Bürgerschutz vor Telefonbelästigungen
- ShortId
-
08.3285
- Id
-
20083285
- Updated
-
25.06.2025 00:06
- Language
-
de
- Title
-
Bürgerschutz vor Telefonbelästigungen
- AdditionalIndexing
-
12;persönliche Freiheit;strafbare Handlung;Lebensqualität;Telefon
- 1
-
- L05K1202020108, Telefon
- L05K0109040202, Lebensqualität
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L04K05020506, persönliche Freiheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Immer mehr Bürger werden Opfer von Belästigungen und Bedrohungen durch Telefonanrufe mit unterdrückten Telefonnummern (Stalking). Die Opfer können nicht erkennen, durch wen sie belästigt werden.</p><p>Die wiederholten, beharrlichen Belästigungen und Bedrohungen durch Telefonanrufe können die physische und psychische Unversehrtheit schädigen.</p><p>Spezifisch auf Frauen ausgerichtete Beratungsstellen und Nottelefone registrieren vermehrt Anrufe wegen Stalking. Auch Personen in Führungspositionen - vorwiegend in der Politik oder Wirtschaft - beklagen sich immer wieder.</p><p>Die Dunkelziffer ist gross, weil sich viele schämen, Anzeige zu erstatten. Zudem sind Polizeianzeigen bei unterdrückten Telefonnummern wenig erfolgversprechend, weil das Verfahren viel zu lange dauert, um den Täter ausfindig zu machen.</p><p>Die Opfer müssen nicht selten mit dem Gefühl von Ohnmacht und ständiger Bedrohung leben. Seelische Verletzungen können die Form von posttraumatischen Belastungsstörungen annehmen. Betroffene reagieren zudem oft mit Vermeidungsverhalten und schränken bewusst oder unbewusst ihren Lebensradius ein, indem sie aus Angst soziale Kontakte nicht mehr wahrnehmen und sich bis zur sozialen Isolation zurückziehen. </p><p>Erschwerend wirkt der Umstand, dass heute auf dem Markt sogar Geräte angeboten werden, welche die Stimme des belästigenden Anrufers bis zur Unkenntlichkeit verändern (z. B. Voice Changer).</p>
- <p>Im Zusammenhang mit der Rufnummerunterdrückung verlangt dieses Postulat die Überprüfung der Gesetzgebung zum Bürgerschutz vor missbräuchlichen Anrufen. Die Frage der unlauteren telefonischen Massenwerbung (Telefonspam) ist hingegen nicht Gegenstand dieses Postulates (als Spam gelten seit dem Inkrafttreten der Regelung zur Spam-Bekämpfung am 1. April 2007 nur maschinell ausgeführte Anrufe, die automatisch eine Werbebotschaft übermitteln; nicht als Spam gelten von Menschen ausgeführte).</p><p>1. Identifikation missbräuchlich hergestellter Verbindungen</p><p>Das Schweizerische Strafgesetzbuch (SR 311.0) sieht in Artikel 179septies vor, dass wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, auf Antrag mit Busse bestraft wird. Damit die belästigte Person den anrufenden Anschluss identifizieren und Strafanzeige erstatten kann, sieht das Fernmeldegesetz (FMG; SR 784.10) in Artikel 45 Absatz 2 vor, dass wer diese Daten zur Ermittlung missbräuchlich hergestellter Verbindungen benötigt, von der Anbieterin von Fernmeldediensten Auskunft über Namen und Adresse verlangen kann. Artikel 82 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) regelt die Modalitäten für die Mitteilung dieser Daten.</p><p>2. Unterdrückung der Identifikation des anrufenden Anschlusses</p><p>Die Anonymität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist durch das in Artikel 43 FMG festgehaltene Fernmeldegeheimnis geschützt. Sie haben einerseits das Recht, nicht im Verzeichnis zu erscheinen (Art. 12d FMG), und können andererseits die Rufnummerunterdrückung verlangen, sodass beim Anrufen die eigene Nummer nicht angezeigt wird. Nach Artikel 84 FDV müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihrer Kundschaft auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage der oder des Angerufenen zu unterdrücken, und zwar für jeden Anruf einzeln oder als Dauerfunktion.</p><p>Einige Fernmeldedienstanbieterinnen bieten zudem ihrer Kundschaft die Möglichkeit an, einen Dienst zu aktivieren, der Anrufe von Anschlüssen mit Rufnummerunterdrückung herausfiltert. In diesem Fall ist die automatisierte Ansage zu hören, die angerufene Person wünsche keine Anrufe von Anschlüssen, deren Nummer nicht angezeigt werde.</p><p>3. "Voice Changer"</p><p>Es ist keine fernmelderechtliche Bestimmung vorgesehen, die den Verkauf von Geräten verbietet, die die Stimme der anrufenden Person bis zur Unkenntlichkeit verzerren.</p><p>4. Informationspflicht der Anbieterinnen von Fernmeldediensten</p><p>Die Fernmeldedienstanbieterinnen sind verpflichtet, ihre Kundschaft über die Möglichkeit der Rufnummerunterdrückung zu informieren. Sie sind hingegen nicht verpflichtet, sie darüber zu informieren, dass in missbräuchlichen Fällen die Informationen zur Identifizierung des anrufenden Anschlusses verlangt werden können.</p><p>Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob der bestehende rechtliche Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor unerwünschten und wiederholten Anrufen durch Personen, deren Rufnummer nicht angezeigt wird, den im Postulat genannten Anforderungen genügt.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob die Gesetzgebung ausreicht oder angepasst werden muss, um den Bürgerschutz gegen unerwünschte und wiederholte Telefonbelästigungen durch Anrufer mit unterdrückter Telefonnummer zu verbessern. Insbesondere soll der Bundesrat folgende Fragen prüfen:</p><p>1. Bietet die Gesetzgebung eine ausreichende Handhabe, um gegen unerwünschte Telefonanrufe vorzugehen?</p><p>2. Ist es aufgrund der geltenden Gesetzgebung möglich, die Zulässigkeit von unterdrückten Telefonnummern auf bestimmte Personen zu beschränken, z. B. auf Personen, die Immunität geniessen oder sonst einen wichtigen Grund geltend machen können?</p><p>3. Ist es möglich, auf dem Markt angebotene Geräte, welche die Stimme des Anrufers bis zur Unkenntlichkeit verändern, behördlich zu verbieten?</p><p>4. Sind die heutigen Präventionsmassnahmen und die Informationskampagnen aus seiner Sicht genügend, um die Opfer von Belästigungen und Bedrohungen effizient über ihre Rechte aufzuklären?</p>
- Bürgerschutz vor Telefonbelästigungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Immer mehr Bürger werden Opfer von Belästigungen und Bedrohungen durch Telefonanrufe mit unterdrückten Telefonnummern (Stalking). Die Opfer können nicht erkennen, durch wen sie belästigt werden.</p><p>Die wiederholten, beharrlichen Belästigungen und Bedrohungen durch Telefonanrufe können die physische und psychische Unversehrtheit schädigen.</p><p>Spezifisch auf Frauen ausgerichtete Beratungsstellen und Nottelefone registrieren vermehrt Anrufe wegen Stalking. Auch Personen in Führungspositionen - vorwiegend in der Politik oder Wirtschaft - beklagen sich immer wieder.</p><p>Die Dunkelziffer ist gross, weil sich viele schämen, Anzeige zu erstatten. Zudem sind Polizeianzeigen bei unterdrückten Telefonnummern wenig erfolgversprechend, weil das Verfahren viel zu lange dauert, um den Täter ausfindig zu machen.</p><p>Die Opfer müssen nicht selten mit dem Gefühl von Ohnmacht und ständiger Bedrohung leben. Seelische Verletzungen können die Form von posttraumatischen Belastungsstörungen annehmen. Betroffene reagieren zudem oft mit Vermeidungsverhalten und schränken bewusst oder unbewusst ihren Lebensradius ein, indem sie aus Angst soziale Kontakte nicht mehr wahrnehmen und sich bis zur sozialen Isolation zurückziehen. </p><p>Erschwerend wirkt der Umstand, dass heute auf dem Markt sogar Geräte angeboten werden, welche die Stimme des belästigenden Anrufers bis zur Unkenntlichkeit verändern (z. B. Voice Changer).</p>
- <p>Im Zusammenhang mit der Rufnummerunterdrückung verlangt dieses Postulat die Überprüfung der Gesetzgebung zum Bürgerschutz vor missbräuchlichen Anrufen. Die Frage der unlauteren telefonischen Massenwerbung (Telefonspam) ist hingegen nicht Gegenstand dieses Postulates (als Spam gelten seit dem Inkrafttreten der Regelung zur Spam-Bekämpfung am 1. April 2007 nur maschinell ausgeführte Anrufe, die automatisch eine Werbebotschaft übermitteln; nicht als Spam gelten von Menschen ausgeführte).</p><p>1. Identifikation missbräuchlich hergestellter Verbindungen</p><p>Das Schweizerische Strafgesetzbuch (SR 311.0) sieht in Artikel 179septies vor, dass wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, auf Antrag mit Busse bestraft wird. Damit die belästigte Person den anrufenden Anschluss identifizieren und Strafanzeige erstatten kann, sieht das Fernmeldegesetz (FMG; SR 784.10) in Artikel 45 Absatz 2 vor, dass wer diese Daten zur Ermittlung missbräuchlich hergestellter Verbindungen benötigt, von der Anbieterin von Fernmeldediensten Auskunft über Namen und Adresse verlangen kann. Artikel 82 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) regelt die Modalitäten für die Mitteilung dieser Daten.</p><p>2. Unterdrückung der Identifikation des anrufenden Anschlusses</p><p>Die Anonymität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist durch das in Artikel 43 FMG festgehaltene Fernmeldegeheimnis geschützt. Sie haben einerseits das Recht, nicht im Verzeichnis zu erscheinen (Art. 12d FMG), und können andererseits die Rufnummerunterdrückung verlangen, sodass beim Anrufen die eigene Nummer nicht angezeigt wird. Nach Artikel 84 FDV müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihrer Kundschaft auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage der oder des Angerufenen zu unterdrücken, und zwar für jeden Anruf einzeln oder als Dauerfunktion.</p><p>Einige Fernmeldedienstanbieterinnen bieten zudem ihrer Kundschaft die Möglichkeit an, einen Dienst zu aktivieren, der Anrufe von Anschlüssen mit Rufnummerunterdrückung herausfiltert. In diesem Fall ist die automatisierte Ansage zu hören, die angerufene Person wünsche keine Anrufe von Anschlüssen, deren Nummer nicht angezeigt werde.</p><p>3. "Voice Changer"</p><p>Es ist keine fernmelderechtliche Bestimmung vorgesehen, die den Verkauf von Geräten verbietet, die die Stimme der anrufenden Person bis zur Unkenntlichkeit verzerren.</p><p>4. Informationspflicht der Anbieterinnen von Fernmeldediensten</p><p>Die Fernmeldedienstanbieterinnen sind verpflichtet, ihre Kundschaft über die Möglichkeit der Rufnummerunterdrückung zu informieren. Sie sind hingegen nicht verpflichtet, sie darüber zu informieren, dass in missbräuchlichen Fällen die Informationen zur Identifizierung des anrufenden Anschlusses verlangt werden können.</p><p>Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob der bestehende rechtliche Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor unerwünschten und wiederholten Anrufen durch Personen, deren Rufnummer nicht angezeigt wird, den im Postulat genannten Anforderungen genügt.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob die Gesetzgebung ausreicht oder angepasst werden muss, um den Bürgerschutz gegen unerwünschte und wiederholte Telefonbelästigungen durch Anrufer mit unterdrückter Telefonnummer zu verbessern. Insbesondere soll der Bundesrat folgende Fragen prüfen:</p><p>1. Bietet die Gesetzgebung eine ausreichende Handhabe, um gegen unerwünschte Telefonanrufe vorzugehen?</p><p>2. Ist es aufgrund der geltenden Gesetzgebung möglich, die Zulässigkeit von unterdrückten Telefonnummern auf bestimmte Personen zu beschränken, z. B. auf Personen, die Immunität geniessen oder sonst einen wichtigen Grund geltend machen können?</p><p>3. Ist es möglich, auf dem Markt angebotene Geräte, welche die Stimme des Anrufers bis zur Unkenntlichkeit verändern, behördlich zu verbieten?</p><p>4. Sind die heutigen Präventionsmassnahmen und die Informationskampagnen aus seiner Sicht genügend, um die Opfer von Belästigungen und Bedrohungen effizient über ihre Rechte aufzuklären?</p>
- Bürgerschutz vor Telefonbelästigungen
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