Asbest. Gezielte Gebäudeuntersuchungen vor Eigentümerwechseln
- ShortId
-
08.3328
- Id
-
20083328
- Updated
-
27.07.2023 20:54
- Language
-
de
- Title
-
Asbest. Gezielte Gebäudeuntersuchungen vor Eigentümerwechseln
- AdditionalIndexing
-
2841;2846;Gesundheitsrisiko;Bericht;Asbest;Arbeitssicherheit;Wohnung;gesundheitsschädliche Wohnverhältnisse
- 1
-
- L03K010201, Wohnung
- L04K01020103, gesundheitsschädliche Wohnverhältnisse
- L05K1702010101, Asbest
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- L03K020206, Bericht
- L05K0702050202, Arbeitssicherheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Risiken einer Asbest-Aussetzung werden je länger, je mehr sichtbar. Das Risiko ist dann besonders hoch, wenn bei Unterhalts-, Renovations- oder Abbrucharbeiten keine angemessenen Schutzmassnahmen getroffen werden. Natürlich ist nicht jedes Gebäude betroffen, denn Asbest wurde nur während einer bestimmten Zeitspanne verwendet und sein Einsatz im Jahre 1991 verboten. Es ist also nicht nötig, eine generelle Untersuchungspflicht für alle Gebäude einzuführen; vielmehr gilt es, die Untersuchungen anhand von Wahrscheinlichkeitskriterien (Bauart, Materialtyp und Bauperiode) gezielt auf potenziell gefährliche Gebäude auszurichten. </p><p>Schutzmassnahmen können allerdings nur getroffen werden, wenn das Vorhandensein von Asbest vorab festgestellt wurde. Zurzeit besteht für Immobilienverkäuferinnen und Immobilienverkäufer aber keine Verpflichtung, zum Verkauf bestimmte Gebäude vorzeitig auf Asbest untersuchen zu lassen. Wird der Asbest jedoch erst nach dem Verkauf entdeckt, kann es gut sein, dass die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer bei allfälligen Renovations- oder Unterhaltsarbeiten unter Umständen mit erheblichen und unvorhergesehenen Mehrkosten rechnen muss. Werden keine Asbestkontrollen durchgeführt, so besteht nicht nur eine Gesundheitsgefahr für die Arbeiterinnen und Arbeiter, welche die Renovationsarbeiten durchführen, sondern auch für die Eigentümerin oder den Eigentümer, wenn diese selber Umbauarbeiten ausführen, sowie für die Personen, die sich künftig in diesem Gebäude aufhalten werden. Und, was besonders gefährlich daran ist: Sie sind sich dieser Gefahr gar nicht bewusst. </p><p>Die Einführung einer Pflicht zur gezielten Asbestuntersuchung (Kosten für eine Asbestuntersuchung: 600 bis 1000 Franken für ein Einfamilienhaus, 1500 bis 3000 Franken für ein kleines Mietshaus, also etwa ein Tausendstel des Verkaufspreises) eines zum Verkauf stehenden Gebäudes durch die Eigentümerin oder den Eigentümer hätte den zusätzlichen Vorteil, dass dadurch Schritt für Schritt eine allgemeine Gebäudesanierung erreicht werden könnte, ohne dass der administrative Aufwand unnötig in die Höhe getrieben würde. Gleichzeitig könnte so auch vermieden werden, dass Käuferinnen und Käufer über die Kaufsache getäuscht werden oder dass sie eine böse Überraschung erleben und mit unangenehmen Folgen für ihre eigene Gesundheit oder diejenige anderer Personen, die sich im Gebäude aufhalten, rechnen müssen.</p>
- <p>Wie der Bundesrat schon in seiner Stellungnahme auf die Motion Brunner Christiane 05.3320, "Asbestprävention", festgehalten hat, stellt das Vorhandensein asbesthaltiger Materialien in Gebäuden für sich allein noch keine Gesundheitsgefährdung dar. In den meisten Fällen gefährden diese Materialien erst dann die Gesundheit der Menschen, wenn sie in irgendeiner Form mechanisch bearbeitet oder beansprucht werden, weil dadurch gesundheitsgefährdende Asbestfasern in relevanten Mengen freigesetzt werden können.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass gezielte Asbestuntersuchungen in Gebäuden einen Beitrag zur Klärung von möglichen Asbestrisiken leisten können. Ergeben diese Untersuchungen kein Asbestvorkommen, so reduziert sich das Risiko für die Verkäuferschaft, später für einen versteckten Mangel wegen Asbestvorkommen haften zu müssen. Generelle Verpflichtungen zu Untersuchungen vor jedem Eigentümerwechsel wären jedoch unverhältnismässig und die Rechtswirkungen dieser Untersuchungen (Durchführung, Kostentragung usw.) unklar. Der Schutz der Arbeitnehmenden des Baugewerbes und der Gebäudenutzer vor einer möglichen Asbestexposition lässt sich auch ohne gesetzliche Verpflichtung zu gezielten Asbestuntersuchungen verbessern.</p><p>Die Arbeitnehmenden des Baugewerbes und die Gebäudenutzer werden inskünftig dank einer vom Bundesrat am 2. Juli 2008 beschlossenen Revision der Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141) vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit oder einer Berufskrankheit besser geschützt. In Artikel 3 Absatz 1bis BauAV wurde eine Verpflichtung statuiert, wonach der Arbeitgeber beim Verdacht des Auftretens besonders gesundheitsgefährdender Stoffe wie Asbest die Gefahren eingehend ermitteln, die damit verbundenen Risiken bewerten und die erforderlichen Massnahmen planen muss. Wenn nach Aufnahme der Bauarbeiten unerwartet asbesthaltige Materialien entdeckt werden, sind die Arbeiten einzustellen, und der Bauherr ist zu benachrichtigen. Es ist dann wiederum die erforderliche Risikobewertung und Massnahmenplanung vorzunehmen. </p><p>Mit dieser Verordnungsänderung, welche am 1. Januar 2009 in Kraft treten wird, hat der Bundesrat dem Anliegen der Motion somit bereits Rechnung getragen. Er lehnt die Motion deshalb ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für Gebäude, welche vor einem Eigentümerwechsel stehen, eine Pflicht zur gezielten Asbestuntersuchung einzuführen. Dadurch soll verhindert werden, dass Arbeiterinnen und Arbeiter und andere Personen, die sich in diesen Gebäuden aufhalten, dem gesundheitsgefährdenden Asbest ausgesetzt sind.</p>
- Asbest. Gezielte Gebäudeuntersuchungen vor Eigentümerwechseln
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Risiken einer Asbest-Aussetzung werden je länger, je mehr sichtbar. Das Risiko ist dann besonders hoch, wenn bei Unterhalts-, Renovations- oder Abbrucharbeiten keine angemessenen Schutzmassnahmen getroffen werden. Natürlich ist nicht jedes Gebäude betroffen, denn Asbest wurde nur während einer bestimmten Zeitspanne verwendet und sein Einsatz im Jahre 1991 verboten. Es ist also nicht nötig, eine generelle Untersuchungspflicht für alle Gebäude einzuführen; vielmehr gilt es, die Untersuchungen anhand von Wahrscheinlichkeitskriterien (Bauart, Materialtyp und Bauperiode) gezielt auf potenziell gefährliche Gebäude auszurichten. </p><p>Schutzmassnahmen können allerdings nur getroffen werden, wenn das Vorhandensein von Asbest vorab festgestellt wurde. Zurzeit besteht für Immobilienverkäuferinnen und Immobilienverkäufer aber keine Verpflichtung, zum Verkauf bestimmte Gebäude vorzeitig auf Asbest untersuchen zu lassen. Wird der Asbest jedoch erst nach dem Verkauf entdeckt, kann es gut sein, dass die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer bei allfälligen Renovations- oder Unterhaltsarbeiten unter Umständen mit erheblichen und unvorhergesehenen Mehrkosten rechnen muss. Werden keine Asbestkontrollen durchgeführt, so besteht nicht nur eine Gesundheitsgefahr für die Arbeiterinnen und Arbeiter, welche die Renovationsarbeiten durchführen, sondern auch für die Eigentümerin oder den Eigentümer, wenn diese selber Umbauarbeiten ausführen, sowie für die Personen, die sich künftig in diesem Gebäude aufhalten werden. Und, was besonders gefährlich daran ist: Sie sind sich dieser Gefahr gar nicht bewusst. </p><p>Die Einführung einer Pflicht zur gezielten Asbestuntersuchung (Kosten für eine Asbestuntersuchung: 600 bis 1000 Franken für ein Einfamilienhaus, 1500 bis 3000 Franken für ein kleines Mietshaus, also etwa ein Tausendstel des Verkaufspreises) eines zum Verkauf stehenden Gebäudes durch die Eigentümerin oder den Eigentümer hätte den zusätzlichen Vorteil, dass dadurch Schritt für Schritt eine allgemeine Gebäudesanierung erreicht werden könnte, ohne dass der administrative Aufwand unnötig in die Höhe getrieben würde. Gleichzeitig könnte so auch vermieden werden, dass Käuferinnen und Käufer über die Kaufsache getäuscht werden oder dass sie eine böse Überraschung erleben und mit unangenehmen Folgen für ihre eigene Gesundheit oder diejenige anderer Personen, die sich im Gebäude aufhalten, rechnen müssen.</p>
- <p>Wie der Bundesrat schon in seiner Stellungnahme auf die Motion Brunner Christiane 05.3320, "Asbestprävention", festgehalten hat, stellt das Vorhandensein asbesthaltiger Materialien in Gebäuden für sich allein noch keine Gesundheitsgefährdung dar. In den meisten Fällen gefährden diese Materialien erst dann die Gesundheit der Menschen, wenn sie in irgendeiner Form mechanisch bearbeitet oder beansprucht werden, weil dadurch gesundheitsgefährdende Asbestfasern in relevanten Mengen freigesetzt werden können.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass gezielte Asbestuntersuchungen in Gebäuden einen Beitrag zur Klärung von möglichen Asbestrisiken leisten können. Ergeben diese Untersuchungen kein Asbestvorkommen, so reduziert sich das Risiko für die Verkäuferschaft, später für einen versteckten Mangel wegen Asbestvorkommen haften zu müssen. Generelle Verpflichtungen zu Untersuchungen vor jedem Eigentümerwechsel wären jedoch unverhältnismässig und die Rechtswirkungen dieser Untersuchungen (Durchführung, Kostentragung usw.) unklar. Der Schutz der Arbeitnehmenden des Baugewerbes und der Gebäudenutzer vor einer möglichen Asbestexposition lässt sich auch ohne gesetzliche Verpflichtung zu gezielten Asbestuntersuchungen verbessern.</p><p>Die Arbeitnehmenden des Baugewerbes und die Gebäudenutzer werden inskünftig dank einer vom Bundesrat am 2. Juli 2008 beschlossenen Revision der Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141) vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit oder einer Berufskrankheit besser geschützt. In Artikel 3 Absatz 1bis BauAV wurde eine Verpflichtung statuiert, wonach der Arbeitgeber beim Verdacht des Auftretens besonders gesundheitsgefährdender Stoffe wie Asbest die Gefahren eingehend ermitteln, die damit verbundenen Risiken bewerten und die erforderlichen Massnahmen planen muss. Wenn nach Aufnahme der Bauarbeiten unerwartet asbesthaltige Materialien entdeckt werden, sind die Arbeiten einzustellen, und der Bauherr ist zu benachrichtigen. Es ist dann wiederum die erforderliche Risikobewertung und Massnahmenplanung vorzunehmen. </p><p>Mit dieser Verordnungsänderung, welche am 1. Januar 2009 in Kraft treten wird, hat der Bundesrat dem Anliegen der Motion somit bereits Rechnung getragen. Er lehnt die Motion deshalb ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für Gebäude, welche vor einem Eigentümerwechsel stehen, eine Pflicht zur gezielten Asbestuntersuchung einzuführen. Dadurch soll verhindert werden, dass Arbeiterinnen und Arbeiter und andere Personen, die sich in diesen Gebäuden aufhalten, dem gesundheitsgefährdenden Asbest ausgesetzt sind.</p>
- Asbest. Gezielte Gebäudeuntersuchungen vor Eigentümerwechseln
Back to List