Härtefallregelung betreffend B-Bewilligung bei Asylsuchenden
- ShortId
-
08.3195
- Id
-
20083195
- Updated
-
28.07.2023 08:14
- Language
-
de
- Title
-
Härtefallregelung betreffend B-Bewilligung bei Asylsuchenden
- AdditionalIndexing
-
2811;Asylrecht;Bewilligung;Asylbewerber/in;Vollzug von Beschlüssen;Aufenthalt von Ausländern/-innen
- 1
-
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L04K01080102, Asylrecht
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L05K0806010102, Bewilligung
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nur 45 000 (3 Prozent) von über 1,5 Millionen Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz sind Asylsuchende. Sie warten oft jahrelang auf ihren definitiven Entscheid. In der Zwischenzeit sind einige gut bis sehr gut integriert. Es müsste im Interesse der Schweiz sein, ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. Dazu bedarf es aber einer möglichst einheitlichen Praxis der Kantone.</p>
- <p>Gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) kann ein Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes für Migration (BFM) einer ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sie sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat. Diese Regelung soll auf solche Personen angewendet werden, deren Rückkehr aufgrund einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall darstellt.</p><p>Damit die Kantone diese Bestimmung einheitlich anwenden, hat der Gesetzgeber in Artikel 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) einen Katalog an Kriterien festgelegt, anhand welcher das Vorliegen eines Härtefalls geprüft werden soll. </p><p>Eine siebenjährige Aufenthaltsdauer begründet alleine noch keinen Härtefall. Die Anwesenheitsdauer in der Schweiz stellt nur eines der vom Gesetzgeber definierten Kriterien dar und muss deshalb in eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles einfliessen. Gerät die ausländische Person beispielsweise in Konflikt mit der schweizerischen Rechtsordnung oder ist sie nicht bereit, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, so wird ihr auch bei langjähriger Aufenthaltsdauer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. </p><p>Der ausländischen Person stehen im Rahmen der Härtefallregelung nur beschränkt Rechtsmittel zur Verfügung. Da sie gegenüber den kantonalen Behörden über kein Antragsrecht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann sie auch kein Rechtsmittel ergreifen, wenn der Kanton auf ihr Begehren hin nicht tätig wird. Unterbreitet der Kanton jedoch ein entsprechendes Gesuch dem BFM zur Zustimmung und wird dieses abgelehnt, so steht der ausländischen Person gegen den Entscheid die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Die ausländische Person hat selber keine Möglichkeit, ein Gesuch direkt beim BFM einzureichen. Eine gesetzliche Verpflichtung der Kantone zur periodischen Überprüfung der Asyldossiers besteht nicht und ist auch nicht notwendig. Die Erfahrungen mit der neuen Härtefallregelung zeigen aber auf, dass die Kantone von der vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelung Gebrauch machen und dem BFM entsprechende Anträge stellen. So wurden seit Inkrafttreten der neuen Regelung am 1. Januar 2007 bis Ende März 2008 insgesamt 1181 solcher Anträge beim BFM eingereicht, die grossmehrheitlich positiv entschieden worden sind. </p><p>Die statistischen Zahlen weisen in den Kantonen gewisse Unterschiede bei der Umsetzung der neuen Bestimmung auf. Mit Ausnahme von vier kleineren Kantonen haben bisher jedoch sämtliche Kantone entsprechende Anträge eingereicht. Dass gewisse Kantone noch keine Härtefallanträge gestellt haben, erklärt sich vor allem dadurch, dass sie im Bereich des Verteilschlüssels für Asylsuchende proportional weniger Personen aufzunehmen hatten. Allgemein ist aber festzustellen, dass die neue Bestimmung den Kantonen bekannt ist und von diesen auch umgesetzt wird. </p><p>Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an langjährige Asylsuchende muss der Kanton auch allfällige Sozialhilfekosten übernehmen. Für die Anwendung der Härtefallregelung sieht der Gesetzgeber daher vor, dass die finanziellen Verhältnisse einer Person bzw. deren Wille zur Erwerbstätigkeit ebenfalls gebührend mitberücksichtigt werden sollen. Ist eine Person erwerbstätig, erwachsen dem Kanton keine zusätzlichen Kosten mehr. Es gereicht dem Kanton somit nicht zum Nutzen, einer Person, welche die Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallregelung erfüllt, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ungerechtfertigt zu verweigern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das seit 1. Januar 2007 geltende Asylgesetz überträgt den Kantonen die Härtefallregelung betreffend B-Bewilligung von Asylgesuchstellern den Kantonen (Art. 14 Abs. 2). Dass die Kantone näher bei den Leuten seien, diente als Begründung dieser neuen kantonalen Kompetenz. Inzwischen werden aber bereits erhebliche Mängel sichtbar. Zwar bestehen Kriterien/Weisungen des Bundes, die indessen in den Kantonen höchst unterschiedlich ausgelegt werden. Dies veranlasst mich zu folgenden Fragen: </p><p>1. Wie verhindert der Bundesrat, dass die fragliche Bestimmung in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt wird? </p><p>2. Ist es nicht stossend, wenn eine sehr gut integrierte Person mit bestem Leumund, welche die einheimische Sprache ausgezeichnet beherrscht, nach sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz keine B-Bewilligung erhält? </p><p>3. Welche Möglichkeiten erhalten vom Kanton abgeblockte Antragsteller für eine B-Bewilligung?</p><p>4. Besteht weiterhin die Möglichkeit, das Gesuch direkt beim Bund einzureichen? </p><p>5. Sollten nicht die Kantone von sich aus die Dossiers regelmässig daraufhin kontrollieren, ob Asylsuchende, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen sind und die sich seit Jahren in der Schweiz aufhalten, nicht die Aufenthaltsbewilligung erfüllen? Wäre nicht gerade dies integrationsfördernd? </p><p>6. Gereicht es den Kantonen zum Nutzen, möglichst wenige Aufenthaltsbewilligungen auszusprechen? </p><p>7. Sind die Ausgaben, welche von staatlicher Seite für Asylsuchende aufgewandt wurden, massgeblich für Zusage oder Ablehnung einer Aufenthaltsbewilligung?</p>
- Härtefallregelung betreffend B-Bewilligung bei Asylsuchenden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nur 45 000 (3 Prozent) von über 1,5 Millionen Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz sind Asylsuchende. Sie warten oft jahrelang auf ihren definitiven Entscheid. In der Zwischenzeit sind einige gut bis sehr gut integriert. Es müsste im Interesse der Schweiz sein, ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. Dazu bedarf es aber einer möglichst einheitlichen Praxis der Kantone.</p>
- <p>Gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) kann ein Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes für Migration (BFM) einer ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sie sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat. Diese Regelung soll auf solche Personen angewendet werden, deren Rückkehr aufgrund einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall darstellt.</p><p>Damit die Kantone diese Bestimmung einheitlich anwenden, hat der Gesetzgeber in Artikel 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) einen Katalog an Kriterien festgelegt, anhand welcher das Vorliegen eines Härtefalls geprüft werden soll. </p><p>Eine siebenjährige Aufenthaltsdauer begründet alleine noch keinen Härtefall. Die Anwesenheitsdauer in der Schweiz stellt nur eines der vom Gesetzgeber definierten Kriterien dar und muss deshalb in eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles einfliessen. Gerät die ausländische Person beispielsweise in Konflikt mit der schweizerischen Rechtsordnung oder ist sie nicht bereit, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, so wird ihr auch bei langjähriger Aufenthaltsdauer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. </p><p>Der ausländischen Person stehen im Rahmen der Härtefallregelung nur beschränkt Rechtsmittel zur Verfügung. Da sie gegenüber den kantonalen Behörden über kein Antragsrecht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann sie auch kein Rechtsmittel ergreifen, wenn der Kanton auf ihr Begehren hin nicht tätig wird. Unterbreitet der Kanton jedoch ein entsprechendes Gesuch dem BFM zur Zustimmung und wird dieses abgelehnt, so steht der ausländischen Person gegen den Entscheid die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Die ausländische Person hat selber keine Möglichkeit, ein Gesuch direkt beim BFM einzureichen. Eine gesetzliche Verpflichtung der Kantone zur periodischen Überprüfung der Asyldossiers besteht nicht und ist auch nicht notwendig. Die Erfahrungen mit der neuen Härtefallregelung zeigen aber auf, dass die Kantone von der vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelung Gebrauch machen und dem BFM entsprechende Anträge stellen. So wurden seit Inkrafttreten der neuen Regelung am 1. Januar 2007 bis Ende März 2008 insgesamt 1181 solcher Anträge beim BFM eingereicht, die grossmehrheitlich positiv entschieden worden sind. </p><p>Die statistischen Zahlen weisen in den Kantonen gewisse Unterschiede bei der Umsetzung der neuen Bestimmung auf. Mit Ausnahme von vier kleineren Kantonen haben bisher jedoch sämtliche Kantone entsprechende Anträge eingereicht. Dass gewisse Kantone noch keine Härtefallanträge gestellt haben, erklärt sich vor allem dadurch, dass sie im Bereich des Verteilschlüssels für Asylsuchende proportional weniger Personen aufzunehmen hatten. Allgemein ist aber festzustellen, dass die neue Bestimmung den Kantonen bekannt ist und von diesen auch umgesetzt wird. </p><p>Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an langjährige Asylsuchende muss der Kanton auch allfällige Sozialhilfekosten übernehmen. Für die Anwendung der Härtefallregelung sieht der Gesetzgeber daher vor, dass die finanziellen Verhältnisse einer Person bzw. deren Wille zur Erwerbstätigkeit ebenfalls gebührend mitberücksichtigt werden sollen. Ist eine Person erwerbstätig, erwachsen dem Kanton keine zusätzlichen Kosten mehr. Es gereicht dem Kanton somit nicht zum Nutzen, einer Person, welche die Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallregelung erfüllt, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ungerechtfertigt zu verweigern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das seit 1. Januar 2007 geltende Asylgesetz überträgt den Kantonen die Härtefallregelung betreffend B-Bewilligung von Asylgesuchstellern den Kantonen (Art. 14 Abs. 2). Dass die Kantone näher bei den Leuten seien, diente als Begründung dieser neuen kantonalen Kompetenz. Inzwischen werden aber bereits erhebliche Mängel sichtbar. Zwar bestehen Kriterien/Weisungen des Bundes, die indessen in den Kantonen höchst unterschiedlich ausgelegt werden. Dies veranlasst mich zu folgenden Fragen: </p><p>1. Wie verhindert der Bundesrat, dass die fragliche Bestimmung in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt wird? </p><p>2. Ist es nicht stossend, wenn eine sehr gut integrierte Person mit bestem Leumund, welche die einheimische Sprache ausgezeichnet beherrscht, nach sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz keine B-Bewilligung erhält? </p><p>3. Welche Möglichkeiten erhalten vom Kanton abgeblockte Antragsteller für eine B-Bewilligung?</p><p>4. Besteht weiterhin die Möglichkeit, das Gesuch direkt beim Bund einzureichen? </p><p>5. Sollten nicht die Kantone von sich aus die Dossiers regelmässig daraufhin kontrollieren, ob Asylsuchende, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen sind und die sich seit Jahren in der Schweiz aufhalten, nicht die Aufenthaltsbewilligung erfüllen? Wäre nicht gerade dies integrationsfördernd? </p><p>6. Gereicht es den Kantonen zum Nutzen, möglichst wenige Aufenthaltsbewilligungen auszusprechen? </p><p>7. Sind die Ausgaben, welche von staatlicher Seite für Asylsuchende aufgewandt wurden, massgeblich für Zusage oder Ablehnung einer Aufenthaltsbewilligung?</p>
- Härtefallregelung betreffend B-Bewilligung bei Asylsuchenden
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