Konsequenzen der Übernahme des Acquis communautaire der EU im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens

ShortId
08.3108
Id
20083108
Updated
28.07.2023 10:24
Language
de
Title
Konsequenzen der Übernahme des Acquis communautaire der EU im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens
AdditionalIndexing
10;2811;Gemeinschaftsrecht;Richtlinie EU;Bürger/in der Gemeinschaft;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Auslegung des Rechts;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht;Bürgerrecht
1
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L03K090101, Gemeinschaftsrecht
  • L04K05060105, Bürger/in der Gemeinschaft
  • L05K0506010601, Bürgerrecht
  • L04K09010404, Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L04K09010203, Richtlinie EU
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Den Vernehmlassungsunterlagen zur Weiterführung des Personenfreizügigkeitsabkommens ist Folgendes zu entnehmen: Abschnitt aus dem Bericht zur Vernehmlassung über die Weiterführung des Personenfreizügigkeitsabkommens nach 2009, Seite 23:</p><p>"3.1.2 Allfällige zukünftige Anpassungen </p><p>3.1.2.1 Freizügigkeit </p><p>Anlässlich des fünften Treffens des Gemischten Ausschusses (2006) wurde zum ersten Mal die bestehende Diskrepanz zwischen den Bestimmungen des Abkommens (statisch) und dem Acquis communautaire (dynamisch) erwähnt, verursacht insbesondere durch das Inkrafttreten am 30. April 2006 der neuen Richtlinie der EU über das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger (Richtlinie über die Unionsbürgerschaft). Nebst der Tatsache, dass diese Richtlinie in einem einzigen Text den ganzen Bereich des Zugangs- und Aufenthaltsrechts der Unionsbürger regelt, vorgehend geregelt durch zwei Verordnungen und neun Richtlinien, verändert sie andererseits beträchtlich die Rechte der Bürger der EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf die Personenfreizügigkeit, indem sie ihnen eine wahrhaftige Unionsbürgerschaft zuerkennt - daher der Name - und den Status, der damit einhergeht, einschliesslich gegenüber den Staatsangehörigen von Drittstaaten im Falle des Familienzusammenzugs mit einem Unionsbürger. Die Richtlinie über die Unionsbürgerschaft übernimmt insbesondere die kürzliche Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH), von dem gewisse Urteile vom Schweizerischen Bundesgericht (BG) nicht übernommen werden müssen, wenn sie aus der Zeit nach der Unterzeichnung des Abkommens stammen. </p><p>Der Gemischte Ausschuss hat nicht die Kompetenz, den Wortlaut des Abkommens und seinen Anhang I, der die den Schweizer Bürgern und denjenigen der EU zuerkannten Rechte regelt, zu modifizieren. Nur eine Revision des Abkommens, im Sinne seines Artikels 18, dem eidgenössischen Parlament zur Genehmigung vorgelegt, könnte diese Diskrepanz, die zurzeit zwischen dem Acquis communautaire einerseits und dem Freizügigkeitsabkommen andererseits besteht, beseitigen. Eine allfällige Übernahme dieser Richtlinie wird erst dann abschliessend geprüft bzw. erfolgen, wenn das Genehmigungsverfahren zur Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens abgeschlossen ist."</p>
  • <p>1. Die Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 regelt die Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) - insbesondere Einreise, Aufenthalt und Entfernungs-/Fernhaltemassnahmen - zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Das Aufenthaltsstatut der EU-Bürger, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten, wird demjenigen der Inländer angenähert. </p><p>Der Begriff der Unionsbürgerschaft wurde mit dem Vertrag von Maastricht in der Europäischen Union eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt das nationale Bürgerrecht, ersetzt dieses jedoch nicht. Der Erwerb oder der Verlust des Bürgerrechtes eines Mitgliedstaates fällt in die Zuständigkeit jedes einzelnen Mitgliedstaates. Folglich bleibt die Frage, ob eine Person die Staatsbürgerschaft eines bestimmten EU-Mitgliedstaates besitzt, weiterhin im Landesrecht des betreffenden Staates geregelt.</p><p>2. Da die Schweiz nicht der Europäischen Union angehört, ist sie auch nicht an das Konzept der Unionsbürgerschaft gebunden. Die Unionsbürgerschaft gehört nicht zu dem im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) übernommenen Gemeinschaftsrecht. Der Begriff der Unionsbürgerschaft - einschliesslich der damit verbundenen Rechtswirkungen - ist daher nicht auf die Schweiz und deren Staatsangehörige anwendbar.</p><p>Das FZA enthält für die Schweiz keine Verpflichtung, von der EU verabschiedete neue Rechtsakte (neues Gemeinschaftsrecht) zu übernehmen. Artikel 17 FZA sieht lediglich vor, dass der gemischte Ausschuss einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen führt, welche die Entwicklungen des Landesrechts der Vertragsparteien auf das Funktionieren des FZA haben könnten. </p><p>3./4. Die Richtlinie 2004/38/EG verbessert namentlich das Aufenthaltsrecht der EU-Staatsangehörigen, indem sie die zu erfüllenden Voraussetzungen und Formalitäten erleichtert (z. B. Ersetzung der Aufenthaltserlaubnis durch eine einfache Bestätigung). Sie erweitert und verbessert die Rechte der Familienmitglieder (z. B. durch Ausdehnung des Familiennachzugsrechtes auf eingetragene Partnerschaften). Sie führt ein Recht auf Daueraufenthalt ein und präzisiert die Voraussetzungen von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ergriffen werden. </p><p>Das FZA beschränkt sich dagegen auf die Regelung der Personenfreizügigkeit im engen Sinn, d. h. im klassischen Sinne der vier Binnenmarktfreiheiten.</p><p>Wir beantragen die Ablehnung des Postulates, da es von der nicht zutreffenden Annahme ausgeht, dass die Schweiz das zukünftige Gemeinschaftsrecht und damit die Richtlinie 2004/38/EG übernehmen müsse; es besteht jedoch - wie oben dargelegt - keine Übernahmepflicht. Selbst eine allfällige spätere Übernahme der Richtlinie durch die Schweiz hätte nicht zur Folge, dass das Schweizer Bürgerrecht durch die Unionsbürgerschaft ersetzt würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu folgenden Fragen Bericht zu erstatten:</p><p>1. Bezweckt die erwähnte, am 30. April 2006 in Kraft gesetzte sogenannte "Richtlinie über die Unionsbürgerschaft" die Einführung einer Unionsbürgerschaft für die Bürger von EU-Mitgliedstaaten anstelle von deren bisherigen nationalen Bürgerschaften?</p><p>2. Wird eine solche "Unionsbürgerschaft" von der Schweiz im Rahmen der Verpflichtung zur Übernahme des Acquis communautaire im Rahmen der bilateralen Verträge resp. des Personenfreizügigkeitsabkommens automatisch übernommen?</p><p>3. Falls ja, bedeutet dies, dass bei Weiterführung des Personenfreizügigkeitsabkommens nach 2009 eines Tages auch das Schweizer Bürgerrecht durch eine Unionsbürgerschaft ersetzt würde?</p><p>4. Falls nein, wie gedenkt der Bundesrat in diesem Bereich die Verpflichtung zur Übernahme des Acquis communautaire durch die Schweiz bei der Richtlinie über die Unionsbürgerschaft zu verhindern?</p>
  • Konsequenzen der Übernahme des Acquis communautaire der EU im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Den Vernehmlassungsunterlagen zur Weiterführung des Personenfreizügigkeitsabkommens ist Folgendes zu entnehmen: Abschnitt aus dem Bericht zur Vernehmlassung über die Weiterführung des Personenfreizügigkeitsabkommens nach 2009, Seite 23:</p><p>"3.1.2 Allfällige zukünftige Anpassungen </p><p>3.1.2.1 Freizügigkeit </p><p>Anlässlich des fünften Treffens des Gemischten Ausschusses (2006) wurde zum ersten Mal die bestehende Diskrepanz zwischen den Bestimmungen des Abkommens (statisch) und dem Acquis communautaire (dynamisch) erwähnt, verursacht insbesondere durch das Inkrafttreten am 30. April 2006 der neuen Richtlinie der EU über das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger (Richtlinie über die Unionsbürgerschaft). Nebst der Tatsache, dass diese Richtlinie in einem einzigen Text den ganzen Bereich des Zugangs- und Aufenthaltsrechts der Unionsbürger regelt, vorgehend geregelt durch zwei Verordnungen und neun Richtlinien, verändert sie andererseits beträchtlich die Rechte der Bürger der EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf die Personenfreizügigkeit, indem sie ihnen eine wahrhaftige Unionsbürgerschaft zuerkennt - daher der Name - und den Status, der damit einhergeht, einschliesslich gegenüber den Staatsangehörigen von Drittstaaten im Falle des Familienzusammenzugs mit einem Unionsbürger. Die Richtlinie über die Unionsbürgerschaft übernimmt insbesondere die kürzliche Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH), von dem gewisse Urteile vom Schweizerischen Bundesgericht (BG) nicht übernommen werden müssen, wenn sie aus der Zeit nach der Unterzeichnung des Abkommens stammen. </p><p>Der Gemischte Ausschuss hat nicht die Kompetenz, den Wortlaut des Abkommens und seinen Anhang I, der die den Schweizer Bürgern und denjenigen der EU zuerkannten Rechte regelt, zu modifizieren. Nur eine Revision des Abkommens, im Sinne seines Artikels 18, dem eidgenössischen Parlament zur Genehmigung vorgelegt, könnte diese Diskrepanz, die zurzeit zwischen dem Acquis communautaire einerseits und dem Freizügigkeitsabkommen andererseits besteht, beseitigen. Eine allfällige Übernahme dieser Richtlinie wird erst dann abschliessend geprüft bzw. erfolgen, wenn das Genehmigungsverfahren zur Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens abgeschlossen ist."</p>
    • <p>1. Die Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 regelt die Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) - insbesondere Einreise, Aufenthalt und Entfernungs-/Fernhaltemassnahmen - zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Das Aufenthaltsstatut der EU-Bürger, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten, wird demjenigen der Inländer angenähert. </p><p>Der Begriff der Unionsbürgerschaft wurde mit dem Vertrag von Maastricht in der Europäischen Union eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt das nationale Bürgerrecht, ersetzt dieses jedoch nicht. Der Erwerb oder der Verlust des Bürgerrechtes eines Mitgliedstaates fällt in die Zuständigkeit jedes einzelnen Mitgliedstaates. Folglich bleibt die Frage, ob eine Person die Staatsbürgerschaft eines bestimmten EU-Mitgliedstaates besitzt, weiterhin im Landesrecht des betreffenden Staates geregelt.</p><p>2. Da die Schweiz nicht der Europäischen Union angehört, ist sie auch nicht an das Konzept der Unionsbürgerschaft gebunden. Die Unionsbürgerschaft gehört nicht zu dem im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) übernommenen Gemeinschaftsrecht. Der Begriff der Unionsbürgerschaft - einschliesslich der damit verbundenen Rechtswirkungen - ist daher nicht auf die Schweiz und deren Staatsangehörige anwendbar.</p><p>Das FZA enthält für die Schweiz keine Verpflichtung, von der EU verabschiedete neue Rechtsakte (neues Gemeinschaftsrecht) zu übernehmen. Artikel 17 FZA sieht lediglich vor, dass der gemischte Ausschuss einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen führt, welche die Entwicklungen des Landesrechts der Vertragsparteien auf das Funktionieren des FZA haben könnten. </p><p>3./4. Die Richtlinie 2004/38/EG verbessert namentlich das Aufenthaltsrecht der EU-Staatsangehörigen, indem sie die zu erfüllenden Voraussetzungen und Formalitäten erleichtert (z. B. Ersetzung der Aufenthaltserlaubnis durch eine einfache Bestätigung). Sie erweitert und verbessert die Rechte der Familienmitglieder (z. B. durch Ausdehnung des Familiennachzugsrechtes auf eingetragene Partnerschaften). Sie führt ein Recht auf Daueraufenthalt ein und präzisiert die Voraussetzungen von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ergriffen werden. </p><p>Das FZA beschränkt sich dagegen auf die Regelung der Personenfreizügigkeit im engen Sinn, d. h. im klassischen Sinne der vier Binnenmarktfreiheiten.</p><p>Wir beantragen die Ablehnung des Postulates, da es von der nicht zutreffenden Annahme ausgeht, dass die Schweiz das zukünftige Gemeinschaftsrecht und damit die Richtlinie 2004/38/EG übernehmen müsse; es besteht jedoch - wie oben dargelegt - keine Übernahmepflicht. Selbst eine allfällige spätere Übernahme der Richtlinie durch die Schweiz hätte nicht zur Folge, dass das Schweizer Bürgerrecht durch die Unionsbürgerschaft ersetzt würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu folgenden Fragen Bericht zu erstatten:</p><p>1. Bezweckt die erwähnte, am 30. April 2006 in Kraft gesetzte sogenannte "Richtlinie über die Unionsbürgerschaft" die Einführung einer Unionsbürgerschaft für die Bürger von EU-Mitgliedstaaten anstelle von deren bisherigen nationalen Bürgerschaften?</p><p>2. Wird eine solche "Unionsbürgerschaft" von der Schweiz im Rahmen der Verpflichtung zur Übernahme des Acquis communautaire im Rahmen der bilateralen Verträge resp. des Personenfreizügigkeitsabkommens automatisch übernommen?</p><p>3. Falls ja, bedeutet dies, dass bei Weiterführung des Personenfreizügigkeitsabkommens nach 2009 eines Tages auch das Schweizer Bürgerrecht durch eine Unionsbürgerschaft ersetzt würde?</p><p>4. Falls nein, wie gedenkt der Bundesrat in diesem Bereich die Verpflichtung zur Übernahme des Acquis communautaire durch die Schweiz bei der Richtlinie über die Unionsbürgerschaft zu verhindern?</p>
    • Konsequenzen der Übernahme des Acquis communautaire der EU im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens

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