Wachtdienst mit durchgeladener Waffe
- ShortId
-
08.3070
- Id
-
20083070
- Updated
-
27.07.2023 19:30
- Language
-
de
- Title
-
Wachtdienst mit durchgeladener Waffe
- AdditionalIndexing
-
09;Soldat;Sicherheit;Wohnzone;öffentliche Ordnung;Feuerwaffe
- 1
-
- L03K040303, öffentliche Ordnung
- L05K0402030303, Soldat
- L05K0402040202, Feuerwaffe
- L04K08020225, Sicherheit
- L06K010204010102, Wohnzone
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Wachtdienst der Schweizer Armee findet oft in Wohngebieten statt. Viele Kasernen stehen immer noch mitten in den Städten oder Dörfern. Namentlich in unmittelbarer Nähe von Passantinnen und Passanten oder gar spielenden Kindern stellt die vom VBS am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzte neue Weisung, den Wachtdienst nach dem Verlassen des Wachtlokals mit durchgeladener Waffe auszuführen, eine nicht tragbare Gefährdung der betroffenen Zivilbevölkerung und der öffentlichen Sicherheit dar. Die Unfallgefahr übersteigt den angeblichen Nutzen bei Weitem, liegt doch der neuen Weisung ein wenig plausibles Bedrohungsszenario zugrunde. Es fehlt namentlich die Begründung, weshalb beispielsweise ausgerechnet Kasernen Zielscheibe von terroristischen Anschlägen sein sollen. Beim WEF und bei der Botschaftsbewachung, wo eher von einer potenziellen Gefährdung ausgegangen werden könnte, wird auf einen Armee-Einsatz mit durchgeladener Waffe zu Recht weiterhin verzichtet. Auch die Polizei führt in der Regel ihre Einsätze ohne durchgeladene Waffe durch. Der Schweizerische Gemeindeverband hat zudem klargestellt, dass allein die Gemeinden für die Sicherheit zuständig sind. Auch die Verordnung über die Polizeibefugnisse der Armee fordert Verhältnismässigkeit. Keine Massnahme darf "über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist", und "darf nicht zum Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht", heisst es hier in Artikel 3. Die Weisung, ohne Vorliegen einer erkennbaren Gefährdung in der Regel eine durchgeladene Waffe zu tragen, ist mit dieser Vorschrift unvereinbar.</p>
- <p>Das Bedrohungsumfeld hat sich nach dem Ende des Kalten Krieges zunehmend verändert. Die Wahrscheinlichkeit eines Krieges ist noch weiter gesunken, während vor allem die terroristische Bedrohung eindeutig zugenommen hat. Die Armee hat sich im Rahmen der vergangenen Reformschritte auf diese neuen Rahmenbedingungen ausgerichtet.</p><p>Die Armee muss die Voraussetzungen schaffen, damit sich ihre Angehörigen im Wachtdienst auch gegen einen zu allem entschlossenen Angreifer mit adäquaten Mitteln zur Wehr setzen können. Bereits vor mehreren Jahren wurde die Überarbeitung der Weisungen über den Wachtdienst vom 2. September 1997 eingeleitet. Die neuen Weisungen beinhalten diverse Ausnahmen und geben dem verantwortlichen Kommandanten einen grossen Ermessensspielraum.</p><p>Die Angehörigen der Armee sind gut ausgebildet und befähigt, Waffe und Munition situationsgerecht und verhältnismässig einzusetzen. Wachtdienst darf nur leisten, wer die entsprechende Ausbildung erfolgreich absolviert hat. Dazu gehört, dass die Armeeangehörigen die Waffe auch dann beherrschen, wenn die Ladebewegung gemacht ist. Im Übrigen bleibt auch die durchgeladene Waffe bis unmittelbar vor der Schussabgabe gesichert. Die Soldaten üben seit Jahrzehnten den Umgang mit geladener Waffe. Die intensive Ausbildung bietet Gewähr dafür, dass sich unsere Soldaten auf der Wache strikt gemäss den Regeln der Verhältnismässigkeit verhalten und die Schusswaffe nur in klar definierten Notsituationen einsetzen.</p><p>Wo vom Standort oder vom publikumsintensiven Umfeld her ein Schusswaffengebrauch wegen besonderer Gefährdung Dritter nicht zu verantworten ist (z. B. Schulhäuser, Kindergarten), wird auch in Zukunft auf den bewaffneten Wachtdienst verzichtet. Die verantwortlichen Truppenkommandanten sind jeweils mit den lokalen Behörden im Dialog und berücksichtigen allfällige Vorbehalte in ihrer Lagebeurteilung. Der Bundesrat hat volles Vertrauen in die Beurteilungsfähigkeit der Kommandanten unserer Armee.</p><p>Im Unterschied zum Einsatz im Rahmen des Wachtdienstes werden in subsidiären Einsätzen (WEF, Botschaftsbewachungen, Euro 2008) die Einsatzregeln von zivilen Behörden vorgegeben. Letztere tragen die Einsatzverantwortung und legen u. a. auch fest, ob Armeeangehörige mit geladener, nichtgeladener oder gar ohne Waffe eingesetzt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert sicherzustellen, dass der Wachtdienst der Schweizer Armee in der Regel nicht mit durchgeladener Waffe durchgeführt wird und die Verhältnismässigkeit und der Schutz vor Waffengewalt namentlich in Wohngebieten strikte gewahrt bleiben.</p>
- Wachtdienst mit durchgeladener Waffe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Wachtdienst der Schweizer Armee findet oft in Wohngebieten statt. Viele Kasernen stehen immer noch mitten in den Städten oder Dörfern. Namentlich in unmittelbarer Nähe von Passantinnen und Passanten oder gar spielenden Kindern stellt die vom VBS am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzte neue Weisung, den Wachtdienst nach dem Verlassen des Wachtlokals mit durchgeladener Waffe auszuführen, eine nicht tragbare Gefährdung der betroffenen Zivilbevölkerung und der öffentlichen Sicherheit dar. Die Unfallgefahr übersteigt den angeblichen Nutzen bei Weitem, liegt doch der neuen Weisung ein wenig plausibles Bedrohungsszenario zugrunde. Es fehlt namentlich die Begründung, weshalb beispielsweise ausgerechnet Kasernen Zielscheibe von terroristischen Anschlägen sein sollen. Beim WEF und bei der Botschaftsbewachung, wo eher von einer potenziellen Gefährdung ausgegangen werden könnte, wird auf einen Armee-Einsatz mit durchgeladener Waffe zu Recht weiterhin verzichtet. Auch die Polizei führt in der Regel ihre Einsätze ohne durchgeladene Waffe durch. Der Schweizerische Gemeindeverband hat zudem klargestellt, dass allein die Gemeinden für die Sicherheit zuständig sind. Auch die Verordnung über die Polizeibefugnisse der Armee fordert Verhältnismässigkeit. Keine Massnahme darf "über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist", und "darf nicht zum Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht", heisst es hier in Artikel 3. Die Weisung, ohne Vorliegen einer erkennbaren Gefährdung in der Regel eine durchgeladene Waffe zu tragen, ist mit dieser Vorschrift unvereinbar.</p>
- <p>Das Bedrohungsumfeld hat sich nach dem Ende des Kalten Krieges zunehmend verändert. Die Wahrscheinlichkeit eines Krieges ist noch weiter gesunken, während vor allem die terroristische Bedrohung eindeutig zugenommen hat. Die Armee hat sich im Rahmen der vergangenen Reformschritte auf diese neuen Rahmenbedingungen ausgerichtet.</p><p>Die Armee muss die Voraussetzungen schaffen, damit sich ihre Angehörigen im Wachtdienst auch gegen einen zu allem entschlossenen Angreifer mit adäquaten Mitteln zur Wehr setzen können. Bereits vor mehreren Jahren wurde die Überarbeitung der Weisungen über den Wachtdienst vom 2. September 1997 eingeleitet. Die neuen Weisungen beinhalten diverse Ausnahmen und geben dem verantwortlichen Kommandanten einen grossen Ermessensspielraum.</p><p>Die Angehörigen der Armee sind gut ausgebildet und befähigt, Waffe und Munition situationsgerecht und verhältnismässig einzusetzen. Wachtdienst darf nur leisten, wer die entsprechende Ausbildung erfolgreich absolviert hat. Dazu gehört, dass die Armeeangehörigen die Waffe auch dann beherrschen, wenn die Ladebewegung gemacht ist. Im Übrigen bleibt auch die durchgeladene Waffe bis unmittelbar vor der Schussabgabe gesichert. Die Soldaten üben seit Jahrzehnten den Umgang mit geladener Waffe. Die intensive Ausbildung bietet Gewähr dafür, dass sich unsere Soldaten auf der Wache strikt gemäss den Regeln der Verhältnismässigkeit verhalten und die Schusswaffe nur in klar definierten Notsituationen einsetzen.</p><p>Wo vom Standort oder vom publikumsintensiven Umfeld her ein Schusswaffengebrauch wegen besonderer Gefährdung Dritter nicht zu verantworten ist (z. B. Schulhäuser, Kindergarten), wird auch in Zukunft auf den bewaffneten Wachtdienst verzichtet. Die verantwortlichen Truppenkommandanten sind jeweils mit den lokalen Behörden im Dialog und berücksichtigen allfällige Vorbehalte in ihrer Lagebeurteilung. Der Bundesrat hat volles Vertrauen in die Beurteilungsfähigkeit der Kommandanten unserer Armee.</p><p>Im Unterschied zum Einsatz im Rahmen des Wachtdienstes werden in subsidiären Einsätzen (WEF, Botschaftsbewachungen, Euro 2008) die Einsatzregeln von zivilen Behörden vorgegeben. Letztere tragen die Einsatzverantwortung und legen u. a. auch fest, ob Armeeangehörige mit geladener, nichtgeladener oder gar ohne Waffe eingesetzt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert sicherzustellen, dass der Wachtdienst der Schweizer Armee in der Regel nicht mit durchgeladener Waffe durchgeführt wird und die Verhältnismässigkeit und der Schutz vor Waffengewalt namentlich in Wohngebieten strikte gewahrt bleiben.</p>
- Wachtdienst mit durchgeladener Waffe
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