Reduktion der Grenzwerte nichtionisierender Strahlen

ShortId
08.3078
Id
20083078
Updated
28.07.2023 12:21
Language
de
Title
Reduktion der Grenzwerte nichtionisierender Strahlen
AdditionalIndexing
2841;elektromagnetische schädliche Auswirkung;Gesundheitsrisiko;Grenzwert
1
  • L04K06020103, elektromagnetische schädliche Auswirkung
  • L05K0601040402, Grenzwert
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die gesundheitlichen Risiken der nichtionisierenden Strahlen sind heute wissenschaftlich noch nicht abschliessend bewiesen. Zahlreiche Studien und Vorfälle weisen jedoch darauf hin, dass insbesondere sensible Menschen und Tiere in der Nähe von Mobilfunkanlagen unter gesundheitlichen Beschwerden leiden. Beeinträchtigung des kognitiven Denkens, Kopfschmerzen und Schlafstörungen bei Menschen und Fehlgeburten bei Rindern können eindeutig auf den Einfluss nichtionisierender Strahlung zurückgeführt werden. Zudem zeigen Studien auf, dass in der Nähe von Mobilfunkanlagen das Risiko, an Krebs zu erkranken, signifikant erhöht ist.</p><p>Im Sinne des Umweltschutzgesetzes soll mit der vorgeschlagenen Reduktion der Grenzwerte dem Vorsorgecharakter Rechnung getragen werden. Es gibt Orte, welche trotz bedeutend tieferen Grenzwerten das Dienstleistungsangebot für Mobilfunktelefonbenutzende nicht wesentlich einschränken mussten. So sind z. B. in Salzburg die Grenzwerte ebenfalls um diesen Faktor 10 kleiner. Die Nutzung der Mobilfunktechnologie wird durch die vorgeschlagene Änderung nur unwesentlich eingeschränkt (so kann dann vielleicht nicht mehr aus dem dritten Untergeschoss telefoniert werden), aber dem Vorsorgecharakter des Schutzes des Menschen wird gebührend Rechnung getragen.</p><p>Vielfach ist heute in besiedelten Gebieten die Grundlast der nichtionisierenden Strahlung grossräumig bereits bei rund einem Drittel der Grenzwerte. Bei der Bewilligung neuer Anlagen werden aber nur die zu erwartenden Belastungen der neuen Anlage berücksichtigt. Ausnahmen sind nur Anlagen innerhalb eines sehr engen Perimeters. Ist keine Anlage innerhalb dieses engen Perimeters, so kann die Belastung an Orten mit empfindlicher Nutzung an den Grenzwert geführt werden. Dadurch sind örtlich eng begrenzte Gebiete (Schlafzimmer, Kinderzimmmer usw.) teilweise weit über den Grenzwerten belastet. Mit der vorgeschlagenen Berücksichtigung aller Anlagen im Umkreis von 750 Metern könnte dieser Missstand beseitigt werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Motion Hess Bernhard 07.3467, "Mobilfunkantennen. Herabsetzung der Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung", vom 29. August 2007 dargelegt, dass die in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) festgelegten Immissionsgrenzwerte den Kriterien des Umweltschutzgesetzes genügen. Dies gilt nach wie vor. Der Bundesrat teilt die Meinung der Motionärin nicht, dass Beeinträchtigungen der Gesundheit von Mensch und Tier eindeutig auf den Einfluss nichtionisierender Strahlung zurückgeführt werden können.</p><p>Angesichts der unvollständigen Kenntnisse hat der Bundesrat jedoch bereits beim Erlass der NISV im Jahr 1999 zusätzlich zu den Immissionsgrenzwerten den von der Motionärin geforderten vorsorglichen Schutz rechtsverbindlich festgelegt. So wird die Strahlung an Orten mit empfindlicher Nutzung wesentlich strenger begrenzt, als gemäss den Immissionsgrenzwerten nötig wäre: die Strahlung von Sendeanlagen ungefähr zehnmal strenger, diejenige von elektrischen Anlagen sogar 100- bis 300-mal strenger. Die vorsorgliche Begrenzung der Strahlung ist somit bereits seit Inkrafttreten der NISV mindestens in dem von der Motionärin verlangten Ausmass erfüllt und wird auch vollzogen.</p><p>Es trifft im Übrigen nicht zu, dass die grossräumige Grundbelastung durch nichtionisierende Strahlung (NIS) heute einen Drittel der Grenzwerte betrage. Sie liegt bei unter einem Prozent des Immissionsgrenzwertes.</p><p>Ein genereller Einbezug aller Anlagen im Umkreis von 750 Metern bei der Beurteilung der Belastung durch NIS ist nicht nötig. In aller Regel ist für eine überdurchschnittliche NIS-Belastung in erster Linie die nächstliegende Sendeanlage verantwortlich. Weiter entfernte Anlagen tragen aus physikalischen Gründen nur noch einen vernachlässigbaren Anteil zur Gesamtbelastung bei.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung dahingehend zu ändern, dass:</p><p>- die Immissionsgrenzwerte auf einen Zehntel der heute geltenden Werte verringert werden;</p><p>- an Orten mit empfindlicher Nutzung (Omen) bei der Bewilligung neuer Anlagen bei der rechnerischen Ermittlung der Immissionsgrenzwerte alle Anlagen im Umkreis von 750 Metern berücksichtigt werden müssen.</p>
  • Reduktion der Grenzwerte nichtionisierender Strahlen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die gesundheitlichen Risiken der nichtionisierenden Strahlen sind heute wissenschaftlich noch nicht abschliessend bewiesen. Zahlreiche Studien und Vorfälle weisen jedoch darauf hin, dass insbesondere sensible Menschen und Tiere in der Nähe von Mobilfunkanlagen unter gesundheitlichen Beschwerden leiden. Beeinträchtigung des kognitiven Denkens, Kopfschmerzen und Schlafstörungen bei Menschen und Fehlgeburten bei Rindern können eindeutig auf den Einfluss nichtionisierender Strahlung zurückgeführt werden. Zudem zeigen Studien auf, dass in der Nähe von Mobilfunkanlagen das Risiko, an Krebs zu erkranken, signifikant erhöht ist.</p><p>Im Sinne des Umweltschutzgesetzes soll mit der vorgeschlagenen Reduktion der Grenzwerte dem Vorsorgecharakter Rechnung getragen werden. Es gibt Orte, welche trotz bedeutend tieferen Grenzwerten das Dienstleistungsangebot für Mobilfunktelefonbenutzende nicht wesentlich einschränken mussten. So sind z. B. in Salzburg die Grenzwerte ebenfalls um diesen Faktor 10 kleiner. Die Nutzung der Mobilfunktechnologie wird durch die vorgeschlagene Änderung nur unwesentlich eingeschränkt (so kann dann vielleicht nicht mehr aus dem dritten Untergeschoss telefoniert werden), aber dem Vorsorgecharakter des Schutzes des Menschen wird gebührend Rechnung getragen.</p><p>Vielfach ist heute in besiedelten Gebieten die Grundlast der nichtionisierenden Strahlung grossräumig bereits bei rund einem Drittel der Grenzwerte. Bei der Bewilligung neuer Anlagen werden aber nur die zu erwartenden Belastungen der neuen Anlage berücksichtigt. Ausnahmen sind nur Anlagen innerhalb eines sehr engen Perimeters. Ist keine Anlage innerhalb dieses engen Perimeters, so kann die Belastung an Orten mit empfindlicher Nutzung an den Grenzwert geführt werden. Dadurch sind örtlich eng begrenzte Gebiete (Schlafzimmer, Kinderzimmmer usw.) teilweise weit über den Grenzwerten belastet. Mit der vorgeschlagenen Berücksichtigung aller Anlagen im Umkreis von 750 Metern könnte dieser Missstand beseitigt werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Motion Hess Bernhard 07.3467, "Mobilfunkantennen. Herabsetzung der Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung", vom 29. August 2007 dargelegt, dass die in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) festgelegten Immissionsgrenzwerte den Kriterien des Umweltschutzgesetzes genügen. Dies gilt nach wie vor. Der Bundesrat teilt die Meinung der Motionärin nicht, dass Beeinträchtigungen der Gesundheit von Mensch und Tier eindeutig auf den Einfluss nichtionisierender Strahlung zurückgeführt werden können.</p><p>Angesichts der unvollständigen Kenntnisse hat der Bundesrat jedoch bereits beim Erlass der NISV im Jahr 1999 zusätzlich zu den Immissionsgrenzwerten den von der Motionärin geforderten vorsorglichen Schutz rechtsverbindlich festgelegt. So wird die Strahlung an Orten mit empfindlicher Nutzung wesentlich strenger begrenzt, als gemäss den Immissionsgrenzwerten nötig wäre: die Strahlung von Sendeanlagen ungefähr zehnmal strenger, diejenige von elektrischen Anlagen sogar 100- bis 300-mal strenger. Die vorsorgliche Begrenzung der Strahlung ist somit bereits seit Inkrafttreten der NISV mindestens in dem von der Motionärin verlangten Ausmass erfüllt und wird auch vollzogen.</p><p>Es trifft im Übrigen nicht zu, dass die grossräumige Grundbelastung durch nichtionisierende Strahlung (NIS) heute einen Drittel der Grenzwerte betrage. Sie liegt bei unter einem Prozent des Immissionsgrenzwertes.</p><p>Ein genereller Einbezug aller Anlagen im Umkreis von 750 Metern bei der Beurteilung der Belastung durch NIS ist nicht nötig. In aller Regel ist für eine überdurchschnittliche NIS-Belastung in erster Linie die nächstliegende Sendeanlage verantwortlich. Weiter entfernte Anlagen tragen aus physikalischen Gründen nur noch einen vernachlässigbaren Anteil zur Gesamtbelastung bei.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung dahingehend zu ändern, dass:</p><p>- die Immissionsgrenzwerte auf einen Zehntel der heute geltenden Werte verringert werden;</p><p>- an Orten mit empfindlicher Nutzung (Omen) bei der Bewilligung neuer Anlagen bei der rechnerischen Ermittlung der Immissionsgrenzwerte alle Anlagen im Umkreis von 750 Metern berücksichtigt werden müssen.</p>
    • Reduktion der Grenzwerte nichtionisierender Strahlen

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