Internet-Chatrooms. Schutz von Jugendlichen vor sexueller Viktimisierung
- ShortId
-
08.3051
- Id
-
20083051
- Updated
-
27.07.2023 20:57
- Language
-
de
- Title
-
Internet-Chatrooms. Schutz von Jugendlichen vor sexueller Viktimisierung
- AdditionalIndexing
-
28;34;12;junger Mensch;soziale Medien;sexuelle Diskriminierung;Jugendschutz;Kind;sexuelle Gewalt;Gewalt;Pornographie;Internet
- 1
-
- L05K0107010204, junger Mensch
- L05K1202020105, Internet
- L06K120202010502, soziale Medien
- L04K01040206, Jugendschutz
- L06K050102010305, sexuelle Gewalt
- L04K01010207, Gewalt
- L05K0107010205, Kind
- L04K05020408, sexuelle Diskriminierung
- L04K01010210, Pornographie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die erste detaillierte Studie im deutschsprachigen Raum zum Thema "Sexuelle Viktimisierung in Internet-Chatrooms", die im Jahr 2005 am Sozialpsychologischen Institut der Universität Köln durchgeführt wurde (Katzer 2007), zeigt unter anderem, dass sexuelle Übergriffe auf Minderjährige im virtuellen Raum keine Ausnahme sind: Chatterinnen und Chatter werden gegen ihren Willen nach sexuellen Dingen oder Erfahrungen gefragt, oder sie erhalten unaufgefordert pornografisches Material. Interessanterweise sind Jugendliche, die in der Schule gemobbt werden, auffällig häufig Opfer von Cyberbullying.</p><p>In seiner Antwort auf die Interpellation 05.3847 (Vermot-Mangold), "Gefährdung von Kindern und Jugendlichen in Chat-Foren", betont der Bundesrat die Wichtigkeit von Präventions- und Aufklärungsmassnahmen im Bereich Gefahren aus dem Chatroom. </p><p>Die Gewalt per Internet-Chatroom eröffnet neue Perspektiven von Aggression und sexueller Gewalt. Es müssen neue Ansatzpunkte in der Präventions- und Interventionsarbeit sowie der Sensibilisierung der Elternverantwortung gefunden werden. Lehrpersonen müssen rasch und unkompliziert auf Informationen über neue Entwicklungen im Bereich Cyberkriminalität zugreifen können.</p><p>Um den rasanten Trend brechen zu können, müssen ganzheitliche Massnahmenpakete erarbeitet und gezielt aufeinander abgestimmt und koordiniert sowie auf der richtigen Stufe initiiert werden. Der Bundesrat ist gehalten, schnell zu reagieren.</p>
- <p>Es ist unbestritten, dass im Zuge der Entwicklung des Internets in den letzten Jahren nicht nur die Verfügbarkeit von Kinderpornografie grösser wurde, sondern auch die Möglichkeit, über verschiedene Plattformen mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt zu treten, um pädophile Neigungen an ihnen auszuleben. In Chaträumen und auf Kontaktplattformen erfolgt so die Kontaktaufnahme und -pflege mit minderjährigen Jugendlichen im Hinblick auf die Vereinbarung eines Treffens zur Vornahme von sexuellen Handlungen (sog. "Grooming" oder "Internet Luring"). Diesem Phänomen und neuen Deliktsbereich ist im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes die gebührende hohe Beachtung zu schenken.</p><p>Der Bundesrat stellt zunächst fest, dass innerhalb des von der Motionärin angesprochenen breiten Katalogs möglicher Massnahmen eine Zuständigkeit des Bundes nur gegeben ist, soweit sich die Frage stellt, ob gewisse Verhaltensweisen im Internet den Erlass neuen materiellen Strafrechtes erfordert (Art. 123 der Schweizerischen Bundesverfassung - BV; SR 101). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein strafbarer Versuch zu sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 in Verbindung mit Art. 22 StGB) mittels Internet nur dann vor, wenn die erwachsene Person dem Vorschlag für ein Treffen gewisse konkrete Handlungen folgen lässt, sich beispielsweise am vereinbarten Treffpunkt einfindet. Es werde aber, so das Bundesgericht, "die Grenze zum Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind ... nicht schon durch das Chatten als solches überschritten" (Entscheid BGE 131 IV 100 ff., Erw. 8). Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort zur Motion 07.3449 (Amherd), "Virtueller Kindsmissbrauch im Internet. Neuer Straftatbestand", dargelegt hat, erscheint es ihm sinnvoll, die Einführung einer gesetzlichen Regelung gegen das "Grooming" und darüber hinaus gegen weitere zu pönalisierende Erscheinungsformen der sexuellen Viktimisierung zu prüfen. Er behält sich indessen vor, die Notwendigkeit entsprechender Regelungen einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen und den eidgenössischen Räten allenfalls vorzuschlagen, auf eine Ergänzung des Strafgesetzbuches zu verzichten. In die Zuständigkeit der Kantone fällt demgegenüber die Verfolgung der genannten Straftaten. Der Bund unterstützt die Kantone dabei durch das Betreiben und die Mitfinanzierung der Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (Kobik).</p><p>Ein zentraler Pfeiler eines jeden Massnahmenpakets zur Bekämpfung dieser Art von Kriminalität ist aber die Prävention - im Rahmen der Elternbildung, in den Schulen und gegenüber den Kindern und Jugendlichen selbst (vgl. hierzu bereits die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 05.3847 (Vermot-Mangold), "Gefährdung von Kindern und Jugendlichen in Chat-Foren"). Soweit die Schulen betroffen sind, liegt die Zuständigkeit bei den Kantonen, wie übrigens die Deliktsprävention generell. Bereits heute sind in diesem Bereich verschiedene Akteure tätig. Genannt sei in diesem Zusammenhang z. B. die Kampagne der Schweizerischen Kriminalprävention (www.skppsc.ch) sowie die Initiative "security4kids" von Partnern des Bildungswesens, von Stellen und Organisationen zur Bekämpfung der Online-Kriminalität und von privaten Firmen. Bei der Ausarbeitung von Massnahmenpaketen sind in erster Linie die Kantone gefordert.</p><p>Was die Ausarbeitung eines ganzheitlichen Massnahmenpaketes anbetrifft, ist darauf zu verweisen, dass sich der Bundesrat mit der Annahme des Postulates 07.3665 (Galladé), "Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gewalt in Unterhaltungsmedien", dazu bereit erklärt hat, eine einheitliche Gesetzgebung, Regelungen und Präventionsmassnahmen für den Kinder- und Jugendmedienschutz gemeinsam mit den Kantonen zu prüfen. Diese Prüfarbeiten finden im Rahmen der Berichterstellung zu den Postulaten 03.3298 (Leuthard), "Jugendgewalt" und 06.3646 (Amherd) "Jugendgewalt. Mehr Effizienz und Wirkung in der Prävention", statt. Weiter sei daran erinnert, dass momentan die praktischen und konzeptionellen Vorbereitungen getroffen werden, damit ab 2009 ein nationales Programm zum Schutz der Kinder auf der Grundlage einer Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und privater Trägerschaft gestartet werden kann. Im Rahmen dieser Vorbereitungsarbeiten nimmt sich eine Expertengruppe der Kinderpornografie und weiterer mit dem Internet verbundener Problemkreise an wie auch der Ausbildung der Erziehungsverantwortlichen in Sachen Internet und weiterer neuer Informationstechnologien.</p><p>Im Ergebnis können damit die Anliegen der Motion, soweit sie durch Massnahmen in Zuständigkeit des Bundes umzusetzen wären, als erfüllt betrachtet werden.</p><p>Im Falle einer Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat die Abänderung in einen Prüfauftrag betreffend die Frage der Einführung einer gesetzlichen Regelung gegen das "Grooming" und gegen weitere zu pönalisierende Erscheinungsformen der sexuellen Viktimisierung beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ein Massnahmenpaket gegen sexuelle Viktimisierung in Internet-Chatrooms von Kindern und Jugendlichen zusammenzustellen und dieses in Zusammenarbeit mit den Kantonen umzusetzen.</p>
- Internet-Chatrooms. Schutz von Jugendlichen vor sexueller Viktimisierung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die erste detaillierte Studie im deutschsprachigen Raum zum Thema "Sexuelle Viktimisierung in Internet-Chatrooms", die im Jahr 2005 am Sozialpsychologischen Institut der Universität Köln durchgeführt wurde (Katzer 2007), zeigt unter anderem, dass sexuelle Übergriffe auf Minderjährige im virtuellen Raum keine Ausnahme sind: Chatterinnen und Chatter werden gegen ihren Willen nach sexuellen Dingen oder Erfahrungen gefragt, oder sie erhalten unaufgefordert pornografisches Material. Interessanterweise sind Jugendliche, die in der Schule gemobbt werden, auffällig häufig Opfer von Cyberbullying.</p><p>In seiner Antwort auf die Interpellation 05.3847 (Vermot-Mangold), "Gefährdung von Kindern und Jugendlichen in Chat-Foren", betont der Bundesrat die Wichtigkeit von Präventions- und Aufklärungsmassnahmen im Bereich Gefahren aus dem Chatroom. </p><p>Die Gewalt per Internet-Chatroom eröffnet neue Perspektiven von Aggression und sexueller Gewalt. Es müssen neue Ansatzpunkte in der Präventions- und Interventionsarbeit sowie der Sensibilisierung der Elternverantwortung gefunden werden. Lehrpersonen müssen rasch und unkompliziert auf Informationen über neue Entwicklungen im Bereich Cyberkriminalität zugreifen können.</p><p>Um den rasanten Trend brechen zu können, müssen ganzheitliche Massnahmenpakete erarbeitet und gezielt aufeinander abgestimmt und koordiniert sowie auf der richtigen Stufe initiiert werden. Der Bundesrat ist gehalten, schnell zu reagieren.</p>
- <p>Es ist unbestritten, dass im Zuge der Entwicklung des Internets in den letzten Jahren nicht nur die Verfügbarkeit von Kinderpornografie grösser wurde, sondern auch die Möglichkeit, über verschiedene Plattformen mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt zu treten, um pädophile Neigungen an ihnen auszuleben. In Chaträumen und auf Kontaktplattformen erfolgt so die Kontaktaufnahme und -pflege mit minderjährigen Jugendlichen im Hinblick auf die Vereinbarung eines Treffens zur Vornahme von sexuellen Handlungen (sog. "Grooming" oder "Internet Luring"). Diesem Phänomen und neuen Deliktsbereich ist im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes die gebührende hohe Beachtung zu schenken.</p><p>Der Bundesrat stellt zunächst fest, dass innerhalb des von der Motionärin angesprochenen breiten Katalogs möglicher Massnahmen eine Zuständigkeit des Bundes nur gegeben ist, soweit sich die Frage stellt, ob gewisse Verhaltensweisen im Internet den Erlass neuen materiellen Strafrechtes erfordert (Art. 123 der Schweizerischen Bundesverfassung - BV; SR 101). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein strafbarer Versuch zu sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 in Verbindung mit Art. 22 StGB) mittels Internet nur dann vor, wenn die erwachsene Person dem Vorschlag für ein Treffen gewisse konkrete Handlungen folgen lässt, sich beispielsweise am vereinbarten Treffpunkt einfindet. Es werde aber, so das Bundesgericht, "die Grenze zum Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind ... nicht schon durch das Chatten als solches überschritten" (Entscheid BGE 131 IV 100 ff., Erw. 8). Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort zur Motion 07.3449 (Amherd), "Virtueller Kindsmissbrauch im Internet. Neuer Straftatbestand", dargelegt hat, erscheint es ihm sinnvoll, die Einführung einer gesetzlichen Regelung gegen das "Grooming" und darüber hinaus gegen weitere zu pönalisierende Erscheinungsformen der sexuellen Viktimisierung zu prüfen. Er behält sich indessen vor, die Notwendigkeit entsprechender Regelungen einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen und den eidgenössischen Räten allenfalls vorzuschlagen, auf eine Ergänzung des Strafgesetzbuches zu verzichten. In die Zuständigkeit der Kantone fällt demgegenüber die Verfolgung der genannten Straftaten. Der Bund unterstützt die Kantone dabei durch das Betreiben und die Mitfinanzierung der Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (Kobik).</p><p>Ein zentraler Pfeiler eines jeden Massnahmenpakets zur Bekämpfung dieser Art von Kriminalität ist aber die Prävention - im Rahmen der Elternbildung, in den Schulen und gegenüber den Kindern und Jugendlichen selbst (vgl. hierzu bereits die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 05.3847 (Vermot-Mangold), "Gefährdung von Kindern und Jugendlichen in Chat-Foren"). Soweit die Schulen betroffen sind, liegt die Zuständigkeit bei den Kantonen, wie übrigens die Deliktsprävention generell. Bereits heute sind in diesem Bereich verschiedene Akteure tätig. Genannt sei in diesem Zusammenhang z. B. die Kampagne der Schweizerischen Kriminalprävention (www.skppsc.ch) sowie die Initiative "security4kids" von Partnern des Bildungswesens, von Stellen und Organisationen zur Bekämpfung der Online-Kriminalität und von privaten Firmen. Bei der Ausarbeitung von Massnahmenpaketen sind in erster Linie die Kantone gefordert.</p><p>Was die Ausarbeitung eines ganzheitlichen Massnahmenpaketes anbetrifft, ist darauf zu verweisen, dass sich der Bundesrat mit der Annahme des Postulates 07.3665 (Galladé), "Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gewalt in Unterhaltungsmedien", dazu bereit erklärt hat, eine einheitliche Gesetzgebung, Regelungen und Präventionsmassnahmen für den Kinder- und Jugendmedienschutz gemeinsam mit den Kantonen zu prüfen. Diese Prüfarbeiten finden im Rahmen der Berichterstellung zu den Postulaten 03.3298 (Leuthard), "Jugendgewalt" und 06.3646 (Amherd) "Jugendgewalt. Mehr Effizienz und Wirkung in der Prävention", statt. Weiter sei daran erinnert, dass momentan die praktischen und konzeptionellen Vorbereitungen getroffen werden, damit ab 2009 ein nationales Programm zum Schutz der Kinder auf der Grundlage einer Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und privater Trägerschaft gestartet werden kann. Im Rahmen dieser Vorbereitungsarbeiten nimmt sich eine Expertengruppe der Kinderpornografie und weiterer mit dem Internet verbundener Problemkreise an wie auch der Ausbildung der Erziehungsverantwortlichen in Sachen Internet und weiterer neuer Informationstechnologien.</p><p>Im Ergebnis können damit die Anliegen der Motion, soweit sie durch Massnahmen in Zuständigkeit des Bundes umzusetzen wären, als erfüllt betrachtet werden.</p><p>Im Falle einer Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat die Abänderung in einen Prüfauftrag betreffend die Frage der Einführung einer gesetzlichen Regelung gegen das "Grooming" und gegen weitere zu pönalisierende Erscheinungsformen der sexuellen Viktimisierung beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ein Massnahmenpaket gegen sexuelle Viktimisierung in Internet-Chatrooms von Kindern und Jugendlichen zusammenzustellen und dieses in Zusammenarbeit mit den Kantonen umzusetzen.</p>
- Internet-Chatrooms. Schutz von Jugendlichen vor sexueller Viktimisierung
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