Koordination der Kehrichtverbrennung
- ShortId
-
08.3185
- Id
-
20083185
- Updated
-
28.07.2023 08:25
- Language
-
de
- Title
-
Koordination der Kehrichtverbrennung
- AdditionalIndexing
-
52;Kohlendioxid;Geldwäscherei;Gesundheitsrisiko;Produktionskapazität;Abfallbeseitigung;Luftverunreinigung;Beförderung gefährlicher Güter
- 1
-
- L04K06010202, Abfallbeseitigung
- L04K07060206, Produktionskapazität
- L05K1801020201, Beförderung gefährlicher Güter
- L05K1106020104, Geldwäscherei
- L04K06020309, Luftverunreinigung
- L06K070501020901, Kohlendioxid
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Kehrichtverbrennungsanlagen, zu deren Bau die Kantone verpflichtet sind, scheinen häufig geplant zu werden, ohne dass es zwischen den interessierten Gemeinwesen zu einer nennenswerten Absprache gekommen ist. Die Folge ist eine Überkapazität an Anlagen. Dies kommt einer Geldverschwendung gleich, und sie verleitet die Betreiber dazu, ihre Anlagen mit einer Art von Jagd auf Abfälle im In- und Ausland besser auszulasten. Dies führt zu mehr Transporten bedeutender Mengen von Lasten, die allein zur Verbrennung bestimmt sind. Diese Fahrten werden oft über sehr lange Distanzen und mit umweltbelastenden Verkehrsmitteln durchgeführt. Es versteht sich von selbst, dass sie viel Energie verschwenden und die Luft sehr stark verschmutzen, insbesondere mit Kohlendioxid. Dazu gesellen sich Befürchtungen, dass die Abfälle nicht ausreichend getrennt worden sind. Was Abfälle aus der Schweiz betrifft, haben wir ein relativ gesichertes Wissen; diese Gewissheit schwindet aber rasch, wenn es um eingeführte Abfälle geht. In einigen Fällen ist gar zu befürchten, dass das lokale Gewerbe in den Ländern, die ihre Abfälle ausführen, in den Händen mafiöser Netzwerke ist - und dass im Zusammenhang mit den Entsorgungskosten Gelder fliessen, die ebenso schmutzig sind wie die Abfälle selbst. Aufgrund dessen ist Sorge angezeigt über die Art und Weise, wie der wachsende und allgemein über grosse Distanzen führende Abfallhandel zu den Verbrennungsanlagen gehandhabt wird. Dieser Handel mag zwar in einzelnen Fällen angebracht sein, beispielsweise aus wirtschaftlichen Überlegungen oder um einem Gemeinwesen aus Schwierigkeiten zu helfen; trotzdem besteht der Eindruck, dass die Aufsicht des Bundes und die entsprechenden Bestimmungen nicht ausreichend sind.</p>
- <p>1. Die Entsorgung der Siedlungsabfälle obliegt gemäss Artikel 31b USG den Kantonen. Sie ermitteln u. a. den Bedarf an Abfallanlagen und sind zur Zusammenarbeit mit anderen Kantonen verpflichtet. Seit 1992 koordiniert der Bund mit den Kantonen die Planung der Kapazitäten der Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA). So konnte für die Entsorgung der Siedlungsabfälle eine regional ausgewogene Verteilung der Anlagen erreicht werden. Eine angemessene Reserve von etwa 5 bis 10 Prozent ist einerseits wegen der saisonal schwankenden Mengen nötig, andererseits um für die steigende Abfallmenge infolge Bevölkerungszunahme sowie für Pannen und unvorhergesehene Ereignisse gerüstet zu sein.</p><p>Bis vor ein paar Jahren konnte der Bund via seine Beiträge an die Errichtung von Abfallanlagen gemäss Artikel 62 des Gewässerschutzgesetzes namentlich auf die Dimensionierung einer Anlage Einfluss nehmen. Seit dem Wegfall der Bundessubvention bleiben nur noch weiche Steuerungsinstrumente, wie Information und Beratung.</p><p>Im Rahmen der laufenden Revision der Technischen Verordnung über Abfälle soll deshalb ein grossräumigerer, d. h. interkantonaler Ansatz für die Abfallplanung festgeschrieben und sollen die Vorschriften stringenter formuliert werden. Zudem sollen die Vorschriften im Schnittbereich zwischen Abfallpolitik und Energiepolitik angepasst werden, um volkswirtschaftlich nachteilige Effekte zu verhindern, indem beispielsweise mit direkter oder indirekter Unterstützung von Bund und Kantonen neue Energieproduktionsanlagen errichtet würden, welche mit denselben Abfallstoffen (z. B. Altholz) betrieben würden.</p><p>2. Siedlungsabfälle werden nach dem Prinzip der Nähe grösstenteils in der Region, in der sie anfallen, behandelt. Im Jahr 2005 war weniger als 1 Prozent der in der Schweiz auf Schiene und Strasse transportierten Güter Kehricht. Von den insgesamt 3,65 Millionen Tonnen Abfällen, die 2006 in schweizerischen KVA verbrannt wurden, beförderte die Bahn mehr als ein Drittel.</p><p>Alle KVA nutzen die im Abfall enthaltene Energie als Strom und/oder Wärme. Sie produzieren heute 3 Prozent des in der Schweiz genutzten Stroms und grosse Mengen an Fernwärme, mit denen Hunderttausende von Tonnen Heizöl eingespart werden. Die Verbrennung von ausländischen Siedlungsabfällen in der Schweiz kann mithin nicht nur wirtschaftlich interessant, sondern auch ökologisch vorteilhaft sein, wenn damit die offene Verbrennung oder die Deponierung verhindert werden kann, welche Klima, Luft und Wasser stärker belasten (bei Deponien insbesondere durch die Entstehung des im Vergleich zu CO2 23-mal klimaaktiveren Methan).</p><p>3.a Der Import von Abfall bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt. Der Gesuchsteller muss die Abfallart deklarieren. Weiter sind eine Ausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde des exportierenden Staates und ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Exporteur im Ausland und der schweizerischen KVA vorzuweisen. Die Grenzorgane kontrollieren die formalen Erfordernisse und machen stichprobenweise Sichtkontrollen der Abfälle. Schliesslich achtet der KVA-Betreiber beim Abladen der Abfälle in den KVA-Bunker sowie beim Beschicken des Ofens darauf, dass keine artfremden Abfälle in der Charge sind. Allfällige industrielle Sonderabfälle in relevanter Menge sind dabei leicht zu erkennen, da diese eine andere Konsistenz haben, anders aussehen und anders verpackt sind.</p><p>3.b Die schweizerischen KVA sind im Besitz der öffentlichen Hand, meist von Gemeindezweckverbänden, und unterstehen der Kontrolle der Standortkantone. Ihr primärer Zweck ist die umweltgerechte Entsorgung von Siedlungsabfällen bei minimalen Emissionen. Sie streben keine Gewinnmaximierung an und haben die guten Betriebsergebnisse der letzten Jahre via tiefere Annahmepreise weitergegeben. So sank der Durchschnittspreis pro Tonne von 190 Franken (2003) auf 178 Franken (2006). Die allermeisten importierten Siedlungsabfälle wurden direkt an eine KVA geliefert.</p><p>Angesichts der Eigentumsstruktur und der Kontrollmechanismen, einschliesslich einer Oberaufsicht durch politische Behörden, erachtet der Bundesrat das Risiko als sehr gering, dass mit dem Import von Siedlungsabfällen Geldwäscherei betrieben werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Muss die Koordination, dank der Überkapazitäten bei Kehrichtverbrennungsanlagen vermieden werden können, stärker geregelt werden?</p><p>2. Führen inländische und internationale Kehrichttransporte zu den Verbrennungsanlagen nicht zu einer übermässigen Umweltbelastung, die insbesondere in Widerspruch zu den Zielen der Klimapolitik steht? Wie könnte man allenfalls abhängig von der Transportart eine Kilometerlimite bestimmen, ab der ein Kehrichttransport aus Umweltschutzgründen nicht mehr angezeigt ist?</p><p>3.a Wie kann der Bund gewährleisten, dass zur Verbrennung in die Schweiz eingeführter Kehricht so weit getrennt ist, dass er keine unzumutbare Gefährdung der Gesundheit darstellt? Diese Frage stellt sich insbesondere im Hinblick auf die Gesetzgebung über gefährliche Abfälle.</p><p>3.b Wie kann der Bundesrat gewährleisten, dass bei den Geldzahlungen für die Beseitigung eingeführter Abfälle nicht gegen die Gesetzgebung des Bundes zur Geldwäsche verstossen wird?</p>
- Koordination der Kehrichtverbrennung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Kehrichtverbrennungsanlagen, zu deren Bau die Kantone verpflichtet sind, scheinen häufig geplant zu werden, ohne dass es zwischen den interessierten Gemeinwesen zu einer nennenswerten Absprache gekommen ist. Die Folge ist eine Überkapazität an Anlagen. Dies kommt einer Geldverschwendung gleich, und sie verleitet die Betreiber dazu, ihre Anlagen mit einer Art von Jagd auf Abfälle im In- und Ausland besser auszulasten. Dies führt zu mehr Transporten bedeutender Mengen von Lasten, die allein zur Verbrennung bestimmt sind. Diese Fahrten werden oft über sehr lange Distanzen und mit umweltbelastenden Verkehrsmitteln durchgeführt. Es versteht sich von selbst, dass sie viel Energie verschwenden und die Luft sehr stark verschmutzen, insbesondere mit Kohlendioxid. Dazu gesellen sich Befürchtungen, dass die Abfälle nicht ausreichend getrennt worden sind. Was Abfälle aus der Schweiz betrifft, haben wir ein relativ gesichertes Wissen; diese Gewissheit schwindet aber rasch, wenn es um eingeführte Abfälle geht. In einigen Fällen ist gar zu befürchten, dass das lokale Gewerbe in den Ländern, die ihre Abfälle ausführen, in den Händen mafiöser Netzwerke ist - und dass im Zusammenhang mit den Entsorgungskosten Gelder fliessen, die ebenso schmutzig sind wie die Abfälle selbst. Aufgrund dessen ist Sorge angezeigt über die Art und Weise, wie der wachsende und allgemein über grosse Distanzen führende Abfallhandel zu den Verbrennungsanlagen gehandhabt wird. Dieser Handel mag zwar in einzelnen Fällen angebracht sein, beispielsweise aus wirtschaftlichen Überlegungen oder um einem Gemeinwesen aus Schwierigkeiten zu helfen; trotzdem besteht der Eindruck, dass die Aufsicht des Bundes und die entsprechenden Bestimmungen nicht ausreichend sind.</p>
- <p>1. Die Entsorgung der Siedlungsabfälle obliegt gemäss Artikel 31b USG den Kantonen. Sie ermitteln u. a. den Bedarf an Abfallanlagen und sind zur Zusammenarbeit mit anderen Kantonen verpflichtet. Seit 1992 koordiniert der Bund mit den Kantonen die Planung der Kapazitäten der Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA). So konnte für die Entsorgung der Siedlungsabfälle eine regional ausgewogene Verteilung der Anlagen erreicht werden. Eine angemessene Reserve von etwa 5 bis 10 Prozent ist einerseits wegen der saisonal schwankenden Mengen nötig, andererseits um für die steigende Abfallmenge infolge Bevölkerungszunahme sowie für Pannen und unvorhergesehene Ereignisse gerüstet zu sein.</p><p>Bis vor ein paar Jahren konnte der Bund via seine Beiträge an die Errichtung von Abfallanlagen gemäss Artikel 62 des Gewässerschutzgesetzes namentlich auf die Dimensionierung einer Anlage Einfluss nehmen. Seit dem Wegfall der Bundessubvention bleiben nur noch weiche Steuerungsinstrumente, wie Information und Beratung.</p><p>Im Rahmen der laufenden Revision der Technischen Verordnung über Abfälle soll deshalb ein grossräumigerer, d. h. interkantonaler Ansatz für die Abfallplanung festgeschrieben und sollen die Vorschriften stringenter formuliert werden. Zudem sollen die Vorschriften im Schnittbereich zwischen Abfallpolitik und Energiepolitik angepasst werden, um volkswirtschaftlich nachteilige Effekte zu verhindern, indem beispielsweise mit direkter oder indirekter Unterstützung von Bund und Kantonen neue Energieproduktionsanlagen errichtet würden, welche mit denselben Abfallstoffen (z. B. Altholz) betrieben würden.</p><p>2. Siedlungsabfälle werden nach dem Prinzip der Nähe grösstenteils in der Region, in der sie anfallen, behandelt. Im Jahr 2005 war weniger als 1 Prozent der in der Schweiz auf Schiene und Strasse transportierten Güter Kehricht. Von den insgesamt 3,65 Millionen Tonnen Abfällen, die 2006 in schweizerischen KVA verbrannt wurden, beförderte die Bahn mehr als ein Drittel.</p><p>Alle KVA nutzen die im Abfall enthaltene Energie als Strom und/oder Wärme. Sie produzieren heute 3 Prozent des in der Schweiz genutzten Stroms und grosse Mengen an Fernwärme, mit denen Hunderttausende von Tonnen Heizöl eingespart werden. Die Verbrennung von ausländischen Siedlungsabfällen in der Schweiz kann mithin nicht nur wirtschaftlich interessant, sondern auch ökologisch vorteilhaft sein, wenn damit die offene Verbrennung oder die Deponierung verhindert werden kann, welche Klima, Luft und Wasser stärker belasten (bei Deponien insbesondere durch die Entstehung des im Vergleich zu CO2 23-mal klimaaktiveren Methan).</p><p>3.a Der Import von Abfall bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt. Der Gesuchsteller muss die Abfallart deklarieren. Weiter sind eine Ausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde des exportierenden Staates und ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Exporteur im Ausland und der schweizerischen KVA vorzuweisen. Die Grenzorgane kontrollieren die formalen Erfordernisse und machen stichprobenweise Sichtkontrollen der Abfälle. Schliesslich achtet der KVA-Betreiber beim Abladen der Abfälle in den KVA-Bunker sowie beim Beschicken des Ofens darauf, dass keine artfremden Abfälle in der Charge sind. Allfällige industrielle Sonderabfälle in relevanter Menge sind dabei leicht zu erkennen, da diese eine andere Konsistenz haben, anders aussehen und anders verpackt sind.</p><p>3.b Die schweizerischen KVA sind im Besitz der öffentlichen Hand, meist von Gemeindezweckverbänden, und unterstehen der Kontrolle der Standortkantone. Ihr primärer Zweck ist die umweltgerechte Entsorgung von Siedlungsabfällen bei minimalen Emissionen. Sie streben keine Gewinnmaximierung an und haben die guten Betriebsergebnisse der letzten Jahre via tiefere Annahmepreise weitergegeben. So sank der Durchschnittspreis pro Tonne von 190 Franken (2003) auf 178 Franken (2006). Die allermeisten importierten Siedlungsabfälle wurden direkt an eine KVA geliefert.</p><p>Angesichts der Eigentumsstruktur und der Kontrollmechanismen, einschliesslich einer Oberaufsicht durch politische Behörden, erachtet der Bundesrat das Risiko als sehr gering, dass mit dem Import von Siedlungsabfällen Geldwäscherei betrieben werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Muss die Koordination, dank der Überkapazitäten bei Kehrichtverbrennungsanlagen vermieden werden können, stärker geregelt werden?</p><p>2. Führen inländische und internationale Kehrichttransporte zu den Verbrennungsanlagen nicht zu einer übermässigen Umweltbelastung, die insbesondere in Widerspruch zu den Zielen der Klimapolitik steht? Wie könnte man allenfalls abhängig von der Transportart eine Kilometerlimite bestimmen, ab der ein Kehrichttransport aus Umweltschutzgründen nicht mehr angezeigt ist?</p><p>3.a Wie kann der Bund gewährleisten, dass zur Verbrennung in die Schweiz eingeführter Kehricht so weit getrennt ist, dass er keine unzumutbare Gefährdung der Gesundheit darstellt? Diese Frage stellt sich insbesondere im Hinblick auf die Gesetzgebung über gefährliche Abfälle.</p><p>3.b Wie kann der Bundesrat gewährleisten, dass bei den Geldzahlungen für die Beseitigung eingeführter Abfälle nicht gegen die Gesetzgebung des Bundes zur Geldwäsche verstossen wird?</p>
- Koordination der Kehrichtverbrennung
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