Organtransplantation. Gesetzliche Anpassungen
- ShortId
-
08.3171
- Id
-
20083171
- Updated
-
27.07.2023 20:53
- Language
-
de
- Title
-
Organtransplantation. Gesetzliche Anpassungen
- AdditionalIndexing
-
2841;Krankenversicherung;Organverpflanzung;Versicherungsleistung;Entschädigung
- 1
-
- L04K01050516, Organverpflanzung
- L05K0507020201, Entschädigung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K01040109, Krankenversicherung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit dem Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes am 1. Juli 2007 haben Personen und Institutionen, die das Gesetz anwenden, verschiedene Lücken und Mängel festgestellt. So verlangt Prof. Jürg Steiger (Basel), Vorsitzender der Subkommission "Lebendspende", dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergänzt werden, damit Ärztinnen und Ärzte bei der Betreuung von Spenderinnen und Spendern besser unterstützt werden können. Es geht namentlich um folgende Punkte:</p><p>- Übernahme der Reisekosten von Spenderinnen und Spendern aus dem Ausland, da das KVG eine Rückvergütung der Reisekosten nur in Notfallsituationen vorsieht;</p><p>- Übernahme von Kosten für die spendende Person (Erwerbsausfallentschädigung, Haushalthilfe usw.), wenn die empfangende Person ein Kind und IV-Bezüger ist; in diesem Fall übernimmt die IV zwar die medizinischen Leistungen, nicht aber die genannten spenderseitigen Kosten, was eine störende Ungleichbehandlung darstellt;</p><p>- Einholen einer Zweitmeinung oder Wahl des Entnahmeorts (Einschränkung durch Artikel 41 KVG, der für Hospitalisierungen ausserhalb des Wohnkantons eine Bewilligung der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts vorschreibt);</p><p>- Versicherungsdeckung, wenn die empfangende Person vor der spendenden Person stirbt: Die Krankenversicherung der empfangenden Person muss an sich die Kosten der spendenden Person übernehmen (namentlich bezüglich der Auswirkungen der Spende und der lebenslangen Nachverfolgung des Gesundheitszustands); stirbt die empfangende Person aber, so erlischt deren Vertrag mit der Krankenversicherung, und es gibt keinen Kostenträger mehr.</p>
- <p>Als Spezialgesetz ermöglicht das Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz, SR 810.21) in Abweichung zu den betroffenen Sozialversicherungen, die Kosten für bestimmte Leistungen, die im Rahmen einer Transplantation notwendig sind, sowohl für die empfangende als auch für die spendende Person zu übernehmen. Der Wortlaut des Transplantationsgesetzes (Art. 14) sowie derjenige der Transplantationsverordnung (Art. 12) regeln die Übernahme von Kosten, die der Spenderin oder dem Spender entstehen, insbesondere die Reisekosten, die Kosten der Versicherung und die Entschädigung für den Erwerbsausfall. </p><p>Obwohl das geltende Recht nicht alle Fragen regelt, die die Motion aufwirft, erachtet es der Bundesrat als verfrüht, bereits heute eine Änderung des Transplantationsgesetzes vorzunehmen, da dieses erst kürzlich (1. Juli 2007) in Kraft getreten ist und die gesammelten Erfahrungen für eine Beurteilung der Wirkungen heute noch nicht ausreichen. In dieser Hinsicht sei darauf hingewiesen, dass für das Transplantationsgesetz wie für jedes neue Gesetz die Pflicht zur Durchführung einer Evaluation über seinen Vollzug und seine Wirkungen besteht (Art. 55). Sollte diese Evaluation - mit Resultaten ist bis 2012 zu rechnen - einen Revisionsbedarf der jetzigen Gesetzgebung ergeben, so wird der Bundesrat dem Parlament einen entsprechenden Entwurf unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten Änderungen des Transplantationsgesetzes und des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) zu unterbreiten. Mit den Änderungen soll die Betreuung von Organspenderinnen und -spendern verbessert werden. Es geht namentlich um folgende Punkte: Übernahme der Reisekosten von Spenderinnen und Spendern aus dem Ausland; Übernahme anderer Kosten, wenn die Empfängerin oder der Empfänger IV-Leistungen bezieht; Einholen einer ärztlichen Zweitmeinung; Wahl des Entnahmeorts; Versicherungsdeckung, wenn die empfangende Person vor der spendenden Person stirbt.</p>
- Organtransplantation. Gesetzliche Anpassungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit dem Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes am 1. Juli 2007 haben Personen und Institutionen, die das Gesetz anwenden, verschiedene Lücken und Mängel festgestellt. So verlangt Prof. Jürg Steiger (Basel), Vorsitzender der Subkommission "Lebendspende", dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergänzt werden, damit Ärztinnen und Ärzte bei der Betreuung von Spenderinnen und Spendern besser unterstützt werden können. Es geht namentlich um folgende Punkte:</p><p>- Übernahme der Reisekosten von Spenderinnen und Spendern aus dem Ausland, da das KVG eine Rückvergütung der Reisekosten nur in Notfallsituationen vorsieht;</p><p>- Übernahme von Kosten für die spendende Person (Erwerbsausfallentschädigung, Haushalthilfe usw.), wenn die empfangende Person ein Kind und IV-Bezüger ist; in diesem Fall übernimmt die IV zwar die medizinischen Leistungen, nicht aber die genannten spenderseitigen Kosten, was eine störende Ungleichbehandlung darstellt;</p><p>- Einholen einer Zweitmeinung oder Wahl des Entnahmeorts (Einschränkung durch Artikel 41 KVG, der für Hospitalisierungen ausserhalb des Wohnkantons eine Bewilligung der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts vorschreibt);</p><p>- Versicherungsdeckung, wenn die empfangende Person vor der spendenden Person stirbt: Die Krankenversicherung der empfangenden Person muss an sich die Kosten der spendenden Person übernehmen (namentlich bezüglich der Auswirkungen der Spende und der lebenslangen Nachverfolgung des Gesundheitszustands); stirbt die empfangende Person aber, so erlischt deren Vertrag mit der Krankenversicherung, und es gibt keinen Kostenträger mehr.</p>
- <p>Als Spezialgesetz ermöglicht das Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz, SR 810.21) in Abweichung zu den betroffenen Sozialversicherungen, die Kosten für bestimmte Leistungen, die im Rahmen einer Transplantation notwendig sind, sowohl für die empfangende als auch für die spendende Person zu übernehmen. Der Wortlaut des Transplantationsgesetzes (Art. 14) sowie derjenige der Transplantationsverordnung (Art. 12) regeln die Übernahme von Kosten, die der Spenderin oder dem Spender entstehen, insbesondere die Reisekosten, die Kosten der Versicherung und die Entschädigung für den Erwerbsausfall. </p><p>Obwohl das geltende Recht nicht alle Fragen regelt, die die Motion aufwirft, erachtet es der Bundesrat als verfrüht, bereits heute eine Änderung des Transplantationsgesetzes vorzunehmen, da dieses erst kürzlich (1. Juli 2007) in Kraft getreten ist und die gesammelten Erfahrungen für eine Beurteilung der Wirkungen heute noch nicht ausreichen. In dieser Hinsicht sei darauf hingewiesen, dass für das Transplantationsgesetz wie für jedes neue Gesetz die Pflicht zur Durchführung einer Evaluation über seinen Vollzug und seine Wirkungen besteht (Art. 55). Sollte diese Evaluation - mit Resultaten ist bis 2012 zu rechnen - einen Revisionsbedarf der jetzigen Gesetzgebung ergeben, so wird der Bundesrat dem Parlament einen entsprechenden Entwurf unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten Änderungen des Transplantationsgesetzes und des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) zu unterbreiten. Mit den Änderungen soll die Betreuung von Organspenderinnen und -spendern verbessert werden. Es geht namentlich um folgende Punkte: Übernahme der Reisekosten von Spenderinnen und Spendern aus dem Ausland; Übernahme anderer Kosten, wenn die Empfängerin oder der Empfänger IV-Leistungen bezieht; Einholen einer ärztlichen Zweitmeinung; Wahl des Entnahmeorts; Versicherungsdeckung, wenn die empfangende Person vor der spendenden Person stirbt.</p>
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