Steuerhinterziehung ist kein harmloses Vergehen!
- ShortId
-
08.3118
- Id
-
20083118
- Updated
-
28.07.2023 11:26
- Language
-
de
- Title
-
Steuerhinterziehung ist kein harmloses Vergehen!
- AdditionalIndexing
-
24;Bankgeheimnis;Missbrauch;Strafe;strafbare Handlung;Steuerhinterziehung;Steuerstrafrecht
- 1
-
- L04K11070604, Steuerhinterziehung
- L06K050102010205, Steuerstrafrecht
- L03K050101, Strafe
- L04K11040208, Bankgeheimnis
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L04K01010219, Missbrauch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Weil die Steuerhinterziehung kein Straftatbestand ist, können die Steuerbehörden das Bankgeheimnis nicht aufheben, um Klarheit über eine Sachlage zu erlangen, ausser bei Verdacht auf Steuerbetrug.</p><p>Das versüsst das Leben der Schweizer Steuerzahler, die ihr Einkommen oder ihr Vermögen verheimlichen; die ehrlichen Steuerzahler leiden dafür umso mehr unter den Konsequenzen.</p><p>Weil Steuerhinterziehung kein Straftatbestand ist, gewährt die Schweiz ausländischen Behörden weder Rechtshilfe noch eine Aufhebung des Bankgeheimnisses. Das erleichtert auch den Betrügern im Ausland das Leben. Die logische Konsequenz ist, dass auch ausländische Behörden der Schweiz ihre Rechtshilfe verweigern, um gegen die Steuerhinterziehung in der Schweiz zu kämpfen.</p><p>Im Endeffekt ist die Tatsache, dass Steuerhinterziehung kein Straftatbestand ist, doppelt negativ:</p><p>- Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird untergraben, denn die Betrüger - insbesondere diejenigen, die ihre Geschäfte auf internationalem Niveau abwickeln - sind meistens sehr wohlhabende Steuerpflichtige.</p><p>- Betrüger werden belohnt, und die Steuersätze sind höher, als dies ohne diese Geschäftemacher der Fall wäre. Das dient nicht dem Interesse der Allgemeinheit.</p><p>Wenn wir den Missbrauch des Bankgeheimnisses einschränken, können wir seinen harten Kern besser bewahren.</p><p>Das Bankgeheimnis würde nämlich nicht mehr unter dem Druck von aussen stehen und wäre nicht mehr bedroht, wenn es nicht mehr von ausländischen Steuerzahlern missbraucht wird, die ihre Steuerbehörden um das diesen zustehende Geld bringen.</p><p>Die Bestimmung zum leichten Verschulden soll es ermöglichen, bei geringfügigen Fällen umständliche Strafprozesse zu vermeiden; die geltende Praxis wird beibehalten. Das Gleiche gilt auch für Fahrlässigkeit, also für Fälle, in denen die Steuerhinterziehung nicht vorsätzlich verübt wurde.</p>
- <p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass Steuerstrafen wichtig und notwendig sind, aber nicht die Hauptsäule des Steuersystems sein dürfen. Bedeutsam ist, dass die Bürger Vertrauen in den Staat haben. Werden die Steuergelder sparsam und vernünftig eingesetzt, so wirkt das vertrauensfördernd. Entscheidend ist auch, dass die Steuerbehörden einen fairen und unkomplizierten Umgang mit den Steuerzahlern pflegen. Diese Faktoren tragen entscheidend dazu bei, dass in der Schweiz die Steuermoral gut ist.</p><p>Die Schweiz hat sich zudem bei den Bilateralen II immer wieder zur Aufrechterhaltung des Bankgeheimnisses bei den direkten Steuern bekannt, namentlich in den Dossiers Zinsbesteuerung, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz, Polizei, Asyl und Migration (Schengen/Dublin) sowie Betrugsbekämpfung. Die Banken nun zur Auskunftserteilung zwingen zu wollen, indem die Hinterziehung direkter Steuern unter Strafe gestellt würde, wäre zumindest widersprüchlich, obwohl eine Lockerung des Bankgeheimnisses nur für die schwerwiegendsten Fälle vorgesehen wäre.</p><p>Steuerhinterziehung gilt im Übrigen nicht als harmloses Vergehen. Bei schwerem Verschulden kann sie mit einer Busse bis zum dreifachen Betrag der hinterzogenen Steuer bestraft werden. Bei leichtem Verschulden kann die Busse bis auf einen Drittel ermässigt werden. Das Gesetz sieht also bereits eine Unterscheidung vor, die sich nach der Höhe der hinterzogenen Summe richtet.</p><p>Im Bericht der Expertenkommission Marty vom Oktober 2004 wird festgehalten, dass auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nichts gegen die Beibehaltung des steuerstrafrechtlichen Rahmens spricht. Der Bericht bezeichnet insbesondere Zwangsmassnahmen im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung von Steuerhinterziehungsfällen als vollkommen unnötig, da der Fiskus in diesem Bereich bereits über ausreichende Befugnisse verfügt. Hinzu kommt, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung weit formuliert ist und auch die Fahrlässigkeit mit erfasst. Eine so weit gefasste Übertretung zu einem Straftatbestand auszugestalten würde zweifellos zu weit führen und auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten Fragen aufwerfen.</p><p>Im Übrigen gewährt die Schweiz in Steuerbetrugsfällen vor allem dann Rechtshilfe, wenn ganze Lügengebäude oder nicht überprüfbare, irreführende Behauptungen aufgestellt werden, unabhängig davon, ob es sich bei den fraglichen Abgaben um direkte oder indirekte Steuern handelt. Eine Änderung des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen drängt sich demnach nicht auf.</p><p>Zudem ist es in der Praxis relativ schwierig, zwischen einfacher und komplexer Hinterziehung zu unterscheiden.</p><p>Schliesslich verweisen wir auf das Bundesgesetz über Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der direkten Steuern, das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Im Steuerstrafrecht drängt sich zurzeit keine ergänzende Gesetzgebung auf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament einen Vorschlag zu unterbreiten, der Steuerhinterziehung als Straftatbestand festlegt. Es geht insbesondere darum, Artikel 175 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer mit einer Gefängnisstrafe zu vervollständigen.</p><p>Leichtes Verschulden oder eine fahrlässige Steuerhinterziehung wird nach geltendem Recht weiterhin mit einer Busse bestraft.</p><p>Der Bundesrat wird ebenfalls beauftragt, einen Vorschlag zur Änderung von Artikel 3 Absatz 3 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen auszuarbeiten, damit die internationale Rechtshilfe in Fällen von Steuerhinterziehung - ausser bei leichtem Verschulden - gewährt werden kann. Die internationalen Verträge, welche die Schweiz diesbezüglich eingegangen ist, müssen in diesem Sinne angepasst werden.</p>
- Steuerhinterziehung ist kein harmloses Vergehen!
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Weil die Steuerhinterziehung kein Straftatbestand ist, können die Steuerbehörden das Bankgeheimnis nicht aufheben, um Klarheit über eine Sachlage zu erlangen, ausser bei Verdacht auf Steuerbetrug.</p><p>Das versüsst das Leben der Schweizer Steuerzahler, die ihr Einkommen oder ihr Vermögen verheimlichen; die ehrlichen Steuerzahler leiden dafür umso mehr unter den Konsequenzen.</p><p>Weil Steuerhinterziehung kein Straftatbestand ist, gewährt die Schweiz ausländischen Behörden weder Rechtshilfe noch eine Aufhebung des Bankgeheimnisses. Das erleichtert auch den Betrügern im Ausland das Leben. Die logische Konsequenz ist, dass auch ausländische Behörden der Schweiz ihre Rechtshilfe verweigern, um gegen die Steuerhinterziehung in der Schweiz zu kämpfen.</p><p>Im Endeffekt ist die Tatsache, dass Steuerhinterziehung kein Straftatbestand ist, doppelt negativ:</p><p>- Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird untergraben, denn die Betrüger - insbesondere diejenigen, die ihre Geschäfte auf internationalem Niveau abwickeln - sind meistens sehr wohlhabende Steuerpflichtige.</p><p>- Betrüger werden belohnt, und die Steuersätze sind höher, als dies ohne diese Geschäftemacher der Fall wäre. Das dient nicht dem Interesse der Allgemeinheit.</p><p>Wenn wir den Missbrauch des Bankgeheimnisses einschränken, können wir seinen harten Kern besser bewahren.</p><p>Das Bankgeheimnis würde nämlich nicht mehr unter dem Druck von aussen stehen und wäre nicht mehr bedroht, wenn es nicht mehr von ausländischen Steuerzahlern missbraucht wird, die ihre Steuerbehörden um das diesen zustehende Geld bringen.</p><p>Die Bestimmung zum leichten Verschulden soll es ermöglichen, bei geringfügigen Fällen umständliche Strafprozesse zu vermeiden; die geltende Praxis wird beibehalten. Das Gleiche gilt auch für Fahrlässigkeit, also für Fälle, in denen die Steuerhinterziehung nicht vorsätzlich verübt wurde.</p>
- <p>Der Bundesrat ist überzeugt, dass Steuerstrafen wichtig und notwendig sind, aber nicht die Hauptsäule des Steuersystems sein dürfen. Bedeutsam ist, dass die Bürger Vertrauen in den Staat haben. Werden die Steuergelder sparsam und vernünftig eingesetzt, so wirkt das vertrauensfördernd. Entscheidend ist auch, dass die Steuerbehörden einen fairen und unkomplizierten Umgang mit den Steuerzahlern pflegen. Diese Faktoren tragen entscheidend dazu bei, dass in der Schweiz die Steuermoral gut ist.</p><p>Die Schweiz hat sich zudem bei den Bilateralen II immer wieder zur Aufrechterhaltung des Bankgeheimnisses bei den direkten Steuern bekannt, namentlich in den Dossiers Zinsbesteuerung, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz, Polizei, Asyl und Migration (Schengen/Dublin) sowie Betrugsbekämpfung. Die Banken nun zur Auskunftserteilung zwingen zu wollen, indem die Hinterziehung direkter Steuern unter Strafe gestellt würde, wäre zumindest widersprüchlich, obwohl eine Lockerung des Bankgeheimnisses nur für die schwerwiegendsten Fälle vorgesehen wäre.</p><p>Steuerhinterziehung gilt im Übrigen nicht als harmloses Vergehen. Bei schwerem Verschulden kann sie mit einer Busse bis zum dreifachen Betrag der hinterzogenen Steuer bestraft werden. Bei leichtem Verschulden kann die Busse bis auf einen Drittel ermässigt werden. Das Gesetz sieht also bereits eine Unterscheidung vor, die sich nach der Höhe der hinterzogenen Summe richtet.</p><p>Im Bericht der Expertenkommission Marty vom Oktober 2004 wird festgehalten, dass auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nichts gegen die Beibehaltung des steuerstrafrechtlichen Rahmens spricht. Der Bericht bezeichnet insbesondere Zwangsmassnahmen im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung von Steuerhinterziehungsfällen als vollkommen unnötig, da der Fiskus in diesem Bereich bereits über ausreichende Befugnisse verfügt. Hinzu kommt, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung weit formuliert ist und auch die Fahrlässigkeit mit erfasst. Eine so weit gefasste Übertretung zu einem Straftatbestand auszugestalten würde zweifellos zu weit führen und auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten Fragen aufwerfen.</p><p>Im Übrigen gewährt die Schweiz in Steuerbetrugsfällen vor allem dann Rechtshilfe, wenn ganze Lügengebäude oder nicht überprüfbare, irreführende Behauptungen aufgestellt werden, unabhängig davon, ob es sich bei den fraglichen Abgaben um direkte oder indirekte Steuern handelt. Eine Änderung des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen drängt sich demnach nicht auf.</p><p>Zudem ist es in der Praxis relativ schwierig, zwischen einfacher und komplexer Hinterziehung zu unterscheiden.</p><p>Schliesslich verweisen wir auf das Bundesgesetz über Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der direkten Steuern, das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Im Steuerstrafrecht drängt sich zurzeit keine ergänzende Gesetzgebung auf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament einen Vorschlag zu unterbreiten, der Steuerhinterziehung als Straftatbestand festlegt. Es geht insbesondere darum, Artikel 175 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer mit einer Gefängnisstrafe zu vervollständigen.</p><p>Leichtes Verschulden oder eine fahrlässige Steuerhinterziehung wird nach geltendem Recht weiterhin mit einer Busse bestraft.</p><p>Der Bundesrat wird ebenfalls beauftragt, einen Vorschlag zur Änderung von Artikel 3 Absatz 3 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen auszuarbeiten, damit die internationale Rechtshilfe in Fällen von Steuerhinterziehung - ausser bei leichtem Verschulden - gewährt werden kann. Die internationalen Verträge, welche die Schweiz diesbezüglich eingegangen ist, müssen in diesem Sinne angepasst werden.</p>
- Steuerhinterziehung ist kein harmloses Vergehen!
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