Besteuerung von Spendengeldern. Praxisänderung
- ShortId
-
08.3314
- Id
-
20083314
- Updated
-
27.07.2023 19:21
- Language
-
de
- Title
-
Besteuerung von Spendengeldern. Praxisänderung
- AdditionalIndexing
-
24;Steuerbefreiung;Schenkung;Steuererhebung;private Hilfe im Inland;Einkommenssteuer;Stiftung;Steuerrecht
- 1
-
- L04K11070602, Steuererhebung
- L03K110704, Einkommenssteuer
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L05K0507010702, Schenkung
- L05K0703031001, Stiftung
- L04K11070312, Steuerrecht
- L04K01040404, private Hilfe im Inland
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gegenstand der Interpellation ist die steuerliche Behandlung der Zahlungen von gemeinnützigen Institutionen beim empfangenden Unternehmen (Selbstständigerwerbenden). Nicht Gegenstand der Interpellation sind Zahlungen ins Privatvermögen, die steuerliche Behandlung der Zahlungen beim Spender oder die Steuerfreiheit von Stiftungen.</p><p>1. Der Vorstand der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) hat an seiner Sitzung vom 27. Mai 2008 entschieden, dass Beiträge karitativer Einrichtungen zur Anschaffung von Vermögenswerten im Geschäftsvermögen künftig wieder wie steuerbare Subventionen zu behandeln sind. Damit soll die Steuerpraxis, wie sie schweizweit Gültigkeit hat, von der aber heute einige Innerschweizer Kantone abweichen, auch schweizweit zur Anwendung kommen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, die in der SSK vertreten ist, unterstützt diesen Entscheid. Dieser wird den kantonalen Veranlagungsbehörden mittels Praxis-Empfehlung durch die SSK mitgeteilt werden.</p><p>Es ist sachlich richtig, zwischen Zahlungen ins Privatvermögen und solchen ins Geschäftsvermögen zu unterscheiden. Zahlungen ins Privatvermögen weisen steuerfreien Schenkungscharakter auf. Oder sie kommen einer ebenfalls steuerfreien Unterstützungsleistung aus den Mitteln der karitativen Einrichtung gleich, damit die unterstützungswürdige Person die notwendigen, steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten des Lebensunterhaltes bestreiten kann. Beiträge für betriebliche Zwecke dienen regelmässig der Finanzierung von Anlagekosten, was einer steuerbaren Subvention gleichkommt. Letzteres trifft auch auf Landwirtschaftsbetriebe zu. Es handelt sich dabei um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die buchhalterisch zu einem Ertrag führen.</p><p>Auch steuerrechtlich stellen die von karitativen Einrichtungen wie der Schweizer Berghilfe ausgeschütteten Investitionsbeiträge beim Selbstständigerwerbenden geschäftlichen Ertrag dar. Dieser Ertrag kann jedoch durch entsprechenden Aufwand steuerlich neutralisiert werden. Entweder wird mit dem zugeflossenen Geld verbuchbarer Aufwand finanziert, oder es wird eine Anlage finanziert, bei der es zu einer Einmalabschreibung oder zu periodischen Abschreibungen kommt.</p><p>2./3. Der von karitativen Einrichtungen überwiesene Betrag erfährt per saldo keine Besteuerung im Geschäftsvermögen. Ohne Besteuerung des Beitrags würde ein Aufwand steuerlich geltend gemacht, der vom Selbstständigerwerbenden gar nicht selber finanziert worden ist. Eine Schwächung abgelegener und finanzschwacher Regionen ist mit der in Ziffer 1 hievor genannten Praxis-Empfehlung somit nicht auszumachen. Die vom SSK-Vorstand beschlossene Praxis-Empfehlung führt zu einer einheitlichen steuerlichen Behandlung von Beiträgen karitativer Einrichtungen im Bereich des Geschäftsvermögens. Sie entspricht damit der geltenden gesetzlichen Regelung im StHG und im DBG.</p><p>4. Mit der Revision des Stiftungsrechts sind die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen erhöht worden. Bei der direkten Bundessteuer betragen diese seit dem 1. Januar 2006 maximal 20 Prozent des Reineinkommens natürlicher Personen bzw. des Reingewinns juristischer Personen. Diese neuen Gesetzesbestimmungen schaffen im Bereich des Spendewesens einen zusätzlichen Anreiz.</p><p>Die von der SSK beschlossene Praxis-Empfehlung führt nicht zu einer steuerlichen Benachteiligung der begünstigten Selbstständigerwerbenden. Wie in den Ziffern 2 und 3 hievor dargelegt, ist es nicht so, dass der Fiskus "zugreift". Der Bundesrat nimmt daher nicht an, dass die Praxis-Empfehlung zu einem Rückgang von Spendengeldern führen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit den beiden Verwaltungsgerichtsentscheiden im Kanton Schwyz vom 17. Dezember 1999 und 10. Mai 2000 gelten in den meisten Kantonen die Spendegeldzahlungen der Schweizer Berghilfe, der Coop-Patenschaft, der Stiftung SOS Beobachter und weiterer karitativer Stiftungen als steuerfreie Schenkungen zugunsten der Steuerpflichtigen, womit die Zahlungen solcher Stiftungen in den meisten Fällen von der Einkommenssteuer befreit sind. Nun ist die Rede davon, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung mit einer Praxisänderung beabsichtigt, solche Beiträge an Investitionen ins Geschäftsvermögen steuerlich wie Subventionen zu behandeln und diese wieder der Einkommenssteuer zu unterstellen. Die Beiträge an Investitionen ins Privatvermögen werden weiterhin nicht mit der Einkommenssteuer erfasst. </p><p>1. Welche Gründe sprechen für diese Praxisänderung, die zu einer ungleichen steuerlichen Behandlung dieser Zahlungen führt? </p><p>2. Nur wer ein eigenes Geschäft führt, hat diese Beiträge zu versteuern. Vielfach handelt es sich um Kleinunternehmen und Kleinbetriebe in abgelegenen und finanzschwachen Regionen. Führt diese Steuerpraxis nicht gleichzeitig zu einer zusätzlichen Schwächung dieser Regionen? </p><p>3. Findet der Bundesrat es nicht stossend, wenn Spendenempfänger, die offensichtlich auf die finanzielle Unterstützung angewiesen sind, diese versteuern müssen? </p><p>4. Wird dadurch nicht der Rückgang von Spendengeldern und somit der Rückzug privater Spenderinnen und Spender aus dem karitativen Bereich provoziert, da sie kein Verständnis dafür haben, dass der Fiskus bei ihren Spenden zuungunsten der Spendenbegünstigten zugreift?</p>
- Besteuerung von Spendengeldern. Praxisänderung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gegenstand der Interpellation ist die steuerliche Behandlung der Zahlungen von gemeinnützigen Institutionen beim empfangenden Unternehmen (Selbstständigerwerbenden). Nicht Gegenstand der Interpellation sind Zahlungen ins Privatvermögen, die steuerliche Behandlung der Zahlungen beim Spender oder die Steuerfreiheit von Stiftungen.</p><p>1. Der Vorstand der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) hat an seiner Sitzung vom 27. Mai 2008 entschieden, dass Beiträge karitativer Einrichtungen zur Anschaffung von Vermögenswerten im Geschäftsvermögen künftig wieder wie steuerbare Subventionen zu behandeln sind. Damit soll die Steuerpraxis, wie sie schweizweit Gültigkeit hat, von der aber heute einige Innerschweizer Kantone abweichen, auch schweizweit zur Anwendung kommen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, die in der SSK vertreten ist, unterstützt diesen Entscheid. Dieser wird den kantonalen Veranlagungsbehörden mittels Praxis-Empfehlung durch die SSK mitgeteilt werden.</p><p>Es ist sachlich richtig, zwischen Zahlungen ins Privatvermögen und solchen ins Geschäftsvermögen zu unterscheiden. Zahlungen ins Privatvermögen weisen steuerfreien Schenkungscharakter auf. Oder sie kommen einer ebenfalls steuerfreien Unterstützungsleistung aus den Mitteln der karitativen Einrichtung gleich, damit die unterstützungswürdige Person die notwendigen, steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten des Lebensunterhaltes bestreiten kann. Beiträge für betriebliche Zwecke dienen regelmässig der Finanzierung von Anlagekosten, was einer steuerbaren Subvention gleichkommt. Letzteres trifft auch auf Landwirtschaftsbetriebe zu. Es handelt sich dabei um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die buchhalterisch zu einem Ertrag führen.</p><p>Auch steuerrechtlich stellen die von karitativen Einrichtungen wie der Schweizer Berghilfe ausgeschütteten Investitionsbeiträge beim Selbstständigerwerbenden geschäftlichen Ertrag dar. Dieser Ertrag kann jedoch durch entsprechenden Aufwand steuerlich neutralisiert werden. Entweder wird mit dem zugeflossenen Geld verbuchbarer Aufwand finanziert, oder es wird eine Anlage finanziert, bei der es zu einer Einmalabschreibung oder zu periodischen Abschreibungen kommt.</p><p>2./3. Der von karitativen Einrichtungen überwiesene Betrag erfährt per saldo keine Besteuerung im Geschäftsvermögen. Ohne Besteuerung des Beitrags würde ein Aufwand steuerlich geltend gemacht, der vom Selbstständigerwerbenden gar nicht selber finanziert worden ist. Eine Schwächung abgelegener und finanzschwacher Regionen ist mit der in Ziffer 1 hievor genannten Praxis-Empfehlung somit nicht auszumachen. Die vom SSK-Vorstand beschlossene Praxis-Empfehlung führt zu einer einheitlichen steuerlichen Behandlung von Beiträgen karitativer Einrichtungen im Bereich des Geschäftsvermögens. Sie entspricht damit der geltenden gesetzlichen Regelung im StHG und im DBG.</p><p>4. Mit der Revision des Stiftungsrechts sind die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen erhöht worden. Bei der direkten Bundessteuer betragen diese seit dem 1. Januar 2006 maximal 20 Prozent des Reineinkommens natürlicher Personen bzw. des Reingewinns juristischer Personen. Diese neuen Gesetzesbestimmungen schaffen im Bereich des Spendewesens einen zusätzlichen Anreiz.</p><p>Die von der SSK beschlossene Praxis-Empfehlung führt nicht zu einer steuerlichen Benachteiligung der begünstigten Selbstständigerwerbenden. Wie in den Ziffern 2 und 3 hievor dargelegt, ist es nicht so, dass der Fiskus "zugreift". Der Bundesrat nimmt daher nicht an, dass die Praxis-Empfehlung zu einem Rückgang von Spendengeldern führen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit den beiden Verwaltungsgerichtsentscheiden im Kanton Schwyz vom 17. Dezember 1999 und 10. Mai 2000 gelten in den meisten Kantonen die Spendegeldzahlungen der Schweizer Berghilfe, der Coop-Patenschaft, der Stiftung SOS Beobachter und weiterer karitativer Stiftungen als steuerfreie Schenkungen zugunsten der Steuerpflichtigen, womit die Zahlungen solcher Stiftungen in den meisten Fällen von der Einkommenssteuer befreit sind. Nun ist die Rede davon, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung mit einer Praxisänderung beabsichtigt, solche Beiträge an Investitionen ins Geschäftsvermögen steuerlich wie Subventionen zu behandeln und diese wieder der Einkommenssteuer zu unterstellen. Die Beiträge an Investitionen ins Privatvermögen werden weiterhin nicht mit der Einkommenssteuer erfasst. </p><p>1. Welche Gründe sprechen für diese Praxisänderung, die zu einer ungleichen steuerlichen Behandlung dieser Zahlungen führt? </p><p>2. Nur wer ein eigenes Geschäft führt, hat diese Beiträge zu versteuern. Vielfach handelt es sich um Kleinunternehmen und Kleinbetriebe in abgelegenen und finanzschwachen Regionen. Führt diese Steuerpraxis nicht gleichzeitig zu einer zusätzlichen Schwächung dieser Regionen? </p><p>3. Findet der Bundesrat es nicht stossend, wenn Spendenempfänger, die offensichtlich auf die finanzielle Unterstützung angewiesen sind, diese versteuern müssen? </p><p>4. Wird dadurch nicht der Rückgang von Spendengeldern und somit der Rückzug privater Spenderinnen und Spender aus dem karitativen Bereich provoziert, da sie kein Verständnis dafür haben, dass der Fiskus bei ihren Spenden zuungunsten der Spendenbegünstigten zugreift?</p>
- Besteuerung von Spendengeldern. Praxisänderung
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