Einführung von Road-Pricing durch die Hintertüre

ShortId
08.3134
Id
20083134
Updated
28.07.2023 08:15
Language
de
Title
Einführung von Road-Pricing durch die Hintertüre
AdditionalIndexing
48;Verkehrsgebühr;Durchführung eines Projektes;Rechtsquelle;Bundesverfassung
1
  • L04K18020102, Verkehrsgebühr
  • L03K050301, Rechtsquelle
  • L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
  • L05K0503010201, Bundesverfassung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 82 Absatz 3 der Bundesverfassung legt fest, dass die Benützung der öffentlichen Strassen gebührenfrei ist und dass die Bundesversammlung Ausnahmen bewilligen kann. Die Kompetenz der Bundesversammlung beschränkt sich jedoch auf einzelne Objekte wie beispielsweise Brücken oder Tunnel. Der Bund verfügt deshalb bezüglich der definitiven Einführung eines Road-Pricing über keine verfassungsmässige Kompetenz. Es ist demzufolge unbestritten, dass die endgültige Einführung von Road-Pricing eine Verfassungsänderung notwendig machen würde.</p><p>Für die Durchführung von befristeten Versuchen im Zusammenhang mit Road-Pricing bedarf es aber keiner Verfassungsänderung. Im Rahmen der Erarbeitung des Berichtes "Einführung eines Road-Pricing - Bericht des Bundesrates zur möglichen Einführung von Road-Pricing in der Schweiz" hat sich das Bundesamt für Justiz mit der Frage auseinandergesetzt, ob an einen Versuchsbetrieb allenfalls weniger restriktive Anforderungen zu stellen seien als beim Erlass definitiver Regelungen. Im Ergebnis ist dies möglich, und zwar mit einer analogen Anwendung der bisherigen Praxis des Bundesrates, wonach Versuchsregelungen zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für ein späteres, definitives Gesetz mittels einer befristeten Bundesratsverordnung ermöglicht werden können, sofern die Versuchsanordnung keine irreversiblen Sachverhalte schafft.</p><p>Analoge Anwendung bedeutet, dass bei einem Geschäft auf Verfassungsstufe die Bundesversammlung eine Versuchsregelung mittels eines befristeten Bundesgesetzes ermöglichen kann, sofern die Versuchsanordnung keine irreversiblen Sachverhalte schafft. Das ist in concreto der Fall. Ein solches befristetes Bundesgesetz unterstünde im Übrigen dem fakultativen Referendum.</p><p>Road-Pricing ist ein verkehrs- und finanzpolitisch bedeutendes Element mit wertvollen Lenkungsmöglichkeiten, gerade auch in Agglomerationen. Es weist aber auch gewisse kritische Begleitfaktoren auf, insbesondere im Bereich der ungleichen Betroffenheit der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmer. Angesichts dieser Situation erachtet es der Bundesrat als unumgänglich, vor einer definitiven Einführung von Road-Pricing-Modellen mittels Versuchen in Agglomerationen die erforderlichen Entscheidgrundlagen zu beschaffen.</p><p>Diese (freiwilligen) Versuche verfolgen vor allem folgende Ziele:</p><p>- Sie sollen zeigen, ob und, falls ja, mit welchen Systemen ein Road-Pricing umgesetzt werden könnte. Dabei wird insbesondere auch die Kosten-Nutzen-Frage des technischen Mittels analysiert.</p><p>- Anhand des Testbetriebes soll festgestellt werden, ob die prognostizierten Wirkungen des Road-Pricing auch tatsächlich eintreten beziehungsweise wie das System auszugestalten ist, damit die gesetzten Ziele erreicht werden können.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich für ein derart wichtiges verkehrspolitisches Thema auch ein verhältnismässig grosser Aufwand rechtfertigt. Er will aber nicht auf diesem Weg Road-Pricing etappiert, quasi durch die Hintertür, einführen. Aus den dargelegten juristischen Überlegungen ist ersichtlich, dass eben gerade keine irreversiblen Sachverhalte geschaffen werden sollen. Ziel ist es vielmehr, der Bundesversammlung zu gegebener Zeit eine auf Erfahrungen gestützte, fundierte Vorlage für eine Verfassungsänderung unterbreiten zu können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 7. Dezember 2007 beschloss der Bundesrat, dass die Einführung von Strassenbenützungsabgaben in Städten und Agglomerationen (Road-Pricing) ermöglicht werden soll. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass mit den geltenden rechtlichen Vorgaben die Einführung von Road-Pricing nicht möglich ist. Deshalb hat sich der Bundesrat für ein mehrstufiges Vorgehen entschlossen. </p><p>So sollen vorerst Rechtsgrundlagen für die Durchführung von Versuchen mit Road-Pricing geschaffen werden. </p><p>In einer Medienmitteilung des Bundesamtes für Strassen betreffend "Mobility Pricing für eine effizientere Nutzung der Verkehrsinfrastruktur" wird richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Aufwand für solche Versuche sehr gross ist. Insbesondere wird geltend gemacht, dass Installationen und Unterhalt im Vergleich zu den erwarteten Erträgen sehr kostspielig sind. Deshalb sollten Versuche mit Road-Pricing gemäss dem Bundesamt für Strassen nur dann ins Auge gefasst werden, wenn die Ziele genau bekannt und die Erfolgsaussichten gross genug sind, sodass die Versuchsanordnung auch als Definitivum Bestand haben könnte. </p><p>Gemäss Artikel 82 der Bundesverfassung ist die Benützung der öffentlichen Strassen gebührenfrei. Diese Bestimmung geht auf die Weg- und Brückengelder zurück, welche als Verkehrsbehinderungen empfunden wurden. Deshalb zielte bereits die Verfassung von 1848 auf die Abschaffung dieser Wegzölle hin. Explizit in der Verfassung verankert wurde das Prinzip der gebührenfreien Strassenbenützung im Jahre 1958. </p><p>Entgegen dieser klaren verfassungsrechtlichen Situation sollen nun mit einem befristeten Bundesgesetz Versuche mit Road-Pricing ermöglicht werden. </p><p>Bei dieser Vorgehensweise wird klar, dass Road-Pricing offenbar etappiert durch die Hintertür eingeführt werden soll. Erst nach getätigten Grossinvestitionen und mehrjährigen Versuchen soll die Bundesverfassung angepasst und sollen Volk und Ständen die Rechtsgrundlagen für die Einführung von Road-Pricing zum Entscheid vorgelegt werden. Diese Salami-Taktik ist abzulehnen. </p><p>Ausgehend von dieser Sachlage ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen: </p><p>1. Warum ist er nicht bereit, als Erstes dem Souverän die Grundsatzfrage betreffend Einführung von Road-Pricing vorzulegen? </p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass die Durchführung von Versuchen mit Road-Pricing im Widerspruch zur geltenden Verfassung steht?</p>
  • Einführung von Road-Pricing durch die Hintertüre
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 82 Absatz 3 der Bundesverfassung legt fest, dass die Benützung der öffentlichen Strassen gebührenfrei ist und dass die Bundesversammlung Ausnahmen bewilligen kann. Die Kompetenz der Bundesversammlung beschränkt sich jedoch auf einzelne Objekte wie beispielsweise Brücken oder Tunnel. Der Bund verfügt deshalb bezüglich der definitiven Einführung eines Road-Pricing über keine verfassungsmässige Kompetenz. Es ist demzufolge unbestritten, dass die endgültige Einführung von Road-Pricing eine Verfassungsänderung notwendig machen würde.</p><p>Für die Durchführung von befristeten Versuchen im Zusammenhang mit Road-Pricing bedarf es aber keiner Verfassungsänderung. Im Rahmen der Erarbeitung des Berichtes "Einführung eines Road-Pricing - Bericht des Bundesrates zur möglichen Einführung von Road-Pricing in der Schweiz" hat sich das Bundesamt für Justiz mit der Frage auseinandergesetzt, ob an einen Versuchsbetrieb allenfalls weniger restriktive Anforderungen zu stellen seien als beim Erlass definitiver Regelungen. Im Ergebnis ist dies möglich, und zwar mit einer analogen Anwendung der bisherigen Praxis des Bundesrates, wonach Versuchsregelungen zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für ein späteres, definitives Gesetz mittels einer befristeten Bundesratsverordnung ermöglicht werden können, sofern die Versuchsanordnung keine irreversiblen Sachverhalte schafft.</p><p>Analoge Anwendung bedeutet, dass bei einem Geschäft auf Verfassungsstufe die Bundesversammlung eine Versuchsregelung mittels eines befristeten Bundesgesetzes ermöglichen kann, sofern die Versuchsanordnung keine irreversiblen Sachverhalte schafft. Das ist in concreto der Fall. Ein solches befristetes Bundesgesetz unterstünde im Übrigen dem fakultativen Referendum.</p><p>Road-Pricing ist ein verkehrs- und finanzpolitisch bedeutendes Element mit wertvollen Lenkungsmöglichkeiten, gerade auch in Agglomerationen. Es weist aber auch gewisse kritische Begleitfaktoren auf, insbesondere im Bereich der ungleichen Betroffenheit der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmer. Angesichts dieser Situation erachtet es der Bundesrat als unumgänglich, vor einer definitiven Einführung von Road-Pricing-Modellen mittels Versuchen in Agglomerationen die erforderlichen Entscheidgrundlagen zu beschaffen.</p><p>Diese (freiwilligen) Versuche verfolgen vor allem folgende Ziele:</p><p>- Sie sollen zeigen, ob und, falls ja, mit welchen Systemen ein Road-Pricing umgesetzt werden könnte. Dabei wird insbesondere auch die Kosten-Nutzen-Frage des technischen Mittels analysiert.</p><p>- Anhand des Testbetriebes soll festgestellt werden, ob die prognostizierten Wirkungen des Road-Pricing auch tatsächlich eintreten beziehungsweise wie das System auszugestalten ist, damit die gesetzten Ziele erreicht werden können.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich für ein derart wichtiges verkehrspolitisches Thema auch ein verhältnismässig grosser Aufwand rechtfertigt. Er will aber nicht auf diesem Weg Road-Pricing etappiert, quasi durch die Hintertür, einführen. Aus den dargelegten juristischen Überlegungen ist ersichtlich, dass eben gerade keine irreversiblen Sachverhalte geschaffen werden sollen. Ziel ist es vielmehr, der Bundesversammlung zu gegebener Zeit eine auf Erfahrungen gestützte, fundierte Vorlage für eine Verfassungsänderung unterbreiten zu können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 7. Dezember 2007 beschloss der Bundesrat, dass die Einführung von Strassenbenützungsabgaben in Städten und Agglomerationen (Road-Pricing) ermöglicht werden soll. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass mit den geltenden rechtlichen Vorgaben die Einführung von Road-Pricing nicht möglich ist. Deshalb hat sich der Bundesrat für ein mehrstufiges Vorgehen entschlossen. </p><p>So sollen vorerst Rechtsgrundlagen für die Durchführung von Versuchen mit Road-Pricing geschaffen werden. </p><p>In einer Medienmitteilung des Bundesamtes für Strassen betreffend "Mobility Pricing für eine effizientere Nutzung der Verkehrsinfrastruktur" wird richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Aufwand für solche Versuche sehr gross ist. Insbesondere wird geltend gemacht, dass Installationen und Unterhalt im Vergleich zu den erwarteten Erträgen sehr kostspielig sind. Deshalb sollten Versuche mit Road-Pricing gemäss dem Bundesamt für Strassen nur dann ins Auge gefasst werden, wenn die Ziele genau bekannt und die Erfolgsaussichten gross genug sind, sodass die Versuchsanordnung auch als Definitivum Bestand haben könnte. </p><p>Gemäss Artikel 82 der Bundesverfassung ist die Benützung der öffentlichen Strassen gebührenfrei. Diese Bestimmung geht auf die Weg- und Brückengelder zurück, welche als Verkehrsbehinderungen empfunden wurden. Deshalb zielte bereits die Verfassung von 1848 auf die Abschaffung dieser Wegzölle hin. Explizit in der Verfassung verankert wurde das Prinzip der gebührenfreien Strassenbenützung im Jahre 1958. </p><p>Entgegen dieser klaren verfassungsrechtlichen Situation sollen nun mit einem befristeten Bundesgesetz Versuche mit Road-Pricing ermöglicht werden. </p><p>Bei dieser Vorgehensweise wird klar, dass Road-Pricing offenbar etappiert durch die Hintertür eingeführt werden soll. Erst nach getätigten Grossinvestitionen und mehrjährigen Versuchen soll die Bundesverfassung angepasst und sollen Volk und Ständen die Rechtsgrundlagen für die Einführung von Road-Pricing zum Entscheid vorgelegt werden. Diese Salami-Taktik ist abzulehnen. </p><p>Ausgehend von dieser Sachlage ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen: </p><p>1. Warum ist er nicht bereit, als Erstes dem Souverän die Grundsatzfrage betreffend Einführung von Road-Pricing vorzulegen? </p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass die Durchführung von Versuchen mit Road-Pricing im Widerspruch zur geltenden Verfassung steht?</p>
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