Europäische Finanzinstrumenten-Richtlinie und Anpassung in der Schweiz
- ShortId
-
08.3140
- Id
-
20083140
- Updated
-
27.07.2023 20:06
- Language
-
de
- Title
-
Europäische Finanzinstrumenten-Richtlinie und Anpassung in der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
24;Lohn;Bankberuf;Vermögensverwaltung;Kostenrechnung;Dienstleistung gegen Entgelt;Transparenz;Leistungslohn;Kapitalanlage;Finanzmarkt;Wettbewerbsfähigkeit
- 1
-
- L03K110601, Finanzmarkt
- L06K110602010103, Vermögensverwaltung
- L04K11040204, Bankberuf
- L05K1201020203, Transparenz
- L05K0702010103, Lohn
- L06K070201010301, Leistungslohn
- L06K070106020201, Dienstleistung gegen Entgelt
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- L05K1106020101, Kapitalanlage
- L05K0703040305, Wettbewerbsfähigkeit
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Den Anlegern wird ein immer komplexeres Spektrum an Dienstleistungen und Finanzinstrumenten angeboten. Allein bei den Retrozessionen besteht dringender Handlungsbedarf. Nach Angabe des Bundesgerichtes geben 81 Prozent der externen Vermögensverwalter die Retrozessionen nicht an ihre Kunden weiter, obwohl die Kunden nur in rund 40 Prozent der Fälle ausdrücklich auf die Ablieferung verzichtet haben. Gemäss Schätzungen handelt es sich um Hunderte von Millionen Franken jährlich. Diese Situation ist nicht nur deshalb problematisch, weil den Kunden ihnen zustehende Beträge nicht ausbezahlt werden, sondern auch, weil die bekannten Zielkonflikte der Vermögensverwalter gegenüber den Kundinnen und Kunden nicht offengelegt werden.</p><p>Die Finanzinstrumenten-Richtlinie MiFID schafft hier Abhilfe, indem sie folgende Ziele verfolgt:</p><p>- die transparente Darstellung der Dienstleistungskosten gegenüber dem Kunden;</p><p>- die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen; Kriterien für die bestmögliche Ausführung können sein: Kurs, Kosten, Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung.</p><p>Mit der Inkraftsetzung der MiFID-Richtlinie in der Europäischen Union sind die Anleger im europäischen Raum bessergestellt als die Anleger in der Schweiz. Tochtergesellschaften von Schweizer Wertpapierfirmen in EU-Staaten unterstehen schon heute den MiFID-Standards. Ausserdem gelten die Bestimmungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten auch für die Gesamtgruppe (Art. 22 DRL) und damit auch für den Schweizer Hauptsitz. Die Mitgliedstaaten der EU werden die MiFID-Standards für Zweigniederlassungen aus Drittstaaten ebenfalls für anwendbar erklären. Viele Schweizer Wertpapierfirmen sehen sich gezwungen, in Erwägung des Marktdrucks MiFID-Standards einzuführen, um gegenüber ihren Mitbewerbern aus der EU konkurrenzfähig zu bleiben.</p>
- <p>Die von der Motionärin angesprochenen "Wohlverhaltensregeln" gemäss Artikel 19 MiFID verpflichten Wertpapierfirmen, bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen "ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden" zu handeln. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Regeln zu Anreizsystemen, Interessenkonflikten und der Offenlegung gegenüber Anlegern. Die einschlägigen Detailregeln sind in der Durchführungsrichtlinie zur MiFID festgehalten. Diese sind jedoch sehr komplex.</p><p>Die in der Motion skizzierten Fragestellungen sind in der Schweiz bereits heute geregelt, und es besteht eine Gerichtspraxis zu den Bestimmungen über den Auftrag gemäss Obligationenrecht, welche für die Vermögensverwaltung entsprechende Sorgfalts-, Treue-, Aufklärungs-, Offenlegungs- und Abrechnungspflichten statuiert. Das Börsengesetz (Art. 11) sowie das Kollektivanlagengesetz (Art. 20ff.) enthalten entsprechende aufsichtsrechtliche Vorschriften. Diese Regeln werden zudem durch Selbstregulierungen der Finanzbranche konkretisiert. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die "Verhaltensregeln für Effektenhändler (1997)", die "Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge (2005)", die "Richtlinien über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten (2007)" der Bankiervereinigung, die "Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft (2000)", die "Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen (2005)" der Swiss Funds Association sowie die "Standesregeln für die Ausübung der unabhängigen Vermögensverwaltung (1999)" des Verbandes Schweizerischer Vermögensverwalter. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) überwacht die Einhaltung dieser aufsichtsrechtlichen Vorschriften bei den weitaus grössten Vermögensverwaltern, d. h. bei den Banken und Effektenhändlern.</p><p>Im Nachgang zum Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichtes vom März 2006 betreffend Retrozessionen eines unabhängigen Vermögensverwalters haben zahlreiche Akteure der Finanzbranche von sich aus ihre Geschäftsmodelle und vertraglichen Grundlagen überprüft und entsprechend angepasst. Vor diesem Hintergrund sind die im Motionstext zitierten Aussagen und Zahlen klar zu relativieren. Fraglich ist auch, inwiefern Anleger in der Schweiz überhaupt schlechtergestellt sind als im europäischen Raum. Beispielsweise ist nicht auszuschliessen, dass Kunden den geringen administrativen Aufwand bevorzugen und daraus - entgegen der Annahme der Motionärin - ein Wettbewerbsvorteil abzuleiten ist.</p><p>Die Frage der Interessenkonflikte und Anreizsysteme im Vertrieb von Anlageprodukten und in der Vermögensverwaltung wird von der EBK derzeit näher untersucht. Gemeinsam mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung und der Finanzbranche beobachtet die EBK die Umsetzung der MiFID sehr genau.</p><p>Dementsprechend besteht im Ergebnis aus der Sicht des Bundesrates derzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Der Bundesrat behält sich vor, im Zweitrat Antrag auf Änderung der Motion in einen Prüfungsauftrag zu stellen, falls die Motion entgegen seinem Antrag im Ständerat angenommen werden sollte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, unter Einbezug der MiFID-Richtlinie einen Gesetzentwurf vorzulegen mit dem Ziel, den schweizerischen Finanzmarkt zu stärken und ihn gegenüber den Mitbewerbern aus der EU konkurrenzfähig zu halten. Namentlich ist durch alle Finanzintermediäre, Vermögensverwalter und Vermögensberater völlige Transparenz über die Dienstleistungskosten herzustellen, wobei auch deren Provisionen, Kickbacks und ähnliche Entschädigungen aktiv bekanntzugeben sind.</p>
- Europäische Finanzinstrumenten-Richtlinie und Anpassung in der Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Den Anlegern wird ein immer komplexeres Spektrum an Dienstleistungen und Finanzinstrumenten angeboten. Allein bei den Retrozessionen besteht dringender Handlungsbedarf. Nach Angabe des Bundesgerichtes geben 81 Prozent der externen Vermögensverwalter die Retrozessionen nicht an ihre Kunden weiter, obwohl die Kunden nur in rund 40 Prozent der Fälle ausdrücklich auf die Ablieferung verzichtet haben. Gemäss Schätzungen handelt es sich um Hunderte von Millionen Franken jährlich. Diese Situation ist nicht nur deshalb problematisch, weil den Kunden ihnen zustehende Beträge nicht ausbezahlt werden, sondern auch, weil die bekannten Zielkonflikte der Vermögensverwalter gegenüber den Kundinnen und Kunden nicht offengelegt werden.</p><p>Die Finanzinstrumenten-Richtlinie MiFID schafft hier Abhilfe, indem sie folgende Ziele verfolgt:</p><p>- die transparente Darstellung der Dienstleistungskosten gegenüber dem Kunden;</p><p>- die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen; Kriterien für die bestmögliche Ausführung können sein: Kurs, Kosten, Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung.</p><p>Mit der Inkraftsetzung der MiFID-Richtlinie in der Europäischen Union sind die Anleger im europäischen Raum bessergestellt als die Anleger in der Schweiz. Tochtergesellschaften von Schweizer Wertpapierfirmen in EU-Staaten unterstehen schon heute den MiFID-Standards. Ausserdem gelten die Bestimmungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten auch für die Gesamtgruppe (Art. 22 DRL) und damit auch für den Schweizer Hauptsitz. Die Mitgliedstaaten der EU werden die MiFID-Standards für Zweigniederlassungen aus Drittstaaten ebenfalls für anwendbar erklären. Viele Schweizer Wertpapierfirmen sehen sich gezwungen, in Erwägung des Marktdrucks MiFID-Standards einzuführen, um gegenüber ihren Mitbewerbern aus der EU konkurrenzfähig zu bleiben.</p>
- <p>Die von der Motionärin angesprochenen "Wohlverhaltensregeln" gemäss Artikel 19 MiFID verpflichten Wertpapierfirmen, bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen "ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden" zu handeln. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Regeln zu Anreizsystemen, Interessenkonflikten und der Offenlegung gegenüber Anlegern. Die einschlägigen Detailregeln sind in der Durchführungsrichtlinie zur MiFID festgehalten. Diese sind jedoch sehr komplex.</p><p>Die in der Motion skizzierten Fragestellungen sind in der Schweiz bereits heute geregelt, und es besteht eine Gerichtspraxis zu den Bestimmungen über den Auftrag gemäss Obligationenrecht, welche für die Vermögensverwaltung entsprechende Sorgfalts-, Treue-, Aufklärungs-, Offenlegungs- und Abrechnungspflichten statuiert. Das Börsengesetz (Art. 11) sowie das Kollektivanlagengesetz (Art. 20ff.) enthalten entsprechende aufsichtsrechtliche Vorschriften. Diese Regeln werden zudem durch Selbstregulierungen der Finanzbranche konkretisiert. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die "Verhaltensregeln für Effektenhändler (1997)", die "Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge (2005)", die "Richtlinien über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten (2007)" der Bankiervereinigung, die "Verhaltensregeln für die schweizerische Fondswirtschaft (2000)", die "Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen (2005)" der Swiss Funds Association sowie die "Standesregeln für die Ausübung der unabhängigen Vermögensverwaltung (1999)" des Verbandes Schweizerischer Vermögensverwalter. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) überwacht die Einhaltung dieser aufsichtsrechtlichen Vorschriften bei den weitaus grössten Vermögensverwaltern, d. h. bei den Banken und Effektenhändlern.</p><p>Im Nachgang zum Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichtes vom März 2006 betreffend Retrozessionen eines unabhängigen Vermögensverwalters haben zahlreiche Akteure der Finanzbranche von sich aus ihre Geschäftsmodelle und vertraglichen Grundlagen überprüft und entsprechend angepasst. Vor diesem Hintergrund sind die im Motionstext zitierten Aussagen und Zahlen klar zu relativieren. Fraglich ist auch, inwiefern Anleger in der Schweiz überhaupt schlechtergestellt sind als im europäischen Raum. Beispielsweise ist nicht auszuschliessen, dass Kunden den geringen administrativen Aufwand bevorzugen und daraus - entgegen der Annahme der Motionärin - ein Wettbewerbsvorteil abzuleiten ist.</p><p>Die Frage der Interessenkonflikte und Anreizsysteme im Vertrieb von Anlageprodukten und in der Vermögensverwaltung wird von der EBK derzeit näher untersucht. Gemeinsam mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung und der Finanzbranche beobachtet die EBK die Umsetzung der MiFID sehr genau.</p><p>Dementsprechend besteht im Ergebnis aus der Sicht des Bundesrates derzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Der Bundesrat behält sich vor, im Zweitrat Antrag auf Änderung der Motion in einen Prüfungsauftrag zu stellen, falls die Motion entgegen seinem Antrag im Ständerat angenommen werden sollte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, unter Einbezug der MiFID-Richtlinie einen Gesetzentwurf vorzulegen mit dem Ziel, den schweizerischen Finanzmarkt zu stärken und ihn gegenüber den Mitbewerbern aus der EU konkurrenzfähig zu halten. Namentlich ist durch alle Finanzintermediäre, Vermögensverwalter und Vermögensberater völlige Transparenz über die Dienstleistungskosten herzustellen, wobei auch deren Provisionen, Kickbacks und ähnliche Entschädigungen aktiv bekanntzugeben sind.</p>
- Europäische Finanzinstrumenten-Richtlinie und Anpassung in der Schweiz
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