Gerechte EO-Entschädigung für Zivilschutz-Dienstleistende
- ShortId
-
08.3192
- Id
-
20083192
- Updated
-
27.07.2023 19:47
- Language
-
de
- Title
-
Gerechte EO-Entschädigung für Zivilschutz-Dienstleistende
- AdditionalIndexing
-
09;Feiertag;bezahlter Urlaub;Erwerbsersatzordnung;Entschädigung;wöchentliche Ruhezeit;Zivilschutz
- 1
-
- L04K04030201, Zivilschutz
- L04K01040107, Erwerbsersatzordnung
- L05K0507020201, Entschädigung
- L07K07020503020301, bezahlter Urlaub
- L07K07020503020303, wöchentliche Ruhezeit
- L04K01010101, Feiertag
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Unterschiede bei der Entschädigung von Angehörigen der Feuerwehr und des Zivilschutzes sind dem Bundesrat bekannt, auch die teilweise daraus resultierenden Schwierigkeiten. Wiederum muss betont werden, dass die Schutzdienstpflicht auf klaren gesetzlichen Grundlagen beruht. Es steht demnach nicht im freien Ermessen des einzelnen Schutzdienstpflichtigen, ein Aufgebot für einen Zivilschutzeinsatz im Rahmen der Katastrophen- und Nothilfe oder zugunsten der Gemeinschaft anzutreten oder nicht. Analoges gilt für den Arbeitgeber eines Schutzdienstpflichtigen.</p><p>Die einzelnen Fragen beantwortet der Bundesrat wie folgt:</p><p>1. Die EO-Entschädigung ist nicht im Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG, SR 520.1), sondern im Erwerbsersatzgesetz (EOG, SR 834.1) geregelt. Die entsprechenden Regelungen gelten nicht spezifisch für die Angehörigen des Zivilschutzes, sondern in gleicher Weise für Dienstleistende in der Armee und im Zivildienst. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verunmöglicht es, die geltenden gesetzlichen Grundlagen für Dienstleistende im Zivilschutz anders anzuwenden als für Dienstleistende in der Armee und im Zivildienst.</p><p>Eine generelle rechtliche Anpassung im Sinne einer Änderung der Regelungen hinsichtlich Dienstleistungen an Wochenenden oder Feiertagen hätte somit Auswirkungen nicht nur auf die Zivilschutz-, sondern auch auf die Militär- und Zivildienstpflichtigen. Die finanziellen und administrativen Folgen einer derartigen Änderung wären zudem ausserordentlich weitreichend.</p><p>2. Zunächst ist festzuhalten, dass die EO-Entschädigung ihrem Wesen nach keine Vergütung für die Dienstleistung darstellt, wie dies bei der von den Gemeinden entrichteten Entschädigung der Feuerwehr der Fall ist. Bei der EO-Entschädigung handelt es sich um einen Ersatz für den ausgefallenen Verdienst aus einer Erwerbstätigkeit. Unter diesem Aspekt ist auch die EO-Entschädigung für an Wochenenden oder Feier- oder Freitagen geleistete Zivilschutzeinsätze zu beurteilen: Da die Arbeitnehmer im Allgemeinen für alle sieben Tage einer Woche entlöhnt werden, ist es irrelevant, ob eine Zivilschutzdienstleistung während normalen Arbeitstagen oder aber am Wochenende bzw. an Feier- oder Freitagen geleistet wird.</p><p>Aus der Sicht des Bundesrates besteht demzufolge nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit, die Arbeitgeber zu einer Kompensation der an Wochenenden oder Feiertagen geleisteten Schutzdienste zu verpflichten.</p><p>3. Entsprechend den Ausführungen in Antwort 2 sieht der Bundesrat im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Grundlagen keine Möglichkeit zu einer Regelung im Sinne der Interpellation.</p><p>Grundsätzlich ist die Problematik, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kompensation für die in der Freizeit geleisteten Dienstleistungen zu gewähren hat, ein arbeitsrechtliches Problem. Allfällige Änderungen müssten mithin in den entsprechenden einschlägigen Gesetzen vorgenommen werden, also im Obligationenrecht (OR, SR 220).</p><p>In Artikel 23 BZG wird lediglich statuiert, dass Schutzdienstleistende Anspruch auf EO-Entschädigung nach den Bestimmungen des EOG haben. Dabei ist zu beachten, dass gemäss OR von den Vorschriften über die Lohnfortzahlungspflichten des Arbeitgebers nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf, dass aber durch eine schriftliche Vereinbarung eine abweichende Regelung getroffen werden kann, wenn sie für die Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. Dies weist den einzigen zurzeit gangbaren Weg: die direkte Intervention bei den betroffenen Arbeitgebern mit dem Ziel, dass diese mit den betroffenen Mitarbeitern eine Vereinbarung treffen, in der sie sich je nach Fall zur freiwilligen Weitergabe der EO-Entschädigung oder im Sinne des Arbeitsnehmerschutzes zur Gewährung von Ersatzruhetagen für an Wochenenden oder an Feier- bzw. Freitagen geleisteten Schutzdiensttagen bereiterklären. Zu betonen ist allerdings, dass im Rahmen des geltenden Rechts eine Verpflichtung der Arbeitgeber zu solchen Kompensationen nicht besteht.</p><p>4./5. Genau wie bei der Wehrpflicht handelt es sich bei der Schutzdienstpflicht um eine gesetzlich verankerte, verbindliche Pflicht. Daran haben sich sowohl Schutzdienstpflichtige wie auch Arbeitgeber zu halten.</p><p>Die allgemeine Akzeptanz dieser Pflicht soll aber durch geeignete Massnahmen verbessert werden. Im Vordergrund stehen zielgerichtete Informationsaktivitäten. Dabei geht es zum einen darum, die Betroffenen sachlich über die gesetzlichen Bestimmungen zur Schutzdienstpflicht zu informieren. Zum andern soll gezielt an die Verantwortung der Arbeitgeber appelliert werden, die bei ihnen angestellten Schutzdienstpflichtigen bei der Erfüllung ihrer Dienstpflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.</p><p>Das zuständige Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) erarbeitet derzeit eine entsprechende Informationsbroschüre, die sich spezifisch an Arbeitgeber richtet. Sie wird noch im laufenden Jahr 2008 lanciert.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Leistungen des Zivilschutzes ein unverzichtbares Element in der schweizerischen Sicherheitsarchitektur darstellen. Insofern ist ihm eine hohe Motivation der Angehörigen des Zivilschutzes und letztlich eine möglichst hohe Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Zivilschutzes sehr wichtig.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Zivilschutz hat zunehmend Aufgaben für die Allgemeinheit zu übernehmen, die bisher von der Armee geleistet wurden. Grossanlässe und Sportveranstaltungen finden meist über Wochenenden statt. Neben nationalen Veranstaltungen steht dem Zivilschutz im Zusammenhang mit der Euro 2008 wieder ein grosser Einsatz bevor. </p><p>Im Gegensatz zur Feuerwehr, die pro Stunde Einsatz entschädigt wird, erhält der Angehörige des Zivilschutzes (AdZS) lediglich einen Sold zwischen fünf und zehn Franken pro Tag. Sein Dienst wird über die EO abgerechnet. Für Festangestellte geht dieser Lohnersatz an den Arbeitgeber. Das führt dazu, dass AdZS bei Wochenendeinsätzen nicht nur ohne Ruhetag durcharbeiten, sondern auch noch um ihre Entschädigung geprellt werden. Längst nicht alle Arbeitgeber sind bereit, ihren Mitarbeitenden die ihnen zustehende Entschädigung oder Freizeit zu erstatten. Ausgerechnet öffentliche Verwaltungen stehen schlecht da.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen: </p><p>1. Sieht er eine Möglichkeit, in der gesetzlichen Regelung der Entschädigungsfrage der besonderen Situation des Zivilschutzes Rechnung zu tragen? </p><p>2. Ist es möglich, Arbeitgeber zu verpflichten, dass Dienste an Wochenenden und Feiertagen durch Freitage kompensiert werden können, sofern die EO einbehalten wird? </p><p>3. In welcher gesetzlichen Grundlage sieht er Möglichkeiten zu einer Regelung (BZG, Erwerbsersatzgesetz, Obligationenrecht)? </p><p>4. Welche weiteren Massnahmen trifft er oder das zuständige Bundesamt, damit Arbeitgeber die ZS-Dienstpflicht respektieren? </p><p>5. Mit welchen Massnahmen sichert er Motivation und Bereitschaft der AdZS, auch künftig für Leistungen zugunsten der Allgemeinheit anzutreten?</p>
- Gerechte EO-Entschädigung für Zivilschutz-Dienstleistende
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Unterschiede bei der Entschädigung von Angehörigen der Feuerwehr und des Zivilschutzes sind dem Bundesrat bekannt, auch die teilweise daraus resultierenden Schwierigkeiten. Wiederum muss betont werden, dass die Schutzdienstpflicht auf klaren gesetzlichen Grundlagen beruht. Es steht demnach nicht im freien Ermessen des einzelnen Schutzdienstpflichtigen, ein Aufgebot für einen Zivilschutzeinsatz im Rahmen der Katastrophen- und Nothilfe oder zugunsten der Gemeinschaft anzutreten oder nicht. Analoges gilt für den Arbeitgeber eines Schutzdienstpflichtigen.</p><p>Die einzelnen Fragen beantwortet der Bundesrat wie folgt:</p><p>1. Die EO-Entschädigung ist nicht im Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG, SR 520.1), sondern im Erwerbsersatzgesetz (EOG, SR 834.1) geregelt. Die entsprechenden Regelungen gelten nicht spezifisch für die Angehörigen des Zivilschutzes, sondern in gleicher Weise für Dienstleistende in der Armee und im Zivildienst. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verunmöglicht es, die geltenden gesetzlichen Grundlagen für Dienstleistende im Zivilschutz anders anzuwenden als für Dienstleistende in der Armee und im Zivildienst.</p><p>Eine generelle rechtliche Anpassung im Sinne einer Änderung der Regelungen hinsichtlich Dienstleistungen an Wochenenden oder Feiertagen hätte somit Auswirkungen nicht nur auf die Zivilschutz-, sondern auch auf die Militär- und Zivildienstpflichtigen. Die finanziellen und administrativen Folgen einer derartigen Änderung wären zudem ausserordentlich weitreichend.</p><p>2. Zunächst ist festzuhalten, dass die EO-Entschädigung ihrem Wesen nach keine Vergütung für die Dienstleistung darstellt, wie dies bei der von den Gemeinden entrichteten Entschädigung der Feuerwehr der Fall ist. Bei der EO-Entschädigung handelt es sich um einen Ersatz für den ausgefallenen Verdienst aus einer Erwerbstätigkeit. Unter diesem Aspekt ist auch die EO-Entschädigung für an Wochenenden oder Feier- oder Freitagen geleistete Zivilschutzeinsätze zu beurteilen: Da die Arbeitnehmer im Allgemeinen für alle sieben Tage einer Woche entlöhnt werden, ist es irrelevant, ob eine Zivilschutzdienstleistung während normalen Arbeitstagen oder aber am Wochenende bzw. an Feier- oder Freitagen geleistet wird.</p><p>Aus der Sicht des Bundesrates besteht demzufolge nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit, die Arbeitgeber zu einer Kompensation der an Wochenenden oder Feiertagen geleisteten Schutzdienste zu verpflichten.</p><p>3. Entsprechend den Ausführungen in Antwort 2 sieht der Bundesrat im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Grundlagen keine Möglichkeit zu einer Regelung im Sinne der Interpellation.</p><p>Grundsätzlich ist die Problematik, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kompensation für die in der Freizeit geleisteten Dienstleistungen zu gewähren hat, ein arbeitsrechtliches Problem. Allfällige Änderungen müssten mithin in den entsprechenden einschlägigen Gesetzen vorgenommen werden, also im Obligationenrecht (OR, SR 220).</p><p>In Artikel 23 BZG wird lediglich statuiert, dass Schutzdienstleistende Anspruch auf EO-Entschädigung nach den Bestimmungen des EOG haben. Dabei ist zu beachten, dass gemäss OR von den Vorschriften über die Lohnfortzahlungspflichten des Arbeitgebers nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf, dass aber durch eine schriftliche Vereinbarung eine abweichende Regelung getroffen werden kann, wenn sie für die Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. Dies weist den einzigen zurzeit gangbaren Weg: die direkte Intervention bei den betroffenen Arbeitgebern mit dem Ziel, dass diese mit den betroffenen Mitarbeitern eine Vereinbarung treffen, in der sie sich je nach Fall zur freiwilligen Weitergabe der EO-Entschädigung oder im Sinne des Arbeitsnehmerschutzes zur Gewährung von Ersatzruhetagen für an Wochenenden oder an Feier- bzw. Freitagen geleisteten Schutzdiensttagen bereiterklären. Zu betonen ist allerdings, dass im Rahmen des geltenden Rechts eine Verpflichtung der Arbeitgeber zu solchen Kompensationen nicht besteht.</p><p>4./5. Genau wie bei der Wehrpflicht handelt es sich bei der Schutzdienstpflicht um eine gesetzlich verankerte, verbindliche Pflicht. Daran haben sich sowohl Schutzdienstpflichtige wie auch Arbeitgeber zu halten.</p><p>Die allgemeine Akzeptanz dieser Pflicht soll aber durch geeignete Massnahmen verbessert werden. Im Vordergrund stehen zielgerichtete Informationsaktivitäten. Dabei geht es zum einen darum, die Betroffenen sachlich über die gesetzlichen Bestimmungen zur Schutzdienstpflicht zu informieren. Zum andern soll gezielt an die Verantwortung der Arbeitgeber appelliert werden, die bei ihnen angestellten Schutzdienstpflichtigen bei der Erfüllung ihrer Dienstpflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.</p><p>Das zuständige Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) erarbeitet derzeit eine entsprechende Informationsbroschüre, die sich spezifisch an Arbeitgeber richtet. Sie wird noch im laufenden Jahr 2008 lanciert.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Leistungen des Zivilschutzes ein unverzichtbares Element in der schweizerischen Sicherheitsarchitektur darstellen. Insofern ist ihm eine hohe Motivation der Angehörigen des Zivilschutzes und letztlich eine möglichst hohe Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Zivilschutzes sehr wichtig.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Zivilschutz hat zunehmend Aufgaben für die Allgemeinheit zu übernehmen, die bisher von der Armee geleistet wurden. Grossanlässe und Sportveranstaltungen finden meist über Wochenenden statt. Neben nationalen Veranstaltungen steht dem Zivilschutz im Zusammenhang mit der Euro 2008 wieder ein grosser Einsatz bevor. </p><p>Im Gegensatz zur Feuerwehr, die pro Stunde Einsatz entschädigt wird, erhält der Angehörige des Zivilschutzes (AdZS) lediglich einen Sold zwischen fünf und zehn Franken pro Tag. Sein Dienst wird über die EO abgerechnet. Für Festangestellte geht dieser Lohnersatz an den Arbeitgeber. Das führt dazu, dass AdZS bei Wochenendeinsätzen nicht nur ohne Ruhetag durcharbeiten, sondern auch noch um ihre Entschädigung geprellt werden. Längst nicht alle Arbeitgeber sind bereit, ihren Mitarbeitenden die ihnen zustehende Entschädigung oder Freizeit zu erstatten. Ausgerechnet öffentliche Verwaltungen stehen schlecht da.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen: </p><p>1. Sieht er eine Möglichkeit, in der gesetzlichen Regelung der Entschädigungsfrage der besonderen Situation des Zivilschutzes Rechnung zu tragen? </p><p>2. Ist es möglich, Arbeitgeber zu verpflichten, dass Dienste an Wochenenden und Feiertagen durch Freitage kompensiert werden können, sofern die EO einbehalten wird? </p><p>3. In welcher gesetzlichen Grundlage sieht er Möglichkeiten zu einer Regelung (BZG, Erwerbsersatzgesetz, Obligationenrecht)? </p><p>4. Welche weiteren Massnahmen trifft er oder das zuständige Bundesamt, damit Arbeitgeber die ZS-Dienstpflicht respektieren? </p><p>5. Mit welchen Massnahmen sichert er Motivation und Bereitschaft der AdZS, auch künftig für Leistungen zugunsten der Allgemeinheit anzutreten?</p>
- Gerechte EO-Entschädigung für Zivilschutz-Dienstleistende
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