Asbest. Gezielte Kontrollen vor Unterhalts- oder Renovationsarbeiten
- ShortId
-
08.3329
- Id
-
20083329
- Updated
-
27.07.2023 20:22
- Language
-
de
- Title
-
Asbest. Gezielte Kontrollen vor Unterhalts- oder Renovationsarbeiten
- AdditionalIndexing
-
2841;2846;15;Gesundheitsrisiko;Bericht;Asbest;Renovation;Berufskrankheit;Arbeitssicherheit;Wohnung;Immobilieneigentum;Gebäude;Bautätigkeit Privater
- 1
-
- L05K1702010101, Asbest
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- L05K0705030303, Gebäude
- L05K0705030305, Renovation
- L05K0702050202, Arbeitssicherheit
- L03K010201, Wohnung
- L03K020206, Bericht
- L04K05070109, Immobilieneigentum
- L05K0705030302, Bautätigkeit Privater
- L06K070205020205, Berufskrankheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz unwissentlich Asbest ausgesetzt sind, dann ist dies äusserst verantwortungslos, denn eine Asbestexposition kann gravierende Folgen für ihre Gesundheit haben. Durch die Freisetzung von Asbestfasern bei kleineren Unterhalts- oder Renovationsarbeiten ist die Raumluft auch über mehrere Monate hinweg noch verschmutzt, und so besteht, ohne dass diese es wissen, eine Gefahr für die Personen, die sich in diesen Räumen aufhalten. Diese Art der Kontamination wurde kürzlich in der Orientierungsschule Foron im Kanton Genf festgestellt. Asbeststäube können zudem über die Arbeitskleidung auch ins Zuhause der Arbeiterinnen und Arbeiter geraten und somit eine potenzielle Gefahr für deren Familien darstellen. </p><p>Gemäss geltender Gesetzgebung, namentlich Artikel 60 der Bauarbeitenverordnung (BauAV), ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Stoffen wie Asbest in Kontakt kommen. Diese Regelung ist nicht ausreichend. Die Kosten für eine Asbestuntersuchung sollen nicht dem mit den Arbeiten beauftragten Unternehmen, sondern dem Bauherrn oder der Bauherrin zufallen, denn die Schutzpflicht soll nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch für die Hausbenutzerinnen und Hausbenutzer gelten. Darüber hinaus bestehen diese Gesundheitsrisiken auch für die im Bauwesen häufig anzutreffenden Selbstständigerwerbenden, die ebenfalls nicht der BauAV unterliegen. Aus all diesen Gründen sprengt diese Untersuchungspflicht den Rahmen der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung. </p><p>Mit der Einführung einer Pflicht zur gezielten Asbestkontrolle im Vorfeld von Renovierungs-, Abbruch- oder Sanierungsarbeiten für den Bauherrn oder die Bauherrin könnten bei allfälligem Vorhandensein von Asbest die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen werden. Dabei soll sich die Untersuchungspflicht einzig auf diejenigen Gebäudeteile beschränken, welche renoviert, abgebrochen oder saniert werden sollen. Dadurch kann eine systematische Überprüfung jedes einzelnen Gebäudes vermieden werden und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Hausbenutzerinnen und Hausbenutzern gleichzeitig der notwendige Schutz geboten werden. Überdies kann der Gebäudebestand in unserem Land so Schritt für Schritt saniert werden.</p>
- <p>Wie der Bundesrat schon in seiner Stellungnahme auf die Motion Brunner Christiane 05.3320, "Asbestprävention", festgehalten hat, stellt das Vorhandensein asbesthaltiger Materialien in Gebäuden für sich allein noch keine Gesundheitsgefährdung dar. In den meisten Fällen gefährden diese Materialien erst dann die Gesundheit der Menschen, wenn sie in irgendeiner Form mechanisch bearbeitet oder beansprucht werden, weil dadurch gesundheitsgefährdende Asbestfasern in relevanten Mengen freigesetzt werden können.</p><p>Bereits heute müssen bei grösseren Sanierungsarbeiten (Abbruch; Rückbau) die Sicherheits- und Gesundheitsrisiken abgeklärt werden, bevor mit den Arbeiten begonnen werden darf. Gestützt auf diese Abklärungen sind die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in gesundheitsgefährdender Weise mit Stoffen wie Asbest in Kontakt kommen. Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien mit einem besonderen Gefährdungspotenzial müssen vor deren Ausführung der Suva gemeldet und dürfen nur von anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden (Art. 60ff. der Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141).</p><p>In Gebäuden oder an Anlagen ist die Präsenz von Asbest oder asbesthaltigen Materialien aber nicht in allen Fällen bekannt. Damit besteht die Gefahr, dass bei kleineren Arbeiten (z. B. Instandhaltungen von Gebäuden und Anlagen, die solche Materialien enthalten) unwissentlich Asbestfasern freigesetzt werden. In der Folge kann dies in Arbeitsräumen zu einer Exposition von Arbeitnehmenden (z. B. Handwerker, die die Arbeiten ausführen, oder Gebäudenutzer, die durch Immissionen betroffen sind) führen.</p><p>Der Bundesrat hatte schon in seiner Stellungnahme auf die Motion Brunner Christiane 05.3320 den Handlungsbedarf hinsichtlich des Umstandes anerkannt, dass die Arbeitnehmenden insbesondere bei kleineren Arbeiten Kenntnis darüber haben müssen, ob sie mit asbesthaltigen Materialien in Kontakt kommen könnten. Er hat deshalb am 2. Juli 2008 beschlossen, die Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit Asbest per 1. Januar 2009 anzupassen. Gemäss den neuen Bestimmungen hat der Arbeitgeber beim Verdacht des Auftretens besonders gesundheitsgefährdender Stoffe wie Asbest die Gefahren eingehend zu ermitteln, die damit verbundenen Risiken zu bewerten und darauf abgestützt die erforderlichen Massnahmen zu planen. Sofern sich der Arbeitgeber im Rahmen eines Werkvertrages zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichtet hat, muss er die Ergebnisse und Massnahmen, die sich aus dieser Risikobewertung ergeben, darin aufnehmen (Art. 3 Abs. 2 BauAV). Wenn nach Aufnahme der Bauarbeiten unerwartet asbesthaltige Materialien entdeckt werden, sind die Arbeiten einzustellen, und der Bauherr ist zu benachrichtigen. Es sind dann wiederum die erforderliche Risikobewertung und Massnahmenplanung vorzunehmen (Art. 3 Abs. 1bis BauAV). </p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich mit dieser Verordnungsänderung eine generelle Kontrollpflicht durch den Bauherrn oder die Bauherrin erübrigt. Er hat somit dem Anliegen der Motion bereits Rechnung getragen und lehnt deshalb die Motion ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für Gebäude, an denen Unterhalts- oder Renovationsarbeiten geplant sind, eine Pflicht zur gezielten Asbestkontrolle einzuführen. Diese Kontrolle muss vom Bauherrn oder von der Bauherrin durchgeführt werden.</p>
- Asbest. Gezielte Kontrollen vor Unterhalts- oder Renovationsarbeiten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz unwissentlich Asbest ausgesetzt sind, dann ist dies äusserst verantwortungslos, denn eine Asbestexposition kann gravierende Folgen für ihre Gesundheit haben. Durch die Freisetzung von Asbestfasern bei kleineren Unterhalts- oder Renovationsarbeiten ist die Raumluft auch über mehrere Monate hinweg noch verschmutzt, und so besteht, ohne dass diese es wissen, eine Gefahr für die Personen, die sich in diesen Räumen aufhalten. Diese Art der Kontamination wurde kürzlich in der Orientierungsschule Foron im Kanton Genf festgestellt. Asbeststäube können zudem über die Arbeitskleidung auch ins Zuhause der Arbeiterinnen und Arbeiter geraten und somit eine potenzielle Gefahr für deren Familien darstellen. </p><p>Gemäss geltender Gesetzgebung, namentlich Artikel 60 der Bauarbeitenverordnung (BauAV), ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Stoffen wie Asbest in Kontakt kommen. Diese Regelung ist nicht ausreichend. Die Kosten für eine Asbestuntersuchung sollen nicht dem mit den Arbeiten beauftragten Unternehmen, sondern dem Bauherrn oder der Bauherrin zufallen, denn die Schutzpflicht soll nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch für die Hausbenutzerinnen und Hausbenutzer gelten. Darüber hinaus bestehen diese Gesundheitsrisiken auch für die im Bauwesen häufig anzutreffenden Selbstständigerwerbenden, die ebenfalls nicht der BauAV unterliegen. Aus all diesen Gründen sprengt diese Untersuchungspflicht den Rahmen der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung. </p><p>Mit der Einführung einer Pflicht zur gezielten Asbestkontrolle im Vorfeld von Renovierungs-, Abbruch- oder Sanierungsarbeiten für den Bauherrn oder die Bauherrin könnten bei allfälligem Vorhandensein von Asbest die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen werden. Dabei soll sich die Untersuchungspflicht einzig auf diejenigen Gebäudeteile beschränken, welche renoviert, abgebrochen oder saniert werden sollen. Dadurch kann eine systematische Überprüfung jedes einzelnen Gebäudes vermieden werden und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Hausbenutzerinnen und Hausbenutzern gleichzeitig der notwendige Schutz geboten werden. Überdies kann der Gebäudebestand in unserem Land so Schritt für Schritt saniert werden.</p>
- <p>Wie der Bundesrat schon in seiner Stellungnahme auf die Motion Brunner Christiane 05.3320, "Asbestprävention", festgehalten hat, stellt das Vorhandensein asbesthaltiger Materialien in Gebäuden für sich allein noch keine Gesundheitsgefährdung dar. In den meisten Fällen gefährden diese Materialien erst dann die Gesundheit der Menschen, wenn sie in irgendeiner Form mechanisch bearbeitet oder beansprucht werden, weil dadurch gesundheitsgefährdende Asbestfasern in relevanten Mengen freigesetzt werden können.</p><p>Bereits heute müssen bei grösseren Sanierungsarbeiten (Abbruch; Rückbau) die Sicherheits- und Gesundheitsrisiken abgeklärt werden, bevor mit den Arbeiten begonnen werden darf. Gestützt auf diese Abklärungen sind die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in gesundheitsgefährdender Weise mit Stoffen wie Asbest in Kontakt kommen. Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien mit einem besonderen Gefährdungspotenzial müssen vor deren Ausführung der Suva gemeldet und dürfen nur von anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden (Art. 60ff. der Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141).</p><p>In Gebäuden oder an Anlagen ist die Präsenz von Asbest oder asbesthaltigen Materialien aber nicht in allen Fällen bekannt. Damit besteht die Gefahr, dass bei kleineren Arbeiten (z. B. Instandhaltungen von Gebäuden und Anlagen, die solche Materialien enthalten) unwissentlich Asbestfasern freigesetzt werden. In der Folge kann dies in Arbeitsräumen zu einer Exposition von Arbeitnehmenden (z. B. Handwerker, die die Arbeiten ausführen, oder Gebäudenutzer, die durch Immissionen betroffen sind) führen.</p><p>Der Bundesrat hatte schon in seiner Stellungnahme auf die Motion Brunner Christiane 05.3320 den Handlungsbedarf hinsichtlich des Umstandes anerkannt, dass die Arbeitnehmenden insbesondere bei kleineren Arbeiten Kenntnis darüber haben müssen, ob sie mit asbesthaltigen Materialien in Kontakt kommen könnten. Er hat deshalb am 2. Juli 2008 beschlossen, die Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit Asbest per 1. Januar 2009 anzupassen. Gemäss den neuen Bestimmungen hat der Arbeitgeber beim Verdacht des Auftretens besonders gesundheitsgefährdender Stoffe wie Asbest die Gefahren eingehend zu ermitteln, die damit verbundenen Risiken zu bewerten und darauf abgestützt die erforderlichen Massnahmen zu planen. Sofern sich der Arbeitgeber im Rahmen eines Werkvertrages zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichtet hat, muss er die Ergebnisse und Massnahmen, die sich aus dieser Risikobewertung ergeben, darin aufnehmen (Art. 3 Abs. 2 BauAV). Wenn nach Aufnahme der Bauarbeiten unerwartet asbesthaltige Materialien entdeckt werden, sind die Arbeiten einzustellen, und der Bauherr ist zu benachrichtigen. Es sind dann wiederum die erforderliche Risikobewertung und Massnahmenplanung vorzunehmen (Art. 3 Abs. 1bis BauAV). </p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich mit dieser Verordnungsänderung eine generelle Kontrollpflicht durch den Bauherrn oder die Bauherrin erübrigt. Er hat somit dem Anliegen der Motion bereits Rechnung getragen und lehnt deshalb die Motion ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für Gebäude, an denen Unterhalts- oder Renovationsarbeiten geplant sind, eine Pflicht zur gezielten Asbestkontrolle einzuführen. Diese Kontrolle muss vom Bauherrn oder von der Bauherrin durchgeführt werden.</p>
- Asbest. Gezielte Kontrollen vor Unterhalts- oder Renovationsarbeiten
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