Beihilfe zum Suizid. Ausbildung der Ärztinnen und Ärzte und der medizinischen Hilfspersonen

ShortId
08.3186
Id
20083186
Updated
27.07.2023 19:18
Language
de
Title
Beihilfe zum Suizid. Ausbildung der Ärztinnen und Ärzte und der medizinischen Hilfspersonen
AdditionalIndexing
2841;Euthanasie;medizinischer Unterricht;Unterricht für arztähnliche Berufe;Freitod
1
  • L04K01010206, Freitod
  • L05K0101030401, Euthanasie
  • L04K13020306, medizinischer Unterricht
  • L04K13020308, Unterricht für arztähnliche Berufe
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Am 20. Juni 2003 hat Nationalrätin Anne-Catherine Menétrey-Savary die Motion 03.3405 zu diesem Thema eingereicht, aber weil die Räte sie nicht fristgerecht behandeln konnten, wurde sie abgeschrieben. Nun haben in den letzten Jahren verschiedene Umfragen gezeigt, dass ein beachtlicher Teil der Schweizer Bevölkerung das Sterberecht und die Beihilfe zum Suizid befürwortet.</p><p>2004 hat die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften einen ersten, wenn auch noch unzureichenden, Schritt zur Patientenautonomie gemacht. Einerseits erinnerte sie daran, dass die Beihilfe zum Suizid nicht Teil der ärztlichen Tätigkeit ist, denn Ärztinnen und Ärzte sind dazu verpflichtet, ihre medizinischen Kenntnisse zur Heilung, Linderung und Begleitung einzusetzen. Andererseits müssen Ärztinnen und Ärzte aber auch den Willen der Patientinnen und Patienten berücksichtigen. Das kann bedeuten, dass die persönliche ethische Entscheidung einer Ärztin, eines Arztes, im Einzelfall einer sterbenden Person Beihilfe zum Suizid zu leisten, respektiert werden muss.</p><p>Mit der Beihilfe zum Suizid übernimmt jemand eine schwere Verantwortung; dabei sind keine Improvisationen zu dulden. Vielmehr sind Fachkompetenz und Humanität verlangt, die einer speziellen Erfahrung bedürfen. Obwohl Anfragen um Beihilfe zum Suizid selten sind, antwortet man auf sie oft nur mit palliativer Pflege. Letztere ist für die Patientinnen und Patienten jedoch nur eine Option, man kann sie ihnen nicht aufzwingen, umso mehr, als sie die physischen und psychischen Schmerzen der Kranken nicht immer zu lindern vermag.</p><p>Das Recht auf Leben ist und bleibt ein Grundrecht, und nicht anders ist es mit dem Recht auf einen würdigen Tod, wie es das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3. November 2006 festgelegt hat (BGE 133 I 58). In dieser Hinsicht stellt man ausserdem fest, dass sich die Mentalität der Bevölkerung verändert hat: Sie ist immer offener gegenüber der Möglichkeit, dass Sterbende den Zeitpunkt ihres Sterbens selbst wählen, wenn die Lebensbedingungen extrem quälend geworden sind.</p><p>Wenn Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegende um Beihilfe zum Suizid gebeten werden, reagieren sie mit Unbehagen und Ratlosigkeit. Sie fühlen sich infrage gestellt, so, als sei der Tod einer Patientin oder eines Patienten eine persönliche Niederlage und ein Zeichen ihrer Unfähigkeit, Menschenleben zu retten. Das Tabu des "natürlichen" Todes wiegt stärker als der Respekt vor dem Wunsch und der persönlichen Entscheidung der Sterbenden.</p><p>Die Erfahrung hat gezeigt, dass Kranke, die um Beihilfe zum Suizid bitten, in den meisten Fällen schon erleichtert und beruhigt sind, wenn eine kompetente Vertrauensperson auf ihre Bitte eingeht. Nur eine kleine Minderheit will ihren Wunsch dann tatsächlich umsetzen.</p><p>Ärztinnen und Ärzte sowie das Pflegepersonal haben schon in der Vergangenheit lernen müssen, auf die therapeutische Verbissenheit und die Fortsetzung der Behandlung gegen den Willen der Patientin oder des Patienten zu verzichten. Es ist heute wichtig, dass sie sich im Rahmen ihrer Ausbildung ein theoretisches und praktisches Wissen aneignen können, das für eine transparente Praxis der Beihilfe zum Suizid notwendig ist.</p><p>Diese Ausbildung muss obligatorisch sein. Im beruflichen Leben wird hingegen der Gewissensentscheid der Ärztinnen und Ärzte sowie der Pflegenden respektiert.</p>
  • <p>Angesichts der breiten öffentlichen Diskussion über die Rahmenbedingungen der Betreuung und Begleitung von schwerkranken Menschen in der Endphase ihres Lebens greift die Motion eine wichtige gesellschaftliche Fragestellung auf. Das Anliegen, die Thematik der Sterbehilfe in die Aus- und Weiterbildung der künftigen Ärztinnen und Ärzte bzw. in der Ausbildung von Pflegepersonen zu verankern, ist nicht neu. So empfiehlt der Bericht des Bundesrates "Sterbehilfe und Palliativmedizin - Handlungsbedarf für den Bund?" vom 24. April 2006 die Integration der Fragen um die Sterbehilfe als ethische Grundsatzfragen in die Aus- und Weiterbildung. Es ist zweifellos wichtig, dass die Gesundheitsfachleute besser auf die besonderen Situationen in der Endphase des Lebens und auf die damit verbundenen Fragen vorbereitet sind. Entsprechende Massnahmen müssen aber Teil der Palliativpflege sein und können nicht im Rahmen der Beihilfe zum Suizid erfolgen.</p><p>Seit dem 1. September 2007 ist das Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) die rechtliche Basis für die Aus- und Weiterbildung der universitären Medizinalberufe. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Aus- und Weiterbildung der universitären Medizinalberufe der Behandlung und Begleitung von Patientinnen und Patienten in der Endphase ihres Lebens Rechnung getragen. Insbesondere hat er die Palliativmedizin als würdevollen Weg der Pflege und Begleitung von Patientinnen und Patienten während des ganzen Verlaufes einer unheilbaren und fortschreitenden Krankheit explizit verankert. Zudem tragen die Palliativpflege und die kompetente Begleitung massgeblich dazu bei, dass die Bitten um Beihilfe zum Suizid zurückgehen.</p><p>Gemäss den Aus- und Weiterbildungszielen dieses Gesetzes soll die universitäre Ausbildung die wissenschaftlichen Grundlagen für vorbeugende, diagnostische, therapeutische, palliative und rehabilitative Massnahmen vermitteln. Sie soll die zukünftigen Ärztinnen und Ärzte darüber hinaus befähigen, Patientinnen und Patienten sowie ihre Angehörigen ganzheitlich zu betreuen und psychische, soziale, rechtliche, kulturelle und ethische Faktoren mit einzubeziehen. Ausdrücklich sind in diesem Zusammenhang auch jene Ausbildungsziele zu erwähnen, welche die Kompetenz zur interprofessionellen Zusammenarbeit vorgeben. Gerade eine qualifizierte Betreuung in der Endphase des Lebens verlangt die Zusammenarbeit mehrerer Berufsleute. Bewusst müssen das Selbstbestimmungsrecht und die Würde der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Behandlung beachtet werden, und die Aus- und Weiterbildung muss die Berufsleute für all diese Fragen sensibilisieren und sie befähigen, entsprechend darauf zu reagieren. Die Ziele für die universitäre Ausbildung wurden im neuen Schweizerischen Lernzielkatalog Humanmedizin umgesetzt und konkretisiert, der noch in diesem Sommer für alle Fakultäten der Schweiz verbindlich wird und den alten Lernzielkatalog ersetzt.</p><p>Die obengenannten Ausbildungsziele müssen nach den Vorgaben des MedBG während der Weiterbildung zum Facharzt vertieft werden. In der geltenden Zuständigkeitsordnung ist die Berufsorganisation für das Verankern dieser Weiterbildungsinhalte verantwortlich. Der Bund nimmt seine Verantwortung wahr, indem er auf die Relevanz dieser Zielsetzung in den verantwortlichen Gremien hinweist.</p><p>In den Ausbildungsgängen der Pflegenden auf Fachhochschulstufe oder auf Stufe höhere Fachschule werden Lerninhalte zur Frage der Betreuung und Begleitung von Menschen in der Endphase des Lebens vertieft vermittelt. In Zukunft wird vor allem die Abstimmung der Lerninhalte zwischen Angehörigen der universitären und nichtuniversitären Medizinalberufe wichtig sein, um in der konkreten Betreuungssituation optimal zusammenzuarbeiten.</p><p>Der Bundesrat ist somit der Auffassung, dass mit der Einführung des MedBG und des neuen Schweizerischen Lernzielkatalogs in der universitären Aus- und Weiterbildung allen Aspekten im Zusammenhang mit der Begleitung von Patientinnen und Patienten in der Endphase ihres Lebens Rechnung getragen wird. In der konkreten Umsetzung wird dem Anliegen der Motion somit grösste Nachachtung verschafft. Der Bundesrat hält das Anliegen für erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Problematik des Sterberechtes und der damit verbundenen Beihilfe zum Suizid in den Studienplan der medizinischen Fakultäten und der Krankenpflegeschulen aufgenommen und als Ergänzung der Palliativpflege zum Ausbildungsziel erklärt wird.</p>
  • Beihilfe zum Suizid. Ausbildung der Ärztinnen und Ärzte und der medizinischen Hilfspersonen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20083136
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 20. Juni 2003 hat Nationalrätin Anne-Catherine Menétrey-Savary die Motion 03.3405 zu diesem Thema eingereicht, aber weil die Räte sie nicht fristgerecht behandeln konnten, wurde sie abgeschrieben. Nun haben in den letzten Jahren verschiedene Umfragen gezeigt, dass ein beachtlicher Teil der Schweizer Bevölkerung das Sterberecht und die Beihilfe zum Suizid befürwortet.</p><p>2004 hat die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften einen ersten, wenn auch noch unzureichenden, Schritt zur Patientenautonomie gemacht. Einerseits erinnerte sie daran, dass die Beihilfe zum Suizid nicht Teil der ärztlichen Tätigkeit ist, denn Ärztinnen und Ärzte sind dazu verpflichtet, ihre medizinischen Kenntnisse zur Heilung, Linderung und Begleitung einzusetzen. Andererseits müssen Ärztinnen und Ärzte aber auch den Willen der Patientinnen und Patienten berücksichtigen. Das kann bedeuten, dass die persönliche ethische Entscheidung einer Ärztin, eines Arztes, im Einzelfall einer sterbenden Person Beihilfe zum Suizid zu leisten, respektiert werden muss.</p><p>Mit der Beihilfe zum Suizid übernimmt jemand eine schwere Verantwortung; dabei sind keine Improvisationen zu dulden. Vielmehr sind Fachkompetenz und Humanität verlangt, die einer speziellen Erfahrung bedürfen. Obwohl Anfragen um Beihilfe zum Suizid selten sind, antwortet man auf sie oft nur mit palliativer Pflege. Letztere ist für die Patientinnen und Patienten jedoch nur eine Option, man kann sie ihnen nicht aufzwingen, umso mehr, als sie die physischen und psychischen Schmerzen der Kranken nicht immer zu lindern vermag.</p><p>Das Recht auf Leben ist und bleibt ein Grundrecht, und nicht anders ist es mit dem Recht auf einen würdigen Tod, wie es das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3. November 2006 festgelegt hat (BGE 133 I 58). In dieser Hinsicht stellt man ausserdem fest, dass sich die Mentalität der Bevölkerung verändert hat: Sie ist immer offener gegenüber der Möglichkeit, dass Sterbende den Zeitpunkt ihres Sterbens selbst wählen, wenn die Lebensbedingungen extrem quälend geworden sind.</p><p>Wenn Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegende um Beihilfe zum Suizid gebeten werden, reagieren sie mit Unbehagen und Ratlosigkeit. Sie fühlen sich infrage gestellt, so, als sei der Tod einer Patientin oder eines Patienten eine persönliche Niederlage und ein Zeichen ihrer Unfähigkeit, Menschenleben zu retten. Das Tabu des "natürlichen" Todes wiegt stärker als der Respekt vor dem Wunsch und der persönlichen Entscheidung der Sterbenden.</p><p>Die Erfahrung hat gezeigt, dass Kranke, die um Beihilfe zum Suizid bitten, in den meisten Fällen schon erleichtert und beruhigt sind, wenn eine kompetente Vertrauensperson auf ihre Bitte eingeht. Nur eine kleine Minderheit will ihren Wunsch dann tatsächlich umsetzen.</p><p>Ärztinnen und Ärzte sowie das Pflegepersonal haben schon in der Vergangenheit lernen müssen, auf die therapeutische Verbissenheit und die Fortsetzung der Behandlung gegen den Willen der Patientin oder des Patienten zu verzichten. Es ist heute wichtig, dass sie sich im Rahmen ihrer Ausbildung ein theoretisches und praktisches Wissen aneignen können, das für eine transparente Praxis der Beihilfe zum Suizid notwendig ist.</p><p>Diese Ausbildung muss obligatorisch sein. Im beruflichen Leben wird hingegen der Gewissensentscheid der Ärztinnen und Ärzte sowie der Pflegenden respektiert.</p>
    • <p>Angesichts der breiten öffentlichen Diskussion über die Rahmenbedingungen der Betreuung und Begleitung von schwerkranken Menschen in der Endphase ihres Lebens greift die Motion eine wichtige gesellschaftliche Fragestellung auf. Das Anliegen, die Thematik der Sterbehilfe in die Aus- und Weiterbildung der künftigen Ärztinnen und Ärzte bzw. in der Ausbildung von Pflegepersonen zu verankern, ist nicht neu. So empfiehlt der Bericht des Bundesrates "Sterbehilfe und Palliativmedizin - Handlungsbedarf für den Bund?" vom 24. April 2006 die Integration der Fragen um die Sterbehilfe als ethische Grundsatzfragen in die Aus- und Weiterbildung. Es ist zweifellos wichtig, dass die Gesundheitsfachleute besser auf die besonderen Situationen in der Endphase des Lebens und auf die damit verbundenen Fragen vorbereitet sind. Entsprechende Massnahmen müssen aber Teil der Palliativpflege sein und können nicht im Rahmen der Beihilfe zum Suizid erfolgen.</p><p>Seit dem 1. September 2007 ist das Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) die rechtliche Basis für die Aus- und Weiterbildung der universitären Medizinalberufe. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Aus- und Weiterbildung der universitären Medizinalberufe der Behandlung und Begleitung von Patientinnen und Patienten in der Endphase ihres Lebens Rechnung getragen. Insbesondere hat er die Palliativmedizin als würdevollen Weg der Pflege und Begleitung von Patientinnen und Patienten während des ganzen Verlaufes einer unheilbaren und fortschreitenden Krankheit explizit verankert. Zudem tragen die Palliativpflege und die kompetente Begleitung massgeblich dazu bei, dass die Bitten um Beihilfe zum Suizid zurückgehen.</p><p>Gemäss den Aus- und Weiterbildungszielen dieses Gesetzes soll die universitäre Ausbildung die wissenschaftlichen Grundlagen für vorbeugende, diagnostische, therapeutische, palliative und rehabilitative Massnahmen vermitteln. Sie soll die zukünftigen Ärztinnen und Ärzte darüber hinaus befähigen, Patientinnen und Patienten sowie ihre Angehörigen ganzheitlich zu betreuen und psychische, soziale, rechtliche, kulturelle und ethische Faktoren mit einzubeziehen. Ausdrücklich sind in diesem Zusammenhang auch jene Ausbildungsziele zu erwähnen, welche die Kompetenz zur interprofessionellen Zusammenarbeit vorgeben. Gerade eine qualifizierte Betreuung in der Endphase des Lebens verlangt die Zusammenarbeit mehrerer Berufsleute. Bewusst müssen das Selbstbestimmungsrecht und die Würde der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Behandlung beachtet werden, und die Aus- und Weiterbildung muss die Berufsleute für all diese Fragen sensibilisieren und sie befähigen, entsprechend darauf zu reagieren. Die Ziele für die universitäre Ausbildung wurden im neuen Schweizerischen Lernzielkatalog Humanmedizin umgesetzt und konkretisiert, der noch in diesem Sommer für alle Fakultäten der Schweiz verbindlich wird und den alten Lernzielkatalog ersetzt.</p><p>Die obengenannten Ausbildungsziele müssen nach den Vorgaben des MedBG während der Weiterbildung zum Facharzt vertieft werden. In der geltenden Zuständigkeitsordnung ist die Berufsorganisation für das Verankern dieser Weiterbildungsinhalte verantwortlich. Der Bund nimmt seine Verantwortung wahr, indem er auf die Relevanz dieser Zielsetzung in den verantwortlichen Gremien hinweist.</p><p>In den Ausbildungsgängen der Pflegenden auf Fachhochschulstufe oder auf Stufe höhere Fachschule werden Lerninhalte zur Frage der Betreuung und Begleitung von Menschen in der Endphase des Lebens vertieft vermittelt. In Zukunft wird vor allem die Abstimmung der Lerninhalte zwischen Angehörigen der universitären und nichtuniversitären Medizinalberufe wichtig sein, um in der konkreten Betreuungssituation optimal zusammenzuarbeiten.</p><p>Der Bundesrat ist somit der Auffassung, dass mit der Einführung des MedBG und des neuen Schweizerischen Lernzielkatalogs in der universitären Aus- und Weiterbildung allen Aspekten im Zusammenhang mit der Begleitung von Patientinnen und Patienten in der Endphase ihres Lebens Rechnung getragen wird. In der konkreten Umsetzung wird dem Anliegen der Motion somit grösste Nachachtung verschafft. Der Bundesrat hält das Anliegen für erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Problematik des Sterberechtes und der damit verbundenen Beihilfe zum Suizid in den Studienplan der medizinischen Fakultäten und der Krankenpflegeschulen aufgenommen und als Ergänzung der Palliativpflege zum Ausbildungsziel erklärt wird.</p>
    • Beihilfe zum Suizid. Ausbildung der Ärztinnen und Ärzte und der medizinischen Hilfspersonen

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