Sicherheitsrisiko Bundesanwaltschaft

ShortId
08.3103
Id
20083103
Updated
27.07.2023 19:47
Language
de
Title
Sicherheitsrisiko Bundesanwaltschaft
AdditionalIndexing
04;Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat;Staatsanwalt/-anwältin;Strafverfahren;Bundesanwaltschaft;Vertraulichkeit;Amtsgeheimnis
1
  • L04K08040407, Bundesanwaltschaft
  • L06K080602010201, Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat
  • L05K1201020202, Vertraulichkeit
  • L06K080701010103, Amtsgeheimnis
  • L04K05040402, Strafverfahren
  • L04K05050204, Staatsanwalt/-anwältin
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Offenlegung der persönlichen Notizen von Bankier Oskar Holenweger gegenüber der Geschäftsprüfungskommission durch die Bundesanwaltschaft wurde das Untersuchungsgeheimnis verletzt. Dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung hier mit Füssen getreten wurde und die höchste schweizerische Untersuchungsbehörde derart unprofessionell arbeitet, ist bedenklich. Indem die von deutschen Behörden sichergestellten Flipcharts der nationalrätlichen Geschäftsprüfungskommission zugänglich gemacht worden sind, hat die Bundesanwaltschaft im Übrigen nicht nur das Untersuchungsgeheimnis verletzt, sondern gleichzeitig auch eine Verletzung der Gewaltentrennung zu verantworten. Die ganze Affäre kam nur dank einer Aufsichtsbeschwerde vom damaligen Vorsteher des EJPD ans Tageslicht. Die Stellungnahme des Bundesstrafgerichts zu den vorliegenden Verfehlungen irritiert: In subjektiver Hinsicht hält es das Bundesstrafgericht für "entschuldbar", dass die Bundesanwaltschaft die genannten Dokumente als von möglicher Bedeutung für die laufenden Untersuchungen der GPK erachtete und dieser unmittelbar Einsicht gewährte. Es gehe, so das Bundesstrafgericht, weder um eine besonders gravierende noch um eine andauernde Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses, sondern um einen - wenn auch nicht unbedeutenden - Einzelfall. Man fragt sich mit Fug und Recht, ob man es hier noch mit einem Rechtsstaat zu tun hat. "In dubio pro reo" - die Unschuldsvermutung - ist zentraler Grundsatz des Strafrechts. Bei den Ermittlungen im Fall Holenweger liegt nun bereits die zweite gravierende Verfehlung der Bundesanwaltschaft vor. Ob dies "Einzelfälle" sind oder nicht, ist unwichtig: Die oberste Untersuchungsbehörde hat tadellose Arbeit zu leisten. Alles andere ist inakzeptabel. Zudem gilt bei Körperverletzung oder Sachbeschädigung auch nicht die Entschuldigung, es sei ein "Einzelfall": Für den Eintritt der Sanktion ist die Erfüllung des Tatbestands erheblich - nicht mehr und nicht weniger. Die SVP fordert den Bundesrat auf, unverzüglich die nötigen Massnahmen zur Vermeidung weiterer solcher Unkorrektheiten bei der Bundesanwaltschaft zu treffen. Sodann ist insbesondere die Frage der Unterstellung der Bundesanwaltschaft mit höchster Dringlichkeit an die Hand zu nehmen. Das Bundesstrafgericht wiederum hat sofort ein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung - und allfälliger Persönlichkeitsverletzung - einzuleiten.</p>
  • <p>Die Motion verlangt vom Bundesrat, er solle ein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung einleiten. Dabei wird vermutlich die Meinung vertreten, der Bundesrat könne der Bundesanwaltschaft kraft seiner Aufsichtsbefugnisse entsprechende Anweisungen erteilen. Gemäss Artikel 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP; SR 312.0) steht die Bundesanwaltschaft administrativ unter der Aufsicht des Bundesrates; die fachliche Aufsicht dagegen wird gemäss Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (Strafgerichtsgesetz, SGG; SR 173.71) vom Bundesstrafgericht ausgeübt. Diese Zweiteilung der Aufsicht gilt seit dem 1. Januar 2002 und wurde damals durch die sogenannte Effizienzvorlage eingeführt. Bereits 1976 hat der Bundesrat festgehalten, seine Aufsicht beschränke sich auf eine Dienstaufsicht, umfasse jedoch kein Weisungsrecht (BBl 1976 II 1569, 1575). Diese Auffassung hat der Bundesrat im Zusammenhang mit der Effizienzvorlage bekräftigt und zudem ausgeführt, eine Staatsanwaltschaft müsse "im funktionellen Bereich aufsichts- und weisungsunabhängig sein" (BBl 1998 1552). Der Bundesrat hat diese Auffassung seither bekräftigt: zum einen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Aufsicht durch eine Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Vorentwurf und erläuternder Bericht vom 16. Juni 2005 zur Änderung der gesetzlichen Regelung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft; insbesondere Art. 15 VE und erläuternder Bericht S. 5); zum andern im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; Vorentwurf und erläuternder Bericht vom 21. September 2007; insbesondere Art. 20 VE und erläuternder Bericht S. 9). Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass die Aufsichtsbefugnisse des Bundesrates über die Bundesanwaltschaft kein Weisungsrecht bezüglich der Einleitung einzelner Verfahren umfassen. Der Bundesrat kann die Motion deshalb nicht erfüllen. </p><p>Denkbar wäre einzig, die Motion in dem Sinne zu verstehen, dass der Bundesrat zur Einreichung einer Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung beauftragt wird. Dadurch würden der Strafverfolgungsbehörde Tatsachen zur Kenntnis gebracht, welche eine strafbare Handlung darstellen könnten, ohne dass dem Anzeiger besondere Rechte zustehen würden. Ein solches Vorgehen erscheint überflüssig: Der Bundesrat hat bereits am 13. Februar 2008 eine ausserordentliche Staatsanwältin des Bundes ernannt, welche die in der Motion geschilderten Vorkommnisse aufgrund der Strafanzeige einer Privatperson wegen Amtsgeheimnisverletzung untersucht. Das entsprechende Verfahren läuft derzeit. </p><p>Was die Forderung der Motion nach einer raschen Neuregelung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft angeht, so sind die entsprechenden Arbeiten in vollem Gang: Am 21. September 2007 hat der Bundesrat den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes in die Vernehmlassung geschickt. Dieses Gesetz sieht vor, die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft ungeteilt dem Bundesrat zuzuweisen. Die Vernehmlassung hat bis Ende 2007 gedauert; die Ergebnisse werden ausgewertet, und der Bundesrat wird demnächst zuhanden des Parlamentes einen Gesetzentwurf verabschieden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird als Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft beauftragt, im Zusammenhang mit der Offenlegung der persönlichen Notizen von Oskar Holenweger durch Mitglieder der Bundesanwaltschaft sowie Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission (GPK) und deren Sekretariates ein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung nach Artikel 320 StGB einzuleiten.</p>
  • Sicherheitsrisiko Bundesanwaltschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Offenlegung der persönlichen Notizen von Bankier Oskar Holenweger gegenüber der Geschäftsprüfungskommission durch die Bundesanwaltschaft wurde das Untersuchungsgeheimnis verletzt. Dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung hier mit Füssen getreten wurde und die höchste schweizerische Untersuchungsbehörde derart unprofessionell arbeitet, ist bedenklich. Indem die von deutschen Behörden sichergestellten Flipcharts der nationalrätlichen Geschäftsprüfungskommission zugänglich gemacht worden sind, hat die Bundesanwaltschaft im Übrigen nicht nur das Untersuchungsgeheimnis verletzt, sondern gleichzeitig auch eine Verletzung der Gewaltentrennung zu verantworten. Die ganze Affäre kam nur dank einer Aufsichtsbeschwerde vom damaligen Vorsteher des EJPD ans Tageslicht. Die Stellungnahme des Bundesstrafgerichts zu den vorliegenden Verfehlungen irritiert: In subjektiver Hinsicht hält es das Bundesstrafgericht für "entschuldbar", dass die Bundesanwaltschaft die genannten Dokumente als von möglicher Bedeutung für die laufenden Untersuchungen der GPK erachtete und dieser unmittelbar Einsicht gewährte. Es gehe, so das Bundesstrafgericht, weder um eine besonders gravierende noch um eine andauernde Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses, sondern um einen - wenn auch nicht unbedeutenden - Einzelfall. Man fragt sich mit Fug und Recht, ob man es hier noch mit einem Rechtsstaat zu tun hat. "In dubio pro reo" - die Unschuldsvermutung - ist zentraler Grundsatz des Strafrechts. Bei den Ermittlungen im Fall Holenweger liegt nun bereits die zweite gravierende Verfehlung der Bundesanwaltschaft vor. Ob dies "Einzelfälle" sind oder nicht, ist unwichtig: Die oberste Untersuchungsbehörde hat tadellose Arbeit zu leisten. Alles andere ist inakzeptabel. Zudem gilt bei Körperverletzung oder Sachbeschädigung auch nicht die Entschuldigung, es sei ein "Einzelfall": Für den Eintritt der Sanktion ist die Erfüllung des Tatbestands erheblich - nicht mehr und nicht weniger. Die SVP fordert den Bundesrat auf, unverzüglich die nötigen Massnahmen zur Vermeidung weiterer solcher Unkorrektheiten bei der Bundesanwaltschaft zu treffen. Sodann ist insbesondere die Frage der Unterstellung der Bundesanwaltschaft mit höchster Dringlichkeit an die Hand zu nehmen. Das Bundesstrafgericht wiederum hat sofort ein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung - und allfälliger Persönlichkeitsverletzung - einzuleiten.</p>
    • <p>Die Motion verlangt vom Bundesrat, er solle ein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung einleiten. Dabei wird vermutlich die Meinung vertreten, der Bundesrat könne der Bundesanwaltschaft kraft seiner Aufsichtsbefugnisse entsprechende Anweisungen erteilen. Gemäss Artikel 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP; SR 312.0) steht die Bundesanwaltschaft administrativ unter der Aufsicht des Bundesrates; die fachliche Aufsicht dagegen wird gemäss Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (Strafgerichtsgesetz, SGG; SR 173.71) vom Bundesstrafgericht ausgeübt. Diese Zweiteilung der Aufsicht gilt seit dem 1. Januar 2002 und wurde damals durch die sogenannte Effizienzvorlage eingeführt. Bereits 1976 hat der Bundesrat festgehalten, seine Aufsicht beschränke sich auf eine Dienstaufsicht, umfasse jedoch kein Weisungsrecht (BBl 1976 II 1569, 1575). Diese Auffassung hat der Bundesrat im Zusammenhang mit der Effizienzvorlage bekräftigt und zudem ausgeführt, eine Staatsanwaltschaft müsse "im funktionellen Bereich aufsichts- und weisungsunabhängig sein" (BBl 1998 1552). Der Bundesrat hat diese Auffassung seither bekräftigt: zum einen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Aufsicht durch eine Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Vorentwurf und erläuternder Bericht vom 16. Juni 2005 zur Änderung der gesetzlichen Regelung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft; insbesondere Art. 15 VE und erläuternder Bericht S. 5); zum andern im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; Vorentwurf und erläuternder Bericht vom 21. September 2007; insbesondere Art. 20 VE und erläuternder Bericht S. 9). Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass die Aufsichtsbefugnisse des Bundesrates über die Bundesanwaltschaft kein Weisungsrecht bezüglich der Einleitung einzelner Verfahren umfassen. Der Bundesrat kann die Motion deshalb nicht erfüllen. </p><p>Denkbar wäre einzig, die Motion in dem Sinne zu verstehen, dass der Bundesrat zur Einreichung einer Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung beauftragt wird. Dadurch würden der Strafverfolgungsbehörde Tatsachen zur Kenntnis gebracht, welche eine strafbare Handlung darstellen könnten, ohne dass dem Anzeiger besondere Rechte zustehen würden. Ein solches Vorgehen erscheint überflüssig: Der Bundesrat hat bereits am 13. Februar 2008 eine ausserordentliche Staatsanwältin des Bundes ernannt, welche die in der Motion geschilderten Vorkommnisse aufgrund der Strafanzeige einer Privatperson wegen Amtsgeheimnisverletzung untersucht. Das entsprechende Verfahren läuft derzeit. </p><p>Was die Forderung der Motion nach einer raschen Neuregelung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft angeht, so sind die entsprechenden Arbeiten in vollem Gang: Am 21. September 2007 hat der Bundesrat den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes in die Vernehmlassung geschickt. Dieses Gesetz sieht vor, die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft ungeteilt dem Bundesrat zuzuweisen. Die Vernehmlassung hat bis Ende 2007 gedauert; die Ergebnisse werden ausgewertet, und der Bundesrat wird demnächst zuhanden des Parlamentes einen Gesetzentwurf verabschieden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird als Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft beauftragt, im Zusammenhang mit der Offenlegung der persönlichen Notizen von Oskar Holenweger durch Mitglieder der Bundesanwaltschaft sowie Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission (GPK) und deren Sekretariates ein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung nach Artikel 320 StGB einzuleiten.</p>
    • Sicherheitsrisiko Bundesanwaltschaft

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