Stärkung des Bankkundengeheimnisses in Rechtshilfe

ShortId
08.3110
Id
20083110
Updated
14.11.2025 06:53
Language
de
Title
Stärkung des Bankkundengeheimnisses in Rechtshilfe
AdditionalIndexing
24;Rechtshilfe;Bankgeheimnis;verdeckte Ermittlung;Wirtschaftsstrafrecht;Bankeinlage
1
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L04K11040205, Bankeinlage
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
  • L05K0504010204, verdeckte Ermittlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Jüngste Fälle wie die Beschlagnahmung von Kundenguthaben um das russische Unternehmen Yukos haben gezeigt, dass das Bankkundengeheimnis rechtshilfemässige Lücken aufweist, die das Vertrauen von Investoren in den schweizerischen Bankenplatz beeinträchtigen können.</p><p>Im Verfahren der Rechtshilfe in Strafsachen kann sich eine Bank heute nicht auf das Bankkundengeheimnis berufen und ist akteneditionspflichtig. Was im Verfahren vor schweizerischen Behörden vertretbar ist, wird in ausländischen Strafverfahren, etwa bei sogenannter spontaner Rechtshilfe (Art. 67a IRSG) problematisch. Namentlich die russischen Verfahren um das Unternehmen Yukos haben gezeigt, dass der Schutz der Persönlichkeitsrechte der von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Bankkunden im Interesse des Vertrauens in den Bankenplatz dringend verbessert werden muss.</p><p>Zum einen ist die Rechtshilfe mit Staaten, die die Grundrechte systematisch nicht garantieren, zu überprüfen. Hier darf Rechtshilfe nur gewährt werden, wenn die Schweizer Behörden den Sachverhalt auf Richtigkeit und die anbegehrte Rechtshilfemassnahme auf Verhältnismässigkeit überprüft haben.</p><p>Zum Zweiten muss dem betroffenen Kunden in jedem Stadium ein Beschwerderecht gegen Zwangsmassnahmen, insbesondere gegen Kontensperren, zustehen. Nötigenfalls sind im IRSG Kontensperren von Anfang an zu befristen und regelmässig gerichtlich zu überprüfen, damit im ersuchenden Staat Verfahren nicht verschleppt werden. Fällt der ersuchende Staat innert Frist keinen Einziehungsentscheid, soll die Sperre dahinfallen und die zuständige Schweizer Behörde gleichzeitig über das Schicksal der Vermögenswerte entscheiden.</p><p>Zum Dritten ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen Informationen und Beweismittel aus dem Geheimbereich durch sogenannte spontane Rechtshilfe, also ohne Wissen und Einbezug des Betroffenen, an eine ausländische Behörde übermittelt werden dürfen. Und schliesslich ist zu prüfen, ob im Falle von Staaten, die offiziell zur Verletzung des Bankkundengeheimnisses anstiften oder gar hiefür hohe Zahlungen anbieten, Beamte von Beweisaufnahmen in der Schweiz ausgeschlossen und sogenannte verdeckte Ermittlungen in Rechtshilfeverfahren verboten werden, obwohl Letztere im zweiten Zusatzprotokoll zum europäischen Rechtshilfeübereinkommen vorgesehen sind.</p>
  • <p>Im Zentrum der Motion steht die Sorge, dass eine offensive Rechtshilfepraxis dem Wirtschaftsstandort Schweiz schadet. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Schweiz den Ruf ihrer Finanz- und Wirtschaftsinstitute nicht leichtfertig aufs Spiel setzen darf, wenn sich diese im internationalen Wettbewerb behaupten wollen. Genauso wenig hat unser Land ein Interesse daran, dass der Finanzplatz für kriminelle Zwecke missbraucht wird. Die internationale Rechtshilfe steht im Spannungsfeld der wirtschaftlichen Interessen und der Bedürfnisse der Strafverfolgung.</p><p>Die Zusammenarbeit mit Staaten, die Defizite bei der Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechten aufweisen, wird in Artikel 2 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) ausgeschlossen. Die Frage, ob einem Staat Rechtshilfe gewährt werden darf, müssen die Rechtshilfebehörden in jedem Einzelfall anhand der Akten und der konkreten Umstände prüfen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind beim Entscheid über die Rechtshilfetauglichkeit die Abklärungen der Schweizer Botschaft vor Ort wie auch zugesicherte Verfahrensgarantien des ersuchenden Staates zu berücksichtigen.</p><p>Das IRSG räumt der Person, die von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, während des Rechtshilfeverfahrens diverse Rechtsmittel ein (Art. 80e). Seit Anfang 2007 kann eine Kontensperre beim Bundesstrafgericht und unter gewissen Bedingungen beim Bundesgericht angefochten werden. Auch nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens hat der von einer Kontensperre Betroffene gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichtes jederzeit die Möglichkeit, die Rechtsmässigkeit der Massnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. In Anlehnung an die jüngste Rechtsprechung hat der Ständerat in der Frühjahrssession 2008 eine Motion zum gleichen Thema abgelehnt (Motion Baumann J. Alexander 06.3240).</p><p>Das IRSG umschreibt in Artikel 67a die Voraussetzungen, unter denen eine schweizerische Strafverfolgungsbehörde ausserhalb eines Rechtshilfeverfahrens Beweismittel und Informationen an das Ausland herausgeben darf. Es geht dabei um Informationen, die in einem schweizerischen Strafverfahren erhoben worden sind. Beweismittel aus dem Geheimbereich sind ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 67a Abs. 4). Zweck der Herausgabe ist es, einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde bei grenzüberschreitenden Straftaten die Informationen zukommen zu lassen, die ihr die Einleitung eines eigenen Strafverfahrens ermöglichen oder in einer hängigen Strafuntersuchung von Nutzen sein können. Das Bundesamt für Justiz wird im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion einer gesetzeskonformen Anwendung der Bestimmung besondere Beachtung schenken. Weitere Massnahmen drängen sich nicht auf.</p><p>Die verdeckte Ermittlung ist wegen ihres einschneidenden Charakters in einem Rechtshilfeverfahren nur mit Staaten zulässig, mit denen sie vertraglich vorgesehen ist (BGE 132 II 1). In jedem Einzelfall bedarf es einer Vereinbarung zwischen der schweizerischen und der ausländischen Strafverfolgungsbehörde über die Modalitäten der Umsetzung. Die verdeckte Ermittlung setzt ein Vertrauensverhältnis zum ausländischen Staat voraus und ist restriktiv anzuwenden. Es besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, dass die Schweiz einem Ersuchen um verdeckte Ermittlung stattgeben muss. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass, die verdeckte Ermittlung, deren Einsatzmöglichkeit auf schwere gemeinrechtliche Delikte beschränkt ist, in einem Rechtshilfeverfahren gänzlich auszuschliessen. </p><p>Aufgrund dieser Überlegungen besteht für den Bundesrat keine Notwendigkeit für eine Gesetzesrevision.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bankkundengeheimnis gezielt zu stärken, indem das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) dahingehend revidiert wird:</p><p>- dass die Rechtshilfe mit Staaten, die Grundrechte systematisch missachten, eingeschränkt wird;</p><p>- dass Vermögenssperren jederzeit gerichtlich überprüfbar und wo nötig zeitlich beschränkt werden;</p><p>- dass verdeckte Ermittlungen verboten werden.</p>
  • Stärkung des Bankkundengeheimnisses in Rechtshilfe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Jüngste Fälle wie die Beschlagnahmung von Kundenguthaben um das russische Unternehmen Yukos haben gezeigt, dass das Bankkundengeheimnis rechtshilfemässige Lücken aufweist, die das Vertrauen von Investoren in den schweizerischen Bankenplatz beeinträchtigen können.</p><p>Im Verfahren der Rechtshilfe in Strafsachen kann sich eine Bank heute nicht auf das Bankkundengeheimnis berufen und ist akteneditionspflichtig. Was im Verfahren vor schweizerischen Behörden vertretbar ist, wird in ausländischen Strafverfahren, etwa bei sogenannter spontaner Rechtshilfe (Art. 67a IRSG) problematisch. Namentlich die russischen Verfahren um das Unternehmen Yukos haben gezeigt, dass der Schutz der Persönlichkeitsrechte der von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Bankkunden im Interesse des Vertrauens in den Bankenplatz dringend verbessert werden muss.</p><p>Zum einen ist die Rechtshilfe mit Staaten, die die Grundrechte systematisch nicht garantieren, zu überprüfen. Hier darf Rechtshilfe nur gewährt werden, wenn die Schweizer Behörden den Sachverhalt auf Richtigkeit und die anbegehrte Rechtshilfemassnahme auf Verhältnismässigkeit überprüft haben.</p><p>Zum Zweiten muss dem betroffenen Kunden in jedem Stadium ein Beschwerderecht gegen Zwangsmassnahmen, insbesondere gegen Kontensperren, zustehen. Nötigenfalls sind im IRSG Kontensperren von Anfang an zu befristen und regelmässig gerichtlich zu überprüfen, damit im ersuchenden Staat Verfahren nicht verschleppt werden. Fällt der ersuchende Staat innert Frist keinen Einziehungsentscheid, soll die Sperre dahinfallen und die zuständige Schweizer Behörde gleichzeitig über das Schicksal der Vermögenswerte entscheiden.</p><p>Zum Dritten ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen Informationen und Beweismittel aus dem Geheimbereich durch sogenannte spontane Rechtshilfe, also ohne Wissen und Einbezug des Betroffenen, an eine ausländische Behörde übermittelt werden dürfen. Und schliesslich ist zu prüfen, ob im Falle von Staaten, die offiziell zur Verletzung des Bankkundengeheimnisses anstiften oder gar hiefür hohe Zahlungen anbieten, Beamte von Beweisaufnahmen in der Schweiz ausgeschlossen und sogenannte verdeckte Ermittlungen in Rechtshilfeverfahren verboten werden, obwohl Letztere im zweiten Zusatzprotokoll zum europäischen Rechtshilfeübereinkommen vorgesehen sind.</p>
    • <p>Im Zentrum der Motion steht die Sorge, dass eine offensive Rechtshilfepraxis dem Wirtschaftsstandort Schweiz schadet. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Schweiz den Ruf ihrer Finanz- und Wirtschaftsinstitute nicht leichtfertig aufs Spiel setzen darf, wenn sich diese im internationalen Wettbewerb behaupten wollen. Genauso wenig hat unser Land ein Interesse daran, dass der Finanzplatz für kriminelle Zwecke missbraucht wird. Die internationale Rechtshilfe steht im Spannungsfeld der wirtschaftlichen Interessen und der Bedürfnisse der Strafverfolgung.</p><p>Die Zusammenarbeit mit Staaten, die Defizite bei der Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechten aufweisen, wird in Artikel 2 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) ausgeschlossen. Die Frage, ob einem Staat Rechtshilfe gewährt werden darf, müssen die Rechtshilfebehörden in jedem Einzelfall anhand der Akten und der konkreten Umstände prüfen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind beim Entscheid über die Rechtshilfetauglichkeit die Abklärungen der Schweizer Botschaft vor Ort wie auch zugesicherte Verfahrensgarantien des ersuchenden Staates zu berücksichtigen.</p><p>Das IRSG räumt der Person, die von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, während des Rechtshilfeverfahrens diverse Rechtsmittel ein (Art. 80e). Seit Anfang 2007 kann eine Kontensperre beim Bundesstrafgericht und unter gewissen Bedingungen beim Bundesgericht angefochten werden. Auch nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens hat der von einer Kontensperre Betroffene gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichtes jederzeit die Möglichkeit, die Rechtsmässigkeit der Massnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. In Anlehnung an die jüngste Rechtsprechung hat der Ständerat in der Frühjahrssession 2008 eine Motion zum gleichen Thema abgelehnt (Motion Baumann J. Alexander 06.3240).</p><p>Das IRSG umschreibt in Artikel 67a die Voraussetzungen, unter denen eine schweizerische Strafverfolgungsbehörde ausserhalb eines Rechtshilfeverfahrens Beweismittel und Informationen an das Ausland herausgeben darf. Es geht dabei um Informationen, die in einem schweizerischen Strafverfahren erhoben worden sind. Beweismittel aus dem Geheimbereich sind ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 67a Abs. 4). Zweck der Herausgabe ist es, einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde bei grenzüberschreitenden Straftaten die Informationen zukommen zu lassen, die ihr die Einleitung eines eigenen Strafverfahrens ermöglichen oder in einer hängigen Strafuntersuchung von Nutzen sein können. Das Bundesamt für Justiz wird im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion einer gesetzeskonformen Anwendung der Bestimmung besondere Beachtung schenken. Weitere Massnahmen drängen sich nicht auf.</p><p>Die verdeckte Ermittlung ist wegen ihres einschneidenden Charakters in einem Rechtshilfeverfahren nur mit Staaten zulässig, mit denen sie vertraglich vorgesehen ist (BGE 132 II 1). In jedem Einzelfall bedarf es einer Vereinbarung zwischen der schweizerischen und der ausländischen Strafverfolgungsbehörde über die Modalitäten der Umsetzung. Die verdeckte Ermittlung setzt ein Vertrauensverhältnis zum ausländischen Staat voraus und ist restriktiv anzuwenden. Es besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, dass die Schweiz einem Ersuchen um verdeckte Ermittlung stattgeben muss. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass, die verdeckte Ermittlung, deren Einsatzmöglichkeit auf schwere gemeinrechtliche Delikte beschränkt ist, in einem Rechtshilfeverfahren gänzlich auszuschliessen. </p><p>Aufgrund dieser Überlegungen besteht für den Bundesrat keine Notwendigkeit für eine Gesetzesrevision.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bankkundengeheimnis gezielt zu stärken, indem das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) dahingehend revidiert wird:</p><p>- dass die Rechtshilfe mit Staaten, die Grundrechte systematisch missachten, eingeschränkt wird;</p><p>- dass Vermögenssperren jederzeit gerichtlich überprüfbar und wo nötig zeitlich beschränkt werden;</p><p>- dass verdeckte Ermittlungen verboten werden.</p>
    • Stärkung des Bankkundengeheimnisses in Rechtshilfe

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