Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen. Gleichbehandlung
- ShortId
-
08.3244
- Id
-
20083244
- Updated
-
25.06.2025 00:20
- Language
-
de
- Title
-
Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen. Gleichbehandlung
- AdditionalIndexing
-
24;Rechtshilfe;Gleichbehandlung;Steuerhinterziehung;Steuerstrafrecht;USA;Steuerrecht
- 1
-
- L06K050102010205, Steuerstrafrecht
- L04K11070312, Steuerrecht
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- L04K11070604, Steuerhinterziehung
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L04K03050305, USA
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Schweiz gewährt den USA dem Vernehmen nach auch in Fällen Amtshilfe, die nach der Schweizer Praxis Steuerhinterziehungsfälle betreffen, womit die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit nicht gegeben wäre. Die rechtsungleiche Behandlung zugunsten der USA und zum Nachteil der anderen Staaten stösst zunehmend auf Unverständnis. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, sicherzustellen, dass die Schweiz nach dem Prinzip der Gleichbehandlung die den USA gewährte weite Interpretation von Steuerbetrug als generelle Praxis in der Rechts- und Amtshilfe gegenüber allen Staaten zur Anwendung bringt.</p><p>Die Vorzugsbehandlung der USA begründet sich im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA (SR 0.672.933.61) und den Erläuterungen dazu. Artikel 26 DBA sieht vor, dass die Vertragsstaaten diejenigen Auskünfte austauschen, die für die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen im Zusammenhang mit einer unter das Abkommen fallenden Steuer erforderlich sind. Zwei Zusatzprotokolle präzisieren die Tragweite der Verpflichtung. Am 23. Januar 2003 wurde in einer weiteren Vereinbarung zur Auslegung von Artikel 26 geklärt, was unter "und dergleichen" zu verstehen ist.</p><p>Die Vereinbarung sieht vor, dass der Informationsaustausch (Art. 26 DBA) so auszulegen ist, dass "die Anstrengungen zur Anwendung und Durchsetzung des Steuerrechtes beider Vertragsstaaten in grösstmöglicher Weise unterstützt werden". Für die Schweiz gelten dabei die US-amerikanischen Verjährungsfristen. Punkt 3 der Vereinbarung hält fest, dass bei einem Begehren um Informationen der ersuchte Staat Informationen mit Bezug auf ein mögliches oder laufendes zivil- oder strafrechtliches Verfahren austauschen soll. Die Bedürfnisse der USA für die Untersuchung eines Steuerdeliktes bestimmen das Mass der Amtshilfe der Schweiz. Die Vereinbarung führt zu einer Ausweitung des Betrugsbegriffs. Die beschriebenen Tatbestände entsprechen der Steuerhinterziehung. Die 14 Fallbeispiele zeigen ebenfalls, dass eine Urkundenfälschung keine Voraussetzung für Amtshilfe gegenüber den USA ist.</p><p>Im Gegensatz dazu sieht das Abkommen mit der EU zur Zinsbesteuerungsrichtlinie eine einschränkende Interpretation der Amtshilfe bei Betrugsdelikten und ähnlichen Delikten vor. Das gilt auch für die Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen, Finnland, Österreich, Spanien und Grossbritannien.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament einen Bericht zur Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen gegenüber anderen Staaten vorzulegen und aufzuzeigen, inwieweit die Gleichbehandlung aller Staaten gewährleistet ist. Dazu soll dem Parlament insbesondere die geltende Praxis der Schweizer Amts- und Rechtshilfe gemäss Vereinbarung mit den USA dargelegt und sollen Abweichungen begründet werden. Der Bundesrat wird weiter aufgefordert aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen die Gleichbehandlung der Staaten bei der Amts- und Rechtshilfe in Zukunft gewährleistet wird.</p>
- Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen. Gleichbehandlung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Schweiz gewährt den USA dem Vernehmen nach auch in Fällen Amtshilfe, die nach der Schweizer Praxis Steuerhinterziehungsfälle betreffen, womit die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit nicht gegeben wäre. Die rechtsungleiche Behandlung zugunsten der USA und zum Nachteil der anderen Staaten stösst zunehmend auf Unverständnis. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, sicherzustellen, dass die Schweiz nach dem Prinzip der Gleichbehandlung die den USA gewährte weite Interpretation von Steuerbetrug als generelle Praxis in der Rechts- und Amtshilfe gegenüber allen Staaten zur Anwendung bringt.</p><p>Die Vorzugsbehandlung der USA begründet sich im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA (SR 0.672.933.61) und den Erläuterungen dazu. Artikel 26 DBA sieht vor, dass die Vertragsstaaten diejenigen Auskünfte austauschen, die für die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen im Zusammenhang mit einer unter das Abkommen fallenden Steuer erforderlich sind. Zwei Zusatzprotokolle präzisieren die Tragweite der Verpflichtung. Am 23. Januar 2003 wurde in einer weiteren Vereinbarung zur Auslegung von Artikel 26 geklärt, was unter "und dergleichen" zu verstehen ist.</p><p>Die Vereinbarung sieht vor, dass der Informationsaustausch (Art. 26 DBA) so auszulegen ist, dass "die Anstrengungen zur Anwendung und Durchsetzung des Steuerrechtes beider Vertragsstaaten in grösstmöglicher Weise unterstützt werden". Für die Schweiz gelten dabei die US-amerikanischen Verjährungsfristen. Punkt 3 der Vereinbarung hält fest, dass bei einem Begehren um Informationen der ersuchte Staat Informationen mit Bezug auf ein mögliches oder laufendes zivil- oder strafrechtliches Verfahren austauschen soll. Die Bedürfnisse der USA für die Untersuchung eines Steuerdeliktes bestimmen das Mass der Amtshilfe der Schweiz. Die Vereinbarung führt zu einer Ausweitung des Betrugsbegriffs. Die beschriebenen Tatbestände entsprechen der Steuerhinterziehung. Die 14 Fallbeispiele zeigen ebenfalls, dass eine Urkundenfälschung keine Voraussetzung für Amtshilfe gegenüber den USA ist.</p><p>Im Gegensatz dazu sieht das Abkommen mit der EU zur Zinsbesteuerungsrichtlinie eine einschränkende Interpretation der Amtshilfe bei Betrugsdelikten und ähnlichen Delikten vor. Das gilt auch für die Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen, Finnland, Österreich, Spanien und Grossbritannien.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament einen Bericht zur Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen gegenüber anderen Staaten vorzulegen und aufzuzeigen, inwieweit die Gleichbehandlung aller Staaten gewährleistet ist. Dazu soll dem Parlament insbesondere die geltende Praxis der Schweizer Amts- und Rechtshilfe gemäss Vereinbarung mit den USA dargelegt und sollen Abweichungen begründet werden. Der Bundesrat wird weiter aufgefordert aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen die Gleichbehandlung der Staaten bei der Amts- und Rechtshilfe in Zukunft gewährleistet wird.</p>
- Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen. Gleichbehandlung
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