ist aufgrund der unvollständigen Faktenlage jedoch schwer einzuschätzen (Dunkelziffer, Anzeigeverhalten, Aufklärungsrate). Unabhängig von den statistischen Schwankungen ist der Bundesrat jedoch der Auffassung, dass alle rechtsstaatlich vertretbaren Massnahmen, die eine bessere Verhütung von Sexualdelikten an Kindern versprechen, zu prüfen und zu ergreifen sind. Die Schaffung eines nationalen Registers über Täter, die nach Artikel 187 StGB verurteilt worden sind, hält der Bundesrat indes aus folgenden Gründen nicht für sinnvoll.</p><p>Problematisch ist zunächst, allein an Artikel 187 StGB anzuknüpfen. Damit würden auch Fälle erfasst, die nicht eintragungswürdig sind (z. B. die Jugendliebe zwischen einer 19 und einer 15 Jahre alten Person), während andere, schwere Fälle nicht eingetragen würden (z. B. die einzig nach Art. 190 StGB strafbare Vergewaltigung eines Kindes, sofern der Altersunterschied zwischen Täter und Opfer weniger als drei Jahre beträgt). Dies dürfte auch von der Motionärin kaum so gewollt sein.</p><p>Mit dem zentralen Strafregister Vostra verfügt die Schweiz bereits über ein Register, in dem auch alle Verurteilungen wegen Sexualdelikten verzeichnet werden. Das Strafregister enthält allerdings keine Angaben über den Wohn- und Arbeitsort bzw. über das Aussehen einer verurteilten Person. Auch in Bezug auf die Zugangsvoraussetzungen unterscheidet sich das Strafregister zum Teil vom gewünschten Pädophilenregister: Die Strafverfolgungsbehörden haben einen direkten Online-Zugang zu den gespeicherten Strafregisterdaten. Der Aufbau einer Datenbank, welche auch Daten über Wohn- und Arbeitsort sowie Aussehen enthält, ist zur Aufklärung von Straftaten aber kaum geeignet bzw. steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum Aufwand für den Aufbau, die Führung sowie die verlässliche Aktualisierung eines solchen Registers. Interessanter wäre demgegenüber eine Datenbank mit allen gesammelten erkennungsdienstlichen Daten sowie Daten über die jeweiligen Tatumstände. Für die wichtigsten Bereiche (etwa DNA- oder Fingerabdruckdaten) existieren aber bereits entsprechende nationale Datenbanken.</p><p>Institutionen wie Schulen oder Vereine haben bereits heute die Möglichkeit, von einer Person, die mit Kindern in Kontakt kommen soll, einen Strafregisterauszug für Privatpersonen (Privatauszug, Art. 371 StGB) zu verlangen. Gemäss der vom Nationalrat angenommenen parlamentarischen Initiative Simoneschi-Cortesi 04.469 sollen sie dazu sogar verpflichtet werden. Ferner will die vom Nationalrat angenommene parlamentarische Initiative Darbellay 04.473, dass Personen, die wegen Sexualdelikten an Kindern verurteilt wurden, während mindestens zehn Jahren keine Tätigkeiten mit Kindern ausüben dürfen. Dieses Tätigkeitsverbot würde ebenfalls im Privatauszug erscheinen. Der Privatauszug ermöglicht es überdies, in Erfahrung zu bringen, ob z. B. ein angehender Lehrer oder Sporttrainer wegen Delikten gegen die körperliche Integrität verurteilt worden ist.</p><p>Auch Eltern, die sich über das Vorleben einer bestimmten Person orientieren wollen, haben heute grundsätzlich die Möglichkeit, von dieser Person einen Privatauszug zu verlangen. Allerdings ist ein solches Vorgehen nicht in jedem Fall praktikabel; etwa dann nicht, wenn dadurch das Vertrauensverhältnis zur Betreuungsperson ernsthaft gestört würde (z. B. beim Stiefvater oder bei dem die Kinder hütenden Nachbarn), oder auch bei verdächtig agierenden Fremden oder gänzlich unbekannten Personen. Für solche Fälle soll nach Meinung der Motionärin ein eigenständiges Pädophilenregister den Informationsfluss verbessern. Mit der Publizität eines solchen Registers sind jedoch grosse Nachteile verbunden: Solche Datenbanken vermitteln bloss eine Scheinsicherheit, weil sie nur die bereits verurteilten Täter erfassen. Dass eine Person nicht verzeichnet ist, heisst nicht, dass sie keine Sexualstraftaten an Kindern begehen wird. Jede frei zugängliche Registrierung birgt die Gefahr, dass die öffentliche Aufmerksamkeit gerade von den nichtverurteilten, potenziellen Tätern weggelenkt wird. Solche Personen sind unter Umständen gefährlicher als bereits verurteilte Personen, bei denen die angeordnete therapeutische Massnahme erfolgreich war und denen daher eine günstige Prognose gestellt werden konnte. Untersuchungen zeigen zudem, dass die Rückfallraten bei Sexualstraftätern viel tiefer sind als allgemein angenommen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die gefährlichen, psychisch gestörten Täter, die verurteilt worden sind, entweder in einer therapeutischen Behandlung oder in der Verwahrung befinden und die Bevölkerung nicht mit einer Datenbank vor ihnen geschützt werden muss.</p><p>Sogar wenn alle relevanten Daten über verurteilte Sexualstraftäter ins Internet gestellt würden, ergäbe sich daraus kein brauchbares Bild der effektiven Bedrohungssituation für ein Kind. Von einem bekannten verurteilten Täter, der in der Nachbarschaft wohnt, geht keine grössere Gefahr aus als von einem verurteilten Täter, der 30 Kilometer entfernt wohnt. Somit ist es den Eltern auch kaum möglich, anhand dieser Daten wirksame Massnahmen zum Schutz ihres Kindes zu treffen.</p><p>Eine über den Privatauszug hinausgehende Publizität von Tätern bringt daher insgesamt nicht mehr Sicherheit. Vielmehr ist zu befürchten, dass damit bloss zusätzliche Ängste geschürt werden. Die Erfahrungen aus den USA zeigen, dass Personen, deren Daten über Verurteilungen öffentlich zugänglich sind, ein normales Leben praktisch verunmöglicht wird. Sie sind zahlreichen Verfolgungen - bis hin zu ihrer Ermordung - ausgesetzt. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass angesichts der sehr beschränkten Sicherheitswirkung und in Abwägung der Missbrauchsgefahren eines solchen Registers auf eine weiter gehende Veröffentlichung von Daten über Verurteilte zu verzichten ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für ein nationales Register von verurteilten pädophilen Sexualstraftätern zu schaffen. Strafverfolgungsbehörden müssen anhand dieses Registers jederzeit unbürokratischen Zugang zu Informationen über Wohnort, Name und Daten von verurteilten pädophilen Sexualstraftätern haben. Die Behörden sollen in begründeten Fällen und auf Anfrage Auskünfte an Institutionen, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben (beispielweise Kindergärten, Schulen, Vereine), oder betroffene Personen (z. B. Eltern) geben können.</p><p>Wegen sexueller Handlungen mit Unmündigen (Art. 187 StGB) verurteilte Täter sind zu verpflichten, die zuständigen Behörden über Wechsel ihres Wohn- und Arbeitsortes zu informieren. Verstösse gegen diese Vorschrift sind streng zu bestrafen.</p>
  • Schaffung eines nationalen Registers für vorbestrafte Pädophile
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Immer häufiger werden Kinder auch in der Schweiz Opfer von Pädophilen. Die minderjährigen Opfer sind oftmals für den Rest ihres Lebens physisch, aber auch psychisch unwiderruflich geschädigt. Gleichzeitig haben Angebot und Konsum von Kinderpornografie beängstigende Ausmasse angenommen.</p><p>Trotz vermehrter Anstrengungen der Behörden ist für die nähere Zukunft keine Trendwende zu erwarten. Dies zeigt: Ein effizienter Schutz unserer Kinder vor solchen pädophilen und psychisch kranken Straftätern ist wichtiger denn je.</p><p>Neben Präventionsmassnahmen, harten strafrechtlichen Sanktionen und der Verwahrung müssen namentlich Eltern von Minderjährigen bessere Informationsmöglichkeiten haben. Eltern, aber auch Schulen oder Kindergärten sollen sich frei und kostenlos informieren können über allfällige vorbestrafte Pädophile in ihrer Nachbarschaft. Bei Bedarf sollen die zuständigen Polizeibehörden überdies von sich aus aktiv werden.</p><p>Mit "Sarah's Law" (England) und "Megan's Law" (USA) gibt es bereits Beispiele für solche Datenbanken. Auch in der Schweiz ist ein nationales Register aufzubauen, über welches die Behörden entsprechende Informationen abrufen können. Wohnort, Name sowie Aussehen solcher Straftäter müssen unbürokratisch zugänglich sein. Für pädophile Straftäter ist deshalb eine gesetzliche Pflicht zu begründen, die entsprechenden Daten regelmässig an die Behörden zu übermitteln, wobei gleichzeitig für deren Nichteinhaltung harte Sanktionen vorzusehen sind.</p>
    • <p>Die Zahl der Verurteilungen Erwachsener wegen Sexualdelikten an Kindern in der Schweiz ist seit 1999 stabil geblieben und hat zum Teil sogar abgenommen. Das Gesamtbild der Sexualstraftaten an Kindern ist aufgrund der unvollständigen Faktenlage jedoch schwer einzuschätzen (Dunkelziffer, Anzeigeverhalten, Aufklärungsrate). Unabhängig von den statistischen Schwankungen ist der Bundesrat jedoch der Auffassung, dass alle rechtsstaatlich vertretbaren Massnahmen, die eine bessere Verhütung von Sexualdelikten an Kindern versprechen, zu prüfen und zu ergreifen sind. Die Schaffung eines nationalen Registers über Täter, die nach Artikel 187 StGB verurteilt worden sind, hält der Bundesrat indes aus folgenden Gründen nicht für sinnvoll.</p><p>Problematisch ist zunächst, allein an Artikel 187 StGB anzuknüpfen. Damit würden auch Fälle erfasst, die nicht eintragungswürdig sind (z. B. die Jugendliebe zwischen einer 19 und einer 15 Jahre alten Person), während andere, schwere Fälle nicht eingetragen würden (z. B. die einzig nach Art. 190 StGB strafbare Vergewaltigung eines Kindes, sofern der Altersunterschied zwischen Täter und Opfer weniger als drei Jahre beträgt). Dies dürfte auch von der Motionärin kaum so gewollt sein.</p><p>Mit dem zentralen Strafregister Vostra verfügt die Schweiz bereits über ein Register, in dem auch alle Verurteilungen wegen Sexualdelikten verzeichnet werden. Das Strafregister enthält allerdings keine Angaben über den Wohn- und Arbeitsort bzw. über das Aussehen einer verurteilten Person. Auch in Bezug auf die Zugangsvoraussetzungen unterscheidet sich das Strafregister zum Teil vom gewünschten Pädophilenregister: Die Strafverfolgungsbehörden haben einen direkten Online-Zugang zu den gespeicherten Strafregisterdaten. Der Aufbau einer Datenbank, welche auch Daten über Wohn- und Arbeitsort sowie Aussehen enthält, ist zur Aufklärung von Straftaten aber kaum geeignet bzw. steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum Aufwand für den Aufbau, die Führung sowie die verlässliche Aktualisierung eines solchen Registers. Interessanter wäre demgegenüber eine Datenbank mit allen gesammelten erkennungsdienstlichen Daten sowie Daten über die jeweiligen Tatumstände. Für die wichtigsten Bereiche (etwa DNA- oder Fingerabdruckdaten) existieren aber bereits entsprechende nationale Datenbanken.</p><p>Institutionen wie Schulen oder Vereine haben bereits heute die Möglichkeit, von einer Person, die mit Kindern in Kontakt kommen soll, einen Strafregisterauszug für Privatpersonen (Privatauszug, Art. 371 StGB) zu verlangen. Gemäss der vom Nationalrat angenommenen parlamentarischen Initiative Simoneschi-Cortesi 04.469 sollen sie dazu sogar verpflichtet werden. Ferner will die vom Nationalrat angenommene parlamentarische Initiative Darbellay 04.473, dass Personen, die wegen Sexualdelikten an Kindern verurteilt wurden, während mindestens zehn Jahren keine Tätigkeiten mit Kindern ausüben dürfen. Dieses Tätigkeitsverbot würde ebenfalls im Privatauszug erscheinen. Der Privatauszug ermöglicht es überdies, in Erfahrung zu bringen, ob z. B. ein angehender Lehrer oder Sporttrainer wegen Delikten gegen die körperliche Integrität verurteilt worden ist.</p><p>Auch Eltern, die sich über das Vorleben einer bestimmten Person orientieren wollen, haben heute grundsätzlich die Möglichkeit, von dieser Person einen Privatauszug zu verlangen. Allerdings ist ein solches Vorgehen nicht in jedem Fall praktikabel; etwa dann nicht, wenn dadurch das Vertrauensverhältnis zur Betreuungsperson ernsthaft gestört würde (z. B. beim Stiefvater oder bei dem die Kinder hütenden Nachbarn), oder auch bei verdächtig agierenden Fremden oder gänzlich unbekannten Personen. Für solche Fälle soll nach Meinung der Motionärin ein eigenständiges Pädophilenregister den Informationsfluss verbessern. Mit der Publizität eines solchen Registers sind jedoch grosse Nachteile verbunden: Solche Datenbanken vermitteln bloss eine Scheinsicherheit, weil sie nur die bereits verurteilten Täter erfassen. Dass eine Person nicht verzeichnet ist, heisst nicht, dass sie keine Sexualstraftaten an Kindern begehen wird. Jede frei zugängliche Registrierung birgt die Gefahr, dass die öffentliche Aufmerksamkeit gerade von den nichtverurteilten, potenziellen Tätern weggelenkt wird. Solche Personen sind unter Umständen gefährlicher als bereits verurteilte Personen, bei denen die angeordnete therapeutische Massnahme erfolgreich war und denen daher eine günstige Prognose gestellt werden konnte. Untersuchungen zeigen zudem, dass die Rückfallraten bei Sexualstraftätern viel tiefer sind als allgemein angenommen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die gefährlichen, psychisch gestörten Täter, die verurteilt worden sind, entweder in einer therapeutischen Behandlung oder in der Verwahrung befinden und die Bevölkerung nicht mit einer Datenbank vor ihnen geschützt werden muss.</p><p>Sogar wenn alle relevanten Daten über verurteilte Sexualstraftäter ins Internet gestellt würden, ergäbe sich daraus kein brauchbares Bild der effektiven Bedrohungssituation für ein Kind. Von einem bekannten verurteilten Täter, der in der Nachbarschaft wohnt, geht keine grössere Gefahr aus als von einem verurteilten Täter, der 30 Kilometer entfernt wohnt. Somit ist es den Eltern auch kaum möglich, anhand dieser Daten wirksame Massnahmen zum Schutz ihres Kindes zu treffen.</p><p>Eine über den Privatauszug hinausgehende Publizität von Tätern bringt daher insgesamt nicht mehr Sicherheit. Vielmehr ist zu befürchten, dass damit bloss zusätzliche Ängste geschürt werden. Die Erfahrungen aus den USA zeigen, dass Personen, deren Daten über Verurteilungen öffentlich zugänglich sind, ein normales Leben praktisch verunmöglicht wird. Sie sind zahlreichen Verfolgungen - bis hin zu ihrer Ermordung - ausgesetzt. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass angesichts der sehr beschränkten Sicherheitswirkung und in Abwägung der Missbrauchsgefahren eines solchen Registers auf eine weiter gehende Veröffentlichung von Daten über Verurteilte zu verzichten ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für ein nationales Register von verurteilten pädophilen Sexualstraftätern zu schaffen. Strafverfolgungsbehörden müssen anhand dieses Registers jederzeit unbürokratischen Zugang zu Informationen über Wohnort, Name und Daten von verurteilten pädophilen Sexualstraftätern haben. Die Behörden sollen in begründeten Fällen und auf Anfrage Auskünfte an Institutionen, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben (beispielweise Kindergärten, Schulen, Vereine), oder betroffene Personen (z. B. Eltern) geben können.</p><p>Wegen sexueller Handlungen mit Unmündigen (Art. 187 StGB) verurteilte Täter sind zu verpflichten, die zuständigen Behörden über Wechsel ihres Wohn- und Arbeitsortes zu informieren. Verstösse gegen diese Vorschrift sind streng zu bestrafen.</p>
    • Schaffung eines nationalen Registers für vorbestrafte Pädophile

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