Jugendmedienschutz nach niederländischem Erfolgsmodell

ShortId
08.3265
Id
20083265
Updated
28.07.2023 09:27
Language
de
Title
Jugendmedienschutz nach niederländischem Erfolgsmodell
AdditionalIndexing
12;34;Massenmedium;Kommunikationskontrolle;Jugendschutz;audiovisuelles Programm;Gewalt
1
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L04K12020501, Massenmedium
  • L04K01010207, Gewalt
  • L05K1202030103, audiovisuelles Programm
  • L04K12020403, Kommunikationskontrolle
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der in der Antwort auf die beiden erwähnten Postulate in Aussicht gestellte Bericht soll ein Kapitel "Gewaltdarstellung in Medien" erhalten. Anlässlich des "Dialogs Jugendmedienschutz", zu welchem Pro Juventute einlud, wurde das holländische Regulierungsmodell (siehe www.nicam.cc) vorgestellt. Seine Eckpunkte:</p><p>- Koregulierungsmodell mit staatlicher Oberaufsicht und privater Selbstregulierung;</p><p>- sehr nützliche Informationen für Konsumentscheide (hilfreich für Eltern);</p><p>- einheitliche Klassifizierung aller Medieninhalte nach standardisiertem Fragebogen;</p><p>- einheitliche Anwendung des entsprechenden Ratings für alle Vertriebskanäle;</p><p>- Kennzeichnung durch Piktogramme auf Verpackungen, Plakaten, in Programmzeitschriften, Einblendung in laufende TV-Programme;</p><p>- Checks and Balances: unabhängige Beschwerdeinstanz, Stichprobenkontrollen, wissenschaftliches Begleitorgan, Sanktionsmöglichkeiten.</p><p>Das holländische System stellt ausschliesslich die Informationen zur Verfügung, welche Eltern benötigen, um für oder mit ihren Kindern die Konsumentscheidungen zu treffen. Das System geniesst ein hohes Vertrauen: 90 Prozent der Eltern in den Niederlanden geben an, diese Informationen auch zu nutzen.</p><p>Meines Wissens beabsichtigt die Konferenz der kantonalen Polizei- und Justizdirektoren, die Altersfreigabe für Kinofilme zu vereinheitlichen und dazu eine neue Filmkommission ins Leben zu rufen. Statt eines kantonalen Konkordats für nur eine Mediengattung wäre jetzt ein einheitlicher und medienübergreifender Jugendmedienschutz auf nationaler Ebene zu etablieren.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat hält grundsätzlich einheitliche Regelungen im Jugendmedienschutz für sinnvoll und wünschenswert. Einerseits ist es dem Bürger schwer zu vermitteln, warum der Jugendmedienschutz kantonal unterschiedlich geregelt ist. Andererseits ist es ein Anliegen der Branche, da kantonal uneinheitliche Regelungen die Durchsetzung wirksamer und notwendiger Schutzmassnahmen erschweren. Weiter ist es vorrangig, dass sich Jugendliche und Eltern leicht zugänglich über die geltenden Bestimmungen informieren können und Informationen über die altersgerechte Nutzung erhalten.</p><p>Die Bundesverfassung, namentlich Artikel 11 und Artikel 67, verleiht dem Bund jedoch keine Gesetzgebungskompetenz, um den Jugendmedienschutz medienübergreifend einheitlich zu regeln. Auf Bundesebene beschränkt sich der Gesetzgeber auf einige Bestimmungen im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio- und Fernsehen (RTVG) und im Strafgesetzbuch (StGB). Dafür kann er sich auf spezifische Verfassungsgrundlagen stützen. Für den Kinder- und Jugendschutz sind in erster Linie die Kantone zuständig. Im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit sowie durch Massnahmen der Selbstkontrolle und Selbstregulierung der Branche bestehen somit Möglichkeiten, einheitliche Regelungen herbeizuführen.</p><p>2. Bundesweit einheitliche Schutzbestimmungen sind im RTVG und im StGB enthalten.</p><p>In Artikel 5 RTVG (Jugendgefährdende Sendungen) werden die Programmveranstalter aufgefordert, "durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische oder soziale Entwicklung gefährden". Artikel 13 RTVG (Schutz von Minderjährigen) enthält auch diverse Schutzbestimmungen im Zusammenhang mit Werbung. Artikel 4 der Verordnung zum RTVG sieht vor, dass Veranstalter von Fernsehprogrammen jugendgefährdende Sendungen anzukünden und während ihrer gesamten Sendedauer zu kennzeichnen haben. Zudem müssen Veranstalter von Abonnementsfernsehen es ihren Abonnenten und Abonnentinnen durch geeignete technische Vorkehrungen ermöglichen, Minderjährige am Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten zu hindern.</p><p>Artikel 135 StGB regelt den Umgang mit Ton- und Bildaufnahmen, die "grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen". Strafbar macht sich, wer solche Aufnahmen produziert, verkauft, erwirbt, über das Internet beschafft oder besitzt. Infolge der von den eidgenössischen Räten angenommenen Motion Hochreutener 06.3554, "Ausdehnung der Motion Schweiger auf Gewaltdarstellungen", wird künftig auch noch der blosse Konsum solcher Gewaltdarstellungen unter Strafe gestellt. Artikel 197 StGB stellt das Anbieten, Überlassen, Zugänglichmachen oder die Verbreitung durch Radio oder Fernsehen von pornografischen Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, anderen Gegenständen solcher Art oder das Anbieten pornografischer Vorführungen an Personen unter 16 Jahren unter Strafe (Ziff. 1). Strafbar ist ferner die Herstellung, Einfuhr, Lagerung, das Inverkehrbringen oder Zugänglichmachen jeder Art von Gegenständen oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben (Ziff. 3). Aufgrund der Motion Schweiger 06.3170, "Bekämpfung der Cyberkriminalität zum Schutze der Kinder auf den elektronischen Netzwerken", wird in absehbarer Zeit nicht nur der Besitz und Erwerb (Ziff. 3), sondern auch der blosse Konsum harter Pornografie strafbar werden. Die Verfolgung entsprechender Straftaten liegt jedoch in der Hoheit der Kantone.</p><p>Im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit prüft die Konferenz der kantonalen Polizei- und Justizdirektoren derzeit die Einsetzung einer gesamtschweizerischen paritätisch besetzten Filmkommission, um die Altersfreigabe für Kinofilme schweizweit einheitlich zu regeln. Über die freiwillige Selbstkontrolle hat die Branche selbst Anstrengungen unternommen, den Jugendmedienschutz einheitlich zu gestalten. Im Bereich der elektronischen Trägermedien (DVD, Video) haben sich Importeure, Zwischenhändler und Hersteller von DVD mit Unterzeichnung des Verhaltenskodex "Movie Guide" verpflichtet, auf allen DVD eine Altersfreigabe anzubringen. Analog haben sich in der Schweiz nach Auskunft der Swiss Interactive Entertainment Association fast alle bedeutenden Hersteller, Detailhändler, Importeure und Distributoren verpflichtet, die definierten Standards zur freiwilligen Selbstkontrolle beim Verkauf von interaktiver Unterhaltungssoftware zu erfüllen. Diese orientieren sich am Pan European Game Information System mit den Alterseinstufungen in die Kategorien 3+, 7+, 12+, 16+ und 18+.</p><p>Ob die bestehenden Regelungen und Selbstregulierungsmassnahmen im Sinne eines wirksamen Kinder- und Jugendmedienschutzes ausreichend sind und ob allenfalls Handlungsbedarf besteht, wird der Bundesrat im Rahmen des Berichtes "Jugendgewalt" zu den Postulaten Leuthard 03.3298, Amherd 06.3646 und Galladé 07.3665 prüfen. Die Arbeiten dazu sind im Gange.</p><p>3.-5. Das niederländische Koregulierungsmodell mit der Bezeichnung Kijkwijzer, welches anlässlich der Tagung von Pro Juventute am 18. April 2008 in Bern präsentiert wurde, ist dem Bundesrat bekannt.</p><p>Grundsätzlich sind Kooperationsmodelle im Bereich Jugendmedienschutz wie das niederländische Modell zu begrüssen. Sie basieren auf dem Prinzip der Selbstregulierung und der Verantwortung der Branche, Kinder und Jugendliche vor für sie ungeeigneten Medieninhalten zu schützen. Die Eignung dieses Modells für die Schweiz kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden. Der obenerwähnte Bericht des Bundesrates wird auch das niederländische Modell auf seine Eignung für die Schweiz prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Ist der Bundesrat der Ansicht, der Jugendmedienschutz sei einheitlich, medienübergreifend und national zu regeln?</p><p>2. Genügen seiner Meinung nach die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen? Wenn nein, ist er bereit, solche zu schaffen?</p><p>3. Ist ihm das holländische Modell einer Koregulierung zwischen staatlicher Aufsichtsbehörde und den in der Stiftung Nicam zusammengeschlossenen Medienunternehmen bekannt?</p><p>4. Teilt er die Ansicht, dass sich dieses Modell auch für die Schweiz eignen würde, und ist er bereit, die nötigen Arbeiten dafür an die Hand zu nehmen?</p><p>5. Ist er bereit, in dem Bericht zu den Postulaten Leuthard 03.3298 und Amherd 06.3646 eine Aussage zum erwähnten Modell zu machen, besonders bezüglich seiner Eignung und Umsetzbarkeit auf die Schweizer Verhältnisse?</p>
  • Jugendmedienschutz nach niederländischem Erfolgsmodell
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der in der Antwort auf die beiden erwähnten Postulate in Aussicht gestellte Bericht soll ein Kapitel "Gewaltdarstellung in Medien" erhalten. Anlässlich des "Dialogs Jugendmedienschutz", zu welchem Pro Juventute einlud, wurde das holländische Regulierungsmodell (siehe www.nicam.cc) vorgestellt. Seine Eckpunkte:</p><p>- Koregulierungsmodell mit staatlicher Oberaufsicht und privater Selbstregulierung;</p><p>- sehr nützliche Informationen für Konsumentscheide (hilfreich für Eltern);</p><p>- einheitliche Klassifizierung aller Medieninhalte nach standardisiertem Fragebogen;</p><p>- einheitliche Anwendung des entsprechenden Ratings für alle Vertriebskanäle;</p><p>- Kennzeichnung durch Piktogramme auf Verpackungen, Plakaten, in Programmzeitschriften, Einblendung in laufende TV-Programme;</p><p>- Checks and Balances: unabhängige Beschwerdeinstanz, Stichprobenkontrollen, wissenschaftliches Begleitorgan, Sanktionsmöglichkeiten.</p><p>Das holländische System stellt ausschliesslich die Informationen zur Verfügung, welche Eltern benötigen, um für oder mit ihren Kindern die Konsumentscheidungen zu treffen. Das System geniesst ein hohes Vertrauen: 90 Prozent der Eltern in den Niederlanden geben an, diese Informationen auch zu nutzen.</p><p>Meines Wissens beabsichtigt die Konferenz der kantonalen Polizei- und Justizdirektoren, die Altersfreigabe für Kinofilme zu vereinheitlichen und dazu eine neue Filmkommission ins Leben zu rufen. Statt eines kantonalen Konkordats für nur eine Mediengattung wäre jetzt ein einheitlicher und medienübergreifender Jugendmedienschutz auf nationaler Ebene zu etablieren.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat hält grundsätzlich einheitliche Regelungen im Jugendmedienschutz für sinnvoll und wünschenswert. Einerseits ist es dem Bürger schwer zu vermitteln, warum der Jugendmedienschutz kantonal unterschiedlich geregelt ist. Andererseits ist es ein Anliegen der Branche, da kantonal uneinheitliche Regelungen die Durchsetzung wirksamer und notwendiger Schutzmassnahmen erschweren. Weiter ist es vorrangig, dass sich Jugendliche und Eltern leicht zugänglich über die geltenden Bestimmungen informieren können und Informationen über die altersgerechte Nutzung erhalten.</p><p>Die Bundesverfassung, namentlich Artikel 11 und Artikel 67, verleiht dem Bund jedoch keine Gesetzgebungskompetenz, um den Jugendmedienschutz medienübergreifend einheitlich zu regeln. Auf Bundesebene beschränkt sich der Gesetzgeber auf einige Bestimmungen im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio- und Fernsehen (RTVG) und im Strafgesetzbuch (StGB). Dafür kann er sich auf spezifische Verfassungsgrundlagen stützen. Für den Kinder- und Jugendschutz sind in erster Linie die Kantone zuständig. Im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit sowie durch Massnahmen der Selbstkontrolle und Selbstregulierung der Branche bestehen somit Möglichkeiten, einheitliche Regelungen herbeizuführen.</p><p>2. Bundesweit einheitliche Schutzbestimmungen sind im RTVG und im StGB enthalten.</p><p>In Artikel 5 RTVG (Jugendgefährdende Sendungen) werden die Programmveranstalter aufgefordert, "durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische oder soziale Entwicklung gefährden". Artikel 13 RTVG (Schutz von Minderjährigen) enthält auch diverse Schutzbestimmungen im Zusammenhang mit Werbung. Artikel 4 der Verordnung zum RTVG sieht vor, dass Veranstalter von Fernsehprogrammen jugendgefährdende Sendungen anzukünden und während ihrer gesamten Sendedauer zu kennzeichnen haben. Zudem müssen Veranstalter von Abonnementsfernsehen es ihren Abonnenten und Abonnentinnen durch geeignete technische Vorkehrungen ermöglichen, Minderjährige am Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten zu hindern.</p><p>Artikel 135 StGB regelt den Umgang mit Ton- und Bildaufnahmen, die "grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen". Strafbar macht sich, wer solche Aufnahmen produziert, verkauft, erwirbt, über das Internet beschafft oder besitzt. Infolge der von den eidgenössischen Räten angenommenen Motion Hochreutener 06.3554, "Ausdehnung der Motion Schweiger auf Gewaltdarstellungen", wird künftig auch noch der blosse Konsum solcher Gewaltdarstellungen unter Strafe gestellt. Artikel 197 StGB stellt das Anbieten, Überlassen, Zugänglichmachen oder die Verbreitung durch Radio oder Fernsehen von pornografischen Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, anderen Gegenständen solcher Art oder das Anbieten pornografischer Vorführungen an Personen unter 16 Jahren unter Strafe (Ziff. 1). Strafbar ist ferner die Herstellung, Einfuhr, Lagerung, das Inverkehrbringen oder Zugänglichmachen jeder Art von Gegenständen oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben (Ziff. 3). Aufgrund der Motion Schweiger 06.3170, "Bekämpfung der Cyberkriminalität zum Schutze der Kinder auf den elektronischen Netzwerken", wird in absehbarer Zeit nicht nur der Besitz und Erwerb (Ziff. 3), sondern auch der blosse Konsum harter Pornografie strafbar werden. Die Verfolgung entsprechender Straftaten liegt jedoch in der Hoheit der Kantone.</p><p>Im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit prüft die Konferenz der kantonalen Polizei- und Justizdirektoren derzeit die Einsetzung einer gesamtschweizerischen paritätisch besetzten Filmkommission, um die Altersfreigabe für Kinofilme schweizweit einheitlich zu regeln. Über die freiwillige Selbstkontrolle hat die Branche selbst Anstrengungen unternommen, den Jugendmedienschutz einheitlich zu gestalten. Im Bereich der elektronischen Trägermedien (DVD, Video) haben sich Importeure, Zwischenhändler und Hersteller von DVD mit Unterzeichnung des Verhaltenskodex "Movie Guide" verpflichtet, auf allen DVD eine Altersfreigabe anzubringen. Analog haben sich in der Schweiz nach Auskunft der Swiss Interactive Entertainment Association fast alle bedeutenden Hersteller, Detailhändler, Importeure und Distributoren verpflichtet, die definierten Standards zur freiwilligen Selbstkontrolle beim Verkauf von interaktiver Unterhaltungssoftware zu erfüllen. Diese orientieren sich am Pan European Game Information System mit den Alterseinstufungen in die Kategorien 3+, 7+, 12+, 16+ und 18+.</p><p>Ob die bestehenden Regelungen und Selbstregulierungsmassnahmen im Sinne eines wirksamen Kinder- und Jugendmedienschutzes ausreichend sind und ob allenfalls Handlungsbedarf besteht, wird der Bundesrat im Rahmen des Berichtes "Jugendgewalt" zu den Postulaten Leuthard 03.3298, Amherd 06.3646 und Galladé 07.3665 prüfen. Die Arbeiten dazu sind im Gange.</p><p>3.-5. Das niederländische Koregulierungsmodell mit der Bezeichnung Kijkwijzer, welches anlässlich der Tagung von Pro Juventute am 18. April 2008 in Bern präsentiert wurde, ist dem Bundesrat bekannt.</p><p>Grundsätzlich sind Kooperationsmodelle im Bereich Jugendmedienschutz wie das niederländische Modell zu begrüssen. Sie basieren auf dem Prinzip der Selbstregulierung und der Verantwortung der Branche, Kinder und Jugendliche vor für sie ungeeigneten Medieninhalten zu schützen. Die Eignung dieses Modells für die Schweiz kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden. Der obenerwähnte Bericht des Bundesrates wird auch das niederländische Modell auf seine Eignung für die Schweiz prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Ist der Bundesrat der Ansicht, der Jugendmedienschutz sei einheitlich, medienübergreifend und national zu regeln?</p><p>2. Genügen seiner Meinung nach die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen? Wenn nein, ist er bereit, solche zu schaffen?</p><p>3. Ist ihm das holländische Modell einer Koregulierung zwischen staatlicher Aufsichtsbehörde und den in der Stiftung Nicam zusammengeschlossenen Medienunternehmen bekannt?</p><p>4. Teilt er die Ansicht, dass sich dieses Modell auch für die Schweiz eignen würde, und ist er bereit, die nötigen Arbeiten dafür an die Hand zu nehmen?</p><p>5. Ist er bereit, in dem Bericht zu den Postulaten Leuthard 03.3298 und Amherd 06.3646 eine Aussage zum erwähnten Modell zu machen, besonders bezüglich seiner Eignung und Umsetzbarkeit auf die Schweizer Verhältnisse?</p>
    • Jugendmedienschutz nach niederländischem Erfolgsmodell

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