Aufhebung des Adoptionsverbotes für Lesben und Schwule

ShortId
08.3157
Id
20083157
Updated
27.07.2023 19:38
Language
de
Title
Aufhebung des Adoptionsverbotes für Lesben und Schwule
AdditionalIndexing
12;adoptiertes Kind;gleichgeschlechtliches Paar;Kampf gegen die Diskriminierung;Europäische Menschenrechtskonvention;sexuelle Minderheit;Adoption
1
  • L04K01030102, Adoption
  • L05K0103030101, adoptiertes Kind
  • L04K01030503, gleichgeschlechtliches Paar
  • L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
  • L05K0502020201, Europäische Menschenrechtskonvention
  • L05K0502040802, sexuelle Minderheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil E. B. gegen Frankreich vom 22. Januar 2008 auf eine Verletzung von Artikel 8 EMRK erkannt, weil die französischen Behörden einer Frau die Adoption hauptsächlich wegen ihrer lesbischen Veranlagung verweigert hatten. Aus diesem Urteil darf nicht voreilig der Schluss gezogen werden, dass auch das in Artikel 28 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG; SR 211.231) erwähnte Adoptionsverbot die EMRK verletzt. So ist darauf hinzuweisen, dass im vom EGMR beurteilten Fall die adoptionswillige Frau mit ihrer Partnerin in einem Konkubinat und nicht in einer eingetragenen Partnerschaft - ein solches Institut kennt Frankreich gar nicht - lebte. Zur Beurteilung stand damit ein Sachverhalt, der von vornherein nicht unter das Partnerschaftsgesetz fällt, sondern eine Einzeladoption betrifft. Eine solche aber verbietet das schweizerische Recht auch einer gleichgeschlechtlich veranlagten Person nicht (Art. 264b ZGB). Verpönt ist hier im Gegenteil, wie dies nun auch der EGMR mit Blick auf Artikel 8 EMRK annimmt, eine Diskriminierung wegen der Lebensform (Art. 8 Abs. 2 BV).</p><p>2. Das Partnerschaftsgesetz wurde vom Parlament am 18. Juni 2004 verabschiedet. Dagegen wurde erfolglos das Referendum ergriffen, sodass das Gesetz schliesslich am 1. Januar 2007 in Kraft treten konnte. Der Bundesrat ist überzeugt davon, dass die breite Akzeptanz des Partnerschaftsgesetzes in der Schweiz auch damit zu tun hat, dass mit ihm die Diskriminierung gleichgeschlechtlich veranlagter Personen beseitigt werden konnte, ohne den eingetragenen Partnern gleichzeitig den Weg zur Adoption (und zur medizinisch assistierten Fortpflanzung) zu öffnen. Vor diesem Hintergrund ist für den Bundesrat eine Revision von Artikel 28 PartG zurzeit nicht opportun.</p><p>3. Die nämliche Beurteilung gilt auch für die Stiefkindadoption. Die Idee hinter Artikel 28 PartG, wonach Kinder Eltern unterschiedlichen Geschlechts haben sollen, würde aufgegeben, wenn man es einer Person, die in eingetragener Partnerschaft lebt, gestatten würde, das Kind ihrer Partnerin bzw. ihres Partners zu adoptieren. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass eine im Ausland erfolgte Adoption eines Kindes durch Personen gleichen Geschlechts grundsätzlich auch in der Schweiz anerkannt werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg hat im Januar dieses Jahres in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass die Verweigerung der Adoption gegenüber einer adoptionswilligen Frau aufgrund ihrer gleichgeschlechtlichen Orientierung vor dem Diskriminierungsverbot der EMRK nicht standhält. Das im Jahr 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare enthält in Artikel 28 einen expliziten Ausschluss vom Adoptionsverfahren. Dieses Adoptionsverbot für Lesben und Schwule ist angesichts des erwähnten Urteils nicht länger haltbar. </p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass das Adoptionsverbot von Artikel 28 des Partnerschaftsgesetzes angesichts des erwähnten Urteils nicht mit dem Diskriminierungsverbot der EMRK zu vereinbaren ist? </p><p>2. Ist er bereit, zuhanden des Parlaments eine Vorlage auszuarbeiten, die dem Diskriminierungsverbot der EMRK Rechnung trägt und das bisherige Adoptionsverbot für gleichgeschlechtliche Paare aufhebt?</p><p>3. Teilt er zudem die Ansicht, dass in einer solchen Vorlage insbesondere für die sogenannten Stiefkinder-Adoptionen eine EMRK-konforme Lösung gefunden werden muss?</p>
  • Aufhebung des Adoptionsverbotes für Lesben und Schwule
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil E. B. gegen Frankreich vom 22. Januar 2008 auf eine Verletzung von Artikel 8 EMRK erkannt, weil die französischen Behörden einer Frau die Adoption hauptsächlich wegen ihrer lesbischen Veranlagung verweigert hatten. Aus diesem Urteil darf nicht voreilig der Schluss gezogen werden, dass auch das in Artikel 28 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG; SR 211.231) erwähnte Adoptionsverbot die EMRK verletzt. So ist darauf hinzuweisen, dass im vom EGMR beurteilten Fall die adoptionswillige Frau mit ihrer Partnerin in einem Konkubinat und nicht in einer eingetragenen Partnerschaft - ein solches Institut kennt Frankreich gar nicht - lebte. Zur Beurteilung stand damit ein Sachverhalt, der von vornherein nicht unter das Partnerschaftsgesetz fällt, sondern eine Einzeladoption betrifft. Eine solche aber verbietet das schweizerische Recht auch einer gleichgeschlechtlich veranlagten Person nicht (Art. 264b ZGB). Verpönt ist hier im Gegenteil, wie dies nun auch der EGMR mit Blick auf Artikel 8 EMRK annimmt, eine Diskriminierung wegen der Lebensform (Art. 8 Abs. 2 BV).</p><p>2. Das Partnerschaftsgesetz wurde vom Parlament am 18. Juni 2004 verabschiedet. Dagegen wurde erfolglos das Referendum ergriffen, sodass das Gesetz schliesslich am 1. Januar 2007 in Kraft treten konnte. Der Bundesrat ist überzeugt davon, dass die breite Akzeptanz des Partnerschaftsgesetzes in der Schweiz auch damit zu tun hat, dass mit ihm die Diskriminierung gleichgeschlechtlich veranlagter Personen beseitigt werden konnte, ohne den eingetragenen Partnern gleichzeitig den Weg zur Adoption (und zur medizinisch assistierten Fortpflanzung) zu öffnen. Vor diesem Hintergrund ist für den Bundesrat eine Revision von Artikel 28 PartG zurzeit nicht opportun.</p><p>3. Die nämliche Beurteilung gilt auch für die Stiefkindadoption. Die Idee hinter Artikel 28 PartG, wonach Kinder Eltern unterschiedlichen Geschlechts haben sollen, würde aufgegeben, wenn man es einer Person, die in eingetragener Partnerschaft lebt, gestatten würde, das Kind ihrer Partnerin bzw. ihres Partners zu adoptieren. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass eine im Ausland erfolgte Adoption eines Kindes durch Personen gleichen Geschlechts grundsätzlich auch in der Schweiz anerkannt werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg hat im Januar dieses Jahres in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass die Verweigerung der Adoption gegenüber einer adoptionswilligen Frau aufgrund ihrer gleichgeschlechtlichen Orientierung vor dem Diskriminierungsverbot der EMRK nicht standhält. Das im Jahr 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare enthält in Artikel 28 einen expliziten Ausschluss vom Adoptionsverfahren. Dieses Adoptionsverbot für Lesben und Schwule ist angesichts des erwähnten Urteils nicht länger haltbar. </p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass das Adoptionsverbot von Artikel 28 des Partnerschaftsgesetzes angesichts des erwähnten Urteils nicht mit dem Diskriminierungsverbot der EMRK zu vereinbaren ist? </p><p>2. Ist er bereit, zuhanden des Parlaments eine Vorlage auszuarbeiten, die dem Diskriminierungsverbot der EMRK Rechnung trägt und das bisherige Adoptionsverbot für gleichgeschlechtliche Paare aufhebt?</p><p>3. Teilt er zudem die Ansicht, dass in einer solchen Vorlage insbesondere für die sogenannten Stiefkinder-Adoptionen eine EMRK-konforme Lösung gefunden werden muss?</p>
    • Aufhebung des Adoptionsverbotes für Lesben und Schwule

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