Schutz für verfolgte Christen

ShortId
08.3255
Id
20083255
Updated
28.07.2023 09:37
Language
de
Title
Schutz für verfolgte Christen
AdditionalIndexing
2811;12;2831;Asylrecht;Christentum;religiöse Diskriminierung;Schutz der Grundrechte;Religionsfreiheit
1
  • L04K01080102, Asylrecht
  • L04K05020407, religiöse Diskriminierung
  • L04K01060201, Christentum
  • L04K05020509, Religionsfreiheit
  • L04K05020204, Schutz der Grundrechte
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es darf nicht sein, dass Artikel 18 der Uno-Menschenrechtserklärung immer mehr zur Farce wird. Wenn Religionsfreiheit nicht gewährleistet ist, sind viele andere Menschenrechte auch in Mitleidenschaft gezogen.</p><p>Drei von vier aus religiösen Gründen verfolgte Menschen sind Christen. Jeder zehnte Christ wird heute diskriminiert, verfolgt oder gar mit dem Tod bedroht. Weltweit sind 200 Millionen Christen unmittelbar davon betroffen. Es steht einem Land mit christlicher Tradition gut an, sich für Menschen einzusetzen, die wegen ihrer Glaubensüberzeugung benachteiligt werden oder gar in ihrer Existenz bedroht sind.</p>
  • <p>Die Religionsfreiheit ist integraler Teil der schweizerischen Menschenrechtspolitik. Diskriminierungen von religiösen Minderheiten oder Verletzungen ihrer Rechte sind nicht tolerierbar. In der Flüchtlingspolitik vertritt der Bundesrat in Übereinstimmung mit der Uno-Flüchtlingsagentur UNHCR den Grundsatz, wonach keine sozialen, ethnischen oder religiösen Gruppen bei der Schutzgewährung bevorzugt behandelt werden sollen. Zu den einzelnen Fragen des Interpellanten nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1./2. Die technischen Möglichkeiten der BFM-Statistik erlauben es nicht, bei Asylgesuchen Rückschlüsse auf Verfolgungsgründe bzw. die oder den Verfolger zu ziehen. Deswegen kann die genaue Zahl der Asylsuchenden, die ihr Gesuch mit Verfolgung durch Dritte begründen und/oder auf religiöse Motive stützen, nicht ermittelt werden. Es kann hingegen festgehalten werden, dass die Zahl der Asylsuchenden, die eine Verfolgung aus Glaubensgründen geltend machen, im Vergleich zu den gesamthaft in der Schweiz eingereichten Gesuchen nicht sehr ins Gewicht fällt. Bisher führte die Einzelfallprüfung von Personen christlichen Glaubens aus Irak, Afghanistan, Pakistan, Iran, Eritrea und Ägypten nur vereinzelt zur Asylgewährung.</p><p>3. Auf bilateraler Ebene nutzt die Schweiz das Instrument des Menschenrechtsdialoges und bringt Fragen der Religionsfreiheit in den jeweiligen Dialogrunden mit China, Vietnam und Iran auf. Ausserdem beobachtet der Bundesrat mit grosser Aufmerksamkeit die Situation der christlichen Minderheiten in verschiedenen Ländern, wie z. B. Algerien. Zum Schutz und zur Förderung der Religionsfreiheit, aber auch zur Vorbeugung gegen jede Form religiöser Intoleranz beteiligt sich die Schweiz auf multilateraler Ebene aktiv in den zuständigen Gremien internationaler Organisationen wie der Uno (siehe Antwort 7) oder der OSZE.</p><p>4. Das Völkerrecht ist die Grundlage der schweizerischen Menschenrechtspolitik und damit die Basis für Interventionen in Drittstaaten. Die Schweiz kann Staaten, welche die Religionsfreiheit missachten, z. B. mittels diplomatischer Demarchen auffordern, das Völkerrecht einzuhalten. Allfällige Rechtsverletzungen kann sie auch in internationalen Organisationen oder Gremien anprangern, wobei gerade im Falle schwerer und systematischer Verletzungen der Menschenrechte freilich nur ein koordiniertes Vorgehen der Staatengemeinschaft sinnvoll ist.</p><p>5. Der Bundesrat anerkennt, dass in gewissen Fällen die Verhängung wirtschaftlicher Sanktionen zur Durchsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen, einschliesslich der elementaren Menschenrechte, angebracht sein kann. Falls solche Sanktionen durch den Uno-Sicherheitsrat beschlossen werden, werden sie von der Schweiz mitgetragen. Auch hat sich die Schweiz in den vergangenen Jahren mehrfach wirtschaftlichen Sanktionen, die von der EU erlassen worden sind, angeschlossen. Eine unilaterale Verhängung wirtschaftlicher Zwangsmassnahmen erachtet der Bundesrat hingegen als nicht zielführend und wenig wirksam.</p><p>6. Seit 1998 hat die Schweiz die Aufnahme von Flüchtlingsgruppen gemäss Artikel 56 des Asylgesetzes sistiert. Jedoch werden individuelle, vom UNHCR unterbreitete Gesuche fallweise geprüft. Bezüglich der Frage nach der zusätzlichen Aufnahme von Glaubensverfolgten (insbesondere verfolgten Christen) ist zu bedenken, dass eine solche Handhabung der Aufnahme von Flüchtlingsgruppen faktisch einer Diskriminierung gleichkommen könnte. Würden Staaten im Voraus zusätzlich Kontingente für spezifische Personenkategorien nach Auswahlkriterien wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie politischen Anschauungen bestimmen und aufgrund dieses einzelnen Kriteriums Flüchtlinge aufnehmen oder ablehnen, könnte dies zu Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten führen. Würde die Schweiz, wie gefordert, zusätzlich bestimmte Glaubensverfolgte aufnehmen, könnte dies zudem dazu führen, dass andere Glaubensgruppierungen Gleichbehandlung einfordern würden. Ziel der Aufnahme von Flüchtlingsgruppen sollte schwergewichtig die Umsiedlung vorhandener, schutzbedürftiger Flüchtlinge und nicht die Bevorzugung religiöser Minderheiten sein. In diesem Sinne ist der Bundesrat im heutigen Zeitpunkt nicht bereit, ausserhalb des normalen Asylverfahrens zusätzlich Glaubensverfolgte (insbesondere verfolgte Christen) aufzunehmen.</p><p>7. Im Uno-Menschenrechtsrat sowie in der Uno-Generalversammlung unterstützt die Schweiz die Aufforderung zur Gleichbehandlung aller Formen von Diskriminierung und Intoleranz in Religionsfragen und spricht sich für den Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit als individuelles Grundrecht aus.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Seit dem Urteil der Asylrekurskommission im Jahr 2006 gilt auch nichtstaatliche Verfolgung als Asylgrund. Wie viele Asylgesuche wurden seither mit der Begründung nichtstaatlicher Verfolgung gestellt? Wie viele davon wurden gutgeheissen?</p><p>2. Wie viele Asylsuchende gaben in den letzten Jahren als Begründung die staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung aus Glaubensgründen an? Wie viele von ihnen aufgrund des christlichen Glaubens? Wie viele aufgrund einer Konversion zum christlichen Glauben?</p><p>3. Der Bundesrat verweist im Zusammenhang mit seinem Einsatz für verfolgte Christen jeweils auf seine integrale Menschenrechtspolitik (vgl. Interpellation Studer Heiner 00.3115). In welchen konkreten Beispielen hat sich der Bundesrat in bilateralen oder multilateralen Gesprächen im Speziellen zugunsten von Christen eingesetzt?</p><p>4. Über welche Druckmassnahmen verfügt die Schweiz, um Forderungen nach verstärktem Schutz von Glaubensverfolgten gegenüber Drittstaaten durchzusetzen?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, wirtschaftliche Sanktionen gegenüber einem Staat mit offensichtlichen Verletzungen der Religionsfreiheit in Betracht zu ziehen?</p><p>6. Ist er bereit, ausserhalb des normalen Asylverfahrens ein zusätzliches Kontingent für Glaubensverfolgte (insbesondere verfolgte Christen) zu schaffen?</p><p>7. Inwiefern wirkt die Schweizer Vertretung im Uno-Menschenrechtsrat auf die Verurteilung von Ländern hin, in denen Menschen aufgrund ihres christlichen Glaubens verfolgt werden?</p>
  • Schutz für verfolgte Christen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es darf nicht sein, dass Artikel 18 der Uno-Menschenrechtserklärung immer mehr zur Farce wird. Wenn Religionsfreiheit nicht gewährleistet ist, sind viele andere Menschenrechte auch in Mitleidenschaft gezogen.</p><p>Drei von vier aus religiösen Gründen verfolgte Menschen sind Christen. Jeder zehnte Christ wird heute diskriminiert, verfolgt oder gar mit dem Tod bedroht. Weltweit sind 200 Millionen Christen unmittelbar davon betroffen. Es steht einem Land mit christlicher Tradition gut an, sich für Menschen einzusetzen, die wegen ihrer Glaubensüberzeugung benachteiligt werden oder gar in ihrer Existenz bedroht sind.</p>
    • <p>Die Religionsfreiheit ist integraler Teil der schweizerischen Menschenrechtspolitik. Diskriminierungen von religiösen Minderheiten oder Verletzungen ihrer Rechte sind nicht tolerierbar. In der Flüchtlingspolitik vertritt der Bundesrat in Übereinstimmung mit der Uno-Flüchtlingsagentur UNHCR den Grundsatz, wonach keine sozialen, ethnischen oder religiösen Gruppen bei der Schutzgewährung bevorzugt behandelt werden sollen. Zu den einzelnen Fragen des Interpellanten nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1./2. Die technischen Möglichkeiten der BFM-Statistik erlauben es nicht, bei Asylgesuchen Rückschlüsse auf Verfolgungsgründe bzw. die oder den Verfolger zu ziehen. Deswegen kann die genaue Zahl der Asylsuchenden, die ihr Gesuch mit Verfolgung durch Dritte begründen und/oder auf religiöse Motive stützen, nicht ermittelt werden. Es kann hingegen festgehalten werden, dass die Zahl der Asylsuchenden, die eine Verfolgung aus Glaubensgründen geltend machen, im Vergleich zu den gesamthaft in der Schweiz eingereichten Gesuchen nicht sehr ins Gewicht fällt. Bisher führte die Einzelfallprüfung von Personen christlichen Glaubens aus Irak, Afghanistan, Pakistan, Iran, Eritrea und Ägypten nur vereinzelt zur Asylgewährung.</p><p>3. Auf bilateraler Ebene nutzt die Schweiz das Instrument des Menschenrechtsdialoges und bringt Fragen der Religionsfreiheit in den jeweiligen Dialogrunden mit China, Vietnam und Iran auf. Ausserdem beobachtet der Bundesrat mit grosser Aufmerksamkeit die Situation der christlichen Minderheiten in verschiedenen Ländern, wie z. B. Algerien. Zum Schutz und zur Förderung der Religionsfreiheit, aber auch zur Vorbeugung gegen jede Form religiöser Intoleranz beteiligt sich die Schweiz auf multilateraler Ebene aktiv in den zuständigen Gremien internationaler Organisationen wie der Uno (siehe Antwort 7) oder der OSZE.</p><p>4. Das Völkerrecht ist die Grundlage der schweizerischen Menschenrechtspolitik und damit die Basis für Interventionen in Drittstaaten. Die Schweiz kann Staaten, welche die Religionsfreiheit missachten, z. B. mittels diplomatischer Demarchen auffordern, das Völkerrecht einzuhalten. Allfällige Rechtsverletzungen kann sie auch in internationalen Organisationen oder Gremien anprangern, wobei gerade im Falle schwerer und systematischer Verletzungen der Menschenrechte freilich nur ein koordiniertes Vorgehen der Staatengemeinschaft sinnvoll ist.</p><p>5. Der Bundesrat anerkennt, dass in gewissen Fällen die Verhängung wirtschaftlicher Sanktionen zur Durchsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen, einschliesslich der elementaren Menschenrechte, angebracht sein kann. Falls solche Sanktionen durch den Uno-Sicherheitsrat beschlossen werden, werden sie von der Schweiz mitgetragen. Auch hat sich die Schweiz in den vergangenen Jahren mehrfach wirtschaftlichen Sanktionen, die von der EU erlassen worden sind, angeschlossen. Eine unilaterale Verhängung wirtschaftlicher Zwangsmassnahmen erachtet der Bundesrat hingegen als nicht zielführend und wenig wirksam.</p><p>6. Seit 1998 hat die Schweiz die Aufnahme von Flüchtlingsgruppen gemäss Artikel 56 des Asylgesetzes sistiert. Jedoch werden individuelle, vom UNHCR unterbreitete Gesuche fallweise geprüft. Bezüglich der Frage nach der zusätzlichen Aufnahme von Glaubensverfolgten (insbesondere verfolgten Christen) ist zu bedenken, dass eine solche Handhabung der Aufnahme von Flüchtlingsgruppen faktisch einer Diskriminierung gleichkommen könnte. Würden Staaten im Voraus zusätzlich Kontingente für spezifische Personenkategorien nach Auswahlkriterien wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie politischen Anschauungen bestimmen und aufgrund dieses einzelnen Kriteriums Flüchtlinge aufnehmen oder ablehnen, könnte dies zu Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten führen. Würde die Schweiz, wie gefordert, zusätzlich bestimmte Glaubensverfolgte aufnehmen, könnte dies zudem dazu führen, dass andere Glaubensgruppierungen Gleichbehandlung einfordern würden. Ziel der Aufnahme von Flüchtlingsgruppen sollte schwergewichtig die Umsiedlung vorhandener, schutzbedürftiger Flüchtlinge und nicht die Bevorzugung religiöser Minderheiten sein. In diesem Sinne ist der Bundesrat im heutigen Zeitpunkt nicht bereit, ausserhalb des normalen Asylverfahrens zusätzlich Glaubensverfolgte (insbesondere verfolgte Christen) aufzunehmen.</p><p>7. Im Uno-Menschenrechtsrat sowie in der Uno-Generalversammlung unterstützt die Schweiz die Aufforderung zur Gleichbehandlung aller Formen von Diskriminierung und Intoleranz in Religionsfragen und spricht sich für den Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit als individuelles Grundrecht aus.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Seit dem Urteil der Asylrekurskommission im Jahr 2006 gilt auch nichtstaatliche Verfolgung als Asylgrund. Wie viele Asylgesuche wurden seither mit der Begründung nichtstaatlicher Verfolgung gestellt? Wie viele davon wurden gutgeheissen?</p><p>2. Wie viele Asylsuchende gaben in den letzten Jahren als Begründung die staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung aus Glaubensgründen an? Wie viele von ihnen aufgrund des christlichen Glaubens? Wie viele aufgrund einer Konversion zum christlichen Glauben?</p><p>3. Der Bundesrat verweist im Zusammenhang mit seinem Einsatz für verfolgte Christen jeweils auf seine integrale Menschenrechtspolitik (vgl. Interpellation Studer Heiner 00.3115). In welchen konkreten Beispielen hat sich der Bundesrat in bilateralen oder multilateralen Gesprächen im Speziellen zugunsten von Christen eingesetzt?</p><p>4. Über welche Druckmassnahmen verfügt die Schweiz, um Forderungen nach verstärktem Schutz von Glaubensverfolgten gegenüber Drittstaaten durchzusetzen?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, wirtschaftliche Sanktionen gegenüber einem Staat mit offensichtlichen Verletzungen der Religionsfreiheit in Betracht zu ziehen?</p><p>6. Ist er bereit, ausserhalb des normalen Asylverfahrens ein zusätzliches Kontingent für Glaubensverfolgte (insbesondere verfolgte Christen) zu schaffen?</p><p>7. Inwiefern wirkt die Schweizer Vertretung im Uno-Menschenrechtsrat auf die Verurteilung von Ländern hin, in denen Menschen aufgrund ihres christlichen Glaubens verfolgt werden?</p>
    • Schutz für verfolgte Christen

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