Begrenzung der Kaderlöhne und Verwaltungsratsentschädigungen bei den sozialen Krankenversicherern

ShortId
08.3316
Id
20083316
Updated
28.07.2023 09:21
Language
de
Title
Begrenzung der Kaderlöhne und Verwaltungsratsentschädigungen bei den sozialen Krankenversicherern
AdditionalIndexing
2841;Lohn;Lohnstopp;Unternehmensleitung;Krankenkasse;Verwaltungsrat;Lohnskala;Führungskraft
1
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L05K0702010103, Lohn
  • L05K0702010307, Lohnstopp
  • L06K070201030401, Lohnskala
  • L05K0703040105, Verwaltungsrat
  • L05K0703040303, Unternehmensleitung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Gehälter für das obere Kader und die Entschädigung für die Leitungsorgane im Bereich der Krankenversicherung sind heute ganz in der Kompetenz der Krankenversicherer als Privatunternehmen. Der Bundesrat hat verschiedentlich kommuniziert, dass die Festlegung der Verwaltungskosten der Verantwortung der Unternehmensleitung untersteht. Doch der Bundesrat erachtet auch den Grundsatz des wirtschaftlichen Umgangs mit Prämiengeldern aus der sozialen Krankenversicherung als essenziell, wie er in seiner Antwort auf eine parlamentarische Anfrage festhält. Die Verwaltungsausgaben werden über die Einnahmen der Prämien gedeckt. Von den Versicherern wird daher erwartet, dass sie ihre Verwaltungskosten für die soziale Krankenversicherung auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass beschränken (Art. 22 Abs. 1 KVG). </p><p>In verschiedenen Medienberichten war aber zu lesen, dass bei den Krankenversicherern zum Teil sehr hohe Entschädigungen für die Führungs- und Leitungsgremien ausbezahlt werden. Der Bundesrat verfügt mit Artikel 22 Absatz 2 KVG über die Kompetenz, Bestimmungen über die Begrenzung der Verwaltungskosten zu erlassen. Deshalb soll der Bundesrat die gesetzlichen Grundlagen schaffen und Grundsätze erlassen, damit die Gehälter der oberen Kader bzw. die Entschädigung der Leitungsorgane der Versicherer im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung nach oben begrenzt werden können. Dazu kann ihm Deutschland als Beispiel gelten, wo das Bundesversicherungsamt neue Richtlinien für die Bemessung der Gehälter der Krankenversicherer erlassen hat, welche verhindern, dass sich Kassenchefs mit üppigen Löhnen bereichern. Auch Artikel 6ater des Bundespersonalgesetzes sieht eine analoge Regelung für das Bundespersonal bzw. für Unternehmen mit einer engen Verflechtung mit dem Bund vor.</p>
  • <p>Die Versicherer nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Verwaltungskosten (darunter fallen auch die Löhne ihrer Angestellten) für die soziale Krankenversicherung auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass zu beschränken. Das für die Aufsicht über die Krankenversicherer zuständige Bundesamt für Gesundheit (BAG) überwacht die Verwaltungskosten. Es prüft je Versicherer den Verwaltungsaufwand insgesamt und dessen Verteilung auf die verschiedenen Versicherungszweige und -formen sowie auf die Kantone. Bei erkennbaren Fehlentwicklungen schreitet es ein. Weiter veröffentlicht es je Versicherer den Verwaltungsaufwand (in Prozent der Ausgaben und je versicherte Person in Franken). Die Struktur der Verwaltungskosten und insbesondere die Entlöhnungen überlässt es der unternehmerischen Verantwortung der Versicherer. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Anfrage Rechsteiner Paul 06.1028, "Transparenz bei den Managergehältern der Krankenkassen", ausgeführt hat, betrachtet er es als Entscheid in der Verantwortung der Unternehmensleitung, die Entlöhnungen festzusetzen.</p><p>Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass, die Löhne der leitenden Organe der Krankenversicherer zu begrenzen, solange die Versicherer ihre gesamten Verwaltungskosten für die soziale Krankenversicherung auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass beschränken. Er ist jedoch bereit, das Postulat Teuscher 08.3318, "Offenlegungspflicht für Kaderlöhne und Verwaltungsratsentschädigungen bei den Krankenversicherern", anzunehmen und die erforderliche Transparenz zu schaffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen gesetzlichen Grundlagen zu erlassen, damit die Gehälter der oberen Kader bzw. die Entschädigung der Leitungsorgane der Versicherer im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung nach oben begrenzt werden können.</p>
  • Begrenzung der Kaderlöhne und Verwaltungsratsentschädigungen bei den sozialen Krankenversicherern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Gehälter für das obere Kader und die Entschädigung für die Leitungsorgane im Bereich der Krankenversicherung sind heute ganz in der Kompetenz der Krankenversicherer als Privatunternehmen. Der Bundesrat hat verschiedentlich kommuniziert, dass die Festlegung der Verwaltungskosten der Verantwortung der Unternehmensleitung untersteht. Doch der Bundesrat erachtet auch den Grundsatz des wirtschaftlichen Umgangs mit Prämiengeldern aus der sozialen Krankenversicherung als essenziell, wie er in seiner Antwort auf eine parlamentarische Anfrage festhält. Die Verwaltungsausgaben werden über die Einnahmen der Prämien gedeckt. Von den Versicherern wird daher erwartet, dass sie ihre Verwaltungskosten für die soziale Krankenversicherung auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass beschränken (Art. 22 Abs. 1 KVG). </p><p>In verschiedenen Medienberichten war aber zu lesen, dass bei den Krankenversicherern zum Teil sehr hohe Entschädigungen für die Führungs- und Leitungsgremien ausbezahlt werden. Der Bundesrat verfügt mit Artikel 22 Absatz 2 KVG über die Kompetenz, Bestimmungen über die Begrenzung der Verwaltungskosten zu erlassen. Deshalb soll der Bundesrat die gesetzlichen Grundlagen schaffen und Grundsätze erlassen, damit die Gehälter der oberen Kader bzw. die Entschädigung der Leitungsorgane der Versicherer im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung nach oben begrenzt werden können. Dazu kann ihm Deutschland als Beispiel gelten, wo das Bundesversicherungsamt neue Richtlinien für die Bemessung der Gehälter der Krankenversicherer erlassen hat, welche verhindern, dass sich Kassenchefs mit üppigen Löhnen bereichern. Auch Artikel 6ater des Bundespersonalgesetzes sieht eine analoge Regelung für das Bundespersonal bzw. für Unternehmen mit einer engen Verflechtung mit dem Bund vor.</p>
    • <p>Die Versicherer nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Verwaltungskosten (darunter fallen auch die Löhne ihrer Angestellten) für die soziale Krankenversicherung auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass zu beschränken. Das für die Aufsicht über die Krankenversicherer zuständige Bundesamt für Gesundheit (BAG) überwacht die Verwaltungskosten. Es prüft je Versicherer den Verwaltungsaufwand insgesamt und dessen Verteilung auf die verschiedenen Versicherungszweige und -formen sowie auf die Kantone. Bei erkennbaren Fehlentwicklungen schreitet es ein. Weiter veröffentlicht es je Versicherer den Verwaltungsaufwand (in Prozent der Ausgaben und je versicherte Person in Franken). Die Struktur der Verwaltungskosten und insbesondere die Entlöhnungen überlässt es der unternehmerischen Verantwortung der Versicherer. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Anfrage Rechsteiner Paul 06.1028, "Transparenz bei den Managergehältern der Krankenkassen", ausgeführt hat, betrachtet er es als Entscheid in der Verantwortung der Unternehmensleitung, die Entlöhnungen festzusetzen.</p><p>Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass, die Löhne der leitenden Organe der Krankenversicherer zu begrenzen, solange die Versicherer ihre gesamten Verwaltungskosten für die soziale Krankenversicherung auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass beschränken. Er ist jedoch bereit, das Postulat Teuscher 08.3318, "Offenlegungspflicht für Kaderlöhne und Verwaltungsratsentschädigungen bei den Krankenversicherern", anzunehmen und die erforderliche Transparenz zu schaffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen gesetzlichen Grundlagen zu erlassen, damit die Gehälter der oberen Kader bzw. die Entschädigung der Leitungsorgane der Versicherer im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung nach oben begrenzt werden können.</p>
    • Begrenzung der Kaderlöhne und Verwaltungsratsentschädigungen bei den sozialen Krankenversicherern

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