Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes

ShortId
08.3102
Id
20083102
Updated
28.07.2023 08:49
Language
de
Title
Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes
AdditionalIndexing
24;Doppelbesteuerung;Missbrauch;Steuerübereinkommen;Aufhebung einer Bestimmung;Steuerrecht;Gesetzesevaluation
1
  • L04K11070302, Doppelbesteuerung
  • L04K11070313, Steuerübereinkommen
  • L04K01010219, Missbrauch
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. In den vergangenen Jahren kamen die in Artikel 4 des Bundesratsbeschlusses betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes (Bundesratsbeschluss von 1962, BRB 62) vorgesehenen Massnahmen in durchschnittlich zwanzig Fällen pro Jahr zur Anwendung. Es handelte sich dabei in den meisten Fällen um inaktive Durchlaufgesellschaften (wie z. B. Lizenzverwertungs-, Refakturierungs-, Domizil- und Vermögensverwaltungsgesellschaften), die den Bundesratsbeschluss in krasser Weise verletzt haben, indem sie abkommensbegünstigte Erträge in erheblichem Masse an nicht abkommensberechtigte Personen weitergeleitet haben. Die Wirkung des BRB 62 darf nicht nach der Anzahl Fälle alleine beurteilt werden. Vielmehr ist auch die präventive Wirkung zu berücksichtigen.</p><p>2. Die beispielsweise in den Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA und Belgien enthaltenen Missbrauchsbestimmungen gehen dem Bundesratsbeschluss vor. Weil jedoch einige andere Doppelbesteuerungsabkommen wie beispielsweise mit Deutschland, Norwegen oder Japan ausdrücklich auf den BRB 62 verweisen, könnte eine Aufhebung des Bundesratsbeschlusses dazu führen, dass diese Doppelbesteuerungsabkommen revidiert werden müssten. Der BRB 62 gilt auch für jene Doppelbesteuerungsabkommen, die nicht explizit darauf verweisen. Er hat damit immer noch eine gewisse Bedeutung.</p><p>3. Der Bundesrat teilt die Auffassung nicht, der Missbrauchsbeschluss sei dem Steuerwettbewerb nicht förderlich. Die Praxis zum BRB 62 wurde bereits 1999 an die neuen Bedürfnisse angepasst. Insbesondere wurden Erleichterungen für aktiv tätige Gesellschaften sowie für Hauptverwaltungsgesellschaften multinationaler Konzerne eingeführt. Dank jenen Änderungen verfügt die Schweiz über ein den Verhältnissen entsprechendes Instrumentarium zur Bekämpfung der echten Abkommensmissbräuche.</p><p>4. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass der BRB 62 beibehalten werden sollte. Hingegen soll dessen praktische Anwendung regelmässig überprüft und, falls nötig, durch entsprechende Praxisänderungen an die neuen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse angepasst werden. Der Bundesrat möchte auch Anpassungen am BRB 62 selbst nicht ausschliessen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes vom 14. Dezember 1962 enthält bezüglich der Anwendbarkeit von Doppelbesteuerungsabkommen Einschränkungen. Mit diesem Erlass soll verhindert werden, dass schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen missbräuchlich in Anspruch genommen werden. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie häufig und in welchen Fällen ist der Missbrauchsbeschluss in den vergangenen Jahren zur Anwendung gekommen?</p><p>2. Ist der Missbrauchsbeschluss in Anbetracht der Tatsache, dass verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen Missbrauchsbestimmungen vorsehen, noch nötig?</p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass dieser Missbrauchsbeschluss dem Standortwettbewerb nicht förderlich ist?</p><p>4. Ist er bereit, aufgrund einer aktuellen Beurteilung der Situation unter Abwägung der sich für den Standort Schweiz ergebenden Vor- bzw. Nachteile, den Missbrauchsbeschluss aufzuheben?</p>
  • Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. In den vergangenen Jahren kamen die in Artikel 4 des Bundesratsbeschlusses betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes (Bundesratsbeschluss von 1962, BRB 62) vorgesehenen Massnahmen in durchschnittlich zwanzig Fällen pro Jahr zur Anwendung. Es handelte sich dabei in den meisten Fällen um inaktive Durchlaufgesellschaften (wie z. B. Lizenzverwertungs-, Refakturierungs-, Domizil- und Vermögensverwaltungsgesellschaften), die den Bundesratsbeschluss in krasser Weise verletzt haben, indem sie abkommensbegünstigte Erträge in erheblichem Masse an nicht abkommensberechtigte Personen weitergeleitet haben. Die Wirkung des BRB 62 darf nicht nach der Anzahl Fälle alleine beurteilt werden. Vielmehr ist auch die präventive Wirkung zu berücksichtigen.</p><p>2. Die beispielsweise in den Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA und Belgien enthaltenen Missbrauchsbestimmungen gehen dem Bundesratsbeschluss vor. Weil jedoch einige andere Doppelbesteuerungsabkommen wie beispielsweise mit Deutschland, Norwegen oder Japan ausdrücklich auf den BRB 62 verweisen, könnte eine Aufhebung des Bundesratsbeschlusses dazu führen, dass diese Doppelbesteuerungsabkommen revidiert werden müssten. Der BRB 62 gilt auch für jene Doppelbesteuerungsabkommen, die nicht explizit darauf verweisen. Er hat damit immer noch eine gewisse Bedeutung.</p><p>3. Der Bundesrat teilt die Auffassung nicht, der Missbrauchsbeschluss sei dem Steuerwettbewerb nicht förderlich. Die Praxis zum BRB 62 wurde bereits 1999 an die neuen Bedürfnisse angepasst. Insbesondere wurden Erleichterungen für aktiv tätige Gesellschaften sowie für Hauptverwaltungsgesellschaften multinationaler Konzerne eingeführt. Dank jenen Änderungen verfügt die Schweiz über ein den Verhältnissen entsprechendes Instrumentarium zur Bekämpfung der echten Abkommensmissbräuche.</p><p>4. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass der BRB 62 beibehalten werden sollte. Hingegen soll dessen praktische Anwendung regelmässig überprüft und, falls nötig, durch entsprechende Praxisänderungen an die neuen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse angepasst werden. Der Bundesrat möchte auch Anpassungen am BRB 62 selbst nicht ausschliessen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes vom 14. Dezember 1962 enthält bezüglich der Anwendbarkeit von Doppelbesteuerungsabkommen Einschränkungen. Mit diesem Erlass soll verhindert werden, dass schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen missbräuchlich in Anspruch genommen werden. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie häufig und in welchen Fällen ist der Missbrauchsbeschluss in den vergangenen Jahren zur Anwendung gekommen?</p><p>2. Ist der Missbrauchsbeschluss in Anbetracht der Tatsache, dass verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen Missbrauchsbestimmungen vorsehen, noch nötig?</p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass dieser Missbrauchsbeschluss dem Standortwettbewerb nicht förderlich ist?</p><p>4. Ist er bereit, aufgrund einer aktuellen Beurteilung der Situation unter Abwägung der sich für den Standort Schweiz ergebenden Vor- bzw. Nachteile, den Missbrauchsbeschluss aufzuheben?</p>
    • Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes

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