Leistungen der Hilflosenentschädigung. Koordination

ShortId
08.3236
Id
20083236
Updated
28.07.2023 10:26
Language
de
Title
Leistungen der Hilflosenentschädigung. Koordination
AdditionalIndexing
2841;28;Krankenpflege;Krankenversicherung;Koordination;Hilflosenentschädigung;AHV
1
  • L04K01040111, Hilflosenentschädigung
  • L05K0104010101, AHV
  • L06K010505110101, Krankenpflege
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L04K08020314, Koordination
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat sich bereits im Rahmen von zwei parlamentarischen Vorstössen (04.3719 und 04.3788) zur Koordination der Hilflosenentschädigungen der AHV/IV und der Pflegeleistungen der Krankenversicherung geäussert. In beiden Fällen hat der Bundesrat festgestellt, dass sich die genannten Leistungen in grundsätzlicher Hinsicht unterscheiden. Bei den Pflegeleistungen der Krankenversicherung handelt es sich um Sachleistungen, die zur Deckung konkreter Pflegekosten in Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit dienen. Bei der Hilflosenentschädigung handelt es sich um eine Geldleistung, die unabhängig von effektiv entstehenden Kosten und der tatsächlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter ausgerichtet wird. Angesichts der unterschiedlichen Natur der Leistungen gelten diese nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG; SR 830.1) als nicht gleichwertig; sie fallen somit nicht unter das Überentschädigungsverbot und dürfen kumuliert werden. Aus dieser Optik besteht im heutigen System auf gesetzlicher Ebene kein Regelungsbedarf. </p><p>Eine allfällige Vorlage zur Koordination der Leistungen würde sich unabhängig von den heutigen ATSG-Bestimmungen mit der Frage von potenziellen Überentschädigungen und damit auch mit Leistungskürzungen befassen müssen. In Anbetracht der laufenden Debatte zur Pflegefinanzierung dürften sich solche Überlegungen aber eher erübrigen. In der Vorlage zur Pflegefinanzierung ist nämlich vorgesehen, dass die Krankenversicherung zukünftig nur noch einen Beitrag an die Pflegekosten bezahlt, sodass kein Anspruch auf eine volle Kostenübernahme für die Pflegeleistungen durch die Krankenversicherung besteht. Weiter sieht die Vorlage eine finanzielle Mitverantwortung für die versicherten Personen vor: Diese haben von den nichtgedeckten Pflegekosten bis zu 20 Prozent des höchsten durch die Krankenversicherung vergüteten Beitrages selber zu tragen. Mit diesem Modell ist daher die Gefahr einer systematischen Überentschädigung durch Leistungskumulation von Pflegeleistungen nach KVG und Hilflosenentschädigungen nach AHVG/IVG als sehr unwahrscheinlich einzustufen.</p><p>In Bezug auf die Abklärung der Hilflosigkeit nach AHVG/IVG und der Pflegebedürftigkeit nach KVG besteht bereits heute eine gewisse Koordination. Nach Artikel 8 Absatz 6bis der Krankenpflege-Leistungsverordnung (SR 832.112.31) gilt für Personen, die eine Hilflosenentschädigung zur AHV/IV erhalten, der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung nach KVG ausnahmsweise unbefristet. Der Bundesrat ist bereit, in diesem Bereich weiter gehende Koordinationsmöglichkeiten zu prüfen.</p><p>Angesichts dieser Ausführungen erachtet es der Bundesrat als nicht angezeigt, dem Parlament eine Vorlage zur Leistungskoordination zu unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Leistungen der Hilflosenentschädigungen gemäss AHVG mit den Leistungen der Pflegefinanzierung gemäss KVG zu koordinieren und dem Parlament bis Ende 2009 eine Vorlage zu unterbreiten.</p>
  • Leistungen der Hilflosenentschädigung. Koordination
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20050025
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat sich bereits im Rahmen von zwei parlamentarischen Vorstössen (04.3719 und 04.3788) zur Koordination der Hilflosenentschädigungen der AHV/IV und der Pflegeleistungen der Krankenversicherung geäussert. In beiden Fällen hat der Bundesrat festgestellt, dass sich die genannten Leistungen in grundsätzlicher Hinsicht unterscheiden. Bei den Pflegeleistungen der Krankenversicherung handelt es sich um Sachleistungen, die zur Deckung konkreter Pflegekosten in Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit dienen. Bei der Hilflosenentschädigung handelt es sich um eine Geldleistung, die unabhängig von effektiv entstehenden Kosten und der tatsächlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter ausgerichtet wird. Angesichts der unterschiedlichen Natur der Leistungen gelten diese nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG; SR 830.1) als nicht gleichwertig; sie fallen somit nicht unter das Überentschädigungsverbot und dürfen kumuliert werden. Aus dieser Optik besteht im heutigen System auf gesetzlicher Ebene kein Regelungsbedarf. </p><p>Eine allfällige Vorlage zur Koordination der Leistungen würde sich unabhängig von den heutigen ATSG-Bestimmungen mit der Frage von potenziellen Überentschädigungen und damit auch mit Leistungskürzungen befassen müssen. In Anbetracht der laufenden Debatte zur Pflegefinanzierung dürften sich solche Überlegungen aber eher erübrigen. In der Vorlage zur Pflegefinanzierung ist nämlich vorgesehen, dass die Krankenversicherung zukünftig nur noch einen Beitrag an die Pflegekosten bezahlt, sodass kein Anspruch auf eine volle Kostenübernahme für die Pflegeleistungen durch die Krankenversicherung besteht. Weiter sieht die Vorlage eine finanzielle Mitverantwortung für die versicherten Personen vor: Diese haben von den nichtgedeckten Pflegekosten bis zu 20 Prozent des höchsten durch die Krankenversicherung vergüteten Beitrages selber zu tragen. Mit diesem Modell ist daher die Gefahr einer systematischen Überentschädigung durch Leistungskumulation von Pflegeleistungen nach KVG und Hilflosenentschädigungen nach AHVG/IVG als sehr unwahrscheinlich einzustufen.</p><p>In Bezug auf die Abklärung der Hilflosigkeit nach AHVG/IVG und der Pflegebedürftigkeit nach KVG besteht bereits heute eine gewisse Koordination. Nach Artikel 8 Absatz 6bis der Krankenpflege-Leistungsverordnung (SR 832.112.31) gilt für Personen, die eine Hilflosenentschädigung zur AHV/IV erhalten, der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung nach KVG ausnahmsweise unbefristet. Der Bundesrat ist bereit, in diesem Bereich weiter gehende Koordinationsmöglichkeiten zu prüfen.</p><p>Angesichts dieser Ausführungen erachtet es der Bundesrat als nicht angezeigt, dem Parlament eine Vorlage zur Leistungskoordination zu unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Leistungen der Hilflosenentschädigungen gemäss AHVG mit den Leistungen der Pflegefinanzierung gemäss KVG zu koordinieren und dem Parlament bis Ende 2009 eine Vorlage zu unterbreiten.</p>
    • Leistungen der Hilflosenentschädigung. Koordination

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