Transparenz über Ausübung der Aktionärsrechte bei bundesnahen Vorsorgeinstitutionen
- ShortId
-
08.3202
- Id
-
20083202
- Updated
-
14.11.2025 08:02
- Language
-
de
- Title
-
Transparenz über Ausübung der Aktionärsrechte bei bundesnahen Vorsorgeinstitutionen
- AdditionalIndexing
-
28;Vermögensverwaltung;Pensionskasse;Pensionskasse des Bundes;Transparenz;AHV;Fonds;öffentliches Unternehmen;Auskunftspflicht
- 1
-
- L06K010401010205, Pensionskasse
- L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
- L04K08040511, Pensionskasse des Bundes
- L04K11090203, Fonds
- L05K0104010101, AHV
- L06K110602010103, Vermögensverwaltung
- L05K1201020203, Transparenz
- L05K1201020101, Auskunftspflicht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bei den von der Motionärin angesprochenen Einrichtungen wird das Stimmrecht wie folgt ausgeübt:</p><p>- Der AHV-Fonds übt das Stimmrecht an den ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen von nach schweizerischem Obligationenrecht etablierten Aktiengesellschaften ausnahmslos aus. Bei ausländischen Gesellschaften wird grundsätzlich auf die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte verzichtet. Seit 2002 sind die Regeln für die Ausübung der Stimmrechte in einem Reglement des Verwaltungsrates festgehalten und auch publiziert. Die Aufgabe der Ausübung der Stimmrechte ist einem Stimmrechtsausschuss übertragen, der Verwaltungsrat wird regelmässig schriftlich über das Stimmverhalten orientiert. Der Jahresbericht des AHV-Fonds enthält einen detaillierten statistischen Überblick über die Ausübung der Stimmrechte.</p><p>- Die Publica übt das Stimmrecht für direkt gehaltene Aktien schweizerischer Gesellschaften aus. Bei ausländischen Gesellschaften wird in der Regel auf die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte verzichtet. Über das Stimmverhalten entscheidet der Anlageausschuss, wobei dieser sich an den langfristigen Interessen des Aktionariats der betreffenden Gesellschaft orientiert. Falls sich keine Übereinstimmung einer Mehrheit aller Mitglieder des Anlageausschusses ergibt, wird das Stimmrecht nicht ausgeübt. Die Publica informiert nicht über das Stimmverhalten.</p><p>- Die Vorsorgeeinrichtungen der bundesnahen Unternehmungen üben ihre Stimmrechte bei Schweizer Gesellschaften aus. Bei ausländischen Aktien wird ebenfalls auf eine Ausübung der Aktionärsrechte verzichtet. Das Stimmverhalten wird in der Regel nicht veröffentlicht.</p><p>Der Bundesrat hat per 1. Januar 2002 Artikel 49a BVV 2 angepasst. Danach haben die Vorsorgeeinrichtungen Regeln aufzustellen, die bei der Ausübung ihrer Aktionärsrechte zur Anwendung gelangen. Der Bundesrat hat bewusst darauf verzichtet, die Vorsorgeeinrichtungen zur systematischen Ausübung ihrer Stimmrechte zu verpflichten oder Kriterien festzulegen, die bei der Stimmrechtsausübung zu beachten sind. Es ist Aufgabe der Vorsorgeeinrichtungen bzw. ihrer paritätischen Organe, eine angemessene Information im Anlagebereich (primär Informationen über die strategische Asset Allocation und die erzielten Renditen) sicherzustellen und die Pension Fund Governance (primär die interne Organisation und zusätzlich die Wahrnehmung der Aktionärsrechte) zu stärken. Eine Pflicht zur Information, wie die Vorsorgeeinrichtung anlässlich jeder Generalversammlung abstimmt, würde über das Ziel hinausschiessen und nicht nur Ressourcen binden und Kosten verursachen, sondern auch die Entscheide der legitimierten Gremien einem Druck der Medien und der Politik aussetzen, deren Wünsche sich nicht automatisch mit den Interessen der Versicherten decken. Schliesslich wäre es rechtsstaatlich heikel, spezielle Regelungen zu erlassen, welche sich ausschliesslich auf die Publica und die eigenständigen Vorsorgeeinrichtungen der bundesnahen Betriebe beschränken. Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Motion ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Verantwortlichen des AHV-Fonds, der Publica sowie der Pensionskassen der bundesnahen Unternehmungen, die mit den von ihnen verwalteten Vermögen verbundenen Stimmrechte als Aktionärinnen ausüben, über ihr Stimmverhalten Auskunft geben. Falls erforderlich, sind die Rechtsgrundlagen entsprechend anzupassen. Der Eigentümer bzw. die Versicherten haben einen Anspruch auf Transparenz in Bezug auf das Stimmverhalten.</p>
- Transparenz über Ausübung der Aktionärsrechte bei bundesnahen Vorsorgeinstitutionen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bei den von der Motionärin angesprochenen Einrichtungen wird das Stimmrecht wie folgt ausgeübt:</p><p>- Der AHV-Fonds übt das Stimmrecht an den ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen von nach schweizerischem Obligationenrecht etablierten Aktiengesellschaften ausnahmslos aus. Bei ausländischen Gesellschaften wird grundsätzlich auf die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte verzichtet. Seit 2002 sind die Regeln für die Ausübung der Stimmrechte in einem Reglement des Verwaltungsrates festgehalten und auch publiziert. Die Aufgabe der Ausübung der Stimmrechte ist einem Stimmrechtsausschuss übertragen, der Verwaltungsrat wird regelmässig schriftlich über das Stimmverhalten orientiert. Der Jahresbericht des AHV-Fonds enthält einen detaillierten statistischen Überblick über die Ausübung der Stimmrechte.</p><p>- Die Publica übt das Stimmrecht für direkt gehaltene Aktien schweizerischer Gesellschaften aus. Bei ausländischen Gesellschaften wird in der Regel auf die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte verzichtet. Über das Stimmverhalten entscheidet der Anlageausschuss, wobei dieser sich an den langfristigen Interessen des Aktionariats der betreffenden Gesellschaft orientiert. Falls sich keine Übereinstimmung einer Mehrheit aller Mitglieder des Anlageausschusses ergibt, wird das Stimmrecht nicht ausgeübt. Die Publica informiert nicht über das Stimmverhalten.</p><p>- Die Vorsorgeeinrichtungen der bundesnahen Unternehmungen üben ihre Stimmrechte bei Schweizer Gesellschaften aus. Bei ausländischen Aktien wird ebenfalls auf eine Ausübung der Aktionärsrechte verzichtet. Das Stimmverhalten wird in der Regel nicht veröffentlicht.</p><p>Der Bundesrat hat per 1. Januar 2002 Artikel 49a BVV 2 angepasst. Danach haben die Vorsorgeeinrichtungen Regeln aufzustellen, die bei der Ausübung ihrer Aktionärsrechte zur Anwendung gelangen. Der Bundesrat hat bewusst darauf verzichtet, die Vorsorgeeinrichtungen zur systematischen Ausübung ihrer Stimmrechte zu verpflichten oder Kriterien festzulegen, die bei der Stimmrechtsausübung zu beachten sind. Es ist Aufgabe der Vorsorgeeinrichtungen bzw. ihrer paritätischen Organe, eine angemessene Information im Anlagebereich (primär Informationen über die strategische Asset Allocation und die erzielten Renditen) sicherzustellen und die Pension Fund Governance (primär die interne Organisation und zusätzlich die Wahrnehmung der Aktionärsrechte) zu stärken. Eine Pflicht zur Information, wie die Vorsorgeeinrichtung anlässlich jeder Generalversammlung abstimmt, würde über das Ziel hinausschiessen und nicht nur Ressourcen binden und Kosten verursachen, sondern auch die Entscheide der legitimierten Gremien einem Druck der Medien und der Politik aussetzen, deren Wünsche sich nicht automatisch mit den Interessen der Versicherten decken. Schliesslich wäre es rechtsstaatlich heikel, spezielle Regelungen zu erlassen, welche sich ausschliesslich auf die Publica und die eigenständigen Vorsorgeeinrichtungen der bundesnahen Betriebe beschränken. Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Motion ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Verantwortlichen des AHV-Fonds, der Publica sowie der Pensionskassen der bundesnahen Unternehmungen, die mit den von ihnen verwalteten Vermögen verbundenen Stimmrechte als Aktionärinnen ausüben, über ihr Stimmverhalten Auskunft geben. Falls erforderlich, sind die Rechtsgrundlagen entsprechend anzupassen. Der Eigentümer bzw. die Versicherten haben einen Anspruch auf Transparenz in Bezug auf das Stimmverhalten.</p>
- Transparenz über Ausübung der Aktionärsrechte bei bundesnahen Vorsorgeinstitutionen
Back to List