Deklarationspflicht für Schächtfleisch
- ShortId
-
08.3154
- Id
-
20083154
- Updated
-
28.07.2023 01:39
- Language
-
de
- Title
-
Deklarationspflicht für Schächtfleisch
- AdditionalIndexing
-
15;55;Schächten;Deklarationspflicht;Fleischindustrie;Lebensmitteldeklaration;Fleisch;Tierschutz
- 1
-
- L06K060104080201, Schächten
- L04K14020501, Fleisch
- L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
- L07K07010603010101, Deklarationspflicht
- L05K0601040802, Tierschutz
- L05K1402030102, Fleischindustrie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat das Kontingent für Halal-Schaffleisch per 2008 auf 175 Tonnen pro Jahr erhöht. Der Konsum von geschächtetem Fleisch, insbesondere von nach islamischem Ritus geschlachteten Tieren, steigt stark an. Nicht alle Verkaufsstellen deklarierten offen, dass sie geschächtetes Fleisch anbieten.</p><p>Beim Halal-Fleisch handelt es sich um nach islamischen Regeln geschächtetes Fleisch. Die islamischen Speisevorschriften unterscheiden Speisen, die erlaubt (halâl) oder verboten (harâm) sind. Für die Halal-Produktion werden die Tiere oft ohne Betäubung niedergemetzelt. Beim jüdischen Koscher-Fleisch ist die Betäubung ganz verboten. Lebenden Tieren wird die Kehle durchgeschnitten, bis sie verbluten. Beim Schächten werden den Tieren mit einem tiefen Schnitt die beiden zum Kopf führenden Hauptarterien sowie die Luft- und die Speiseröhre durchtrennt. Anschliessend lässt man das Tier ausbluten. Die Tierschutzorganisationen sind sich einig: Schächten ist und bleibt Tierquälerei, weil das Tier nach dem Schnitt noch grosse Schmerzen empfindet.</p><p>Viele Menschen essen inzwischen wegen ungenügender Information und mangelnder Deklarationspflicht geschächtetes Fleisch, ohne es zu wissen und ohne es zu wollen. Mit einer strikten, streng kontrollierten und offensiv gehandhabten Deklarationspflicht könnte dies verhindert werden.</p><p>Insbesondere werden Teile der geschächteten Tiere, die nicht koscher bzw. halâl sind, undeklariert in den normalen Fleischhandel gebracht. Die Schweizer Bevölkerung lehnt das sehr tierquälerische Schächten grossmehrheitlich ab. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die allermeisten Konsumenten kein solches Fleisch kaufen und essen möchten, da sie solches Fleisch ekelt und da sie das Schächten nicht finanziell unterstützen möchten. Es ist stossend, dass diesen Konsumenten unbemerkt und undeklariert Schächtfleisch untergejubelt wird und sie dagegen völlig wehrlos sind. Dieser Missstand kann nur durch eine gesetzlich vorgeschriebene Deklaration behoben werden. Technisch-administrative Erschwernisse sind kein akzeptabler Grund, darauf zu verzichten. Der Fleischhandel, insbesondere Importeure, hat Mittel und Wege zu suchen, um sicherzustellen, dass kein Schächtfleisch undeklariert auf den Schweizer Markt kommt.</p>
- <p>In der Schweiz ist das Schlachten von Säugetieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug gemäss Artikel 20 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455) untersagt. Dieses Verbot gilt auch für das Schlachten von Säugetieren nach jüdischem und islamischem Ritus, das sogenannte Schächten. </p><p>Um der Glaubens- und Religionsfreiheit der jüdischen und islamischen Gemeinschaften im Sinne der Bundesverfassung Rechnung zu tragen, ist die Einfuhr von Fleisch rituell geschlachteter Tiere nicht verboten. Aus verfassungsrechtlichen Überlegungen hat der Bundesrat vom 22 500 Tonnen umfassenden WTO-Zollkontingent Nr. 5 zur zollbegünstigten Einfuhr von "Tieren zum Schlachten und Fleisch von Rindern, Pferden, Schafen und Ziegen, welche vorwiegend auf der Basis von Raufutter produziert wurden", Teilzollkontingente von 315 Tonnen für Koscherfleisch (1,4 Prozent) und von 525 Tonnen (2,3 Prozent) für Halalfleisch ausgeschieden. Die Beschränkung auf die Versorgung der jüdischen und islamischen Bevölkerung trägt der Forderung aus Tierschutzkreisen teilweise Rechnung, welche keine Importe ermöglichen wollen.</p><p>Die Voraussetzungen für die Einfuhr sind in der Schlachtviehverordnung (SV; SR 916.341) definiert, und die Einfuhrberechtigung ist auf die direkt betroffenen Kreise eingeschränkt. Die Zollkontingentsanteile werden Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft respektive der islamischen Gemeinschaft sowie den ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, wenn sie:</p><p>a. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an anerkannte Verkaufsstellen für Koscher- respektive Halalfleisch zu liefern; oder</p><p>b. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle von Koscher- respektive Halalfleisch selbst zu vermarkten.</p><p>Das für den Vollzug zuständige Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) anerkennt eine Verkaufsstelle für Koscher- respektive Halalfleisch, wenn sie:</p><p>a. gewerbsmässig ausschliesslich Koscher- respektive Halalfleisch und daraus hergestellte Fleischerzeugnisse verkauft und mit einem Verkaufsladen oder -stand der Öffentlichkeit zugänglich ist;</p><p>b. dafür sorgt, dass an gut sichtbarer Stelle der Hinweis "Koscher" oder "Koscherfleisch" respektive "Halal" oder "Halalfleisch" in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist; der Hinweis muss mindestens in einer Amtssprache abgefasst sein, die von der Hauptbevölkerung der Ortschaft verstanden wird.</p><p>Das BLW überprüft die Einhaltung der Vorschriften mit Domizilkontrollen stichprobenweise.</p><p>Der bestehende Vollzug hat sich bewährt und bietet Gewähr, dass das über die entsprechenden Teilzollkontingente eingeführte Koscher- und Halalfleisch nur über vom BLW anerkannte Verkaufsstellen abgesetzt wird, welche als solche gekennzeichnet sind. Das Informationsbedürfnis und die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten sind damit sichergestellt.</p><p>Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Fleisch von rituell geschlachteten Tieren insbesondere im Rahmen des Reisendenverkehrs eingeführt wird. Auch bestünde grundsätzlich die Möglichkeit, über die periodische Versteigerung der nicht speziell für Koscher- und Halalfleisch ausgeschiedenen Fleischimportkontingente zu Zollkontingentsanteilen zu gelangen und auf diesem Wege Koscher- und Halalfleisch zu importieren. Aus wirtschaftlichen Gründen (höhere Zuschlagspreise bei der Versteigerung als für Fleisch von rituell geschlachteten Tieren) dürfte es sich bei diesen Importen um vernachlässigbar kleine Mengen handeln.</p><p>Mit dem bestehenden Recht muss bereits der überwiegende Teil des eingeführten Koscher- und Halalfleisches deklariert werden. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die vom Motionär verlangte allgemeine Deklarationspflicht für Schächtfleisch im Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0) einen unangemessenen zusätzlichen Aufwand für den Detailhandel, die Gastronomie sowie die Vollzugsbehörden der Kantone und des Bundes verursachen würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, über das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) eine allgemeine Deklarationspflicht für Schächtfleisch (Fleisch von Säugetieren und Geflügel, die ohne Betäubung geschlachtet wurden) vorzuschlagen. Jede Unternehmung, welche Schächtfleisch anbieten will, muss dies gut sichtbar beim Eingang des Ladenlokals (oder analog in Katalogen bzw. im Internet) deklarieren und wird bei Missachtung scharf gebüsst.</p>
- Deklarationspflicht für Schächtfleisch
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat hat das Kontingent für Halal-Schaffleisch per 2008 auf 175 Tonnen pro Jahr erhöht. Der Konsum von geschächtetem Fleisch, insbesondere von nach islamischem Ritus geschlachteten Tieren, steigt stark an. Nicht alle Verkaufsstellen deklarierten offen, dass sie geschächtetes Fleisch anbieten.</p><p>Beim Halal-Fleisch handelt es sich um nach islamischen Regeln geschächtetes Fleisch. Die islamischen Speisevorschriften unterscheiden Speisen, die erlaubt (halâl) oder verboten (harâm) sind. Für die Halal-Produktion werden die Tiere oft ohne Betäubung niedergemetzelt. Beim jüdischen Koscher-Fleisch ist die Betäubung ganz verboten. Lebenden Tieren wird die Kehle durchgeschnitten, bis sie verbluten. Beim Schächten werden den Tieren mit einem tiefen Schnitt die beiden zum Kopf führenden Hauptarterien sowie die Luft- und die Speiseröhre durchtrennt. Anschliessend lässt man das Tier ausbluten. Die Tierschutzorganisationen sind sich einig: Schächten ist und bleibt Tierquälerei, weil das Tier nach dem Schnitt noch grosse Schmerzen empfindet.</p><p>Viele Menschen essen inzwischen wegen ungenügender Information und mangelnder Deklarationspflicht geschächtetes Fleisch, ohne es zu wissen und ohne es zu wollen. Mit einer strikten, streng kontrollierten und offensiv gehandhabten Deklarationspflicht könnte dies verhindert werden.</p><p>Insbesondere werden Teile der geschächteten Tiere, die nicht koscher bzw. halâl sind, undeklariert in den normalen Fleischhandel gebracht. Die Schweizer Bevölkerung lehnt das sehr tierquälerische Schächten grossmehrheitlich ab. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die allermeisten Konsumenten kein solches Fleisch kaufen und essen möchten, da sie solches Fleisch ekelt und da sie das Schächten nicht finanziell unterstützen möchten. Es ist stossend, dass diesen Konsumenten unbemerkt und undeklariert Schächtfleisch untergejubelt wird und sie dagegen völlig wehrlos sind. Dieser Missstand kann nur durch eine gesetzlich vorgeschriebene Deklaration behoben werden. Technisch-administrative Erschwernisse sind kein akzeptabler Grund, darauf zu verzichten. Der Fleischhandel, insbesondere Importeure, hat Mittel und Wege zu suchen, um sicherzustellen, dass kein Schächtfleisch undeklariert auf den Schweizer Markt kommt.</p>
- <p>In der Schweiz ist das Schlachten von Säugetieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug gemäss Artikel 20 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455) untersagt. Dieses Verbot gilt auch für das Schlachten von Säugetieren nach jüdischem und islamischem Ritus, das sogenannte Schächten. </p><p>Um der Glaubens- und Religionsfreiheit der jüdischen und islamischen Gemeinschaften im Sinne der Bundesverfassung Rechnung zu tragen, ist die Einfuhr von Fleisch rituell geschlachteter Tiere nicht verboten. Aus verfassungsrechtlichen Überlegungen hat der Bundesrat vom 22 500 Tonnen umfassenden WTO-Zollkontingent Nr. 5 zur zollbegünstigten Einfuhr von "Tieren zum Schlachten und Fleisch von Rindern, Pferden, Schafen und Ziegen, welche vorwiegend auf der Basis von Raufutter produziert wurden", Teilzollkontingente von 315 Tonnen für Koscherfleisch (1,4 Prozent) und von 525 Tonnen (2,3 Prozent) für Halalfleisch ausgeschieden. Die Beschränkung auf die Versorgung der jüdischen und islamischen Bevölkerung trägt der Forderung aus Tierschutzkreisen teilweise Rechnung, welche keine Importe ermöglichen wollen.</p><p>Die Voraussetzungen für die Einfuhr sind in der Schlachtviehverordnung (SV; SR 916.341) definiert, und die Einfuhrberechtigung ist auf die direkt betroffenen Kreise eingeschränkt. Die Zollkontingentsanteile werden Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft respektive der islamischen Gemeinschaft sowie den ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, wenn sie:</p><p>a. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an anerkannte Verkaufsstellen für Koscher- respektive Halalfleisch zu liefern; oder</p><p>b. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle von Koscher- respektive Halalfleisch selbst zu vermarkten.</p><p>Das für den Vollzug zuständige Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) anerkennt eine Verkaufsstelle für Koscher- respektive Halalfleisch, wenn sie:</p><p>a. gewerbsmässig ausschliesslich Koscher- respektive Halalfleisch und daraus hergestellte Fleischerzeugnisse verkauft und mit einem Verkaufsladen oder -stand der Öffentlichkeit zugänglich ist;</p><p>b. dafür sorgt, dass an gut sichtbarer Stelle der Hinweis "Koscher" oder "Koscherfleisch" respektive "Halal" oder "Halalfleisch" in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist; der Hinweis muss mindestens in einer Amtssprache abgefasst sein, die von der Hauptbevölkerung der Ortschaft verstanden wird.</p><p>Das BLW überprüft die Einhaltung der Vorschriften mit Domizilkontrollen stichprobenweise.</p><p>Der bestehende Vollzug hat sich bewährt und bietet Gewähr, dass das über die entsprechenden Teilzollkontingente eingeführte Koscher- und Halalfleisch nur über vom BLW anerkannte Verkaufsstellen abgesetzt wird, welche als solche gekennzeichnet sind. Das Informationsbedürfnis und die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten sind damit sichergestellt.</p><p>Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Fleisch von rituell geschlachteten Tieren insbesondere im Rahmen des Reisendenverkehrs eingeführt wird. Auch bestünde grundsätzlich die Möglichkeit, über die periodische Versteigerung der nicht speziell für Koscher- und Halalfleisch ausgeschiedenen Fleischimportkontingente zu Zollkontingentsanteilen zu gelangen und auf diesem Wege Koscher- und Halalfleisch zu importieren. Aus wirtschaftlichen Gründen (höhere Zuschlagspreise bei der Versteigerung als für Fleisch von rituell geschlachteten Tieren) dürfte es sich bei diesen Importen um vernachlässigbar kleine Mengen handeln.</p><p>Mit dem bestehenden Recht muss bereits der überwiegende Teil des eingeführten Koscher- und Halalfleisches deklariert werden. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die vom Motionär verlangte allgemeine Deklarationspflicht für Schächtfleisch im Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0) einen unangemessenen zusätzlichen Aufwand für den Detailhandel, die Gastronomie sowie die Vollzugsbehörden der Kantone und des Bundes verursachen würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, über das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) eine allgemeine Deklarationspflicht für Schächtfleisch (Fleisch von Säugetieren und Geflügel, die ohne Betäubung geschlachtet wurden) vorzuschlagen. Jede Unternehmung, welche Schächtfleisch anbieten will, muss dies gut sichtbar beim Eingang des Ladenlokals (oder analog in Katalogen bzw. im Internet) deklarieren und wird bei Missachtung scharf gebüsst.</p>
- Deklarationspflicht für Schächtfleisch
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