Ungenügende Rückstellungen für Chemiemüllrisiken
- ShortId
-
08.3271
- Id
-
20083271
- Updated
-
27.07.2023 21:24
- Language
-
de
- Title
-
Ungenügende Rückstellungen für Chemiemüllrisiken
- AdditionalIndexing
-
52;Industriegefahren;Giftstoff;industrielle Verschmutzung;Wasserverschmutzung;Industrieabfall;Betriebsrücklage;Abfalllagerung;Sanierung;Bodenverseuchung;chemische Industrie
- 1
-
- L05K0601030201, Industriegefahren
- L04K06020306, industrielle Verschmutzung
- L04K06010105, Industrieabfall
- L05K0602010402, Giftstoff
- L05K0703020104, Betriebsrücklage
- L04K06010203, Abfalllagerung
- L04K07050103, chemische Industrie
- L04K06020301, Bodenverseuchung
- L04K06020304, Wasserverschmutzung
- L04K08020341, Sanierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Vollzug der Umweltgesetzgebung im Zusammenhang mit der Sondermülldeponie Bonfol war und ist Aufgabe des Kantons Jura. Der Kanton hat das Bundesamt für Umwelt (Bafu) aber regelmässig informiert und konsultiert. Bereits nach der Schliessung der Deponie 1976 wurden Umwelteinwirkungen festgestellt, was zu den in den Jahren 1986-1995 realisierten Sicherungsmassnahmen führte. Die Basler Chemische Industrie (BCI) sowie kantonale und Bundesbehörden waren sich aber bereits damals im Klaren, dass diese Massnahmen noch viele Hundert Jahre betrieben werden müssten. Zudem ging aus den Jahresberichten hervor, dass nach wie vor geringe Mengen an Deponiewasser versickerten. Deshalb wurde auch die Entfernung des Deponieinhalts als mittelfristige Lösung diskutiert. Damals gab es aber in den umliegenden Staaten und erst recht in der Schweiz viel zu wenig Verbrennungskapazität für Sonderabfälle in gutausgerüsteten Anlagen. Die BCI wollte deshalb innerhalb der nächsten 30 Jahre eine definitive Lösung finden. Das Bafu forderte 1999 aufgrund der Altlastenverordnung vom 26. August 1998 den Kanton Jura auf, von der BCI rascher eine definitive Lösung zu verlangen, welche aktive Massnahmen nach spätestens ein bis zwei Generationen überflüssig macht. Von einer Verheimlichung seitens der BCI kann aus Sicht des Bundes also nicht gesprochen werden, allerdings beurteilte man dazumal die Dringlichkeit einer Totalsanierung unterschiedlich.</p><p>2. Nach Artikel 669 des Obligationenrechts (OR) sind sämtliche Risiken, die in Verbindlichkeiten resultieren können, zu bemessen, wobei dem bilanzierenden Unternehmen ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Da Rückstellungen auch steuerwirksam sind, dürften einmalige Rückstellungen für eine Verbindlichkeit in ferner Zukunft von der Steuerbehörde kaum akzeptiert werden. Rückstellungen nach anerkanntem internationalem Rechnungslegungsstandard (International Financial Reporting System, IFRS) sind nur in einem engen Rahmen möglich und sollen ein getreues Bild der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens garantieren. Sie sind nur dann zulässig, wenn ein Unternehmen am Bilanzstichtag eine gegenwärtige rechtliche oder eine qualifizierte tatsächliche Verpflichtung als Ergebnis eines vergangenen Ereignisses hat und der künftige Mittelabfluss überwiegend wahrscheinlich ist und verlässlich geschätzt werden kann. </p><p>Nach Kenntnis des Bundesrats hat zum Zeitpunkt der Ausgliederung der Ciba weder eine rechtliche Verpflichtung zur Totalsanierung der Deponie Bonfol bestanden, noch hat die BCI diesbezügliche Grundsätze öffentlich kundgetan (sogenannt qualifizierte tatsächliche Verpflichtung). Vielmehr hat eine Einsicht in das Gerling-Gutachten ergeben, dass aus Sicht der Auditoren eine Totaldekontamination zu dieser Zeit keine wahrscheinliche Variante darstellte und eine Sicherungsmassnahme als genügend erachtet wurde. Da eine konkrete schweizerische Altlastengesetzgebung erst 1998 mit der Altlastenverordnung in Kraft gesetzt wurde, war eine verlässliche Kostenschätzung für solche Vorhaben dazumal auch kaum möglich. </p><p>Schliesslich kann das Fusionsgesetz auf die von der Interpellantin vorgebrachte Sache nicht angewandt werden, da es erst auf den 1. Juli 2004 in Kraft gesetzt wurde.</p><p>3. Es ist nach Ansicht des Bundesrats kaum anzunehmen, dass der Ruf des Wirtschaftsstandorts Schweiz aufgrund des in der Interpellation dargelegten Sachverhalts nachhaltig leiden wird. Der relevante Sachverhalt betrifft Vorkommnisse, die zum Teil über zehn Jahre zurückliegen und lokal begrenzt sind. Ausserdem geht es nicht um das Deponieren des Chemiemülls an sich oder um die staatliche Beteiligung an den Sanierungskosten, sondern um die zwischen den beteiligten Unternehmen relevante Kostentragungspflicht bzw. um die damit in engem Zusammenhang stehenden Rückstellungen des abgespalteten Unternehmens. Es liegt folglich primär eine privatrechtliche Angelegenheit vor.</p><p>Die rechtlichen Grundlagen für die Rechnungslegung von Unternehmen, deren Beteiligungspapiere an der Swiss Exchange (SWX) kotiert sind, sind umfassend, und ihre Einhaltung wird von namhaften Revisionsunternehmen kontrolliert (vgl. Art. 727b OR), die gemäss dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 ihrerseits wiederum von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt werden. Auch die Rechtsbehelfe des OR sind grundsätzlich als ausreichend einzustufen. Eine gewichtige Änderung soll zudem durch die im Ständerat hängige Aktienrechtsreform erreicht werden, indem das Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht des OR vollständig neu geregelt wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Medienberichten zufolge ("Bilanz" 9/2008, "Basler Zeitung" 15. Mai 2008) wurden die Rückstellungen für Umweltverbindlichkeiten bei der Ausgliederung von Ciba aus der Novartis 1997 bewusst zu tief angesetzt. Ciba und Novartis wussten, dass die Chemiemülldeponie Bonfol das Grundwasser verschmutzt, und zwar bis nach Frankreich, auch wenn dies von der für Bonfol zuständigen Basler Chemischen Industrie (BCI) öffentlich noch bis mindestens 2001 bestritten wurde. Gemäss unternehmensinternen Papieren war bereits 1996 klar, dass für Bonfol technisch nur eine Totalsanierung mit Kostenfolgen von 200 Millionen Franken infrage kommt. Ciba hatte bei ihrem Börsengang aber nur 6,5 Millionen Franken für die Sanierung von Bonfol ausgewiesen; das entgegen den Empfehlungen der Kölner Gerling Consulting Group als externe Gutachter, die bei Ciba für Bonfol Rückstellungen in Höhe von 85 Millionen Franken empfohlen hatten, und dem künftigen Ciba-Management, das 1996 vor der Ausgliederung aus der Novartis mindestens den Betrag von 65 Millionen Franken Rückstellung für die Totalsanierung von Bonfol verlangt hatte. Für die damals schon bekannten, meist wild angelegten 13 Chemiemülldeponien in der Region Basel wurden - ausser für die Deponie Hirschacker in Grenzach (D) - überhaupt keine Rückstellungen vorgenommen. </p><p>Daraus lässt sich schliessen, dass Ciba beim Börsengang 1997 überbewertet war. Gemäss internationalen Buchführungsstandards müssen bei Fusionen und Ausgliederungen die Risiken möglichst genau kalkuliert und ausgewiesen werden. Das war bei der Ausgliederung von Ciba aus der Novartis nicht der Fall.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Seit wann hatte das Bafu bei der Deponie Bonfol Kenntnis von der Grundwasserverschmutzung generell und der Kontamination selbst auf französischem Boden? Die Basler Chemische Industrie (BCI) hat ihre Erkenntnisse über Grundwasserverschmutzungen der Deponie Bonfol während rund fünf Jahren verheimlicht. Wie beurteilt der Bundesrat das Verhalten im Lichte einer Good Governance? </p><p>2. Wie beurteilt er rechtlich (in Bezug auf das Aktienrecht, die Rechnungslegung und internationale Rechnungslegungsstandards) die Rückstellung von Ciba für Bonfol von 6,5 Millionen Franken bei einer Risikoschätzung der Gerling Consulting Group von 85 Millionen Franken? Welche Bedeutung haben die Risikoschätzungen externer Consulting-Firmen? </p><p>3. Teilt er die Meinung, dass grobe Fehleinschätzungen des Risiko-Portfolios, wie sie bei Ciba, Novartis, aber auch den beiden Grossbanken erfolgten, dem Wirtschaftsstandort Schweiz schaden? Wie können die Investorinnen und Investoren sowie die Öffentlichkeit vor solchen Fehlbewertungen des Risiko-Portfolios besser geschützt werden?</p>
- Ungenügende Rückstellungen für Chemiemüllrisiken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Vollzug der Umweltgesetzgebung im Zusammenhang mit der Sondermülldeponie Bonfol war und ist Aufgabe des Kantons Jura. Der Kanton hat das Bundesamt für Umwelt (Bafu) aber regelmässig informiert und konsultiert. Bereits nach der Schliessung der Deponie 1976 wurden Umwelteinwirkungen festgestellt, was zu den in den Jahren 1986-1995 realisierten Sicherungsmassnahmen führte. Die Basler Chemische Industrie (BCI) sowie kantonale und Bundesbehörden waren sich aber bereits damals im Klaren, dass diese Massnahmen noch viele Hundert Jahre betrieben werden müssten. Zudem ging aus den Jahresberichten hervor, dass nach wie vor geringe Mengen an Deponiewasser versickerten. Deshalb wurde auch die Entfernung des Deponieinhalts als mittelfristige Lösung diskutiert. Damals gab es aber in den umliegenden Staaten und erst recht in der Schweiz viel zu wenig Verbrennungskapazität für Sonderabfälle in gutausgerüsteten Anlagen. Die BCI wollte deshalb innerhalb der nächsten 30 Jahre eine definitive Lösung finden. Das Bafu forderte 1999 aufgrund der Altlastenverordnung vom 26. August 1998 den Kanton Jura auf, von der BCI rascher eine definitive Lösung zu verlangen, welche aktive Massnahmen nach spätestens ein bis zwei Generationen überflüssig macht. Von einer Verheimlichung seitens der BCI kann aus Sicht des Bundes also nicht gesprochen werden, allerdings beurteilte man dazumal die Dringlichkeit einer Totalsanierung unterschiedlich.</p><p>2. Nach Artikel 669 des Obligationenrechts (OR) sind sämtliche Risiken, die in Verbindlichkeiten resultieren können, zu bemessen, wobei dem bilanzierenden Unternehmen ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Da Rückstellungen auch steuerwirksam sind, dürften einmalige Rückstellungen für eine Verbindlichkeit in ferner Zukunft von der Steuerbehörde kaum akzeptiert werden. Rückstellungen nach anerkanntem internationalem Rechnungslegungsstandard (International Financial Reporting System, IFRS) sind nur in einem engen Rahmen möglich und sollen ein getreues Bild der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens garantieren. Sie sind nur dann zulässig, wenn ein Unternehmen am Bilanzstichtag eine gegenwärtige rechtliche oder eine qualifizierte tatsächliche Verpflichtung als Ergebnis eines vergangenen Ereignisses hat und der künftige Mittelabfluss überwiegend wahrscheinlich ist und verlässlich geschätzt werden kann. </p><p>Nach Kenntnis des Bundesrats hat zum Zeitpunkt der Ausgliederung der Ciba weder eine rechtliche Verpflichtung zur Totalsanierung der Deponie Bonfol bestanden, noch hat die BCI diesbezügliche Grundsätze öffentlich kundgetan (sogenannt qualifizierte tatsächliche Verpflichtung). Vielmehr hat eine Einsicht in das Gerling-Gutachten ergeben, dass aus Sicht der Auditoren eine Totaldekontamination zu dieser Zeit keine wahrscheinliche Variante darstellte und eine Sicherungsmassnahme als genügend erachtet wurde. Da eine konkrete schweizerische Altlastengesetzgebung erst 1998 mit der Altlastenverordnung in Kraft gesetzt wurde, war eine verlässliche Kostenschätzung für solche Vorhaben dazumal auch kaum möglich. </p><p>Schliesslich kann das Fusionsgesetz auf die von der Interpellantin vorgebrachte Sache nicht angewandt werden, da es erst auf den 1. Juli 2004 in Kraft gesetzt wurde.</p><p>3. Es ist nach Ansicht des Bundesrats kaum anzunehmen, dass der Ruf des Wirtschaftsstandorts Schweiz aufgrund des in der Interpellation dargelegten Sachverhalts nachhaltig leiden wird. Der relevante Sachverhalt betrifft Vorkommnisse, die zum Teil über zehn Jahre zurückliegen und lokal begrenzt sind. Ausserdem geht es nicht um das Deponieren des Chemiemülls an sich oder um die staatliche Beteiligung an den Sanierungskosten, sondern um die zwischen den beteiligten Unternehmen relevante Kostentragungspflicht bzw. um die damit in engem Zusammenhang stehenden Rückstellungen des abgespalteten Unternehmens. Es liegt folglich primär eine privatrechtliche Angelegenheit vor.</p><p>Die rechtlichen Grundlagen für die Rechnungslegung von Unternehmen, deren Beteiligungspapiere an der Swiss Exchange (SWX) kotiert sind, sind umfassend, und ihre Einhaltung wird von namhaften Revisionsunternehmen kontrolliert (vgl. Art. 727b OR), die gemäss dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 ihrerseits wiederum von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt werden. Auch die Rechtsbehelfe des OR sind grundsätzlich als ausreichend einzustufen. Eine gewichtige Änderung soll zudem durch die im Ständerat hängige Aktienrechtsreform erreicht werden, indem das Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht des OR vollständig neu geregelt wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Medienberichten zufolge ("Bilanz" 9/2008, "Basler Zeitung" 15. Mai 2008) wurden die Rückstellungen für Umweltverbindlichkeiten bei der Ausgliederung von Ciba aus der Novartis 1997 bewusst zu tief angesetzt. Ciba und Novartis wussten, dass die Chemiemülldeponie Bonfol das Grundwasser verschmutzt, und zwar bis nach Frankreich, auch wenn dies von der für Bonfol zuständigen Basler Chemischen Industrie (BCI) öffentlich noch bis mindestens 2001 bestritten wurde. Gemäss unternehmensinternen Papieren war bereits 1996 klar, dass für Bonfol technisch nur eine Totalsanierung mit Kostenfolgen von 200 Millionen Franken infrage kommt. Ciba hatte bei ihrem Börsengang aber nur 6,5 Millionen Franken für die Sanierung von Bonfol ausgewiesen; das entgegen den Empfehlungen der Kölner Gerling Consulting Group als externe Gutachter, die bei Ciba für Bonfol Rückstellungen in Höhe von 85 Millionen Franken empfohlen hatten, und dem künftigen Ciba-Management, das 1996 vor der Ausgliederung aus der Novartis mindestens den Betrag von 65 Millionen Franken Rückstellung für die Totalsanierung von Bonfol verlangt hatte. Für die damals schon bekannten, meist wild angelegten 13 Chemiemülldeponien in der Region Basel wurden - ausser für die Deponie Hirschacker in Grenzach (D) - überhaupt keine Rückstellungen vorgenommen. </p><p>Daraus lässt sich schliessen, dass Ciba beim Börsengang 1997 überbewertet war. Gemäss internationalen Buchführungsstandards müssen bei Fusionen und Ausgliederungen die Risiken möglichst genau kalkuliert und ausgewiesen werden. Das war bei der Ausgliederung von Ciba aus der Novartis nicht der Fall.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Seit wann hatte das Bafu bei der Deponie Bonfol Kenntnis von der Grundwasserverschmutzung generell und der Kontamination selbst auf französischem Boden? Die Basler Chemische Industrie (BCI) hat ihre Erkenntnisse über Grundwasserverschmutzungen der Deponie Bonfol während rund fünf Jahren verheimlicht. Wie beurteilt der Bundesrat das Verhalten im Lichte einer Good Governance? </p><p>2. Wie beurteilt er rechtlich (in Bezug auf das Aktienrecht, die Rechnungslegung und internationale Rechnungslegungsstandards) die Rückstellung von Ciba für Bonfol von 6,5 Millionen Franken bei einer Risikoschätzung der Gerling Consulting Group von 85 Millionen Franken? Welche Bedeutung haben die Risikoschätzungen externer Consulting-Firmen? </p><p>3. Teilt er die Meinung, dass grobe Fehleinschätzungen des Risiko-Portfolios, wie sie bei Ciba, Novartis, aber auch den beiden Grossbanken erfolgten, dem Wirtschaftsstandort Schweiz schaden? Wie können die Investorinnen und Investoren sowie die Öffentlichkeit vor solchen Fehlbewertungen des Risiko-Portfolios besser geschützt werden?</p>
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