Wasserzins beziehungsweise Ressourcenabgeltung der Wasserkraft
- ShortId
-
08.3204
- Id
-
20083204
- Updated
-
14.11.2025 07:42
- Language
-
de
- Title
-
Wasserzins beziehungsweise Ressourcenabgeltung der Wasserkraft
- AdditionalIndexing
-
66;Wassernutzung;Wasserkraft;Nutzung der Ressourcen;Stromerzeugung
- 1
-
- L04K06010504, Wassernutzung
- L03K170507, Wasserkraft
- L05K0601030101, Nutzung der Ressourcen
- L05K1703030102, Stromerzeugung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Ressourcenabgeltung: </p><p>Der Begriff "Wasserzins" stammt aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts und wird oft mit "Bundessteuern" verwechselt. Bei der Wasserkraft geht es um eine der wichtigsten Ressourcen, welche die alpinen Gebiete zur Energieerzeugung zur Verfügung stellen. Bei allen übrigen Energiequellen wie Holz, Biomasse, Erdöl, Gas usw. spricht man heute von Ressourcen oder Energieressourcen, die zu entschädigen sind.</p><p>2. Wasserrechtgesetz (WRG), Artikel 49 Absatz 1, "Wasserzinse": </p><p>A. Die letzte Wasserzinsanpassung auf 80 Franken/Kilowattstunde Bruttoleistung erfolgte im Jahre 1996.</p><p>Inzwischen sind die Elektrizitätspreise massiv gestiegen. Im Jahre 1999 betrug der durchschnittliche Strommarktpreis 2,8 Rappen pro Kilowattstunde (Rp/kWh). Der Durchschnittswert des Jahres 2006 lag mehr als viermal höher, nämlich bei 11,8 Rp/kWh. Während sich die Strompreise vervierfacht haben, ist das Wasserzinsmaximum nicht nur stabil bei 80 Franken/kWh respektive bei 450 Millionen Franken pro Jahr geblieben, sondern real gesunken. Der "verteilbare Reingewinn" der Stromproduzenten stieg aber während der gleichen Zeitspanne von 634 Millionen Franken im Jahre 1996 auf 2246 Millionen Franken im Jahre 2005. </p><p>B. Mit dem Speicherzuschlag soll der Wertigkeit der Speicherenergie Rechnung getragen werden. Der Speicherzuschlag ist je länger, desto mehr gerechtfertigt, weil in den letzten Jahren die Nachfrage nach der speicherbaren Wasserkraft infolge der erhöhten Nachfrage sehr stark gestiegen ist. Der Preis für Spitzenenergie beträgt oft 20 bis 30 Rp/kWh und mehr. Die Steigerung der Speicherkapazität durch die Ergänzung der bestehenden Anlagen mit Pumpspeicherwerken erzeugt ein zusätzliches Potenzial für die Produktion der stark nachgefragten Spitzenenergie. Darum ist es dringend notwendig, die rechtlichen Rahmen- und Abgeltungsbedingungen gesetzlich zu regeln, welche die Pumpspeicherwerke im vermehrten Masse fördern. Mit der Sonderregelung bei der Abgeltung des Speicherzuschlages soll beim Betrieb der Pumpspeicherwerke z. B. die Nutzung der unregelmässig anfallenden überschüssigen Windenergie zur Erzeugung von Regelenergie zu einem bevorzugten Tarif von nur 50 Prozent des Speicherzuschlags belastet werden. Damit kann wertvolle Spitzenenergie erzeugt und zudem das Problem von Sunk und Schwall durch einen geregelten Wasserabfluss gelöst werden.</p>
- <p>Die Wasserzinse sind das Entgelt für die Sondernutzung der öffentlichen Ressource Wasser an das Gemeinwesen als Eignerin der Wasserrechte. Der vom Bund festgelegte Höchstzinssatz beträgt heute 80 Franken/Kilowattstunden Bruttoleistung. Er ist in der Vergangenheit seit 1916 fünfmal nach oben angepasst worden. Der Zweck des Wasserzinsmaximums wird darin gesehen, einen Ausgleich zwischen der Förderung der einheimischen Wasserkräfte und der preisgünstigen Stromerzeugung einerseits und den fiskalischen Interessen der Gemeinwesen andererseits zu schaffen. Die Kriterien zur Festlegung des Wasserzinsmaximums sind seit der Schaffung des Wasserwirtschaftsartikels im Jahre 1908 ein periodisch wiederkehrendes Thema. Einigkeit besteht nur darin, dass der Kaufkraftschwund periodisch auszugleichen ist. Eine befriedigende Indexierungsformel wurde bisher nicht gefunden. Weil die Festlegung eines angemessenen Höchstwasserzinses schwierig ist und politische Interessenabwägungen erfordert, haben es die eidgenössischen Räte wiederholt abgelehnt, dem Bundesrat die Anpassung des Wasserzinsmaximums zu übertragen.</p><p>Im Zusammenhang mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte im Jahre 1995 wurde von den Gebirgskantonen bereits die Forderung eines Speicherzuschlags eingebracht, vom Parlament jedoch aus verschiedenen Gründen abgelehnt. Unter anderem wollte man das System der Wasserzinse als Entgelt für die Rohwasserkraft nicht durch ein neues System ergänzen. </p><p>Der Bundesrat will die Angemessenheit des heutigen Wasserzinsmaximums und die Zweckmässigkeit eines Speicherzuschlags im Rahmen einer Gesamtkonzeption prüfen. Im Rahmen der Arbeit zur Erfüllung des Postulats Rey (06.3160) werden die grundsätzlichen Fragen zum Wasserzins deshalb einer eingehenden Prüfung unterzogen. Das Thema Speicherzuschlag wird dabei ebenfalls behandelt. Gleichzeitig werden damit die Grundlagen zur Behandlung der Motion Inderkum (07.3911) geschaffen, welche in der Frühjahrssession 2008 an die UREK-S zur Beratung zugewiesen wurde. Der Grundlagenbericht wird im Herbst 2008 vorliegen. </p><p>Mithilfe des Grundlagenberichts können das Postulat Rey und das vorliegende Postulat gemeinsam beantwortet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Anliegen zu prüfen und dem Parlament entsprechende Vorschläge zu unterbreiten: </p><p>1. Ressourcenabgeltung: Der Titel von Artikel 49 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkraft (WRG) und die übrigen Rechtsbestimmungen sollen begrifflich zeitgemäss angepasst werden, indem der Begriff "Wasserzins" als "Ressourcenabgeltung" verwendet wird. </p><p>2. Wasserrechtgesetz (WRG), Artikel 49 Absatz 1, "Wasserzinse": Der Wasserzins darf jährlich 100 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Der Speicherzuschlag zur Entgeltung der hochwertigen Spitzenenergie entspricht dem Faktor 2 der einfachen Ressourcenabgeltung. Der Speicherzuschlag für nicht regelmässig erzeugte Elektrizität aus Wasserkraft kann bis um 50 Prozent reduziert werden, wenn die dafür verwendete Pumpenergie aus erneuerbaren Energien (Wasser, Wind, Sonne, Biomasse usw.) erzeugt wird und als Regelenergie dient.</p>
- Wasserzins beziehungsweise Ressourcenabgeltung der Wasserkraft
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Ressourcenabgeltung: </p><p>Der Begriff "Wasserzins" stammt aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts und wird oft mit "Bundessteuern" verwechselt. Bei der Wasserkraft geht es um eine der wichtigsten Ressourcen, welche die alpinen Gebiete zur Energieerzeugung zur Verfügung stellen. Bei allen übrigen Energiequellen wie Holz, Biomasse, Erdöl, Gas usw. spricht man heute von Ressourcen oder Energieressourcen, die zu entschädigen sind.</p><p>2. Wasserrechtgesetz (WRG), Artikel 49 Absatz 1, "Wasserzinse": </p><p>A. Die letzte Wasserzinsanpassung auf 80 Franken/Kilowattstunde Bruttoleistung erfolgte im Jahre 1996.</p><p>Inzwischen sind die Elektrizitätspreise massiv gestiegen. Im Jahre 1999 betrug der durchschnittliche Strommarktpreis 2,8 Rappen pro Kilowattstunde (Rp/kWh). Der Durchschnittswert des Jahres 2006 lag mehr als viermal höher, nämlich bei 11,8 Rp/kWh. Während sich die Strompreise vervierfacht haben, ist das Wasserzinsmaximum nicht nur stabil bei 80 Franken/kWh respektive bei 450 Millionen Franken pro Jahr geblieben, sondern real gesunken. Der "verteilbare Reingewinn" der Stromproduzenten stieg aber während der gleichen Zeitspanne von 634 Millionen Franken im Jahre 1996 auf 2246 Millionen Franken im Jahre 2005. </p><p>B. Mit dem Speicherzuschlag soll der Wertigkeit der Speicherenergie Rechnung getragen werden. Der Speicherzuschlag ist je länger, desto mehr gerechtfertigt, weil in den letzten Jahren die Nachfrage nach der speicherbaren Wasserkraft infolge der erhöhten Nachfrage sehr stark gestiegen ist. Der Preis für Spitzenenergie beträgt oft 20 bis 30 Rp/kWh und mehr. Die Steigerung der Speicherkapazität durch die Ergänzung der bestehenden Anlagen mit Pumpspeicherwerken erzeugt ein zusätzliches Potenzial für die Produktion der stark nachgefragten Spitzenenergie. Darum ist es dringend notwendig, die rechtlichen Rahmen- und Abgeltungsbedingungen gesetzlich zu regeln, welche die Pumpspeicherwerke im vermehrten Masse fördern. Mit der Sonderregelung bei der Abgeltung des Speicherzuschlages soll beim Betrieb der Pumpspeicherwerke z. B. die Nutzung der unregelmässig anfallenden überschüssigen Windenergie zur Erzeugung von Regelenergie zu einem bevorzugten Tarif von nur 50 Prozent des Speicherzuschlags belastet werden. Damit kann wertvolle Spitzenenergie erzeugt und zudem das Problem von Sunk und Schwall durch einen geregelten Wasserabfluss gelöst werden.</p>
- <p>Die Wasserzinse sind das Entgelt für die Sondernutzung der öffentlichen Ressource Wasser an das Gemeinwesen als Eignerin der Wasserrechte. Der vom Bund festgelegte Höchstzinssatz beträgt heute 80 Franken/Kilowattstunden Bruttoleistung. Er ist in der Vergangenheit seit 1916 fünfmal nach oben angepasst worden. Der Zweck des Wasserzinsmaximums wird darin gesehen, einen Ausgleich zwischen der Förderung der einheimischen Wasserkräfte und der preisgünstigen Stromerzeugung einerseits und den fiskalischen Interessen der Gemeinwesen andererseits zu schaffen. Die Kriterien zur Festlegung des Wasserzinsmaximums sind seit der Schaffung des Wasserwirtschaftsartikels im Jahre 1908 ein periodisch wiederkehrendes Thema. Einigkeit besteht nur darin, dass der Kaufkraftschwund periodisch auszugleichen ist. Eine befriedigende Indexierungsformel wurde bisher nicht gefunden. Weil die Festlegung eines angemessenen Höchstwasserzinses schwierig ist und politische Interessenabwägungen erfordert, haben es die eidgenössischen Räte wiederholt abgelehnt, dem Bundesrat die Anpassung des Wasserzinsmaximums zu übertragen.</p><p>Im Zusammenhang mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte im Jahre 1995 wurde von den Gebirgskantonen bereits die Forderung eines Speicherzuschlags eingebracht, vom Parlament jedoch aus verschiedenen Gründen abgelehnt. Unter anderem wollte man das System der Wasserzinse als Entgelt für die Rohwasserkraft nicht durch ein neues System ergänzen. </p><p>Der Bundesrat will die Angemessenheit des heutigen Wasserzinsmaximums und die Zweckmässigkeit eines Speicherzuschlags im Rahmen einer Gesamtkonzeption prüfen. Im Rahmen der Arbeit zur Erfüllung des Postulats Rey (06.3160) werden die grundsätzlichen Fragen zum Wasserzins deshalb einer eingehenden Prüfung unterzogen. Das Thema Speicherzuschlag wird dabei ebenfalls behandelt. Gleichzeitig werden damit die Grundlagen zur Behandlung der Motion Inderkum (07.3911) geschaffen, welche in der Frühjahrssession 2008 an die UREK-S zur Beratung zugewiesen wurde. Der Grundlagenbericht wird im Herbst 2008 vorliegen. </p><p>Mithilfe des Grundlagenberichts können das Postulat Rey und das vorliegende Postulat gemeinsam beantwortet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Anliegen zu prüfen und dem Parlament entsprechende Vorschläge zu unterbreiten: </p><p>1. Ressourcenabgeltung: Der Titel von Artikel 49 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkraft (WRG) und die übrigen Rechtsbestimmungen sollen begrifflich zeitgemäss angepasst werden, indem der Begriff "Wasserzins" als "Ressourcenabgeltung" verwendet wird. </p><p>2. Wasserrechtgesetz (WRG), Artikel 49 Absatz 1, "Wasserzinse": Der Wasserzins darf jährlich 100 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Der Speicherzuschlag zur Entgeltung der hochwertigen Spitzenenergie entspricht dem Faktor 2 der einfachen Ressourcenabgeltung. Der Speicherzuschlag für nicht regelmässig erzeugte Elektrizität aus Wasserkraft kann bis um 50 Prozent reduziert werden, wenn die dafür verwendete Pumpenergie aus erneuerbaren Energien (Wasser, Wind, Sonne, Biomasse usw.) erzeugt wird und als Regelenergie dient.</p>
- Wasserzins beziehungsweise Ressourcenabgeltung der Wasserkraft
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