Amtliche Publikation von Einbürgerungsgesuchen

ShortId
08.3049
Id
20083049
Updated
27.07.2023 20:36
Language
de
Title
Amtliche Publikation von Einbürgerungsgesuchen
AdditionalIndexing
2811;Einbürgerung;amtliches Dokument;Transparenz;Informationsverbreitung;Bürgerrecht
1
  • L05K0506010603, Einbürgerung
  • L05K0506010601, Bürgerrecht
  • L03K020203, amtliches Dokument
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L05K1201020203, Transparenz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In einzelnen Kantonen (z. B. Zürich: Verordnung über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht) sind die Gemeinden verpflichtet, sämtliche erfolgten Einbürgerungen amtlich zu publizieren. In den meisten Kantonen geschieht dies allerdings nicht.</p><p>Vor einer erfolgten Einbürgerung wird nur noch dort genau über die Gesuchsteller informiert, wo an der Bürger- bzw. Gemeindeversammlung entschieden wird. Da immer mehr Gemeinden über Einbürgerungsräte oder Parlamente einbürgern, ist die Information der Bevölkerung zu Einbürgerungen nicht zufriedenstellend.</p><p>Eine amtliche Publikation der Einbürgerungsgesuche vor dem endgültigen Entscheid würde mehr Transparenz schaffen und sicherstellen, dass die Bevölkerung die Möglichkeit hat, den Behörden möglicherweise wichtige, zusätzliche Fakten zur Beurteilung zu liefern.</p><p>Diese Regelung ist unabhängig vom Entscheid über die Volksinitiative "für demokratische Einbürgerungen" sehr sinnvoll und entspricht dem Öffentlichkeitsprinzip und dem Willen der Behörden zu einer transparenten und bürgernahen Verwaltung.</p>
  • <p>Gemäss Artikel 38 der Schweizerischen Bundesverfassung regelt der Bund Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption, den Verlust des Schweizer Bürgerrechtes aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung. Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.</p><p>Die schweizerischen Einbürgerungsvorschriften widerspiegeln die föderalistische Struktur unseres Landes und sind geprägt durch die Verschiedenheit der Voraussetzungen und Verfahren auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinde. Das Einbürgerungsverfahren setzt sich genaugenommen aus drei Verfahren (einem eidgenössischen, einem kantonalen und einem kommunalen) zusammen.</p><p>Die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung erfolgt praxisgemäss in den meisten Fällen erst nach der Erteilung des Gemeindebürgerrechtes. Die Publikation von Einbürgerungsgesuchen vor Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung wäre daher in verfahrensökonomischer Hinsicht nicht sinnvoll und mit Blick auf die Anzahl der Einbürgerungsgesuche - im Jahr 2007 wurden 15 073 eidgenössische Einbürgerungsbewilligungen für 27 438 Personen erteilt - kaum praktikabel. </p><p>Da es sich bei der Publikation von Einbürgerungsgesuchen um eine Verfahrensfrage handelt, obliegt es den Kantonen, diese Frage zu entscheiden. Gemäss Verfassung ist der Bund nicht befugt, kantonale Verfahrensvorschriften zu erlassen. Soweit den Kantonen eine Publikation von Einbürgerungsgesuchen sinnvoll erscheint, sind diese frei, entsprechende Vorschriften zu erlassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass sämtliche eingereichten Einbürgerungsgesuche - vor dem endgültigen Einbürgerungsentscheid - amtlich publiziert werden müssen.</p>
  • Amtliche Publikation von Einbürgerungsgesuchen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In einzelnen Kantonen (z. B. Zürich: Verordnung über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht) sind die Gemeinden verpflichtet, sämtliche erfolgten Einbürgerungen amtlich zu publizieren. In den meisten Kantonen geschieht dies allerdings nicht.</p><p>Vor einer erfolgten Einbürgerung wird nur noch dort genau über die Gesuchsteller informiert, wo an der Bürger- bzw. Gemeindeversammlung entschieden wird. Da immer mehr Gemeinden über Einbürgerungsräte oder Parlamente einbürgern, ist die Information der Bevölkerung zu Einbürgerungen nicht zufriedenstellend.</p><p>Eine amtliche Publikation der Einbürgerungsgesuche vor dem endgültigen Entscheid würde mehr Transparenz schaffen und sicherstellen, dass die Bevölkerung die Möglichkeit hat, den Behörden möglicherweise wichtige, zusätzliche Fakten zur Beurteilung zu liefern.</p><p>Diese Regelung ist unabhängig vom Entscheid über die Volksinitiative "für demokratische Einbürgerungen" sehr sinnvoll und entspricht dem Öffentlichkeitsprinzip und dem Willen der Behörden zu einer transparenten und bürgernahen Verwaltung.</p>
    • <p>Gemäss Artikel 38 der Schweizerischen Bundesverfassung regelt der Bund Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption, den Verlust des Schweizer Bürgerrechtes aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung. Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.</p><p>Die schweizerischen Einbürgerungsvorschriften widerspiegeln die föderalistische Struktur unseres Landes und sind geprägt durch die Verschiedenheit der Voraussetzungen und Verfahren auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinde. Das Einbürgerungsverfahren setzt sich genaugenommen aus drei Verfahren (einem eidgenössischen, einem kantonalen und einem kommunalen) zusammen.</p><p>Die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung erfolgt praxisgemäss in den meisten Fällen erst nach der Erteilung des Gemeindebürgerrechtes. Die Publikation von Einbürgerungsgesuchen vor Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung wäre daher in verfahrensökonomischer Hinsicht nicht sinnvoll und mit Blick auf die Anzahl der Einbürgerungsgesuche - im Jahr 2007 wurden 15 073 eidgenössische Einbürgerungsbewilligungen für 27 438 Personen erteilt - kaum praktikabel. </p><p>Da es sich bei der Publikation von Einbürgerungsgesuchen um eine Verfahrensfrage handelt, obliegt es den Kantonen, diese Frage zu entscheiden. Gemäss Verfassung ist der Bund nicht befugt, kantonale Verfahrensvorschriften zu erlassen. Soweit den Kantonen eine Publikation von Einbürgerungsgesuchen sinnvoll erscheint, sind diese frei, entsprechende Vorschriften zu erlassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass sämtliche eingereichten Einbürgerungsgesuche - vor dem endgültigen Einbürgerungsentscheid - amtlich publiziert werden müssen.</p>
    • Amtliche Publikation von Einbürgerungsgesuchen

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