Bank Julius Bär, die Cayman-Inseln und der Whistleblower Rudolf Elmer
- ShortId
-
08.3121
- Id
-
20083121
- Updated
-
27.07.2023 19:13
- Language
-
de
- Title
-
Bank Julius Bär, die Cayman-Inseln und der Whistleblower Rudolf Elmer
- AdditionalIndexing
-
24;gerichtliche Untersuchung;Steuerhinterziehung;Vertrag des Privatrechts;Eidgenössische Steuerverwaltung;Steuerausweichung;Kaimaninseln;Eidgenössische Banken- und Börsenkommission;Steuerstrafrecht;Bank
- 1
-
- L04K11070604, Steuerhinterziehung
- L06K050102010205, Steuerstrafrecht
- L04K11070601, Steuerausweichung
- L04K11040101, Bank
- L05K0305010205, Kaimaninseln
- L04K08040507, Eidgenössische Steuerverwaltung
- L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
- L04K08040504, Eidgenössische Banken- und Börsenkommission
- L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Interpellation betrifft zum Teil laufende Verfahren, und sie hat Fragen zum Inhalt, welche das Steuergeheimnis tangieren. Darauf wird in den Antworten Rücksicht genommen.</p><p>1. Im vorliegenden Fall bestehen laufende Verfahren der zuständigen Veranlagungsbehörden. Um deren Fortgang nicht zu beeinflussen und aus Gründen des Steuergeheimnisses kann über konkrete Massnahmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) keine Auskunft erteilt werden.</p><p>2. Es trifft zu, dass das Akteneinsichtsgesuch der ESTV im angeführten Entscheid abgewiesen wurde. Es handelte sich dabei um eine besondere Fallkonstellation. Angesichts laufender Verfahren und aufgrund des Steuergeheimnisses kann auch hier keine Auskunft darüber erteilt werden, ob und welchen Einfluss dies auf Nach- und Strafsteuerverfahren hat.</p><p>3. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) erhielt Kenntnis von den Vorwürfen und klärte den Sachverhalt im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit ab. Es wurden keine Verletzungen von schweizerischem Aufsichtsrecht festgestellt.</p><p>4-6. Die sogenannten "tax rulings" stellen nichts anderes als Auskünfte der zuständigen Behörde nach Verwaltungsrecht dar. Dabei geht es darum, dass die zuständige Behörde über die Rechtsfolgen, hier die Steuerfolgen, eines bestimmten, klar bezeichneten Sachverhaltes vor dessen Realisierung Auskunft erteilt. Im Bereich der Steuern nimmt die zuständige Steuerbehörde mit der Prüfung und der Beurteilung solcher Anfragen Handlungen vor, welche im Rahmen der späteren Veranlagungen ebenfalls erfolgen würden. Damit ist diese Auskunftserteilung verfahrensmässig nichts anderes als eine vorweggenommene Veranlagungshandlung. Die Steuerbehörde und die Steuerpflichtigen sind dann an diese Auskunft gebunden. Die Bindung besteht aber natürlich nur insoweit, als der Sachverhalt, wie er vom Steuerpflichtigen oder dessen Vertreter geschildert wurde, in der Folge auch wirklich unverändert umgesetzt wird. Andernfalls entfällt die Bindung an die erteilte Auskunft, und eine Neubeurteilung durch die Veranlagungsbehörde oder durch die ESTV als Aufsichtsbehörde wird nötig.</p><p>Dieses Erteilen von Auskünften gehört zur alltäglichen Arbeit der Steuerbehörden und ist dem Bundesrat auch bestens bekannt. Aufgrund der grossen Anzahl solcher durch die zuständigen kantonalen Steuerbehörden erteilten Auskünfte haben weder die ESTV noch der Bundesrat von jedem einzelnen Fall Kenntnis. Dies ergibt sich aus der Besteuerungskompetenz der Kantone auch für die Belange der direkten Bundessteuer. Vorbescheide ("tax rulings") stehen damit im gesetzmässigen Rahmen der Verwaltungstätigkeit und verstossen in keiner Weise gegen das Legalitätsprinzip. Sie dienen ganz wesentlich der Rechtssicherheit und der effizienten Arbeit der Verwaltung. Überdies fördern sie das Vertrauen in deren Arbeit. Es trifft deshalb gerade nicht zu, dass das Schweizer Steuersystem damit untergraben würde. </p><p>7./8. Der Bundesrat legt den Schwerpunkt auf die einheitliche und konsequente Anwendung der Gesetze. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die Rechtsprechung reichen aus, um die Gewinne von Unternehmen, welche international strukturiert sind, steuerlich korrekt zu erfassen. Zur Umsetzung der einheitlichen Anwendung des Bundesrechts verfügt die ESTV über die notwendigen, spezialisierten Fachleute.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In einer vielbeachteten Internet-Publikation </p><p>(http://wikileaks.be/wiki/Bank_Julius_Baer:_Steuermanoever_</p><p>ueber_die_Cayman_Inseln) erhob der ehemalige Insider und Manager der Bank Julius Bär & Trust Ltd, Cayman, Rudolf Elmer, gravierende Vorwürfe wegen Steuerhinterziehung, -umgehung und systematischer Beihilfe dazu. Laut diesen Vorwürfen soll die Schweizer Privatbank Julius Bär Holding mit ihrem Firmen- und Anlagegerüst über Offshore-Konstruktionen für sich selbst und ihre Kunden Millionensummen an den Schweizer Steuerbehörden vorbeischleusen. Allein durch die Aktivitäten der Bank Julius Bär in den Cayman-Inseln sollen dem Bund, dem Kanton Zürich und insbesondere der Stadt Zürich, konservativ geschätzt, pro Jahr über zehn Millionen Franken Steuern entzogen werden. Solche Vorwürfe erschüttern die Steuermoral in der Schweiz und schaden dem Finanzplatz Schweiz. </p><p>Daher bitten wir den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Hat die Eidgenössische Steuerverwaltung in dieser Sache Aufsichts- bzw. Untersuchungsmassnahmen angeordnet? Wenn ja, wann und welche? </p><p>2. Stimmt es, dass eine Zürcher Strafjustizbehörde der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Akteneinsicht verweigert hat und damit tendenziell allfällige Nach- und Strafsteuern für die Julius Bär Holding, Zürich und ihre Kunden verhindert hat? </p><p>Falls ja, wann und mit welcher Begründung geschah dies? Was unternahmen die Bundesorgane dagegen? </p><p>3. Hat die Eidgenössische Bankenkommission in dieser Angelegenheit ein Verfahren eröffnet? Wenn ja, wann? Wenn nein, wieso nicht? </p><p>4. Hat er in diesem oder ähnlichen Fällen Kenntnis von sogenannten "tax rulings" (Steuervereinbarungen), welche kantonale Steuerbehörden mit in der Schweiz domizilierten Gesellschaften zum Zweck der Steuervermeidung, evtl. gar der Steuerhinterziehung oder des Steuerbetrugs abschliessen? </p><p>5. Teilt er die Auffassung, dass "tax rulings" (Steuervereinbarungen) gegen das Legalitätsprinzip verstossen? </p><p>6. Was unternimmt er gegen die grassierende Praxis solcher "tax rulings" (Steuervereinbarungen), die das Schweizer Steuersystem untergraben? </p><p>7. Welche Strategie verfolgt er, um die missbräuchlichen Offshore-Konstruktionen von in der Schweiz domizilierten Gesellschaften zu verhindern? </p><p>8. Welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf erkennt er?</p>
- Bank Julius Bär, die Cayman-Inseln und der Whistleblower Rudolf Elmer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Interpellation betrifft zum Teil laufende Verfahren, und sie hat Fragen zum Inhalt, welche das Steuergeheimnis tangieren. Darauf wird in den Antworten Rücksicht genommen.</p><p>1. Im vorliegenden Fall bestehen laufende Verfahren der zuständigen Veranlagungsbehörden. Um deren Fortgang nicht zu beeinflussen und aus Gründen des Steuergeheimnisses kann über konkrete Massnahmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) keine Auskunft erteilt werden.</p><p>2. Es trifft zu, dass das Akteneinsichtsgesuch der ESTV im angeführten Entscheid abgewiesen wurde. Es handelte sich dabei um eine besondere Fallkonstellation. Angesichts laufender Verfahren und aufgrund des Steuergeheimnisses kann auch hier keine Auskunft darüber erteilt werden, ob und welchen Einfluss dies auf Nach- und Strafsteuerverfahren hat.</p><p>3. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) erhielt Kenntnis von den Vorwürfen und klärte den Sachverhalt im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit ab. Es wurden keine Verletzungen von schweizerischem Aufsichtsrecht festgestellt.</p><p>4-6. Die sogenannten "tax rulings" stellen nichts anderes als Auskünfte der zuständigen Behörde nach Verwaltungsrecht dar. Dabei geht es darum, dass die zuständige Behörde über die Rechtsfolgen, hier die Steuerfolgen, eines bestimmten, klar bezeichneten Sachverhaltes vor dessen Realisierung Auskunft erteilt. Im Bereich der Steuern nimmt die zuständige Steuerbehörde mit der Prüfung und der Beurteilung solcher Anfragen Handlungen vor, welche im Rahmen der späteren Veranlagungen ebenfalls erfolgen würden. Damit ist diese Auskunftserteilung verfahrensmässig nichts anderes als eine vorweggenommene Veranlagungshandlung. Die Steuerbehörde und die Steuerpflichtigen sind dann an diese Auskunft gebunden. Die Bindung besteht aber natürlich nur insoweit, als der Sachverhalt, wie er vom Steuerpflichtigen oder dessen Vertreter geschildert wurde, in der Folge auch wirklich unverändert umgesetzt wird. Andernfalls entfällt die Bindung an die erteilte Auskunft, und eine Neubeurteilung durch die Veranlagungsbehörde oder durch die ESTV als Aufsichtsbehörde wird nötig.</p><p>Dieses Erteilen von Auskünften gehört zur alltäglichen Arbeit der Steuerbehörden und ist dem Bundesrat auch bestens bekannt. Aufgrund der grossen Anzahl solcher durch die zuständigen kantonalen Steuerbehörden erteilten Auskünfte haben weder die ESTV noch der Bundesrat von jedem einzelnen Fall Kenntnis. Dies ergibt sich aus der Besteuerungskompetenz der Kantone auch für die Belange der direkten Bundessteuer. Vorbescheide ("tax rulings") stehen damit im gesetzmässigen Rahmen der Verwaltungstätigkeit und verstossen in keiner Weise gegen das Legalitätsprinzip. Sie dienen ganz wesentlich der Rechtssicherheit und der effizienten Arbeit der Verwaltung. Überdies fördern sie das Vertrauen in deren Arbeit. Es trifft deshalb gerade nicht zu, dass das Schweizer Steuersystem damit untergraben würde. </p><p>7./8. Der Bundesrat legt den Schwerpunkt auf die einheitliche und konsequente Anwendung der Gesetze. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die Rechtsprechung reichen aus, um die Gewinne von Unternehmen, welche international strukturiert sind, steuerlich korrekt zu erfassen. Zur Umsetzung der einheitlichen Anwendung des Bundesrechts verfügt die ESTV über die notwendigen, spezialisierten Fachleute.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In einer vielbeachteten Internet-Publikation </p><p>(http://wikileaks.be/wiki/Bank_Julius_Baer:_Steuermanoever_</p><p>ueber_die_Cayman_Inseln) erhob der ehemalige Insider und Manager der Bank Julius Bär & Trust Ltd, Cayman, Rudolf Elmer, gravierende Vorwürfe wegen Steuerhinterziehung, -umgehung und systematischer Beihilfe dazu. Laut diesen Vorwürfen soll die Schweizer Privatbank Julius Bär Holding mit ihrem Firmen- und Anlagegerüst über Offshore-Konstruktionen für sich selbst und ihre Kunden Millionensummen an den Schweizer Steuerbehörden vorbeischleusen. Allein durch die Aktivitäten der Bank Julius Bär in den Cayman-Inseln sollen dem Bund, dem Kanton Zürich und insbesondere der Stadt Zürich, konservativ geschätzt, pro Jahr über zehn Millionen Franken Steuern entzogen werden. Solche Vorwürfe erschüttern die Steuermoral in der Schweiz und schaden dem Finanzplatz Schweiz. </p><p>Daher bitten wir den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Hat die Eidgenössische Steuerverwaltung in dieser Sache Aufsichts- bzw. Untersuchungsmassnahmen angeordnet? Wenn ja, wann und welche? </p><p>2. Stimmt es, dass eine Zürcher Strafjustizbehörde der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Akteneinsicht verweigert hat und damit tendenziell allfällige Nach- und Strafsteuern für die Julius Bär Holding, Zürich und ihre Kunden verhindert hat? </p><p>Falls ja, wann und mit welcher Begründung geschah dies? Was unternahmen die Bundesorgane dagegen? </p><p>3. Hat die Eidgenössische Bankenkommission in dieser Angelegenheit ein Verfahren eröffnet? Wenn ja, wann? Wenn nein, wieso nicht? </p><p>4. Hat er in diesem oder ähnlichen Fällen Kenntnis von sogenannten "tax rulings" (Steuervereinbarungen), welche kantonale Steuerbehörden mit in der Schweiz domizilierten Gesellschaften zum Zweck der Steuervermeidung, evtl. gar der Steuerhinterziehung oder des Steuerbetrugs abschliessen? </p><p>5. Teilt er die Auffassung, dass "tax rulings" (Steuervereinbarungen) gegen das Legalitätsprinzip verstossen? </p><p>6. Was unternimmt er gegen die grassierende Praxis solcher "tax rulings" (Steuervereinbarungen), die das Schweizer Steuersystem untergraben? </p><p>7. Welche Strategie verfolgt er, um die missbräuchlichen Offshore-Konstruktionen von in der Schweiz domizilierten Gesellschaften zu verhindern? </p><p>8. Welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf erkennt er?</p>
- Bank Julius Bär, die Cayman-Inseln und der Whistleblower Rudolf Elmer
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