Ausverkauf des eidgenössischen Arztdiploms?
- ShortId
-
08.3246
- Id
-
20083246
- Updated
-
27.07.2023 19:06
- Language
-
de
- Title
-
Ausverkauf des eidgenössischen Arztdiploms?
- AdditionalIndexing
-
2841;Anerkennung der Zeugnisse;Abschluss einer Ausbildung;Gleichwertigkeit der Diplome;medizinischer Unterricht;wirtschaftliche Diskriminierung;Arzt/Ärztin;gegenseitige Anerkennung;Brain Drain
- 1
-
- L04K01050402, Arzt/Ärztin
- L04K13020306, medizinischer Unterricht
- L04K13030102, Anerkennung der Zeugnisse
- L04K13030112, Gleichwertigkeit der Diplome
- L04K13010101, Abschluss einer Ausbildung
- L04K05020411, wirtschaftliche Diskriminierung
- L05K0108030101, Brain Drain
- L05K0506020501, gegenseitige Anerkennung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Das eidgenössische Arztdiplom ist seit 1877 ein Qualitätsausweis, dessen Erwerb bis zur Inkraftsetzung des MedBG Schweizer Bürgern vorbehalten war.</p><p>Artikel 15 Absatz 1 MedBG sieht vor, dass ein ausländisches Diplom anerkannt wird, sofern die Gleichwertigkeit mit dem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. Ein solcher Staatsvertrag existiert nur mit der EU.</p><p>Bei Inhabern eines Nicht-EU-Diploms entscheidet die Mebeko, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann. Bisher musste in jedem Fall die "besondere Fachprüfung" bestanden werden.</p><p>Die Mebeko erteilt das eidgenössische Diplom neu prüfungsfrei, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:</p><p>- Äquivalenzausweis FMH;</p><p>- fünf Jahre klinische Tätigkeit in der Schweiz;</p><p>- bei fehlender Facharztprüfung: Fortbildungsnachweis.</p><p>Dieser prüfungsfreie Erwerb des eidgenössischen Arztdiploms führt automatisch zur Erteilung des eidgenössischen Weiterbildungstitels und der Berufsausübungsbewilligung. Ärzte aus Nicht-EU-Staaten können damit in der Schweiz eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Heute erfüllen mehrere Hundert Ärzte diese Bedingungen.</p><p>Es gibt kein vergleichbares Land, in dem ein eidgenössisch diplomierter Arzt dieselbe Vorzugsbehandlung erhält. Die einseitige Zulassung ausländischer Ärzte stellt eine Diskriminierung der Schweizer Ärzte dar, wenn die Schweiz für ihre Bürger kein Gegenrecht verlangt.</p><p>Durch die Praxis der Mebeko fördert die Schweiz den Braindrain, da mit der vollständigen Zulassung kein Anreiz besteht, nach der Weiterbildung ins Heimatland zurückzukehren.</p><p>Mit der Praxis der Mebeko wird der Wert des eidgenössischen Arztdiploms reduziert. Ärzte, welche ein qualitativ minderwertiges Medizinstudium absolvieren, erhalten nach fünfjähriger Tätigkeit in der Schweiz das gleiche Diplom prüfungsfrei.</p><p>Die Praxis lädt zum Erwerb eines "billigen" Arztdiploms im Ausland ein.</p>
- <p>1. Die Medizinalberufekommission (Mebeko) wurde 2007 gestützt auf das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) eingesetzt. Sie ist ein Fachgremium, das die Aufgabe hat, die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe zu beurteilen. Der vom Interpellanten angesprochene Sachverhalt betrifft eine spezifische Aufgabe der Mebeko nach Artikel 15 Absatz 4 MedBG. Dieser Absatz bezieht sich auf Personen aus Drittstaaten (ausserhalb des EU- bzw. Efta-Raumes), deren Diplome in der Schweiz nicht anerkannt werden können. Die Mebeko entscheidet in diesen Fällen aufgrund von Einzeldossiers, ob eine Person die eidgenössische Prüfung ablegen muss oder ob angesichts der erbrachten Unterlagen ein eidgenössisches Diplom ausnahmsweise ohne Prüfung erteilt werden kann. </p><p>Um eine einheitliche Praxis in Einzelfällen aufzubauen, wendet die Mebeko folgende Kriterien an:</p><p>a. Die Person muss mindestens fünf Jahre im schweizerischen Gesundheitssystem im Beruf tätig sein.</p><p>b. Sie muss in der Schweiz die Weiterbildung gemacht und beendet haben, somit ist indirekt auch ihr Vorwissen, welches für eine Weiterbildung nötig ist, erwiesen.</p><p>c. Sie muss in der Regel ihre Weiterbildung mit einer Facharztprüfung abgeschlossen haben. Da es diese Facharztprüfungen aber erst seit wenigen Jahren gibt, hat man für jene Personen, die ihre Weiterbildung schon vor dieser Zeit gemacht haben, die Ausnahme statuiert, dass sie eine kontinuierliche Fortbildung nachweisen müssen.</p><p>Zwischen dem 1. September 2007 und dem 30. Juni 2008 hat die Mebeko 89 Entscheide nach der obenbeschriebenen Praxis gefällt. 57 Personen wurden verpflichtet, sich einer eidgenössischen Prüfung zu unterziehen. 32 Personen erhielten das eidgenössische Diplom prüfungsfrei, da sie die drei obigen Kriterien erfüllten. Diese Personen sind seit Jahren im schweizerischen Gesundheitssystem tätig, mehrheitlich in verantwortungsvollen Funktionen. </p><p>Die hier beschriebene Praxis erscheint somit nicht als besonders grosszügig, sondern gerade mit Bezug auf Artikel 1 MedBG als qualitätssichernd im Sinne von lebenslangem Lernen und entspricht so den gesundheitspolitischen Zielen des MedBG.</p><p>2. Der Bundesrat ist grundsätzlich mit dem Interpellanten einverstanden, dass es sinnvoll wäre, mit anderen Staaten (insbesondere den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada) Gegenrechtsvereinbarungen betreffend die Anerkennung von Diplomen und Weiterbildungstiteln abzuschliessen. Eine Arbeitsgruppe, die sich mit dem Thema Migration von Gesundheitsfachleuten befasst, prüft zurzeit auch diese Frage. Das Fehlen von internationalen Gegenrechtsvereinbarungen ist aber nicht Grund genug, eine restriktive Praxis der Mebeko zu legitimieren. Diese muss angesichts konkreter Fälle im Inland eine willkürfreie Praxis aufbauen und dabei das Interesse der Qualität der Ausbildung und der Verhältnisse im schweizerischen Versorgungssystem im Auge behalten.</p><p>3. Im Lichte dieser Praxis der Mebeko ist es verfehlt, von der Gefahr eines </p><p>Diplomtourismus zu sprechen. Die Kriterien, welche die Mebeko für ihre Praxis aufgestellt hat, insbesondere der Nachweis einer inländischen Weiterbildung samt Facharztprüfung und die zeitliche Vorgabe von mindestens fünf Jahren Berufspraxis in der Schweiz, sind Hürden genug, um einen Diplomtourismus zu verhindern. Die Migration der Health Professionals ist eine Tatsache, die unabhängig von der Praxis der Mebeko besteht und auf vielfältigen Gründen beruht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Welche gesundheitspolitischen Ziele werden mit dieser einseitig grosszügigen Praxis der Medizinalberufekommission (Mebeko) verfolgt? Steht sie im Einklang mit der in Artikel 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG) statuierten Qualitätsförderung ärztlicher Aus- und Weiterbildung sowie Berufsausübung?</p><p>2. Mit welchen Ländern plant der Bundesrat Gegenrechtsvereinbarungen abzuschliessen, damit die Diskriminierung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte beseitigt werden kann?</p><p>3. Welche Massnahmen trifft er, damit kein Diplomtourismus stattfindet?</p>
- Ausverkauf des eidgenössischen Arztdiploms?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das eidgenössische Arztdiplom ist seit 1877 ein Qualitätsausweis, dessen Erwerb bis zur Inkraftsetzung des MedBG Schweizer Bürgern vorbehalten war.</p><p>Artikel 15 Absatz 1 MedBG sieht vor, dass ein ausländisches Diplom anerkannt wird, sofern die Gleichwertigkeit mit dem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist. Ein solcher Staatsvertrag existiert nur mit der EU.</p><p>Bei Inhabern eines Nicht-EU-Diploms entscheidet die Mebeko, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann. Bisher musste in jedem Fall die "besondere Fachprüfung" bestanden werden.</p><p>Die Mebeko erteilt das eidgenössische Diplom neu prüfungsfrei, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:</p><p>- Äquivalenzausweis FMH;</p><p>- fünf Jahre klinische Tätigkeit in der Schweiz;</p><p>- bei fehlender Facharztprüfung: Fortbildungsnachweis.</p><p>Dieser prüfungsfreie Erwerb des eidgenössischen Arztdiploms führt automatisch zur Erteilung des eidgenössischen Weiterbildungstitels und der Berufsausübungsbewilligung. Ärzte aus Nicht-EU-Staaten können damit in der Schweiz eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Heute erfüllen mehrere Hundert Ärzte diese Bedingungen.</p><p>Es gibt kein vergleichbares Land, in dem ein eidgenössisch diplomierter Arzt dieselbe Vorzugsbehandlung erhält. Die einseitige Zulassung ausländischer Ärzte stellt eine Diskriminierung der Schweizer Ärzte dar, wenn die Schweiz für ihre Bürger kein Gegenrecht verlangt.</p><p>Durch die Praxis der Mebeko fördert die Schweiz den Braindrain, da mit der vollständigen Zulassung kein Anreiz besteht, nach der Weiterbildung ins Heimatland zurückzukehren.</p><p>Mit der Praxis der Mebeko wird der Wert des eidgenössischen Arztdiploms reduziert. Ärzte, welche ein qualitativ minderwertiges Medizinstudium absolvieren, erhalten nach fünfjähriger Tätigkeit in der Schweiz das gleiche Diplom prüfungsfrei.</p><p>Die Praxis lädt zum Erwerb eines "billigen" Arztdiploms im Ausland ein.</p>
- <p>1. Die Medizinalberufekommission (Mebeko) wurde 2007 gestützt auf das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) eingesetzt. Sie ist ein Fachgremium, das die Aufgabe hat, die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe zu beurteilen. Der vom Interpellanten angesprochene Sachverhalt betrifft eine spezifische Aufgabe der Mebeko nach Artikel 15 Absatz 4 MedBG. Dieser Absatz bezieht sich auf Personen aus Drittstaaten (ausserhalb des EU- bzw. Efta-Raumes), deren Diplome in der Schweiz nicht anerkannt werden können. Die Mebeko entscheidet in diesen Fällen aufgrund von Einzeldossiers, ob eine Person die eidgenössische Prüfung ablegen muss oder ob angesichts der erbrachten Unterlagen ein eidgenössisches Diplom ausnahmsweise ohne Prüfung erteilt werden kann. </p><p>Um eine einheitliche Praxis in Einzelfällen aufzubauen, wendet die Mebeko folgende Kriterien an:</p><p>a. Die Person muss mindestens fünf Jahre im schweizerischen Gesundheitssystem im Beruf tätig sein.</p><p>b. Sie muss in der Schweiz die Weiterbildung gemacht und beendet haben, somit ist indirekt auch ihr Vorwissen, welches für eine Weiterbildung nötig ist, erwiesen.</p><p>c. Sie muss in der Regel ihre Weiterbildung mit einer Facharztprüfung abgeschlossen haben. Da es diese Facharztprüfungen aber erst seit wenigen Jahren gibt, hat man für jene Personen, die ihre Weiterbildung schon vor dieser Zeit gemacht haben, die Ausnahme statuiert, dass sie eine kontinuierliche Fortbildung nachweisen müssen.</p><p>Zwischen dem 1. September 2007 und dem 30. Juni 2008 hat die Mebeko 89 Entscheide nach der obenbeschriebenen Praxis gefällt. 57 Personen wurden verpflichtet, sich einer eidgenössischen Prüfung zu unterziehen. 32 Personen erhielten das eidgenössische Diplom prüfungsfrei, da sie die drei obigen Kriterien erfüllten. Diese Personen sind seit Jahren im schweizerischen Gesundheitssystem tätig, mehrheitlich in verantwortungsvollen Funktionen. </p><p>Die hier beschriebene Praxis erscheint somit nicht als besonders grosszügig, sondern gerade mit Bezug auf Artikel 1 MedBG als qualitätssichernd im Sinne von lebenslangem Lernen und entspricht so den gesundheitspolitischen Zielen des MedBG.</p><p>2. Der Bundesrat ist grundsätzlich mit dem Interpellanten einverstanden, dass es sinnvoll wäre, mit anderen Staaten (insbesondere den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada) Gegenrechtsvereinbarungen betreffend die Anerkennung von Diplomen und Weiterbildungstiteln abzuschliessen. Eine Arbeitsgruppe, die sich mit dem Thema Migration von Gesundheitsfachleuten befasst, prüft zurzeit auch diese Frage. Das Fehlen von internationalen Gegenrechtsvereinbarungen ist aber nicht Grund genug, eine restriktive Praxis der Mebeko zu legitimieren. Diese muss angesichts konkreter Fälle im Inland eine willkürfreie Praxis aufbauen und dabei das Interesse der Qualität der Ausbildung und der Verhältnisse im schweizerischen Versorgungssystem im Auge behalten.</p><p>3. Im Lichte dieser Praxis der Mebeko ist es verfehlt, von der Gefahr eines </p><p>Diplomtourismus zu sprechen. Die Kriterien, welche die Mebeko für ihre Praxis aufgestellt hat, insbesondere der Nachweis einer inländischen Weiterbildung samt Facharztprüfung und die zeitliche Vorgabe von mindestens fünf Jahren Berufspraxis in der Schweiz, sind Hürden genug, um einen Diplomtourismus zu verhindern. Die Migration der Health Professionals ist eine Tatsache, die unabhängig von der Praxis der Mebeko besteht und auf vielfältigen Gründen beruht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Welche gesundheitspolitischen Ziele werden mit dieser einseitig grosszügigen Praxis der Medizinalberufekommission (Mebeko) verfolgt? Steht sie im Einklang mit der in Artikel 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG) statuierten Qualitätsförderung ärztlicher Aus- und Weiterbildung sowie Berufsausübung?</p><p>2. Mit welchen Ländern plant der Bundesrat Gegenrechtsvereinbarungen abzuschliessen, damit die Diskriminierung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte beseitigt werden kann?</p><p>3. Welche Massnahmen trifft er, damit kein Diplomtourismus stattfindet?</p>
- Ausverkauf des eidgenössischen Arztdiploms?
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