Übernahme der EG-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

ShortId
08.3143
Id
20083143
Updated
28.07.2023 13:45
Language
de
Title
Übernahme der EG-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
AdditionalIndexing
32;10;Anerkennung der Zeugnisse;Richtlinie EU;Anwendung des Gemeinschaftsrechts;selbstständig Erwerbstätige/r;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht;berufliche Eignung
1
  • L04K09010102, Anwendung des Gemeinschaftsrechts
  • L04K13030102, Anerkennung der Zeugnisse
  • L05K0702020106, berufliche Eignung
  • L04K09010203, Richtlinie EU
  • L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
  • L04K09010404, Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die meisten EU-Mitgliedstaaten haben die EG-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in ihre nationale Gesetzgebung übertragen. Diese Richtlinie ersetzt das bisherige, komplexe Anerkennungssystem, das sich auf fünfzehn verschiedene Richtlinien stützt. Sie zielt darauf ab, die Erbringung von Dienstleistungen zu liberalisieren und die administrative Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten zu verbessern.</p><p>Die Umsetzung der EG-Richtlinie durch die EU-Mitgliedstaaten wirft die Frage einer Übernahme durch die Schweiz auf. Im Sommer 2007 hat das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) zu diesem Thema eine Anhörung durchgeführt, deren Ergebnisse noch nicht bekannt sind. Laut dem BBT ist eine Übernahme der Richtlinie aber zwischen 2009 und 2011 zu erwarten. Diese zeitliche Unsicherheit wird durch die Botschaft vom 14. März 2008 zur Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens sowie zu dessen Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien noch verstärkt, denn hier wird mitgeteilt: "Das Inkrafttreten dieser Richtlinie für die Schweiz wurde noch nicht festgelegt." (BBl 2008 2174)</p><p>Die Tatsache, dass zwischen der Umsetzung dieser Richtlinie durch die EU-Mitgliedstaaten und ihrer Übernahme durch die Schweiz eine zeitliche Verschiebung besteht, gibt Anlass zu Sorge und wirft viele Fragen auf, namentlich von freiberuflich Tätigen, die direkt von dieser Richtlinie betroffen sind.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat wird demnächst im Rahmen der Verhandlungen mit der Europäischen Kommission zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in den überarbeiteten Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA) Stellung beziehen. Im Rahmen der Anhörung haben insbesondere die Wirtschaftskreise eine rasche Übernahme der Richtlinie gefordert, die Kantone sprachen sich für eine zweijährige Umsetzungsfrist aus. Der Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Richtlinie und das geeignete Vorgehen bilden zurzeit noch Gegenstand von Gesprächen mit den Kantonen und namentlich den betroffenen Kreisen in der Wirtschaft.</p><p>2. Die fünfzehn Richtlinien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, welche innerhalb der EG mit der Inkraftsetzung der neuen Richtlinie 2005/36/EG aufgehoben wurden, gelten weiterhin zwischen der Schweiz und der EG bis zur Aufnahme der neuen Richtlinie in den Anhang III des FZA.</p><p>3. Der Bundesrat hält fest, dass die Anwendung des FZA mit den EG-Mitgliedstaaten seit dem Inkrafttreten im Jahre 2002 gut funktioniert. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die verspätete Übernahme der neuen Richtlinie 2005/36/EG durch die Schweiz im Vollzug mit den EG-Mitgliedstaaten bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu Schwierigkeiten führt. Im jetzigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, die Schwierigkeiten zu benennen und zu erkennen, welche Berufe allenfalls stärker betroffen sein könnten.</p><p>4. Die neue Richtlinie 2005/36/EG sieht grundsätzlich die Aufhebung der Überprüfung der Berufsqualifikationen in den reglementierten Berufen für Dienstleistungserbringer vor, welche sich zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufes in den Aufnahmestaat begeben. Eine Überprüfung der Berufsqualifikationen bleibt bei den Berufen in den Bereichen Gesundheit oder öffentliche Sicherheit weiterhin möglich. In der Schweiz, wo der Grossteil der reglementierten Berufe die Gesundheit oder die öffentliche Sicherheit (Gesundheit, elektrische Installationen, Skilehrer bzw. Skilehrerin) betreffen, wird die Überprüfung der Berufsqualifikation wie bis anhin erfolgen. Für die in der Schweiz nicht reglementierten Berufe ändert sich mit der Übernahme der neuen Richtlinie 2005/36/EG nichts.</p><p>Bei dieser Sach- und Rechtslage ist keine Gefahr erkennbar, mit der Übernahme der neuen Richtlinie 2005/36/EG und den neuen Regeln für Dienstleistungserbringer die Qualitätsstandards in den in der Schweiz reglementierten Berufen zu senken.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wann wird die Schweiz die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September über die Anerkennung der Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) übernehmen?</p><p>2. Was geschieht in der Zwischenzeit? Wird die Schweiz weiterhin das alte System anwenden, das sich noch auf die fünfzehn Richtlinien stützt, die in der EU hinfällig geworden sind?</p><p>3. Wird die Existenz dieser beiden verschiedenen Rechtssysteme die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EU komplizierter machen? In welchen Berufskreisen sind Probleme zu erwarten, wenn diese Richtlinie von der Schweiz nicht umgehend übernommen wird? Welcher Art werden diese Probleme sein?</p><p>4. Die wichtigste Neuerung der Richtlinie 2005/36/EG ist, dass für eine befristete Dienstleistung (bis 90 Tage pro Jahr) keine Anerkennung der Qualifikationen mehr beantragt werden muss, selbst wenn die Tätigkeit im Aufnahmestaat reglementiert ist. Besteht bei einer Übernahme dieser Richtlinie durch die Schweiz nicht die Gefahr, dass die erforderlichen Qualifikationen in den betroffenen Berufsgruppen nach unten angepasst werden, was in der Folge auch die Qualität nach unten ziehen würde?</p>
  • Übernahme der EG-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die meisten EU-Mitgliedstaaten haben die EG-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in ihre nationale Gesetzgebung übertragen. Diese Richtlinie ersetzt das bisherige, komplexe Anerkennungssystem, das sich auf fünfzehn verschiedene Richtlinien stützt. Sie zielt darauf ab, die Erbringung von Dienstleistungen zu liberalisieren und die administrative Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten zu verbessern.</p><p>Die Umsetzung der EG-Richtlinie durch die EU-Mitgliedstaaten wirft die Frage einer Übernahme durch die Schweiz auf. Im Sommer 2007 hat das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) zu diesem Thema eine Anhörung durchgeführt, deren Ergebnisse noch nicht bekannt sind. Laut dem BBT ist eine Übernahme der Richtlinie aber zwischen 2009 und 2011 zu erwarten. Diese zeitliche Unsicherheit wird durch die Botschaft vom 14. März 2008 zur Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens sowie zu dessen Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien noch verstärkt, denn hier wird mitgeteilt: "Das Inkrafttreten dieser Richtlinie für die Schweiz wurde noch nicht festgelegt." (BBl 2008 2174)</p><p>Die Tatsache, dass zwischen der Umsetzung dieser Richtlinie durch die EU-Mitgliedstaaten und ihrer Übernahme durch die Schweiz eine zeitliche Verschiebung besteht, gibt Anlass zu Sorge und wirft viele Fragen auf, namentlich von freiberuflich Tätigen, die direkt von dieser Richtlinie betroffen sind.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat wird demnächst im Rahmen der Verhandlungen mit der Europäischen Kommission zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in den überarbeiteten Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA) Stellung beziehen. Im Rahmen der Anhörung haben insbesondere die Wirtschaftskreise eine rasche Übernahme der Richtlinie gefordert, die Kantone sprachen sich für eine zweijährige Umsetzungsfrist aus. Der Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Richtlinie und das geeignete Vorgehen bilden zurzeit noch Gegenstand von Gesprächen mit den Kantonen und namentlich den betroffenen Kreisen in der Wirtschaft.</p><p>2. Die fünfzehn Richtlinien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, welche innerhalb der EG mit der Inkraftsetzung der neuen Richtlinie 2005/36/EG aufgehoben wurden, gelten weiterhin zwischen der Schweiz und der EG bis zur Aufnahme der neuen Richtlinie in den Anhang III des FZA.</p><p>3. Der Bundesrat hält fest, dass die Anwendung des FZA mit den EG-Mitgliedstaaten seit dem Inkrafttreten im Jahre 2002 gut funktioniert. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die verspätete Übernahme der neuen Richtlinie 2005/36/EG durch die Schweiz im Vollzug mit den EG-Mitgliedstaaten bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu Schwierigkeiten führt. Im jetzigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, die Schwierigkeiten zu benennen und zu erkennen, welche Berufe allenfalls stärker betroffen sein könnten.</p><p>4. Die neue Richtlinie 2005/36/EG sieht grundsätzlich die Aufhebung der Überprüfung der Berufsqualifikationen in den reglementierten Berufen für Dienstleistungserbringer vor, welche sich zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufes in den Aufnahmestaat begeben. Eine Überprüfung der Berufsqualifikationen bleibt bei den Berufen in den Bereichen Gesundheit oder öffentliche Sicherheit weiterhin möglich. In der Schweiz, wo der Grossteil der reglementierten Berufe die Gesundheit oder die öffentliche Sicherheit (Gesundheit, elektrische Installationen, Skilehrer bzw. Skilehrerin) betreffen, wird die Überprüfung der Berufsqualifikation wie bis anhin erfolgen. Für die in der Schweiz nicht reglementierten Berufe ändert sich mit der Übernahme der neuen Richtlinie 2005/36/EG nichts.</p><p>Bei dieser Sach- und Rechtslage ist keine Gefahr erkennbar, mit der Übernahme der neuen Richtlinie 2005/36/EG und den neuen Regeln für Dienstleistungserbringer die Qualitätsstandards in den in der Schweiz reglementierten Berufen zu senken.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wann wird die Schweiz die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September über die Anerkennung der Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) übernehmen?</p><p>2. Was geschieht in der Zwischenzeit? Wird die Schweiz weiterhin das alte System anwenden, das sich noch auf die fünfzehn Richtlinien stützt, die in der EU hinfällig geworden sind?</p><p>3. Wird die Existenz dieser beiden verschiedenen Rechtssysteme die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EU komplizierter machen? In welchen Berufskreisen sind Probleme zu erwarten, wenn diese Richtlinie von der Schweiz nicht umgehend übernommen wird? Welcher Art werden diese Probleme sein?</p><p>4. Die wichtigste Neuerung der Richtlinie 2005/36/EG ist, dass für eine befristete Dienstleistung (bis 90 Tage pro Jahr) keine Anerkennung der Qualifikationen mehr beantragt werden muss, selbst wenn die Tätigkeit im Aufnahmestaat reglementiert ist. Besteht bei einer Übernahme dieser Richtlinie durch die Schweiz nicht die Gefahr, dass die erforderlichen Qualifikationen in den betroffenen Berufsgruppen nach unten angepasst werden, was in der Folge auch die Qualität nach unten ziehen würde?</p>
    • Übernahme der EG-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

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