OECD-/Europarats-Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen

ShortId
08.3115
Id
20083115
Updated
28.07.2023 08:31
Language
de
Title
OECD-/Europarats-Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen
AdditionalIndexing
24;Rechtshilfe;Finanzplatz Schweiz;Steuerhinterziehung;Europäische Konvention;OECD;Ratifizierung eines Abkommens;internationales Steuerrecht
1
  • L05K1002020204, Europäische Konvention
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L04K11070303, internationales Steuerrecht
  • L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
  • L04K11070604, Steuerhinterziehung
  • L05K1106011201, Finanzplatz Schweiz
  • L03K150222, OECD
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die systematische Annahme von Steuerhinterziehungsgeldern schadet dem internationalen Ansehen des Finanzplatzes Schweiz und weckt Zweifel an dessen rechtsstaatlichem Fundament. Zyklisch auftretende Affären wie jüngst jene um die Liechtensteiner LGT Bank, die ihre Geschäftstätigkeit in hohem Masse auf die Dienstleistungen der Schweizer Finanzindustrie abstützt, schaden dem Standort Schweiz.</p><p>Der Bundesrat hat in seinem achten Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates (04.040) die Ratifizierung der OECD-/Europarats-Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe noch apodiktisch abgelehnt. Im Lichte der neuesten Vorfälle sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die grössten Finanzplätze wie jene in New York und London beweisen, dass die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der Finanzindustrie nicht darunter leidet, wenn in Steuersachen gegenseitig Verwaltungshilfe geleistet wird, muss diese Beurteilung überprüft und revidiert werden. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um die dringend notwendige Ratifikation dieser Konvention zu ermöglichen.</p>
  • <p>Nach der Europarats-Konvention (1988) über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen erteilen sich die Vertragsstaaten untereinander alle Auskünfte, die für die Veranlagung, Erhebung und Betreibung steuerlicher Ansprüche sowie für die steuerstrafrechtliche Verfolgung geeignet sind. Der Informationsaustausch geht demnach sehr weit, betrifft nicht nur das Steuerstrafrecht, sondern erstreckt sich insbesondere auf den Bereich der Steuerveranlagung und des Steuerbezugs. Dieser erfolgt sowohl auf Ersuchen als auch spontan und sogar automatisch. Weitere durch die Konvention vorgesehene Amtshilfemassnahmen sind die zeitlich abgestimmten Steuerprüfungen in verschiedenen Ländern und die Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland. Dazu gehören auch die Sicherstellung und Eintreibung von Steuern, die in einem anderen Vertragsstaat zu zahlen sind, und die Zustellung von Schriftstücken, die in anderen Vertragsstaaten ausgestellt worden sind.</p><p>Die Vertragsstaaten können zwar durch ein System von Vorbehalten ihre Verpflichtungen einschränken, die Konvention erlaubt dies aber nur limitiert. Insbesondere besteht keine Möglichkeit, die Amtshilfe auf den strafrechtlichen Bereich zu konzentrieren und in diesem Rahmen zwischen verschiedenen Steuerwiderhandlungen (Steuerbetrug und Steuerhinterziehung) zu unterscheiden. Es fehlt überhaupt eine klare Unterscheidung zwischen Amtshilfe in administrativen Sachen und Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen und die Möglichkeit, den Informationsaustausch ausschliesslich auf Ersuchen zu gewähren. Das Prinzip der Spezialität ist nicht gewährleistet.</p><p>Die Schweiz leistet in Steuersachen grundsätzlich nur auf Ersuchen internationale Rechts- und Amtshilfe, und dies nur in den Fällen von hinreichendem Verdacht auf Abgabe- bzw. Steuerbetrug. Im steuerstrafrechtlichen Bereich erfolgt dies gestützt auf das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe sowie diverse Doppelbesteuerungsabkommen. Schliesslich leistet die Schweiz Amtshilfe zur richtigen Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen. Ein weiter gehender Informationsaustausch - wie vorliegend verlangt, auch automatisch und ganz allgemein für die internen, rein administrativen Veranlagungs-, Betreibungs- und Vollstreckungszwecke des ersuchenden Staates - widerspricht sowohl den schweizerischen Rechtsprinzipien zum Schutze des Einzelnen (wie insbesondere dem Steuer- und Bankgeheimnis) als auch der schweizerischen Konzeption der internationalen Zusammenarbeit.</p><p>Das Vereinigte Königreich von Grossbritannien hat die Konvention am 24. Januar 2008 tatsächlich ratifiziert, von deren Anwendbarkeit jedoch sämtliche britischen Überseegebiete (wie z. B. Gibraltar, Caymaninseln, Jungferninseln usw.), die Isle of Man und die Kanalinseln ausgeschlossen sind (Erklärung vom 24. Januar 2008 des Botschafters des Vereinigten Königreichs an die OECD). Die Bedeutung der Überseegebiete und der Crown Dependencies für den Finanzplatz London ist offensichtlich so, dass die effektive Durchsetzung der Konvention durch deren Ausschluss verhindert wurde. Weitere OECD- bzw. EU-Mitgliedländer haben andererseits die Konvention weder unterzeichnet noch ratifiziert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Schweiz die OECD-/Europarats-Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen (STE 127) ratifizieren kann.</p>
  • OECD-/Europarats-Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die systematische Annahme von Steuerhinterziehungsgeldern schadet dem internationalen Ansehen des Finanzplatzes Schweiz und weckt Zweifel an dessen rechtsstaatlichem Fundament. Zyklisch auftretende Affären wie jüngst jene um die Liechtensteiner LGT Bank, die ihre Geschäftstätigkeit in hohem Masse auf die Dienstleistungen der Schweizer Finanzindustrie abstützt, schaden dem Standort Schweiz.</p><p>Der Bundesrat hat in seinem achten Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates (04.040) die Ratifizierung der OECD-/Europarats-Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe noch apodiktisch abgelehnt. Im Lichte der neuesten Vorfälle sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die grössten Finanzplätze wie jene in New York und London beweisen, dass die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der Finanzindustrie nicht darunter leidet, wenn in Steuersachen gegenseitig Verwaltungshilfe geleistet wird, muss diese Beurteilung überprüft und revidiert werden. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um die dringend notwendige Ratifikation dieser Konvention zu ermöglichen.</p>
    • <p>Nach der Europarats-Konvention (1988) über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen erteilen sich die Vertragsstaaten untereinander alle Auskünfte, die für die Veranlagung, Erhebung und Betreibung steuerlicher Ansprüche sowie für die steuerstrafrechtliche Verfolgung geeignet sind. Der Informationsaustausch geht demnach sehr weit, betrifft nicht nur das Steuerstrafrecht, sondern erstreckt sich insbesondere auf den Bereich der Steuerveranlagung und des Steuerbezugs. Dieser erfolgt sowohl auf Ersuchen als auch spontan und sogar automatisch. Weitere durch die Konvention vorgesehene Amtshilfemassnahmen sind die zeitlich abgestimmten Steuerprüfungen in verschiedenen Ländern und die Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland. Dazu gehören auch die Sicherstellung und Eintreibung von Steuern, die in einem anderen Vertragsstaat zu zahlen sind, und die Zustellung von Schriftstücken, die in anderen Vertragsstaaten ausgestellt worden sind.</p><p>Die Vertragsstaaten können zwar durch ein System von Vorbehalten ihre Verpflichtungen einschränken, die Konvention erlaubt dies aber nur limitiert. Insbesondere besteht keine Möglichkeit, die Amtshilfe auf den strafrechtlichen Bereich zu konzentrieren und in diesem Rahmen zwischen verschiedenen Steuerwiderhandlungen (Steuerbetrug und Steuerhinterziehung) zu unterscheiden. Es fehlt überhaupt eine klare Unterscheidung zwischen Amtshilfe in administrativen Sachen und Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen und die Möglichkeit, den Informationsaustausch ausschliesslich auf Ersuchen zu gewähren. Das Prinzip der Spezialität ist nicht gewährleistet.</p><p>Die Schweiz leistet in Steuersachen grundsätzlich nur auf Ersuchen internationale Rechts- und Amtshilfe, und dies nur in den Fällen von hinreichendem Verdacht auf Abgabe- bzw. Steuerbetrug. Im steuerstrafrechtlichen Bereich erfolgt dies gestützt auf das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe sowie diverse Doppelbesteuerungsabkommen. Schliesslich leistet die Schweiz Amtshilfe zur richtigen Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen. Ein weiter gehender Informationsaustausch - wie vorliegend verlangt, auch automatisch und ganz allgemein für die internen, rein administrativen Veranlagungs-, Betreibungs- und Vollstreckungszwecke des ersuchenden Staates - widerspricht sowohl den schweizerischen Rechtsprinzipien zum Schutze des Einzelnen (wie insbesondere dem Steuer- und Bankgeheimnis) als auch der schweizerischen Konzeption der internationalen Zusammenarbeit.</p><p>Das Vereinigte Königreich von Grossbritannien hat die Konvention am 24. Januar 2008 tatsächlich ratifiziert, von deren Anwendbarkeit jedoch sämtliche britischen Überseegebiete (wie z. B. Gibraltar, Caymaninseln, Jungferninseln usw.), die Isle of Man und die Kanalinseln ausgeschlossen sind (Erklärung vom 24. Januar 2008 des Botschafters des Vereinigten Königreichs an die OECD). Die Bedeutung der Überseegebiete und der Crown Dependencies für den Finanzplatz London ist offensichtlich so, dass die effektive Durchsetzung der Konvention durch deren Ausschluss verhindert wurde. Weitere OECD- bzw. EU-Mitgliedländer haben andererseits die Konvention weder unterzeichnet noch ratifiziert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Schweiz die OECD-/Europarats-Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen (STE 127) ratifizieren kann.</p>
    • OECD-/Europarats-Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen

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