Offenlegungspflicht für Kaderlöhne und Verwaltungsratsentschädigungen bei den Krankenversicherern

ShortId
08.3318
Id
20083318
Updated
28.07.2023 07:23
Language
de
Title
Offenlegungspflicht für Kaderlöhne und Verwaltungsratsentschädigungen bei den Krankenversicherern
AdditionalIndexing
2841;Lohn;Unternehmensleitung;Krankenkasse;Verwaltungsrat;Transparenz;Versicherungsaufsicht;Führungskraft
1
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L05K0702010103, Lohn
  • L05K0703040303, Unternehmensleitung
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L05K0703040105, Verwaltungsrat
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Krankenversicherer sind zwar Privatunternehmen und legen die Löhne, Gehälter und Abfindungen mittels Unternehmensentscheiden fest. Die Prämienzahlerinnen und -zahler haben aber auch ein Recht, zu erfahren, wie hoch die Entschädigung des obersten Kaders und der Leitungsorgane ihrer Krankenversicherung ist. Nur wenige Versicherer üben heute hier Transparenz. Diese Entschädigung des oberen Kaders und des Leitungsgremiums soll jährlich in den Jahresberichten der Krankenversicherer offengelegt werden. Der Bundesrat könnte diese Offenlegungspflicht in der Verordnung zur Krankenversicherung (KVV) festlegen. </p><p>Der Bundesrat hat in Stellungnahmen zu verschiedenen parlamentarischen Vorstössen festgehalten, dass die notwendigen Kontrollinstrumente bei den Entschädigungen vorhanden sind und dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) über vollständige Angaben zu den gesamten Verwaltungskosten verfügt. Wenn die Krankenversicherer aber keine detaillierten Angaben zu den Entschädigungen ihres obersten Kaders und ihrer Leitungsgremien machen müssen, bleibt die Kontrolle des BAG unzufriedenstellend. </p><p>Auch soll bei den Krankenversicherern Corporate Governance gelten. Diese beinhaltet, dass auch Privatunternehmen Transparenz und ein ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle anstreben. Der Bundesrat hat mit dem Erlass der Verordnung über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen der obersten Kader und Leitungsorgane von Unternehmen und Anstalten des Bundes (Kaderlohnverordnung) vom 19. Dezember 2003 diese Offenlegungspflicht verankert (Art. 14). Diese Verordnung gilt beispielsweise auch für die Swissmedic und die Suva.</p>
  • <p>Der Bundesrat befürwortet grundsätzlich eine offene und transparente Information über die Lohnverhältnisse bei den Krankenversicherern, welche die soziale Krankenversicherung in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Auftrag des Bundes durchführen. Was für die Unternehmen und Anstalten des Bundes (z. B. die Suva) aufgrund der Bundespersonalgesetzgebung gilt (Art. 6a BPG), sollte sinngemäss auch für die Krankenversicherer gelten, soweit sie die soziale Krankenversicherung nach KVG betreiben.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb bereit zu prüfen, ob und wieweit die Krankenversicherer zu einer Offenlegung ihrer Lohnverhältnisse verpflichtet werden sollen. Im Vordergrund steht dabei in erster Linie eine Offenlegung der Gesamtsumme der ausgerichteten Löhne der Geschäftsleitung und des obersten Leitungsorgans sowie der individuellen Löhne der vorsitzenden Personen dieser Gremien.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie die Offenlegungspflicht für die Entschädigungen bei den anerkannten Krankenversicherern umgesetzt werden kann. Diese Offenlegungspflicht soll für das oberste Kader (Mitglieder der Geschäftsleitung und Personen mit Entschädigungen in vergleichbarer Höhe) sowie für die Mitglieder des strategischen Leitungsorgans (Verwaltungsrat usw., je nach Rechtsform der Krankenversicherer) gelten und jährlich erfolgen. Insbesondere soll der Bundesrat prüfen, ob diese Transparenz über eine Verordnungsanpassung im Rahmen der Zulassungsbestimmungen (Art. 12 KVV) oder der Anforderungen, welche das BAG im Rahmen seiner Aufsichtspflicht prüfen muss (Art. 28ff. KVV, insbesondere Art. 31), erreicht werden kann.</p>
  • Offenlegungspflicht für Kaderlöhne und Verwaltungsratsentschädigungen bei den Krankenversicherern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Krankenversicherer sind zwar Privatunternehmen und legen die Löhne, Gehälter und Abfindungen mittels Unternehmensentscheiden fest. Die Prämienzahlerinnen und -zahler haben aber auch ein Recht, zu erfahren, wie hoch die Entschädigung des obersten Kaders und der Leitungsorgane ihrer Krankenversicherung ist. Nur wenige Versicherer üben heute hier Transparenz. Diese Entschädigung des oberen Kaders und des Leitungsgremiums soll jährlich in den Jahresberichten der Krankenversicherer offengelegt werden. Der Bundesrat könnte diese Offenlegungspflicht in der Verordnung zur Krankenversicherung (KVV) festlegen. </p><p>Der Bundesrat hat in Stellungnahmen zu verschiedenen parlamentarischen Vorstössen festgehalten, dass die notwendigen Kontrollinstrumente bei den Entschädigungen vorhanden sind und dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) über vollständige Angaben zu den gesamten Verwaltungskosten verfügt. Wenn die Krankenversicherer aber keine detaillierten Angaben zu den Entschädigungen ihres obersten Kaders und ihrer Leitungsgremien machen müssen, bleibt die Kontrolle des BAG unzufriedenstellend. </p><p>Auch soll bei den Krankenversicherern Corporate Governance gelten. Diese beinhaltet, dass auch Privatunternehmen Transparenz und ein ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle anstreben. Der Bundesrat hat mit dem Erlass der Verordnung über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen der obersten Kader und Leitungsorgane von Unternehmen und Anstalten des Bundes (Kaderlohnverordnung) vom 19. Dezember 2003 diese Offenlegungspflicht verankert (Art. 14). Diese Verordnung gilt beispielsweise auch für die Swissmedic und die Suva.</p>
    • <p>Der Bundesrat befürwortet grundsätzlich eine offene und transparente Information über die Lohnverhältnisse bei den Krankenversicherern, welche die soziale Krankenversicherung in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Auftrag des Bundes durchführen. Was für die Unternehmen und Anstalten des Bundes (z. B. die Suva) aufgrund der Bundespersonalgesetzgebung gilt (Art. 6a BPG), sollte sinngemäss auch für die Krankenversicherer gelten, soweit sie die soziale Krankenversicherung nach KVG betreiben.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb bereit zu prüfen, ob und wieweit die Krankenversicherer zu einer Offenlegung ihrer Lohnverhältnisse verpflichtet werden sollen. Im Vordergrund steht dabei in erster Linie eine Offenlegung der Gesamtsumme der ausgerichteten Löhne der Geschäftsleitung und des obersten Leitungsorgans sowie der individuellen Löhne der vorsitzenden Personen dieser Gremien.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie die Offenlegungspflicht für die Entschädigungen bei den anerkannten Krankenversicherern umgesetzt werden kann. Diese Offenlegungspflicht soll für das oberste Kader (Mitglieder der Geschäftsleitung und Personen mit Entschädigungen in vergleichbarer Höhe) sowie für die Mitglieder des strategischen Leitungsorgans (Verwaltungsrat usw., je nach Rechtsform der Krankenversicherer) gelten und jährlich erfolgen. Insbesondere soll der Bundesrat prüfen, ob diese Transparenz über eine Verordnungsanpassung im Rahmen der Zulassungsbestimmungen (Art. 12 KVV) oder der Anforderungen, welche das BAG im Rahmen seiner Aufsichtspflicht prüfen muss (Art. 28ff. KVV, insbesondere Art. 31), erreicht werden kann.</p>
    • Offenlegungspflicht für Kaderlöhne und Verwaltungsratsentschädigungen bei den Krankenversicherern

Back to List