Verschärfung des Strafrahmens bei vorsätzlicher Körperverletzung

ShortId
08.3131
Id
20083131
Updated
24.06.2025 23:43
Language
de
Title
Verschärfung des Strafrahmens bei vorsätzlicher Körperverletzung
AdditionalIndexing
12;Körperverletzung;Strafe;Eindämmung der Kriminalität;Gewalt
1
  • L06K050102010302, Körperverletzung
  • L03K050101, Strafe
  • L04K01010207, Gewalt
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Anzahl der Gewaltdelikte und die Intensität der Gewalt haben markant und in erschreckendem Mass zugenommen. Dies wird durch die Statistik, Fachleute und Spitäler klar bestätigt. Sinn und Zweck der Strafe ist u. a. ihre abschreckende Wirkung. Diese muss durch eine Verschärfung der Strafandrohung verstärkt werden, indem zum Beispiel die Mindeststrafe erhöht und qualifizierende Merkmale wie bandenmässige Begehung oder Verwendung gefährlicher Waffen eingeführt werden. In diesem Sinn ist deshalb der Bundesrat mit einer Teilrevision des Strafgesetzbuches zu beauftragen.</p>
  • <p>Im Gegensatz zu den Verurteilungen wegen Tötungsdelikten, die in den letzten Jahren mehr oder weniger konstant und seit 2004 gar etwas rückläufig waren, nahmen die Verurteilungen wegen vorsätzlichen, namentlich leichten Körperverletzungen seit 1995 kontinuierlich zu. Diese Entwicklung hängt auch damit zusammen, dass aufgrund der gewachsenen gesellschaftlichen Sensibilität gegenüber Gewalthandlungen die häusliche Gewalt seit einiger Zeit systematischer verfolgt wird. Die Zunahme der Verurteilungen ist daher nicht nur Ausdruck der Zunahme tatsächlicher Körperverletzungen, sondern auch einer positiv zu wertenden Reduktion der Dunkelziffer. Soweit die Körperverletzungen tatsächlich zugenommen haben, teilt der Bundesrat die Besorgnis des Motionärs und ist auch der Meinung, dass nach Mitteln und Wegen zu suchen ist, die dieser Entwicklung dauerhaft Einhalt gebieten können. Er hält in diesem Zusammenhang aber die Verschärfung der Strafdrohungen betreffend vorsätzliche Körperverletzungen für keine taugliche Massnahme. Der Bundesrat wies schon wiederholt darauf hin, dass nicht so sehr die Härte gesetzlicher Strafdrohungen, sondern vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit, wegen begangener Delikte verfolgt und bestraft zu werden, potenzielle Täter abschreckt. Ferner führte er in seiner ablehnenden Antwort vom 21. Februar 2007 auf das Postulat Hochreutener 06.3775, "Körperverletzung ist mindestens so schlimm wie Diebstahl", das die Prüfung von Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB) verlangt, die eine härtere Bestrafung insbesondere einfacher Körperverletzungen erlauben würden, Folgendes aus: Das geltende Recht stellt ein breites und hinreichend differenziertes Instrumentarium zur Bestrafung der verschiedenen Formen vorsätzlicher Eingriffe in die körperliche Integrität von Mitmenschen zur Verfügung, überlässt dabei dem richterlichen Ermessen aber den notwendigen Spielraum. Es ist an den Gerichten, diesen Spielraum zu nutzen und dem Verschulden angemessene Strafen auszusprechen. Die Statistiken lassen erkennen, dass die Gerichte bei der Beurteilung von Körperverletzungen die gegebenen Strafrahmen bisher in der Regel bei Weitem nicht ausschöpften. Im Übrigen zeigt der konkrete Vergleich der verschiedenen Tatbestände der Gewaltanwendung im StGB, dass Artikel 122 StGB über die schwere Körperverletzung, dessen Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht, hinsichtlich der vorgesehenen Mindest- und Höchststrafen nur übertroffen wird von den Bestimmungen über die Tötungsdelikte (Art. 111-113 und 264), die qualifizierte Abtreibung (Art. 118 Abs. 2), den qualifizierten Raub (Art. 140 Ziff. 2-4), die qualifizierte sexuelle Nötigung (Art. 189 Absatz 3 StGB) und die Vergewaltigung (Art. 190).</p><p>Der Bundesrat sieht aus diesen Gründen zurzeit keinen Bedarf zur Änderung der Bestimmungen über die Körperverletzung. Er weist aber darauf hin, dass in der laufenden Legislatur eine umfassende, vergleichende Analyse aller Strafrahmen im StGB, im Militärstrafgesetz (MStG) und in den Strafbestimmungen der andern Bundesgesetze mit Blick auf die Gewichtung der geschützten Rechtsgüter vorgenommen werden soll und notwendig scheinende Anpassungen vorgeschlagen werden sollen. Der Bundesrat hat in der Botschaft vom 23. Januar 2008 über die Legislaturplanung 2007-2011 eine entsprechende Botschaft als Richtliniengeschäft angekündigt (BBl 2008 821).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, durch entsprechende gesetzliche Anpassungen die Strafandrohung bei vorsätzlicher Körperverletzung zu verschärfen.</p>
  • Verschärfung des Strafrahmens bei vorsätzlicher Körperverletzung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Anzahl der Gewaltdelikte und die Intensität der Gewalt haben markant und in erschreckendem Mass zugenommen. Dies wird durch die Statistik, Fachleute und Spitäler klar bestätigt. Sinn und Zweck der Strafe ist u. a. ihre abschreckende Wirkung. Diese muss durch eine Verschärfung der Strafandrohung verstärkt werden, indem zum Beispiel die Mindeststrafe erhöht und qualifizierende Merkmale wie bandenmässige Begehung oder Verwendung gefährlicher Waffen eingeführt werden. In diesem Sinn ist deshalb der Bundesrat mit einer Teilrevision des Strafgesetzbuches zu beauftragen.</p>
    • <p>Im Gegensatz zu den Verurteilungen wegen Tötungsdelikten, die in den letzten Jahren mehr oder weniger konstant und seit 2004 gar etwas rückläufig waren, nahmen die Verurteilungen wegen vorsätzlichen, namentlich leichten Körperverletzungen seit 1995 kontinuierlich zu. Diese Entwicklung hängt auch damit zusammen, dass aufgrund der gewachsenen gesellschaftlichen Sensibilität gegenüber Gewalthandlungen die häusliche Gewalt seit einiger Zeit systematischer verfolgt wird. Die Zunahme der Verurteilungen ist daher nicht nur Ausdruck der Zunahme tatsächlicher Körperverletzungen, sondern auch einer positiv zu wertenden Reduktion der Dunkelziffer. Soweit die Körperverletzungen tatsächlich zugenommen haben, teilt der Bundesrat die Besorgnis des Motionärs und ist auch der Meinung, dass nach Mitteln und Wegen zu suchen ist, die dieser Entwicklung dauerhaft Einhalt gebieten können. Er hält in diesem Zusammenhang aber die Verschärfung der Strafdrohungen betreffend vorsätzliche Körperverletzungen für keine taugliche Massnahme. Der Bundesrat wies schon wiederholt darauf hin, dass nicht so sehr die Härte gesetzlicher Strafdrohungen, sondern vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit, wegen begangener Delikte verfolgt und bestraft zu werden, potenzielle Täter abschreckt. Ferner führte er in seiner ablehnenden Antwort vom 21. Februar 2007 auf das Postulat Hochreutener 06.3775, "Körperverletzung ist mindestens so schlimm wie Diebstahl", das die Prüfung von Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB) verlangt, die eine härtere Bestrafung insbesondere einfacher Körperverletzungen erlauben würden, Folgendes aus: Das geltende Recht stellt ein breites und hinreichend differenziertes Instrumentarium zur Bestrafung der verschiedenen Formen vorsätzlicher Eingriffe in die körperliche Integrität von Mitmenschen zur Verfügung, überlässt dabei dem richterlichen Ermessen aber den notwendigen Spielraum. Es ist an den Gerichten, diesen Spielraum zu nutzen und dem Verschulden angemessene Strafen auszusprechen. Die Statistiken lassen erkennen, dass die Gerichte bei der Beurteilung von Körperverletzungen die gegebenen Strafrahmen bisher in der Regel bei Weitem nicht ausschöpften. Im Übrigen zeigt der konkrete Vergleich der verschiedenen Tatbestände der Gewaltanwendung im StGB, dass Artikel 122 StGB über die schwere Körperverletzung, dessen Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht, hinsichtlich der vorgesehenen Mindest- und Höchststrafen nur übertroffen wird von den Bestimmungen über die Tötungsdelikte (Art. 111-113 und 264), die qualifizierte Abtreibung (Art. 118 Abs. 2), den qualifizierten Raub (Art. 140 Ziff. 2-4), die qualifizierte sexuelle Nötigung (Art. 189 Absatz 3 StGB) und die Vergewaltigung (Art. 190).</p><p>Der Bundesrat sieht aus diesen Gründen zurzeit keinen Bedarf zur Änderung der Bestimmungen über die Körperverletzung. Er weist aber darauf hin, dass in der laufenden Legislatur eine umfassende, vergleichende Analyse aller Strafrahmen im StGB, im Militärstrafgesetz (MStG) und in den Strafbestimmungen der andern Bundesgesetze mit Blick auf die Gewichtung der geschützten Rechtsgüter vorgenommen werden soll und notwendig scheinende Anpassungen vorgeschlagen werden sollen. Der Bundesrat hat in der Botschaft vom 23. Januar 2008 über die Legislaturplanung 2007-2011 eine entsprechende Botschaft als Richtliniengeschäft angekündigt (BBl 2008 821).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, durch entsprechende gesetzliche Anpassungen die Strafandrohung bei vorsätzlicher Körperverletzung zu verschärfen.</p>
    • Verschärfung des Strafrahmens bei vorsätzlicher Körperverletzung

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