Anstiftung und Beihilfe zu Selbstmord unter Strafe stellen
- ShortId
-
08.3300
- Id
-
20083300
- Updated
-
28.07.2023 11:24
- Language
-
de
- Title
-
Anstiftung und Beihilfe zu Selbstmord unter Strafe stellen
- AdditionalIndexing
-
12;2841;Euthanasie;Tötung;strafbare Handlung;Freitod
- 1
-
- L04K01010206, Freitod
- L05K0101030401, Euthanasie
- L06K050102010306, Tötung
- L04K05010201, strafbare Handlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das menschliche Leben ist eines der höchsten Rechtsgüter. Entsprechend stark ist denn auch der Schutz des Lebens in unserer Rechtsordnung verankert (Art. 10 BV: "Recht auf Leben"; Strafdrohungen des StGB bei den Tötungsdelikten).</p><p>Nicht strafbar hingegen ist Selbstmord oder der Versuch dazu: Der Gesetzgeber respektiert das Selbstbestimmungsrecht der Menschen auch bezüglich solcher letzten höchstpersönlichen Entscheide. Das soll so bleiben.</p><p>Dem grundsätzlichen Bekenntnis unseres Staates zum umfassenden Lebensschutz widerspricht der Umstand, dass Anstiftung und Beihilfe zum Selbstmord heute nur unter Strafe gestellt sind, wenn sie "aus selbstsüchtigen Beweggründen" erfolgen. Anstiftung und Beihilfe aus nichtselbstsüchtigen Motiven sind erlaubt. So sind eigentliche Suizidbeihilfeorganisationen entstanden, die Sterbewillige bei ihrem Selbstmord helfen.</p><p>Dignitas, eine dieser Organisationen, hat die Grenze des gesellschaftlich und moralisch Akzeptierbaren bei Weitem überschritten. Sie betreibt Suizidbeihilfe geschäftsmässig, arbeitet mit eigentlichen "Preislisten", aus denen Sterbewillige wie aus einem Prospekt Leistungen von Dignitas auswählen und mit Beträgen von 5000 bis 10 000 Franken entschädigen können. Zudem entzieht sich Dignitas nach Möglichkeit jeder Kontrolle und weicht auch auf höchst umstrittene Tötungsmethoden (Helium, Ersticken) aus. Von einem würdevollen Sterben kann keine Rede sein, zumal dieses nicht nur in Hotels, Privathäusern oder im Industriequartier, sondern auch auf Parkplätzen erfolgt. Dadurch hat ein eigentlicher Sterbetourismus in die Schweiz eingesetzt, da unsere Nachbarländer Suizidbeihilfe verbieten.</p><p>So, wie Dignitas das Geschäft mit dem Tod betreibt, ist es schon lange nicht mehr uneigennützig. Allerdings sind bislang Strafverfahren am rechtsgenügenden Nachweis der Selbstsucht gescheitert.</p><p>Eine staatliche Reglementierung der Suizidbeihilfe ist abzulehnen: Es ist widersinnig, wenn der Staat das Leben zum höchsten Rechtsgut erklärt, gleichzeitig zu regeln, wie diejenigen handeln sollen, die mithelfen, Leben zu zerstören. Es gibt nur eine konsequente Lösung: Anstiftung und Beihilfe zum Selbstmord sind unter Strafe zu stellen. Dies ist heute gerechtfertigt, denn dank der ausgebauten Geriatrie und der Palliativmedizin müssen wir nicht mehr befürchten, bei unheilbaren Erkrankungen unter grossen Schmerzen unmenschlich bis zur Erlösung dahinsiechen zu müssen.</p>
- <p>Der Bundesrat hat sich in den vergangenen Jahren intensiv und wiederholt mit den sich im Zusammenhang mit Suizidhilfe und Sterbetourismus stellenden Fragen und Problemen befasst. Im Rahmen von verschiedenen Stellungnahmen hat der Bundesrat, gestützt auf den Bericht "Sterbehilfe und Palliativmedizin - Handlungsbedarf für den Bund?" vom 24. April 2006 und auch auf den Ergänzungsbericht hiezu vom Juli 2007, einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Bundesebene verneint und namentlich beschlossen, sowohl auf eine Änderung von Artikel 115 StGB als auch auf eine umfassende Gesetzgebung über die Zulassung und Beaufsichtigung von Suizidhilfeorganisationen zu verzichten. Zur Begründung hat der Bundesrat jeweils darauf verwiesen, dass es auf kantonaler und kommunaler Ebene zur Aufdeckung und Verhinderung von Missbräuchen genügend Kontroll- und Interventionsmöglichkeiten gebe, die jedoch nicht immer voll ausgeschöpft würden. Weiter hat er darauf hingewiesen, dass mit einer Aufsichtsgesetzgebung die Suizidhilfeorganisationen vielmehr ein staatliches Gütesiegel erhalten würden. Dies wiederum würde die organisierte Suizidhilfe und damit auch den sogenannten Sterbetourismus fördern.</p><p>Aufgrund der jüngsten Entwicklungen hat der Bundesrat am 2. Juli 2008 dem EJPD und dem EDI den Auftrag erteilt, abzuklären, ob im Bereich der organisierten Suizidhilfe doch zusätzliche, punktuelle gesetzliche Regelungen erforderlich seien wie etwa Sorgfaltspflichten, Pflichten zur Dokumentation und zu finanzieller Transparenz, um Missbräuchen vorzubeugen.</p><p>Für den Bundesrat besteht hingegen kein Anlass zu einer Änderung von Artikel 115 des Strafgesetzbuches im Sinne dieser Motion. Falls heute tatsächlich Probleme beim Nachweis der Selbstsucht bestehen sollten, so sollten diese nicht kurzerhand mit einer Vorverlagerung der Grenze der Strafbarkeit, sondern anders gelöst werden - allenfalls eben durch eine Pflicht zur Transparenz der Finanzflüsse in Suizidhilfeorganisationen. Es wäre auch nicht zu rechtfertigen, den Strafrahmen von Artikel 115 des Strafgesetzbuches - die angedrohte Höchststrafe ist fünf Jahre Freiheitsstrafe, womit es sich hier um ein Verbrechen handelt - auf den Fall der uneigennützigen Teilnahme am Suizid zu übertragen und somit diese beiden, vom Unrechtsgehalt her doch höchst unterschiedlichen Verhaltensweisen gleichzustellen.</p><p>Im Übrigen darf aus der Verpflichtung des Staates zum Schutz des Lebens nicht auf eine Pflicht zur Einführung der generellen Strafbarkeit der Anstiftung und der Beihilfe zum (straflosen) Suizid geschlossen werden. Der strafrechtliche Schutz des Lebens muss hingegen dort absolut gelten, wo es nicht um Selbst-, sondern um Fremdtötungen geht (siehe Art. 111-114 StGB).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>In Artikel 115 des Strafgesetzbuches ist der Passus "aus selbstsüchtigen Beweggründen" zu streichen, sodass Artikel 115 des Strafgesetzbuches neu wie folgt lautet:</p><p>"Wer jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft."</p>
- Anstiftung und Beihilfe zu Selbstmord unter Strafe stellen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das menschliche Leben ist eines der höchsten Rechtsgüter. Entsprechend stark ist denn auch der Schutz des Lebens in unserer Rechtsordnung verankert (Art. 10 BV: "Recht auf Leben"; Strafdrohungen des StGB bei den Tötungsdelikten).</p><p>Nicht strafbar hingegen ist Selbstmord oder der Versuch dazu: Der Gesetzgeber respektiert das Selbstbestimmungsrecht der Menschen auch bezüglich solcher letzten höchstpersönlichen Entscheide. Das soll so bleiben.</p><p>Dem grundsätzlichen Bekenntnis unseres Staates zum umfassenden Lebensschutz widerspricht der Umstand, dass Anstiftung und Beihilfe zum Selbstmord heute nur unter Strafe gestellt sind, wenn sie "aus selbstsüchtigen Beweggründen" erfolgen. Anstiftung und Beihilfe aus nichtselbstsüchtigen Motiven sind erlaubt. So sind eigentliche Suizidbeihilfeorganisationen entstanden, die Sterbewillige bei ihrem Selbstmord helfen.</p><p>Dignitas, eine dieser Organisationen, hat die Grenze des gesellschaftlich und moralisch Akzeptierbaren bei Weitem überschritten. Sie betreibt Suizidbeihilfe geschäftsmässig, arbeitet mit eigentlichen "Preislisten", aus denen Sterbewillige wie aus einem Prospekt Leistungen von Dignitas auswählen und mit Beträgen von 5000 bis 10 000 Franken entschädigen können. Zudem entzieht sich Dignitas nach Möglichkeit jeder Kontrolle und weicht auch auf höchst umstrittene Tötungsmethoden (Helium, Ersticken) aus. Von einem würdevollen Sterben kann keine Rede sein, zumal dieses nicht nur in Hotels, Privathäusern oder im Industriequartier, sondern auch auf Parkplätzen erfolgt. Dadurch hat ein eigentlicher Sterbetourismus in die Schweiz eingesetzt, da unsere Nachbarländer Suizidbeihilfe verbieten.</p><p>So, wie Dignitas das Geschäft mit dem Tod betreibt, ist es schon lange nicht mehr uneigennützig. Allerdings sind bislang Strafverfahren am rechtsgenügenden Nachweis der Selbstsucht gescheitert.</p><p>Eine staatliche Reglementierung der Suizidbeihilfe ist abzulehnen: Es ist widersinnig, wenn der Staat das Leben zum höchsten Rechtsgut erklärt, gleichzeitig zu regeln, wie diejenigen handeln sollen, die mithelfen, Leben zu zerstören. Es gibt nur eine konsequente Lösung: Anstiftung und Beihilfe zum Selbstmord sind unter Strafe zu stellen. Dies ist heute gerechtfertigt, denn dank der ausgebauten Geriatrie und der Palliativmedizin müssen wir nicht mehr befürchten, bei unheilbaren Erkrankungen unter grossen Schmerzen unmenschlich bis zur Erlösung dahinsiechen zu müssen.</p>
- <p>Der Bundesrat hat sich in den vergangenen Jahren intensiv und wiederholt mit den sich im Zusammenhang mit Suizidhilfe und Sterbetourismus stellenden Fragen und Problemen befasst. Im Rahmen von verschiedenen Stellungnahmen hat der Bundesrat, gestützt auf den Bericht "Sterbehilfe und Palliativmedizin - Handlungsbedarf für den Bund?" vom 24. April 2006 und auch auf den Ergänzungsbericht hiezu vom Juli 2007, einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Bundesebene verneint und namentlich beschlossen, sowohl auf eine Änderung von Artikel 115 StGB als auch auf eine umfassende Gesetzgebung über die Zulassung und Beaufsichtigung von Suizidhilfeorganisationen zu verzichten. Zur Begründung hat der Bundesrat jeweils darauf verwiesen, dass es auf kantonaler und kommunaler Ebene zur Aufdeckung und Verhinderung von Missbräuchen genügend Kontroll- und Interventionsmöglichkeiten gebe, die jedoch nicht immer voll ausgeschöpft würden. Weiter hat er darauf hingewiesen, dass mit einer Aufsichtsgesetzgebung die Suizidhilfeorganisationen vielmehr ein staatliches Gütesiegel erhalten würden. Dies wiederum würde die organisierte Suizidhilfe und damit auch den sogenannten Sterbetourismus fördern.</p><p>Aufgrund der jüngsten Entwicklungen hat der Bundesrat am 2. Juli 2008 dem EJPD und dem EDI den Auftrag erteilt, abzuklären, ob im Bereich der organisierten Suizidhilfe doch zusätzliche, punktuelle gesetzliche Regelungen erforderlich seien wie etwa Sorgfaltspflichten, Pflichten zur Dokumentation und zu finanzieller Transparenz, um Missbräuchen vorzubeugen.</p><p>Für den Bundesrat besteht hingegen kein Anlass zu einer Änderung von Artikel 115 des Strafgesetzbuches im Sinne dieser Motion. Falls heute tatsächlich Probleme beim Nachweis der Selbstsucht bestehen sollten, so sollten diese nicht kurzerhand mit einer Vorverlagerung der Grenze der Strafbarkeit, sondern anders gelöst werden - allenfalls eben durch eine Pflicht zur Transparenz der Finanzflüsse in Suizidhilfeorganisationen. Es wäre auch nicht zu rechtfertigen, den Strafrahmen von Artikel 115 des Strafgesetzbuches - die angedrohte Höchststrafe ist fünf Jahre Freiheitsstrafe, womit es sich hier um ein Verbrechen handelt - auf den Fall der uneigennützigen Teilnahme am Suizid zu übertragen und somit diese beiden, vom Unrechtsgehalt her doch höchst unterschiedlichen Verhaltensweisen gleichzustellen.</p><p>Im Übrigen darf aus der Verpflichtung des Staates zum Schutz des Lebens nicht auf eine Pflicht zur Einführung der generellen Strafbarkeit der Anstiftung und der Beihilfe zum (straflosen) Suizid geschlossen werden. Der strafrechtliche Schutz des Lebens muss hingegen dort absolut gelten, wo es nicht um Selbst-, sondern um Fremdtötungen geht (siehe Art. 111-114 StGB).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>In Artikel 115 des Strafgesetzbuches ist der Passus "aus selbstsüchtigen Beweggründen" zu streichen, sodass Artikel 115 des Strafgesetzbuches neu wie folgt lautet:</p><p>"Wer jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft."</p>
- Anstiftung und Beihilfe zu Selbstmord unter Strafe stellen
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