Offenlegung fremder Staatszugehörigkeiten von Parlamentsmitgliedern

ShortId
08.3176
Id
20083176
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Offenlegung fremder Staatszugehörigkeiten von Parlamentsmitgliedern
AdditionalIndexing
0421
1
  • L05K0803030701, Parlamentssoziologie
  • L03K080304, Parlamentarier/in
  • L04K05060106, Staatsangehörigkeit
  • L04K08030404, Offenlegung der Interessenbindungen
  • L05K0506010602, doppelte Staatsangehörigkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 11 des Parlamentsgesetzes hat jedes Ratsmitglied seine Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts, Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Bundesstellen, dauernde Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen und die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes offenzulegen.</p><p>Gerade bei aussenpolitischen Aktivitäten sind auch weitere Staatszugehörigkeiten von Interesse.</p>
  • <p>Die Motionärin wünscht die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend zu ändern, dass die Mitglieder des Parlamentes weitere Staatsangehörigkeiten offenzulegen haben. Insbesondere für aussenpolitische Aktivitäten seien Informationen zu weiteren Staatszugehörigkeiten von Ratsmitgliedern von Interesse.</p><p>Seit dem 1. Januar 1992 ist das Doppelbürgerrecht in der Schweiz ohne Einschränkungen erlaubt. Gemäss Volkszählung 2000 besitzen 8,6 Prozent aller Schweizerinnen und Schweizer mehr als eine Staatsbürgerschaft (rund 495 000 Personen). Wie viele Mitglieder des Schweizer Parlamentes das Doppelbürgerrecht besitzen, ist nicht bekannt.</p><p>Die Motionärin nimmt in ihrer Begründung auf die Offenlegungspflichten gemäss Artikel 11 des Parlamentsgesetzes Bezug. Es handelt sich dabei primär um Informationen zu den beruflichen Haupt- und Nebentätigkeiten, welche als Interessenbindungen in einem jährlich aktualisierten Register veröffentlicht werden. Angaben zur Staatszugehörigkeit fallen demgegenüber eher in den Bereich der biografischen Daten, deren Verwendung in der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 2003 geregelt wird. Artikel 16 listet diesbezüglich die für die Kurzbiografie der Ratsmitglieder verwendeten Angaben auf (darunter den Bürger- und Wohnort, nicht aber die Staatszugehörigkeit). Daten, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Parlamentsmandat stehen, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung veröffentlicht werden. Die Kurzbiografhien werden als Handbuch und im Internet publiziert.</p><p>Gemäss Bundesverfassung ist das Schweizer Bürgerrecht massgebend für die Ausübung der politischen Rechte (Art. 136 Abs. 1 BV). Entsprechend ist es für das Büro entscheidend, dass ein Mitglied des Schweizer Parlamentes die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Frage nach allfälligen weiteren Staatsangehörigkeiten betrachtet es dagegen als nicht wesentlich. Das Büro anerkennt, dass für Mitglieder der Aussenpolitischen Kommissionen zur Kontaktaufnahme unter Umständen die Information von Interesse sein könnte, ob weitere Staatsangehörigkeiten vorliegen. Es ist jedoch der Ansicht, dass eine etwaige Mitwirkung von Ratsmitgliedern mit doppelter Staatsbürgerschaft bei der Planung und Durchführung aussenpolitischer Aktivitäten auf freiwilliger Basis erfolgen sollte. Der dazu erforderliche Informationsfluss könnte durch einfachere respektive informellere Massnahmen ermöglicht werden (z. B. mittels einer Umfrage).</p><p>Das Büro hält es nicht für notwendig, eine entsprechende Deklarationspflicht einzuführen und die rechtlichen Bestimmungen anzupassen.</p>
  • <p>Die gesetzlichen Bestimmungen sind dahingehend zu ändern, dass die Mitglieder des Parlaments weitere Staatszugehörigkeiten offenzulegen haben.</p>
  • Offenlegung fremder Staatszugehörigkeiten von Parlamentsmitgliedern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 11 des Parlamentsgesetzes hat jedes Ratsmitglied seine Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts, Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Bundesstellen, dauernde Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen und die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes offenzulegen.</p><p>Gerade bei aussenpolitischen Aktivitäten sind auch weitere Staatszugehörigkeiten von Interesse.</p>
    • <p>Die Motionärin wünscht die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend zu ändern, dass die Mitglieder des Parlamentes weitere Staatsangehörigkeiten offenzulegen haben. Insbesondere für aussenpolitische Aktivitäten seien Informationen zu weiteren Staatszugehörigkeiten von Ratsmitgliedern von Interesse.</p><p>Seit dem 1. Januar 1992 ist das Doppelbürgerrecht in der Schweiz ohne Einschränkungen erlaubt. Gemäss Volkszählung 2000 besitzen 8,6 Prozent aller Schweizerinnen und Schweizer mehr als eine Staatsbürgerschaft (rund 495 000 Personen). Wie viele Mitglieder des Schweizer Parlamentes das Doppelbürgerrecht besitzen, ist nicht bekannt.</p><p>Die Motionärin nimmt in ihrer Begründung auf die Offenlegungspflichten gemäss Artikel 11 des Parlamentsgesetzes Bezug. Es handelt sich dabei primär um Informationen zu den beruflichen Haupt- und Nebentätigkeiten, welche als Interessenbindungen in einem jährlich aktualisierten Register veröffentlicht werden. Angaben zur Staatszugehörigkeit fallen demgegenüber eher in den Bereich der biografischen Daten, deren Verwendung in der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 2003 geregelt wird. Artikel 16 listet diesbezüglich die für die Kurzbiografie der Ratsmitglieder verwendeten Angaben auf (darunter den Bürger- und Wohnort, nicht aber die Staatszugehörigkeit). Daten, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Parlamentsmandat stehen, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung veröffentlicht werden. Die Kurzbiografhien werden als Handbuch und im Internet publiziert.</p><p>Gemäss Bundesverfassung ist das Schweizer Bürgerrecht massgebend für die Ausübung der politischen Rechte (Art. 136 Abs. 1 BV). Entsprechend ist es für das Büro entscheidend, dass ein Mitglied des Schweizer Parlamentes die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Frage nach allfälligen weiteren Staatsangehörigkeiten betrachtet es dagegen als nicht wesentlich. Das Büro anerkennt, dass für Mitglieder der Aussenpolitischen Kommissionen zur Kontaktaufnahme unter Umständen die Information von Interesse sein könnte, ob weitere Staatsangehörigkeiten vorliegen. Es ist jedoch der Ansicht, dass eine etwaige Mitwirkung von Ratsmitgliedern mit doppelter Staatsbürgerschaft bei der Planung und Durchführung aussenpolitischer Aktivitäten auf freiwilliger Basis erfolgen sollte. Der dazu erforderliche Informationsfluss könnte durch einfachere respektive informellere Massnahmen ermöglicht werden (z. B. mittels einer Umfrage).</p><p>Das Büro hält es nicht für notwendig, eine entsprechende Deklarationspflicht einzuführen und die rechtlichen Bestimmungen anzupassen.</p>
    • <p>Die gesetzlichen Bestimmungen sind dahingehend zu ändern, dass die Mitglieder des Parlaments weitere Staatszugehörigkeiten offenzulegen haben.</p>
    • Offenlegung fremder Staatszugehörigkeiten von Parlamentsmitgliedern

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