Befreiung von reinen Holztransporten von der LSVA
- ShortId
-
08.3193
- Id
-
20083193
- Updated
-
27.07.2023 20:25
- Language
-
de
- Title
-
Befreiung von reinen Holztransporten von der LSVA
- AdditionalIndexing
-
48;55;Steuerbefreiung;Kohlendioxid;Holzindustrie;Holzgewinnung;Güterverkehr auf der Strasse;nachwachsender Rohstoff;Schwerverkehrsabgabe
- 1
-
- L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L06K140107010502, Holzgewinnung
- L03K070504, Holzindustrie
- L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
- L06K070501020901, Kohlendioxid
- L04K14020210, nachwachsender Rohstoff
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Rohstoff Holz kann nur per Lastwagen wirtschaftlich nutzbar gemacht werden. Eine Belastung der Holztransporte mit der LSVA erzeugt keine erwünschten ökologischen Steuerungseffekte, sondern führt lediglich zu einem Verzicht auf Nutzung eines Rohstoffes, der nichteinheimische und nichterneuerbare Rohstoffe und Energieträger ersetzen könnte.</p><p>Die Wertschöpfung auf dem Rohstoff Holz ist relativ gering. Die ökologische Bedeutung von Holz als Rohstoff und Energieträger ist angesichts des direkten und indirekten CO2-Reduktions-Rffektes jedoch hoch. Die Befreiung von Holztransporten von der LSVA beseitigt somit einen politisch unerwünschten Behinderungseffekt und ermöglicht dadurch unmittelbar die Mehrnutzung des nachhaltigen Rohstoffes Holz anstelle nicht erneuerbarer, CO2 verursachender Rohstoffe und Energieträger. Aufgrund der geringen Wertschöpfung auf dem Rohprodukt ist eine Zunahme von sinnlosen Holztransporten unwahrscheinlich.</p><p>Die Befreiung von Holztransporten von der LSVA erzeugt keine präjudiziale Wirkung, da die Schweiz über keine anderen CO2 speichernden und substituierenden Rohstoffe mit derart zahlreichen positiven Rückkoppelungen auf ökologische Ökosysteme verfügt. Eine vermehrte Nutzung des Rohstoffes Holz im Rahmen des geltenden Waldgesetzes erhöht in den meisten Fällen die Biodiversität, die biologische Produktivität, die Schutz- und Wohlfahrtsfunktion der Schweizer Wälder und liegt im öffentlichen Interesse.</p><p>Aus wirtschaftspolitischer Sicht wird ohne Förderungsmittel die Wettbewerbsfähigkeit der gesamten Branche gestärkt.</p><p>Die Befreiung von Holztransporten von der LSVA stellt somit keine Umweltbelastung, sondern eine unmittelbare Förderung ökologischer Zielsetzungen und damit der ursprünglichen ökologischen Zielsetzung der LSVA (ohne Beachtung der vernachlässigbaren fiskalischen Auswirkungen) dar.</p>
- <p>Die Frage einer möglichen Befreiung von Holztransporten von der LSVA wurde bereits vor Einführung der Abgabe ausführlich geprüft. Grundlage dieser Prüfung bildete die Studie "Auswirkungen der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA, auf die Wald- und Forstwirtschaft", von der Firma Basler & Hofmann. Gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 SVAG beschloss der Bundesrat eine Sonderregelung für den Transport von Rohholz. Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der obenerwähnten Studie wurde eine Rückerstattung von Fr. 1.30 pro Kubikmeter transportierten Rohholzes vorgesehen. Dieser Betrag entsprach einem Viertel des gesamten durchschnittlichen Abgabebetrages. Die Sonderregelung trat am 1. Januar 2001 zusammen mit der LSVA in Kraft. Parallel zur Erhöhung des Abgabesatzes per 1. Januar 2005 und 1. Januar 2008 wurde dieser Betrag entsprechend erhöht, er beträgt gegenwärtig Fr. 2.10 pro Kubikmeter. Im Rahmen der Erhöhung der Abgabe auf den 1. Januar 2005 wurde die Sonderregelung zudem dahingehend angepasst, dass für Fahrzeuge, welche ausschliesslich für den Transport von Rohholz eingesetzt werden, ein um 25 Prozent tieferer Abgabesatz gilt. Für Fahrzeuge, welche nicht ausschliesslich Rohholz transportieren, wurde die ursprüngliche Regelung beibehalten. Aus folgenden Gründen hält der Bundesrat ein weiter gehendes Entgegenkommen für nicht angezeigt: </p><p>- Dank der Anhebung der Gewichtslimite konnten im Bereich der Holztransporte massive Produktivitätsgewinne mit entsprechenden Kostensenkungen realisiert werden. </p><p>- Der mit der LSVA gesetzte Anreiz, die Fahrzeuge möglichst effizient einzusetzen und das Rohholz, wo zweckmässig und sinnvoll, mit der Bahn zu transportieren, sollte nicht zu stark geschmälert werden. </p><p>Gegen eine Befreiung der Holztransporte spricht auch die Vorgabe von Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen und Abgeltungen (SR 616.1), wonach auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen zu verzichten sei. </p><p>Aus der Formulierung Holztransporte geht nicht eindeutig hervor, ob sich die angestrebte Befreiung auf Transporte von Rohholz beschränkt oder ob auch der Transport von verarbeitetem Holz befreit werden soll. Eine entsprechende Regelung wäre praktisch nicht umsetzbar und würde jedenfalls einen sehr hohen Verwaltungsaufwand erfordern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, reine Holztransporte im Inland von der LSVA zu befreien.</p>
- Befreiung von reinen Holztransporten von der LSVA
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Rohstoff Holz kann nur per Lastwagen wirtschaftlich nutzbar gemacht werden. Eine Belastung der Holztransporte mit der LSVA erzeugt keine erwünschten ökologischen Steuerungseffekte, sondern führt lediglich zu einem Verzicht auf Nutzung eines Rohstoffes, der nichteinheimische und nichterneuerbare Rohstoffe und Energieträger ersetzen könnte.</p><p>Die Wertschöpfung auf dem Rohstoff Holz ist relativ gering. Die ökologische Bedeutung von Holz als Rohstoff und Energieträger ist angesichts des direkten und indirekten CO2-Reduktions-Rffektes jedoch hoch. Die Befreiung von Holztransporten von der LSVA beseitigt somit einen politisch unerwünschten Behinderungseffekt und ermöglicht dadurch unmittelbar die Mehrnutzung des nachhaltigen Rohstoffes Holz anstelle nicht erneuerbarer, CO2 verursachender Rohstoffe und Energieträger. Aufgrund der geringen Wertschöpfung auf dem Rohprodukt ist eine Zunahme von sinnlosen Holztransporten unwahrscheinlich.</p><p>Die Befreiung von Holztransporten von der LSVA erzeugt keine präjudiziale Wirkung, da die Schweiz über keine anderen CO2 speichernden und substituierenden Rohstoffe mit derart zahlreichen positiven Rückkoppelungen auf ökologische Ökosysteme verfügt. Eine vermehrte Nutzung des Rohstoffes Holz im Rahmen des geltenden Waldgesetzes erhöht in den meisten Fällen die Biodiversität, die biologische Produktivität, die Schutz- und Wohlfahrtsfunktion der Schweizer Wälder und liegt im öffentlichen Interesse.</p><p>Aus wirtschaftspolitischer Sicht wird ohne Förderungsmittel die Wettbewerbsfähigkeit der gesamten Branche gestärkt.</p><p>Die Befreiung von Holztransporten von der LSVA stellt somit keine Umweltbelastung, sondern eine unmittelbare Förderung ökologischer Zielsetzungen und damit der ursprünglichen ökologischen Zielsetzung der LSVA (ohne Beachtung der vernachlässigbaren fiskalischen Auswirkungen) dar.</p>
- <p>Die Frage einer möglichen Befreiung von Holztransporten von der LSVA wurde bereits vor Einführung der Abgabe ausführlich geprüft. Grundlage dieser Prüfung bildete die Studie "Auswirkungen der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA, auf die Wald- und Forstwirtschaft", von der Firma Basler & Hofmann. Gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 SVAG beschloss der Bundesrat eine Sonderregelung für den Transport von Rohholz. Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der obenerwähnten Studie wurde eine Rückerstattung von Fr. 1.30 pro Kubikmeter transportierten Rohholzes vorgesehen. Dieser Betrag entsprach einem Viertel des gesamten durchschnittlichen Abgabebetrages. Die Sonderregelung trat am 1. Januar 2001 zusammen mit der LSVA in Kraft. Parallel zur Erhöhung des Abgabesatzes per 1. Januar 2005 und 1. Januar 2008 wurde dieser Betrag entsprechend erhöht, er beträgt gegenwärtig Fr. 2.10 pro Kubikmeter. Im Rahmen der Erhöhung der Abgabe auf den 1. Januar 2005 wurde die Sonderregelung zudem dahingehend angepasst, dass für Fahrzeuge, welche ausschliesslich für den Transport von Rohholz eingesetzt werden, ein um 25 Prozent tieferer Abgabesatz gilt. Für Fahrzeuge, welche nicht ausschliesslich Rohholz transportieren, wurde die ursprüngliche Regelung beibehalten. Aus folgenden Gründen hält der Bundesrat ein weiter gehendes Entgegenkommen für nicht angezeigt: </p><p>- Dank der Anhebung der Gewichtslimite konnten im Bereich der Holztransporte massive Produktivitätsgewinne mit entsprechenden Kostensenkungen realisiert werden. </p><p>- Der mit der LSVA gesetzte Anreiz, die Fahrzeuge möglichst effizient einzusetzen und das Rohholz, wo zweckmässig und sinnvoll, mit der Bahn zu transportieren, sollte nicht zu stark geschmälert werden. </p><p>Gegen eine Befreiung der Holztransporte spricht auch die Vorgabe von Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen und Abgeltungen (SR 616.1), wonach auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen zu verzichten sei. </p><p>Aus der Formulierung Holztransporte geht nicht eindeutig hervor, ob sich die angestrebte Befreiung auf Transporte von Rohholz beschränkt oder ob auch der Transport von verarbeitetem Holz befreit werden soll. Eine entsprechende Regelung wäre praktisch nicht umsetzbar und würde jedenfalls einen sehr hohen Verwaltungsaufwand erfordern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, reine Holztransporte im Inland von der LSVA zu befreien.</p>
- Befreiung von reinen Holztransporten von der LSVA
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