Eigenverantwortung bei exzessivem Alkohol- und Drogenmissbrauch
- ShortId
-
08.3164
- Id
-
20083164
- Updated
-
28.07.2023 13:13
- Language
-
de
- Title
-
Eigenverantwortung bei exzessivem Alkohol- und Drogenmissbrauch
- AdditionalIndexing
-
2841;Versicherungsleistung;Verantwortung;Krankenversicherung;Missbrauch;Notfallmedizin;Drogenabhängigkeit;Alkoholismus
- 1
-
- L05K0101020101, Alkoholismus
- L05K0101020102, Drogenabhängigkeit
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K01050514, Notfallmedizin
- L04K08020230, Verantwortung
- L04K01010219, Missbrauch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Zahlen von wegen exzessivem Alkohol- oder Drogenmissbrauch notfallmässig behandelten Patienten steigen seit Jahren massiv an. Immer mehr Menschen lassen sich die Folgen ihrer Zügellosigkeit oder Sucht durch die Allgemeinheit finanzieren, indem die medizinischen Behandlungskosten durch die solidarische Krankenversicherung getragen werden. Dieses Problem kommt einem massiven Missbrauch des diesbezüglichen Solidaritätsgedankens gleich und muss unverzüglich angegangen werden. Der Entscheid, in übermässigem Masse Alkohol zu konsumieren oder Drogen zu missbrauchen, ist vermeidbar und liegt in der Eigenverantwortung eines jeden Bürgers. Es ist eine Zumutung für die Allgemeinheit, die dann diese massiven Kosten zu tragen hat. Nur indem die Verursacher selber, oder im Falle von Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter gezwungen werden, für ihr missbräuchliches Verhalten auch selber finanziell geradezustehen, wird in Zukunft die Selbstverantwortung wieder vermehrt wahrgenommen werden und werden entsprechend auch diese Fälle wieder auf ein tragbares Mass sinken.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) enthält keine Bestimmungen zur Verweigerung oder Kürzung von Leistungen. Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sieht Kürzungen von Geldleistungen (insbesondere Renten, Taggelder) vor, wenn eine versicherte Person einen Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Sachleistungen (insbesondere Heilbehandlung, Hilfsmittel, Aufwendungen für Transporte) können nur gekürzt werden, wenn sich eine versicherte Person einer Behandlung oder Eingliederung entzieht. Somit fehlt es heute an den rechtlichen Voraussetzungen, um Vergütungen für Krankenpflegeleistungen gemäss dem Begehren der Motion zu verweigern oder zu kürzen. </p><p>Der Ausschluss der Kostenübernahme wird in der Motion damit begründet, dass übermässiger Alkohol- und Drogenkonsum vermeidbar ist und in der Verantwortung der Betroffenen liegt. Im KVG wird das Verschulden der versicherten Person allerdings weder für die Übernahme von Leistungen noch für die Kostenbeteiligung berücksichtigt. Zudem ist es bei Krankheiten schwierig, das Verschulden der versicherten Person zu ermitteln. Es gibt zahlreiche Verhaltensweisen, die als gesundheitsschädigend gelten, besonders wenn sie intensiv und häufig sind oder über längere Zeit anhalten. Im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit ist es sachlich kaum zu begründen, nur die Leistungen bei notfallmässigen Behandlungen mit der Diagnose Alkohol- oder Betäubungsmittelvergiftung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auszuschliessen. Zu beachten ist sodann, dass diese notfallmässigen Behandlungen oft auf mehrere Ursachen (übermässige Einnahme von Medikamenten, Verletzungen nach Gewaltanwendung oder Unfall, andere Erkrankungen) zurückzuführen sind. Damit dürfte es für die behandelnden Leistungserbringer schwierig sein, den Anteil der Behandlung, der sich auf Betäubungsmittel und Alkohol bezieht, auszuscheiden. Für die Versicherer wäre es unverhältnismässig aufwendig, diese Leistungen gesondert zu erfassen und allenfalls Verfahren zu deren Abgrenzung durchzuführen. </p><p>Der Bundesrat erachtet die vorgeschlagene Massnahme unter diesen Umständen als nicht sachgerecht und als unverhältnismässig. Er will die Problematik des Alkohol- und Drogenmissbrauchs mit anderen, geeigneteren Massnahmen angehen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erarbeitet zurzeit ein nationales Programm Alkohol, dessen Schwerpunkt der problematische Alkoholkonsum und die Abhängigkeit bilden. Hauptthemen sind darin Jugend, Gewalt, Sport und Unfälle. Im Bereich der Betäubungsmittel ergreift das BAG entsprechende Massnahmen im Rahmen des dritten Massnahmenpaketes des Bundes zur Verminderung des Drogenproblems.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Leistungsabgeltung der OKP wie folgt anzupassen: Die medizinische Notversorgung, welche aufgrund von exzessivem Alkohol- und Drogenmissbrauch notwendig ist, muss durch die Verursacher oder ihre gesetzlichen Vertreter in vollem Umfange abgegolten werden. Eine Verrechnung über die solidarische Krankenversicherung ist nicht mehr möglich.</p>
- Eigenverantwortung bei exzessivem Alkohol- und Drogenmissbrauch
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Zahlen von wegen exzessivem Alkohol- oder Drogenmissbrauch notfallmässig behandelten Patienten steigen seit Jahren massiv an. Immer mehr Menschen lassen sich die Folgen ihrer Zügellosigkeit oder Sucht durch die Allgemeinheit finanzieren, indem die medizinischen Behandlungskosten durch die solidarische Krankenversicherung getragen werden. Dieses Problem kommt einem massiven Missbrauch des diesbezüglichen Solidaritätsgedankens gleich und muss unverzüglich angegangen werden. Der Entscheid, in übermässigem Masse Alkohol zu konsumieren oder Drogen zu missbrauchen, ist vermeidbar und liegt in der Eigenverantwortung eines jeden Bürgers. Es ist eine Zumutung für die Allgemeinheit, die dann diese massiven Kosten zu tragen hat. Nur indem die Verursacher selber, oder im Falle von Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter gezwungen werden, für ihr missbräuchliches Verhalten auch selber finanziell geradezustehen, wird in Zukunft die Selbstverantwortung wieder vermehrt wahrgenommen werden und werden entsprechend auch diese Fälle wieder auf ein tragbares Mass sinken.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) enthält keine Bestimmungen zur Verweigerung oder Kürzung von Leistungen. Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sieht Kürzungen von Geldleistungen (insbesondere Renten, Taggelder) vor, wenn eine versicherte Person einen Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Sachleistungen (insbesondere Heilbehandlung, Hilfsmittel, Aufwendungen für Transporte) können nur gekürzt werden, wenn sich eine versicherte Person einer Behandlung oder Eingliederung entzieht. Somit fehlt es heute an den rechtlichen Voraussetzungen, um Vergütungen für Krankenpflegeleistungen gemäss dem Begehren der Motion zu verweigern oder zu kürzen. </p><p>Der Ausschluss der Kostenübernahme wird in der Motion damit begründet, dass übermässiger Alkohol- und Drogenkonsum vermeidbar ist und in der Verantwortung der Betroffenen liegt. Im KVG wird das Verschulden der versicherten Person allerdings weder für die Übernahme von Leistungen noch für die Kostenbeteiligung berücksichtigt. Zudem ist es bei Krankheiten schwierig, das Verschulden der versicherten Person zu ermitteln. Es gibt zahlreiche Verhaltensweisen, die als gesundheitsschädigend gelten, besonders wenn sie intensiv und häufig sind oder über längere Zeit anhalten. Im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit ist es sachlich kaum zu begründen, nur die Leistungen bei notfallmässigen Behandlungen mit der Diagnose Alkohol- oder Betäubungsmittelvergiftung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auszuschliessen. Zu beachten ist sodann, dass diese notfallmässigen Behandlungen oft auf mehrere Ursachen (übermässige Einnahme von Medikamenten, Verletzungen nach Gewaltanwendung oder Unfall, andere Erkrankungen) zurückzuführen sind. Damit dürfte es für die behandelnden Leistungserbringer schwierig sein, den Anteil der Behandlung, der sich auf Betäubungsmittel und Alkohol bezieht, auszuscheiden. Für die Versicherer wäre es unverhältnismässig aufwendig, diese Leistungen gesondert zu erfassen und allenfalls Verfahren zu deren Abgrenzung durchzuführen. </p><p>Der Bundesrat erachtet die vorgeschlagene Massnahme unter diesen Umständen als nicht sachgerecht und als unverhältnismässig. Er will die Problematik des Alkohol- und Drogenmissbrauchs mit anderen, geeigneteren Massnahmen angehen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erarbeitet zurzeit ein nationales Programm Alkohol, dessen Schwerpunkt der problematische Alkoholkonsum und die Abhängigkeit bilden. Hauptthemen sind darin Jugend, Gewalt, Sport und Unfälle. Im Bereich der Betäubungsmittel ergreift das BAG entsprechende Massnahmen im Rahmen des dritten Massnahmenpaketes des Bundes zur Verminderung des Drogenproblems.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Leistungsabgeltung der OKP wie folgt anzupassen: Die medizinische Notversorgung, welche aufgrund von exzessivem Alkohol- und Drogenmissbrauch notwendig ist, muss durch die Verursacher oder ihre gesetzlichen Vertreter in vollem Umfange abgegolten werden. Eine Verrechnung über die solidarische Krankenversicherung ist nicht mehr möglich.</p>
- Eigenverantwortung bei exzessivem Alkohol- und Drogenmissbrauch
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