Keine Holzspäne in Weinen mit kontrollierten kantonalen Ursprungsbezeichnungen (AOC)

ShortId
08.3200
Id
20083200
Updated
28.07.2023 12:36
Language
de
Title
Keine Holzspäne in Weinen mit kontrollierten kantonalen Ursprungsbezeichnungen (AOC)
AdditionalIndexing
55;Ursprungsbezeichnung;Weinbereitung;Wein;aromatisierter Wein;Image;Kanton;Weinbau;Qualitätssicherung
1
  • L05K1402040108, Weinbereitung
  • L07K14020101010401, aromatisierter Wein
  • L05K1401010116, Weinbau
  • L06K070305020401, Qualitätssicherung
  • L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
  • L06K140201010104, Wein
  • L04K08020215, Image
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Schweizer Weine, die aus einem geografisch klar abgegrenzten Gebiet stammen, die geprägt sind von der Umgebung, in der ihre Trauben gewachsen sind, und von den Menschen, die sie kultiviert haben, und die aufgrund dieser Faktoren grosse Bekanntheit erlangt haben, müssen als nationale und internationale Marken auftreten.</p><p>Hinter den kontrollierten kantonalen Ursprungsbezeichnungen (KUB/AOC) muss deshalb eine einheitliche önologische Praxis stehen. Ansonsten steht der Ruf aller AOC-Weine unseres Landes auf dem Spiel, die die "Terroirs" respektieren und die Weinbautradition hochhalten wollen.</p>
  • <p>Die Ergebnisse der jüngsten parlamentarischen Beratungen über die Weiterentwicklung der Agrarpolitik (AP 2011) haben zu einer Änderung des Antrages des Bundesrates betreffend die Rolle und die Zuständigkeiten des Bundes und der Kantone im Bereich der Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) geführt.</p><p>Nach Artikel 63 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) ist der Bundesrat zwar mit der Auflistung der für AOC-Weine und Landweine geltenden Kriterien beauftragt, als spezifische Anforderungen kann er aber lediglich die natürlichen Mindestzuckergehalte und die Höchsterträge pro Flächeneinheit festlegen. Für die übrigen Kriterien, wie die önologischen Verfahren, fällt die verbindliche Festsetzung von besonderen Anforderungen sowohl an AOC-Weine als auch an Landweine mit eigener traditioneller Bezeichnung in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Mehrere Kantone haben sich denn auch in der Zwischenzeit der Frage der Verwendung von Holzspänen bei der Verarbeitung von AOC-Weinen angenommen und unterschiedliche Lösungen gewählt. Der Bundesrat erachtet es daher als unzweckmässig, in dieser Frage einzugreifen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Bestimmungen so anzupassen, dass die Verwendung von Holzspänen zur Aromatisierung von Schweizer AOC-Weinen verboten ist.</p>
  • Keine Holzspäne in Weinen mit kontrollierten kantonalen Ursprungsbezeichnungen (AOC)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Schweizer Weine, die aus einem geografisch klar abgegrenzten Gebiet stammen, die geprägt sind von der Umgebung, in der ihre Trauben gewachsen sind, und von den Menschen, die sie kultiviert haben, und die aufgrund dieser Faktoren grosse Bekanntheit erlangt haben, müssen als nationale und internationale Marken auftreten.</p><p>Hinter den kontrollierten kantonalen Ursprungsbezeichnungen (KUB/AOC) muss deshalb eine einheitliche önologische Praxis stehen. Ansonsten steht der Ruf aller AOC-Weine unseres Landes auf dem Spiel, die die "Terroirs" respektieren und die Weinbautradition hochhalten wollen.</p>
    • <p>Die Ergebnisse der jüngsten parlamentarischen Beratungen über die Weiterentwicklung der Agrarpolitik (AP 2011) haben zu einer Änderung des Antrages des Bundesrates betreffend die Rolle und die Zuständigkeiten des Bundes und der Kantone im Bereich der Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) geführt.</p><p>Nach Artikel 63 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) ist der Bundesrat zwar mit der Auflistung der für AOC-Weine und Landweine geltenden Kriterien beauftragt, als spezifische Anforderungen kann er aber lediglich die natürlichen Mindestzuckergehalte und die Höchsterträge pro Flächeneinheit festlegen. Für die übrigen Kriterien, wie die önologischen Verfahren, fällt die verbindliche Festsetzung von besonderen Anforderungen sowohl an AOC-Weine als auch an Landweine mit eigener traditioneller Bezeichnung in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Mehrere Kantone haben sich denn auch in der Zwischenzeit der Frage der Verwendung von Holzspänen bei der Verarbeitung von AOC-Weinen angenommen und unterschiedliche Lösungen gewählt. Der Bundesrat erachtet es daher als unzweckmässig, in dieser Frage einzugreifen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Bestimmungen so anzupassen, dass die Verwendung von Holzspänen zur Aromatisierung von Schweizer AOC-Weinen verboten ist.</p>
    • Keine Holzspäne in Weinen mit kontrollierten kantonalen Ursprungsbezeichnungen (AOC)

Back to List