Kontrollierter Luftraum über Friedrichshafen. Ausweitung

ShortId
08.3037
Id
20083037
Updated
14.11.2025 07:26
Language
de
Title
Kontrollierter Luftraum über Friedrichshafen. Ausweitung
AdditionalIndexing
48;Flughafen;Deutschland;internationale Verhandlungen;Luftverkehrskontrolle;Luftverkehr;Verkehrsunternehmen
1
  • L05K1802040301, Luftverkehrskontrolle
  • L04K03010105, Deutschland
  • L04K18040104, Luftverkehr
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
  • L05K1002020102, internationale Verhandlungen
  • L04K18040101, Flughafen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Jährlich überprüft das Bazl die Luftraumstruktur in der Schweiz. Zeitlich koordiniert mit den Nachbarstaaten, tritt jeweils im Frühling die Luftraumstruktur für das laufende Jahr in Kraft; in diesem Zusammenhang hat das Bazl im Frühling 2008 aus Sicherheitsgründen basierend auf einer gemeinsamen Studie aus dem Jahr 2006 der schweizerischen Flugsicherung Skyguide und der Deutschen Flugsicherung (DFS) zum Luftraum Friedrichshafen auch den Luftraum über der Schweiz für den Flugplatz Friedrichshafen angepasst (Verfügung vom 26. Februar 2008 über die Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2008; BBl 2008 1402ff.). Im Rahmen dieser Arbeiten wurde ebenfalls Luftraum über deutschem Gebiet durch die deutschen Behörden umklassiert (allerdings bereits 2007).</p><p>1. Durch die Ausweitung des Luftraums lassen sich Situationen vermeiden, bei denen in Friedrichshafen nach Instrumentenflugregeln an- und abfliegende Maschinen zu nahe an in Eigennavigation verkehrende Flugzeuge im Sichtflugverkehr geraten, die sich im unkontrollierten Luftraum frei bewegen dürfen. Damit profitieren alle Luftraumnutzer der Bodensee-Region (sowohl Airlines, Geschäftsreiseverkehr wie Privatflüge) von höheren Sicherheitsmargen.</p><p>2. Die Notwendigkeit für die Klassierung eines Luftraumteiles als Kontrollzone bzw. deren Abmessung ergibt sich nicht aus der Menge des Verkehrs oder der Anwesenheit einer "Billig-Airline", sondern alleine durch das Vorhandensein von Instrumentenflugverfahren. Gemäss der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge müssen Flüge nach Instrumentenflugregeln Flugverkehrsleitdienste in Anspruch nehmen. Dieser Dienst kann in der nahen Umgebung eines Flugplatzes nur innerhalb einer Kontrollzone durchgeführt werden. Eine einseitige Einschränkung zuungunsten der General Aviation ist nicht der Fall, da alle Luftraumnutzer neu verpflichtet sind, ab einem gewissen Abstand vom Flughafen Funkkontakt mit der Verkehrsleitstelle zu halten.</p><p>3. Obwohl der Flugplatz in Deutschland gelegen ist, ist Skyguide zuständig für die Abwicklung des Flugverkehrs von und nach Friedrichshafen und kontrolliert somit auch den Luftraum in diesem Gebiet. Die jetzt vorgenommene Umklassierung des Luftraums erfolgte aus Sicherheitsgründen auf Initiative der Skyguide. Von einer "Abtretung des Luftraums" kann deshalb keine Rede sein. Es wurden einzig die Anforderungen für die Benutzung des Luftraumes verändert.</p><p>4. Für den Flughafen St. Gallen-Altenrhein entstehen keine Einschränkungen.</p><p>5. Die General Aviation ist Bestandteil des Luftfahrtsystems Schweiz, wie der Bundesrat in seinem Luftfahrtpolitischen Bericht 2004 bereits ausführlich dargelegt hat. In Einzelfällen sind Güterabwägungen zwischen den Interessen des Linienverkehrs und der General Aviation, die zu gewissen, als Einschränkung empfundenen Massnahmen führen können, unvermeidlich.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Bei der jährlichen Überprüfung der Luftraumstruktur mit den Nachbarstaaten wurde der kontrollierte Luftraum für den Flugplatz Friedrichshafen in die Schweiz ausgedehnt. Als Hintergrund der Vergrösserung wurden Sicherheitsüberlegungen angeführt. Ich stelle fest, dass einmal mehr der Luftraum über der Schweiz einseitig eingeschränkt wird, ohne dass dafür auf der Gegenseite Leistungen und Konzessionen erfolgen. Im Hinblick auf die Verhandlungen mit Deutschland im Zusammenhang mit dem Flughafen Zürich erachte ich ein einseitiges Vorgehen als fragwürdig. Wie ich vernommen habe, ist diese Ausweitung auf Druck einer Billig-Airline erfolgt. Da Billig-Airlines hauptsächlich auf kleinen Flugplätzen verkehren, wird die Forderung nach vergrösserten Kontrollzonen, die vor allem auf Kosten der General Aviation gehen, in Zukunft vermehrt auftauchen. Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Welche Airlines profitieren direkt von der Ausweitung des kontrollierten Luftraumes über dem Flugplatz Friedrichshafen? </p><p>2. Billig-Airlines benützen immer mehr kleinere Flugplätze. Das Bedürfnis steigt, vergrösserte Kontrollzonen um diese Flugplätze zu errichten. Dadurch wird der jetzt schon sehr knappe Luftraum zuungunsten der General Aviation weiter eingeschränkt. Ist der Bundesrat willens, hier eine Verbesserung zugunsten der General Aviation zu machen?</p><p>3. Wurde diese einseitige Abtretung von Luftraum ohne Gegenleistung abgegeben? Wenn nein, was wurde dafür eingehandelt? Wenn ja, wieso? </p><p>4. Welche Einschränkungen entstehen dadurch für den Flughafen Altenrhein?</p><p>5. Wie wichtig ist für den Bundesrat die General Aviation?</p>
  • Kontrollierter Luftraum über Friedrichshafen. Ausweitung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Jährlich überprüft das Bazl die Luftraumstruktur in der Schweiz. Zeitlich koordiniert mit den Nachbarstaaten, tritt jeweils im Frühling die Luftraumstruktur für das laufende Jahr in Kraft; in diesem Zusammenhang hat das Bazl im Frühling 2008 aus Sicherheitsgründen basierend auf einer gemeinsamen Studie aus dem Jahr 2006 der schweizerischen Flugsicherung Skyguide und der Deutschen Flugsicherung (DFS) zum Luftraum Friedrichshafen auch den Luftraum über der Schweiz für den Flugplatz Friedrichshafen angepasst (Verfügung vom 26. Februar 2008 über die Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2008; BBl 2008 1402ff.). Im Rahmen dieser Arbeiten wurde ebenfalls Luftraum über deutschem Gebiet durch die deutschen Behörden umklassiert (allerdings bereits 2007).</p><p>1. Durch die Ausweitung des Luftraums lassen sich Situationen vermeiden, bei denen in Friedrichshafen nach Instrumentenflugregeln an- und abfliegende Maschinen zu nahe an in Eigennavigation verkehrende Flugzeuge im Sichtflugverkehr geraten, die sich im unkontrollierten Luftraum frei bewegen dürfen. Damit profitieren alle Luftraumnutzer der Bodensee-Region (sowohl Airlines, Geschäftsreiseverkehr wie Privatflüge) von höheren Sicherheitsmargen.</p><p>2. Die Notwendigkeit für die Klassierung eines Luftraumteiles als Kontrollzone bzw. deren Abmessung ergibt sich nicht aus der Menge des Verkehrs oder der Anwesenheit einer "Billig-Airline", sondern alleine durch das Vorhandensein von Instrumentenflugverfahren. Gemäss der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge müssen Flüge nach Instrumentenflugregeln Flugverkehrsleitdienste in Anspruch nehmen. Dieser Dienst kann in der nahen Umgebung eines Flugplatzes nur innerhalb einer Kontrollzone durchgeführt werden. Eine einseitige Einschränkung zuungunsten der General Aviation ist nicht der Fall, da alle Luftraumnutzer neu verpflichtet sind, ab einem gewissen Abstand vom Flughafen Funkkontakt mit der Verkehrsleitstelle zu halten.</p><p>3. Obwohl der Flugplatz in Deutschland gelegen ist, ist Skyguide zuständig für die Abwicklung des Flugverkehrs von und nach Friedrichshafen und kontrolliert somit auch den Luftraum in diesem Gebiet. Die jetzt vorgenommene Umklassierung des Luftraums erfolgte aus Sicherheitsgründen auf Initiative der Skyguide. Von einer "Abtretung des Luftraums" kann deshalb keine Rede sein. Es wurden einzig die Anforderungen für die Benutzung des Luftraumes verändert.</p><p>4. Für den Flughafen St. Gallen-Altenrhein entstehen keine Einschränkungen.</p><p>5. Die General Aviation ist Bestandteil des Luftfahrtsystems Schweiz, wie der Bundesrat in seinem Luftfahrtpolitischen Bericht 2004 bereits ausführlich dargelegt hat. In Einzelfällen sind Güterabwägungen zwischen den Interessen des Linienverkehrs und der General Aviation, die zu gewissen, als Einschränkung empfundenen Massnahmen führen können, unvermeidlich.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Bei der jährlichen Überprüfung der Luftraumstruktur mit den Nachbarstaaten wurde der kontrollierte Luftraum für den Flugplatz Friedrichshafen in die Schweiz ausgedehnt. Als Hintergrund der Vergrösserung wurden Sicherheitsüberlegungen angeführt. Ich stelle fest, dass einmal mehr der Luftraum über der Schweiz einseitig eingeschränkt wird, ohne dass dafür auf der Gegenseite Leistungen und Konzessionen erfolgen. Im Hinblick auf die Verhandlungen mit Deutschland im Zusammenhang mit dem Flughafen Zürich erachte ich ein einseitiges Vorgehen als fragwürdig. Wie ich vernommen habe, ist diese Ausweitung auf Druck einer Billig-Airline erfolgt. Da Billig-Airlines hauptsächlich auf kleinen Flugplätzen verkehren, wird die Forderung nach vergrösserten Kontrollzonen, die vor allem auf Kosten der General Aviation gehen, in Zukunft vermehrt auftauchen. Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Welche Airlines profitieren direkt von der Ausweitung des kontrollierten Luftraumes über dem Flugplatz Friedrichshafen? </p><p>2. Billig-Airlines benützen immer mehr kleinere Flugplätze. Das Bedürfnis steigt, vergrösserte Kontrollzonen um diese Flugplätze zu errichten. Dadurch wird der jetzt schon sehr knappe Luftraum zuungunsten der General Aviation weiter eingeschränkt. Ist der Bundesrat willens, hier eine Verbesserung zugunsten der General Aviation zu machen?</p><p>3. Wurde diese einseitige Abtretung von Luftraum ohne Gegenleistung abgegeben? Wenn nein, was wurde dafür eingehandelt? Wenn ja, wieso? </p><p>4. Welche Einschränkungen entstehen dadurch für den Flughafen Altenrhein?</p><p>5. Wie wichtig ist für den Bundesrat die General Aviation?</p>
    • Kontrollierter Luftraum über Friedrichshafen. Ausweitung

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